BfR-Empfehlungen für Materialien im Lebensmittelkontakt XIV. Polymer-Dispersionen Gesundheitliche Beurteilung von Materialien und Gegenständen für den Lebensmittelkontakt im Rahmen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches - Stand vom 01.04.2022 -
(Quelle: www.bfr.bund.de)
Gegen die Verwendung von weichmacherfreien Beschichtungen auf der Grundlage von Polymer-Dispersionen bei Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (siehe Teil a dieser Empfehlung) sowie als Käseüberzüge, die nicht zum Verzehr bestimmt sind (siehe Teil B dieser Empfehlung), bestehen keine Bedenken, sofern sich die beschichteten Bedarfsgegenstände bzw. die Käseüberzüge für den vorgesehenen Zweck eignen und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Teil A Beschichtungen auf der Grundlage von Polymer-Dispersionen für Bedarfsgegenstände für den Lebensmittelkontakt (z.B. Klebstoffe oder Papierbeschichtungen)
Die vorgenannten Beschränkungen dieser Empfehlung gelten nicht für Dosendichtungsmassen, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht mit Lebensmitteln in Berührung kommen (Doppelfalzdichtungen).
Ein Teil der gemäß dieser Empfehlung herstellbaren Dispersionen kann durch Vulkanisation vernetzt werden. In diesen Fällen gilt die Empfehlung XXI1.
Den Polymer-Dispersionen dürfen lineare Polyurethane, sofern diese der jeweils geltenden Fassung der Empfehlung XLI2 entsprechen, beigemischt werden, wobei der Gehalt an Polymer-Dispersionen in der Gesamtmischung überwiegen muss.
Die Empfehlung schließt nur Beschichtungen ein, die dazu bestimmt sind, bei Temperaturen bis zu 90 °C eingesetzt zu werden.
Bei Verwendung von Stoffen zum Schutz der Dispersion gegen Fäulnis, für die Höchstgehalte an Pestizidrückständen in Lebensmitteln über die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt sind, gelten diese grundsätzlich auch für einen Übergang aus Polymer-Dispersionen.
Als Monomere für die Polymer-Dispersionen dürfen verwendet werden: Es dürfen die in der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 aufgeführten Monomere und andere Ausgangsstoffe unter Einhaltung der dort festgelegten spezifischen Grenzwerte verwendet werden. Darüber hinaus dürfen folgende Monomere eingesetzt werden:
Acrylsäure- und Methacrylsäureester von Alkoholen der Kettenlänge C1-C18, die einwertig, gesättigt und linear sind (H-(CH2)1-18-OH), und Etheralkoholen der Kettenlänge C1-C18, die einwertig, gesättigt und linear sind (H-(CH2)1-18-O-(CH2)1-18-OH)
Vinylester von aliphatischen gesättigten Carbonsäuren der Kettenlänge C1-C18
Maleinsäure- und Fumarsäureester von einwertigen aliphatischen gesättigten Alkoholen der Kettenlänge C1-C18 oder von einwertigen aliphatischen ungesättigten Alkoholen der Kettenlänge C3-C18
Ester aliphatischer Carbonsäuren der Kettenlänge C3-C12mit ungesättigten Alkoholen der Kettenlänge C3-C18
Ester von ungesättigten aliphatischen Dicarbonsäuren mit Polyethylenglykolen und/oder Polypropylenglykolen
Vinylether von einwertigen aliphatischen gesättigten Alkoholen der Kettenlänge C1-C18
Vinylsulfonsäure. Bei der Untersuchung von Bedarfsgegenständen gemäß dieser Empfehlung ist für diese Substanz folgender Migrationsrichtwert einzuhalten: 0,05 mg/kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz.
Halbester der Malein- bzw. Fumarsäure und der Itaconsäure mit einwertigen aliphatischen gesättigten Alkoholen der Kettenlänge C1-C18, höchstens 8 %. Sofern eine Vernetzung durch nachträgliche Behandlung sichergestellt ist, darf der Anteil höchstens 25 % betragen.
Acrylsäure- und Methacrylsäureester von zweiwertigen aliphatischen Alkoholen der Kettenlänge C2-C18
Divinyl- und Diallylester von gesättigten und ungesättigten aliphatischen Dicarbonsäuren der Kettenlänge C3-C18
Acrylsäurevinylester
Acrylsäureallylester
Crotonsäurevinylester
Crotonsäureallylester
Triallylcyanurat
2-Sulfoethylmethacrylat, höchstens 1,5 %. Beschichtungen, die unter Verwendung dieses Monomers hergestellt sind, dürfen nicht für die Verpackung von flüssigen Lebensmitteln verwendet werden. Die in der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 festgelegte Begrenzung ist zu beachten.
2-Dimethylaminoethylacrylat, Restgehalt in der fertigen Beschichtung höchstens 0,01 mg/dm2
N,N,N',N'-tetrakis(2-hydroxypropyl)adipamid, höchstens 6 %, der Übergang auf Lebensmittel bzw. Lebensmittelsimulanzien darf 5 mg/kg (Summe der Substanz und der Verunreinigungen 6-[bis(2-hydroxypropyl)amino]-6-oxohexansäure und Diisopropanolamin) nicht überschreiten. Die Verunreinigungen/Reaktionsprodukte 1-[(2-hydroxypropyl)amino]-2-propanyl 6-[bis(2-hydroxypropyl)amino]-6-oxohexanoat und bis{1-[(2-hydroxypropyl)amino]-2-propanyl} adipat dürfen in Summe zu höchstens 0,1 mg/kg auf Lebensmittel bzw. Lebensmittelsimulanzien übergehen.
Schließen die oben aufgeführten generischen Begriffe Einzelsubstanzen ein, welche in der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 geregelt sind, so sind die dort angegebenen Begrenzungen einzuhalten.
Als Fabrikationshilfsstoffe dürfen verwendet werden: Neben den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 bereits zugelassenen Additiven unter den dort genannten Beschränkungen dürfen nur folgende Stoffe und nur in den im folgenden angegebenen Mengen verwendet werden:
Katalysatoren: Wasserstoffperoxid Benzoylperoxid Cyclohexanonperoxid Isopropylcumylhydroperoxid Persulfate des Kaliums, Natriums und Ammoniums
umwelt-online - Demo-Version
(Stand: 06.07.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)