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BfR-Empfehlungen für Materialien im Lebensmittelkontakt
LII. Füllstoffe

Gesundheitliche Beurteilung von Materialien und Gegenständen für den Lebensmittelkontakt im Rahmen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
- Stand vom 01.06.2019 -

(Quelle: www.bfr.bund.de)



Die vorliegende Empfehlung zu Füllstoffen gilt für folgende Materialien:

  1. Kunststoff-Dispersionen gemäß Empfehlung XIV.
  2. Silicone gemäß Empfehlung XV.
  3. Bedarfsgegenstände auf Basis von Natur- und Synthesekautschuk gemäß Empfehlung XXI.
  4. Vernetzte Polyurethane als Klebeschichten für Lebensmittelverpackungsmaterialien gemäß Empfehlung XXVIII.
  5. Lineare Polyurethane für Papierbeschichtungen gemäß Empfehlung XLI.
  6. Kunstdärme gemäß Empfehlung XLIV.
  7. Temperaturbeständige Beschichtungssysteme aus Polymeren für Brat-, Koch- und Backgeräte gemäß Empfehlung LI.

Sofern allerdings der Einsatz von einzelnen Füllstoffen in einer der oben genannten Empfehlungen gesondert geregelt ist, gelten für diese Füllstoffe die Regelungen in diesen Empfehlungen.

Soweit die vorliegende Empfehlung Stoffe aus der Additivliste der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 enthält, sind diese gekennzeichnet. Für diese Stoffe sind die in der genannten Verordnung aufgeführten spezifischen Migrationsbeschränkungen einzuhalten.

Gegen die Verwendung von Füllstoffen bei der Herstellung von Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bestehen keine Bedenken, sofern die Bedarfsgegenstände sich für die vorgesehene Verwendung eignen und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Als Füllstoffe dürfen verwendet werden:

Kieselsäure, auch silyliert 1, 2
Quarzmehl 1
Silikate bzw. gemischte Silikate des Natriums, Kaliums, Calciums, Magnesiums, Aluminiums, Eisens und Zirkons (auch Bentonit) 3; ausgenommen jedoch Asbest 4
Oxide bzw. Mischoxide des Calciums, Magnesiums, Aluminiums, Siliciums und Zinks 3
Der Zinkgehalt in den Fertigerzeugnissen darf 1,0 % nicht überschreiten
Hydroxyde bzw. Mischhydroxyde des Calciums, Magnesiums und Aluminiums 3
Carbonate bzw. gemischte Carbonate des Calciums 5, Magnesiums und Aluminiums 3
Sulfate bzw. gemischte Sulfate des Calciums und Bariums 1 (s. Reinheitsanforderungen unter 3.2) 3
Calciumsulfoaluminat 1
Aluminiumpulver 1und Aluminiumbronze
Graphit 1
Glasfasern 1
Mikroglaskugeln 1 mit einem mittleren Durchmesser von 5 - 100 µm
Cellulose 1
Baumwollgewebe 1, nicht ausgerüstet
Kohlenstoff-Fasern
Holzmehl aus naturbelassenem Holz 1
Polytetrafluorethylen, sofern dessen Schmelzviskosität bei 380 °C mehr als 50 Pa · s beträgt.
Dialuminium-hexamagnesium-carbonat-hexadecahydroxid-tetrahydrat
Magnesium-Natrium-Fluorid-Silikat 1

2. Zusatzstoffe für Füllstoffe

2.1 Als Beschichtungsmittel für Füllstoffe - ausgenommen Glasfasern, Kohlenstoff-Fasern und Mikroglaskugeln - dürfen verwendet werden:

Mikrokristalline Wachse gemäß Empfehlung XXV (Teil I, Abschnitt B)
Niedermolekulare Polyolefine gemäß Empfehlung XXV (Teil I, Abschnitt E, Nr. 3), höchstens 12 %
Ester der Montansäuren mit Ethandiol und/oder 1,3-Butandiol und/oder Glycerin und Mischungen dieser Ester mit unveresterten Montansäuren sowie deren Calciumsalzen 1, höchstens 2,0 %
Bis-stearoyl- und/oder Bis-palmitoyl-ethylendiamin 1, 6
Gesättigte und ungesättigte Fettsäuren der Kettenlänge C12-C18 sowie deren Calcium- und Magnesiumsalze 1, insgesamt höchstens 4,0 %
Siloxane 3, höchstens 5 %
Alkoxysilane mit funktionellen Gruppen, z.B. Vinyl-, Methacryl-, Amino- oder Glycidylgruppen, insgesamt höchstens 0,5 %
Die Gesamtmenge an Beschichtungsmitteln darf 5,0 %, bezogen auf den Füllstoff, nicht überschreiten.

2.2 Verarbeitungshilfsmittel für Glasfasern, Kohlenstoff-Fasern und Mikroglaskugeln

Die Gesamtmenge an Verarbeitungshilfsmitteln darf, bezogen auf die Oberfläche dieser Füllstoffe, 0,25 g/m2nicht überschreiten. Es dürfen verwendet werden:

2.2.1 Haftvermittler:

Alkoxysilane mit funktionellen Gruppen, z.B. Vinyl-, Methacryl-, Amino- oder Glycidylgruppen, höchstens 0,5 %, bezogen auf diese Füllstoffe bzw. höchstens 0,3 %, bezogen auf die Kunststoffe mit diesen Füllstoffen

Bei Füllstoffen, die in Materialien für den Trinkwasserkontakt verwendet werden, darf γ-Aminopropyltriethoxysilan 7mit einer Einsatzmenge von höchstens 0,7 % verwendet werden.

Chrom-III-methacrylate, höchstens 0,3 %, bezogen auf diese Füllstoffe, jedoch nur für ungesättigte Polyesterharze gemäß Empfehlung XII

Poly-(Chrom-III-acetylacetonat) und/oder Poly-(Titanacetylacetonat), insgesamt höchstens 0,3 %, bezogen auf diese Füllstoffe

Die Gesamtmenge an Haftvermittlern darf, bezogen auf diese Füllstoffe, höchstens 1,0 % betragen. 6-wertiges Chrom darf nicht nachweisbar sein 8.

[3-(Methacryloxy)propyl]trimethoxysilan, jedoch nur für Silicone gemäß Empfehlung XV.

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