BfR-Empfehlungen für Materialien im Lebensmittelkontakt XXV. Hartparaffine, mikrokristalline Wachse und deren Mischungen mit Wachsen, Harzen und Kunststoffen Gesundheitliche Beurteilung von Materialien und Gegenständen für den Lebensmittelkontakt im Rahmen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Vom 01. Juni .2019 (Bundesinstitut für Risikobewertung)
Gegen die Verwendung von Hartparaffinen, mikrokristallinen Wachsen und deren Mischungen miteinander sowie mit Wachsen, Harzen und Kunststoffen zur Herstellung von Imprägnierungen, Beschichtungen und Haftklebern für Lebensmittelverpackungen und anderen Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bestehen keine Bedenken, sofern die Bedarfsgegenstände sich für die vorgesehene Verwendung eignen und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Teil I Hartparaffine, mikrokristalline Wachse und deren Mischungen mit Wachsen, Harzen und Kunststoffen zur Herstellung von Imprägnierungen, Beschichtungen und Haftklebern für Lebensmittelverpackungen und andere Bedarfsgegenstände i. S. von § 2 Abs. 6 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches1
Die Fertigerzeugnisse, beschichtet mit Stoffen bzw. Stoffgemischen dieser Empfehlung, dürfen nicht als Bedarfsgegenstände für Fette und Öle bzw. fetthaltige Lebensmittel, bei denen Fett die äußere Phase bildet, verwendet werden. Diese Verwendungsbeschränkung gilt auch für solche Erzeugnisse, bei denen kein direkter Kontakt zwischen dem Lebensmittel und der Beschichtung gegeben ist, solange in den Verpackungsaufbau keine Barriere für den Übergang von Stoffen von der Beschichtung auf das Lebensmittel einbezogen ist.
Die nach DIN 51.556 bestimmte Erstarrungstemperatur darf nicht unter 43 °C und nicht über 75 °C liegen. Die Erstarrungstemperatur von Paraffinen und paraffinhaltigen Mischungen zum Beschichten und Imprägnieren von Verpackungen für Flüssigkeiten, insbesondere für Milch, darf jedoch 52 °C nicht unterschreiten.
Die nach DIN 51.562 gemessene kinematische Viskosität darf bei 100 °C 5,8 mm2 · s-1 nicht überschreiten (Abgrenzung gegenüber mikrokristallinen Wachsen).
Die nach DIN 6162 (Dez. 1981) bestimmte Jodfarbzahl des geschmolzenen Paraffins darf 1 (= 1 mg Jod in 100 ml wässr. Kaliumjodidlösung) nicht überschreiten.
Die Hartparaffine müssen folgenden Reinheitsanforderungen genügen:
Sie müssen bei der Prüfung mit Schwefelsäure und
bei der Prüfung auf alkalisch oder sauer reagierende Verunreinigungen den in den Untersuchungsvorschriften3 festgelegten Anforderungen entsprechen.
Sie dürfen keine fluoreszenzlöschenden Stoffe enthalten.
Sie dürfen in geschmolzenem Zustand bei der Betrachtung unter der Ultraviolett-Niederdruck-Analysenquarzlampe (Wellenlänge 254 nm) keine stärkere Fluoreszenz zeigen, als eine Lösung von Chininsulfat in 0,1 n-Schwefelsäure, die in 1 ml 0,1 µg (= 10-7 g) Chininsulfat (bezogen auf das 8-Hydrat) enthält3.
Bei der Prüfung auf Anwesenheit von 3,4-Benzpyren, bestimmt nach der Methode Nr. 4 in der 38. Mitteilung über die Untersuchung von Kunststoffen ["Halbquantitative papierchromatographische Bestimmung (Rundfilterchromatographie) von 3,4-Benzpyren"], darf nicht mehr als 0,1 mg/kg (= 10-7 g) 3,4-Benzpyren nachweisbar sein3.
Als Antioxidantien dürfen den Hartparaffinen zugesetzt werden:
insgesamt höchstens 0,01 % 2- und 3-tert-Butyl-4-hydroxyanisol (BHA) und/oder 2,6-Ditertbutyl-4-methylphenol (BHT)
Die nach DIN 51.556 bestimmte Erstarrungstemperatur darf nicht unter 50 °C und nicht über 90 °C liegen.
Die nach DIN 51.562 gemessene kinematische Viskosität darf bei 100 °C 5,8 mm2 · s-1nicht unter- und 35 mmm2 · s-1 nicht überschreiten.
Die nach DIN 6162 (Dez. 1981) bestimmte Jodfarbzahl des geschmolzenen mikrokristallinen Wachses darf 60 (= 60 mg Jod in 100 ml wässr. Kaliumjodidlösung) nicht überschreiten.
Die mikrokristallinen Wachse müssen folgenden Reinheitsanforderungen entsprechen:
Sie dürfen keine fluoreszenzlöschenden Stoffe enthalten.
Sie müssen den Forderungen unter 6. ("Reinheitsprüfung von mikrokristallinen Wachsen") der in der 38. Mitteilung über die Untersuchung von Kunststoffen bekanntgegebenen Prüfvorschriften entsprechen3.
Als Antioxidantien dürfen den mikrokristallinen Wachsen zugesetzt werden:
insgesamt höchstens 0,01 % 2- und 3-tert-Butyl-4-hydroxyanisol (BHA) und/oder 2,6-Ditertbutyl-4-methylphenol (BHT)
Die nach DIN 51.556 bestimmte Erstarrungstemperatur darf nicht unter 92 °C und nicht über 105 °C liegen.
Die nach DIN 51.562 gemessene kinematische Viskosität darf bei 120 °C 9 mm2 · s-1 nicht unter- und 30 mm2 · s-1 nicht überschreiten.
Bei der Prüfung auf alkalisch oder sauer reagierende Verunreinigungen müssen sie den in den Untersuchungsvorschriften 3 festgelegten Anforderungen entsprechen.
Bei der Prüfung mit Schwefelsäure (90%ig ± 0,5 %) müssen sie den in den Untersuchungsvorschriften3 festgelegten Anforderungen entsprechen.
Als Antioxidantien dürfen den synthetischen Hartparaffinen zugesetzt werden:
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