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BfR-Empfehlungen für Materialien im Lebensmittelkontakt
XLIV. Kunstdärme
Gesundheitliche Beurteilung von Materialien und Gegenständen für den Lebensmittelkontakt im Rahmen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
- Stand vom 01.10.2014 -
(Quelle: www.bfr.bund.de)
Nicht zum Verzehr bestimmte künstliche Wursthüllen (sog. Kunstdärme) 1sind Bedarfsgegenstände im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Gegen ihre Verwendung bestehen keine Bedenken, sofern sie sich für den vorgesehenen Zweck eignen und folgende Voraussetzungen erfüllt sind 2:
I. Kunstdärme aus Cellulosehydrat (Zellglas)
A. Grundfolie
Als Grundsubstanzen dürfen nur verwendet werden:
Als Feuchthaltemittel dürfen nur verwendet werden:
Als Trübungs- bzw. Gleitmittel dürfen nur verwendet werden:
Als Verarbeitungshilfen (Emulgatoren) dürfen diesen zugesetzt werden:
Polyoxyethylen-(20)-Sorbitanmonolaurat | insgesamt höchstens 0,2 mg/dm2 |
Polyoxyethylen-(20)-Sorbitanmonooleat | |
Sorbitanmonolaurat |
Zur Veredelung der Oberfläche dürfen nur folgende Stoffe verwendet werden, die unter a) - d) genannten jedoch nur in Verbindung mit einer Beschichtung nach Abschnitt B Nr. 1:
a) Melamin-Formaldehydharze, sofern im Extrakt des fertigen Kunstdarmes nicht mehr als 0,5 mg chemisch nicht gebundener Formaldehyd pro dm2 und Schichtseite nachweisbar sind 7. | insgesamt höchstens 0,5 mg/dm2 |
b) Harnstoff-Formaldehydharze, sofern im Extrakt des fertigen Kunstdarmes insgesamt nicht mehr als 0,5 mg chemisch nicht gebundener Formaldehyd pro dm2und Schichtseite nachweisbar sind 7. | |
c) Vernetzte kationische Polyalkylenamine (Polyamin- bzw. Polyamid-Epichlorhydrinharze), soweit ihre gesundheitliche Unbedenklichkeit erwiesen ist. | |
d) Polyalkylenimine (frei von Ethylenimin) | |
e) Maleinsäure, Milchsäure, Ameisensäure, Citronensäure 8 und deren Alkalisalze. Ameisensäure und deren Verbindungen dürfen im Fertigerzeugnis nicht nachweisbar sein. | |
f) Gesättigte und ungesättigte Fettsäuren der Kettenlänge C16-C30und ihre Aluminium-, Calcium- und Magnesiumsalze |
g) Weichmacherfreies Polyvinylchlorid und weichmacherfreie Mischpolymerisate des Vinylchlorids, soweit sie der jeweils geltenden Fassung der Empfehlung II 9entsprechen
h) Aluminiumoxid, Calciumcarbonat, Kieselsäure (SiO2), Kaolin
i) Hartparaffine, mikrokristalline Wachse und deren Mischungen mit Wachsen, Harzen und Kunststoffen, soweit sie der jeweils geltenden Fassung der Empfehlung XXV, Teil I 10entsprechen.
j) Carboxymethylcellulose | insgesamt höchstens 5 mg/dm2 |
k) Methylcellulose | |
l) Hydroxyethylcellulose | |
m) Mischether der unter k) und l) genannten Stoffe | |
n) Alginate |
o) Siliconöle und -harze, soweit sie den Abschnitten I bzw. II der jeweils geltenden Fassung der Empfehlung XV 11 entsprechen, höchstens 5 mg pro dm2
p) Chrom(III)-chloridkomplex mit Stearin- bzw. Myristinsäure, höchstens 0,3 mg Chrom (Cr) pro dm2. Im wässerigen Migrat dürfen nicht mehr als 1,5 gg Chrom (Cr) pro dm2nachweisbar sein.
Kunstdärme aus Cellulosehydrat, die mit den vorgenannten Stoffen behandelt sind, dürfen keinesfalls eine konservierende Wirkung auf Lebensmittel ausüben.
B. Beschichtungen
Zum Beschichten der Grundfolie dürfen verwendet werden:
(Stand: 06.07.2023)
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