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BfR-Empfehlungen für Materialien im Lebensmittelkontakt
XLII. Weichmacherfreies chloriertes Polyvinylchlorid, weichmacherfreie chlorierte Mischpolymerisate des Vinylchlorids
und Mischungen dieser Polymerisate mit anderen Mischpolymerisaten

Gesundheitliche Beurteilung von Materialien und Gegenständen für den Lebensmittelkontakt im Rahmen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
- Stand vom 01.01.2010 -

(Bundesgesundheitsbl. Nr. 2/2010 S. 86)



Gegen die Verwendung von weichmacherfreiem chloriertem Polyvinylchlorid, weichmacherfreien chlorierten Mischpolymerisaten des Vinylchlorids und Mischungen dieser Polymerisate mit anderen Mischpolymerisaten bei der Herstellung von Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bestehen keine Bedenken, sofern die Bedarfsgegenstände sich für den vorgesehenen Zweck eignen und folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Hinsichtlich der Verwendung der Ausgangsstoffe gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 10/2011.

    Die im Folgenden gegebene Bewertung bezieht sich auf Polymere aus den folgenden monomeren Ausgangsstoffen:

    1. Polyvinylchlorid (Homopolymerisat)
    2. Mischpolymerisate aus
      α) Vinylchlorid
      β) Vinylidenchlorid
      γ ) Ethylen, Propylen, Butylen
      δ) Maleins´ure, Fumarsäure, Itaconsäure, Acrylsäure, Methacrylsäure, insgesamt höchstens 8 %,
      wobei der Anteil an Polymeren der unter α, β und γ genannten Monomeren Ìberwiegen muss
    3. Chlor
  2. In den Polymerisaten und Mischpolymerisaten dürfen von der Herstellung und Aufarbeitung her neben den bereits gemäß Verordnung (EU) Nr. 10/2011 zugelassenen Additiven unter den dort genannten Beschränkungen nur die in der Empfehlung II 1, Nr. 2 a) - e) aufgeführten Fabrikationshilfsstoffe bzw. deren Reste oder Umwandlungsprodukte in den dort angegebenen Mengen enthalten sein.
  3. Als Fabrikationshilfsstoffe für die Chlorierung der Polymerisate und Mischpolymerisate dürfen neben den bereits gemäß Verordnung (EU) Nr. 10/2011 zugelassenen Additiven unter den dort genannten Beschränkungen verwendet werden:
    Quellmittel: Methylenchlorid, Chloroform
    Im Fertigerzeugnis dürfen hiervon insgesamt höchstens 0,2 % enthalten sein.

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1) Empfehlung II. " Weichmacherfreies Polyvinylchlorid, weichmacherfreie Mischpolymerisate des Vinylchlorids und Mischungen dieser Polymerisate mit anderen Mischpolymerisaten und chlorierten Polyolefinen mit überwiegendem Gehalt an Vinylchlorid in der Gesamtmischung"

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(Stand: 13.02.2023)

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