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BfR-Empfehlungen für Materialien im Lebensmittelkontakt
XLIII. Poly(4-methylpenten-1)

Gesundheitliche Beurteilung von Materialien und Gegenständen für den Lebensmittelkontakt im Rahmen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
- Stand vom 01.01.2010 -

(Bundesgesundheitsbl. Nr. 2/2010 S. 86)



Gegen die Verwendung von Poly(4-methylpenten-1) bei der Herstellung von Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bestehen keine Bedenken, sofern die Bedarfsgegenstände sich für den vorgesehenen Zweck eignen und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Hinsichtlich der Verwendung der Ausgangsstoffe für Poly(4-methylpenten-1) gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 10/2011.
    Die im Folgenden gegebene Bewertung bezieht sich auf Polymere aus den folgenden monomeren Ausgangsstoffen:
    1. Monomeres:
      4-Methylpenten-1
    2. Comonomere:
      n -Alkene (C2-C5), soweit sie in der Positivliste der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 berücksichtigt sind, höchstens 10, 0 %
      n-Alkene (C6-C14), soweit sie in der Positivliste der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 berücksichtigt sind, höchstens 5, 0 %

    Der Schmelzindex, bestimmt nach DIN EN ISO 1133, des Polymerisates darf nicht über 200 (5 kp, 260 °C) liegen.
    Das Poly(4-methylpenten-1) darf mit höchstens 50 % Polypropylen vermischt werden, sofern es der jeweils geltenden Fassung der Empfehlung VII entspricht.

  2. Neben den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 bereits zugelassenen Additiven unter den dort genannten Beschränkungen dürfen von der Herstellung und Aufarbeitung des Polymerisates her sowohl im Rohstoff als auch im Fertigerzeugnis nur folgende Fabrikationshilfsstoffe und nur in den angegebenen Mengen enthalten sein:
    1. Reste von Katalysatoren
      Oxidische Verbindungen des Aluminiums, Titans und des Eisens 1, insgesamt höchstens 0,1 %

_____

1) Aluminiumoxid, Eisenoxid und Titandioxid sind als Additive gemäß Verordnung (EU) Nr. 10/2011 zugelassen.

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(Stand: 06.07.2023)

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