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BfR-Empfehlungen für Materialien im Lebensmittelkontakt
XII. Ungesättigte Polyesterharze

Gesundheitliche Beurteilung von Materialien und Gegenständen für den Lebensmittelkontakt im Rahmen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
- Stand vom 01.01.2010 -

(Bundesgesundheitsbl. Nr. 1/2010 S. 86; 12/2019 S. 1546)



Gegen die Verwendung von ungesättigten Polyesterharzen bei der Herstellung von Bedarfsgegenständen im Sinne § 2 Abs. 6 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bestehen keine Bedenken, sofern die Bedarfsgegenstände sich für den vorgesehenen Zweck eignen und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Hinsichtlich der Verwendung der Ausgangsstoffe für ungesättigte Polyesterharze gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 10/2011.

    Die im Folgenden gegebene Bewertung bezieht sich auf Polymere aus den folgenden monomeren Ausgangsstoffen:
    Fumarsäure
    Maleinsäure
    Methacrylsäure
    Adipinsäure
    Phthalsäure
    Isophthalsäure
    Terephthalsäure
    hydrierte bzw. halogenierte Phthalsäuren, soweit sie in der Positivliste der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 berücksichtigt sind
    Harzsäuren
    Aliphatische und aliphatisch substituierte ein- und mehrwertige Alkohole bis zu C18, soweit sie in der Positivliste der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 berücksichtigt sind
    Styrol
    Acryl- und Methacrylsäureester der Alkohole C1-C4, soweit sie in der Positivliste der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 berücksichtigt sind
    Tricyclodecandimethanol

  2. Neben den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 bereits zugelassenen Additive unter den dort genannten Beschränkungen dürfen von der Herstellung und Aufarbeitung der ungesättigten Polyesterharze her sowohl im Rohstoff als auch im Fertigerzeugnis - auf den Harzanteil bezogen - nur folgende Fabrikationshilfsmittel bzw. deren Umsetzungsprodukte enthalten sein und die im folgenden angegebenen Höchstmengen nicht überschreiten:
    1. Beschleuniger
      Tertiäre Amine auf Anilin- oder Toluidinbasis 1, insgesamt höchstens 0,1 % Stickstoff Kobaltnaphthenat, Kobaltoctoat, insgesamt höchstens 0,03 % Co
      Kupferoctanoat, höchstens 0,005 % Cu
    2. Katalysatoren insgesamt höchstens 3,0 %
      Benzoylperoxid
      Cumylhydroperoxid
      Cyclohexanonperoxid
      Ditertbutylperoxid
      Methylethylketonperoxid
      tert-Butylperbenzoat
      tert-Butylperoctoat
      tert-Butylhydroperoxid
      Acetylacetonperoxid
      Methylisobutylketonperoxid
      tert-Butylper-3,5,5-trimethylhexanoat
      2,2-Bis-(tertbutylperoxy)-butan

      Zum Anreiben der genannten Katalysatoren dürfen verwendet werden:

      Dimethylphthalat insgesamt höchstens 3,0 %
      Dibutylphthalat 2
      Diisobutylphthalat 3
      Dicyclohexylphthalat
      Triethylphosphat, höchstens 2,0 %
    3. Inhibitoren
      Zweiwertige (auch substitutierte) Phenole, höchstens 0,05 % 4
  3. Bei in Verbindung mit Fasern hergestellten Bedarfsgegenständen, die einem mechanischen Abrieb ausgesetzt sind, dürfen die Fasern nicht unmittelbar an die Oberfläche treten.
  4. Bevor die Bedarfsgegenstände in den Handel gebracht werden, sind sie ausreichend zu tempern 5 und danach 1 bis 2 Stunden mit heißem Wasser von 80 °C gründlich zu spülen oder auszudämpfen. Die Fertigerzeugnisse dürfen keine positive Reaktion auf Peroxide geben 6.
  5. Bezogen auf den Harzanteil darf der Gehalt an flüchtigen organischen Bestandteilen 25 mg/dm2und der Gehalt an wasserlöslichen Bestandteilen 5 mg/dm2 nicht überschreiten. 7
_____

1) In den nach den Abschnitten a II Nr. 1 und B der 1. Mitteilung über die "Untersuchung von Kunststoffen, soweit sie als Bedarfsgegenstände im Sinne des Lebensmittelgesetzes verwendet werden" (Bundesgesundheitsbl. 4 (1961) 189) gewonnenen Extrakten darf nicht mehr als 1 ppm Stickstoff nachweisbar sein.

2) Zugelassen gemäß Verordnung (EU) Nr. 10/2011. Für den Übergang dieses Stoffes in Lebensmittel gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 10/2011.

3) Die für Dibutylphthalat geltenden Beschränkungen sind auch auf Diisobutylphthalat anzuwenden.

4) Teilweise zugelassen gemäß Verordnung (EU) Nr. 10/2011. Für den Übergang dieser Stoffe in Lebensmittel gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 10/2011

5) Das Tempern hat so zu erfolgen, dass die unter 5. gestellten Anforderungen erfüllt werden.

6) s. 58. Mitteilung zur Untersuchung von Kunststoffen, Bundesgesundheitsbl. 40 (1997) 412

7) vgl. 27. Mitteilung über die Untersuchung von Kunststoffen (Bestimmung der flüchtigen organischen Bestandteile in Bedarfsgegenständen aus ungesättigten Polyesterharzen), Bundesgesundheitsbl. 16 (1973) 332 sowie 15. Mitteilung über die Untersuchung von Kunststoffen, Bundesgesundheitsbl. 13 (1970) 203.

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