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BfR-Empfehlungen für Materialien im Lebensmittelkontakt
XI. Polycarbonate und Mischungen von Polycarbonaten mit Polymerisaten bzw. Mischpolymerisaten

Gesundheitliche Beurteilung von Materialien und Gegenständen für den Lebensmittelkontakt im Rahmen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
- Stand vom 01.01.2010 -

(Bundesgesundheitsbl. Nr. 1/2010 S. 86)



Gegen die Verwendung von Polycarbonaten und Mischungen von Polycarbonaten mit Polymerisaten bzw. Mischpolymerisaten bei der Herstellung von Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bestehen keine Bedenken, sofern die Bedarfsgegenstände sich für den vorgesehenen Zweck eignen und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Hinsichtlich der Verwendung der Ausgangsstoffe für Polycarbonate gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 10/2011.
    Die im Folgenden gegebene Bewertung bezieht sich auf Polymere aus den folgenden monomeren Ausgangsstoffen:4,4'-Dioxydiphenyl-2,2-propan
    Diphenylcarbonat
    Phosgen
    Terephthalsäuredichlorid
    Isophthalsäuredichlorid
    4,4'-Dioxydiphenyl-3,3'-oxindol, höchstens 1,0 %
    Die Viskosität einer 0,5%igen Lösung von Polycarbonat in Methylenchlorid muss bei 25 °C mindestens 0,5 cP betragen.
  2. Neben den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 bereits zugelassenen Additiven unter den dort genannten Beschränkungen dürfen von der Herstellung und Aufarbeitung der Polycarbonate her sowohl im Rohstoff als auch im Fertigerzeugnis nur folgende Stoffe und nur in den im folgenden angegebenen Mengen enthalten sein 1:
    1. Reste von Umsetzungsprodukten folgender Katalysatoren, insgesamt höchstens 0, 05 %:
      Triethylamin
      Tributylamin
_____

1) Außer den hier genannten Stoffen dürfen folgende Regler zur Begrenzung der Kettenlänge bei der Herstellung der Polycarbonate verwendet werden: Phenol, höchstens 2,0 % Tertiärbutylphenol, höchstens 3,0 %, 4-(1,1,3,3- Tetramethylbutyl)-phenol, höchstens 5,0 %. Diese Stoffe werden in das Makromolekül eingebaut. Diese Stoffe sind teilweise zugelassen gemäß Verordnung (EU) Nr. 10/2011. Für den Übergang dieser Stoffe in Lebensmittel gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 10/2011.

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(Stand: 13.02.2023)

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