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BfR-Empfehlungen für Materialien im Lebensmittelkontakt
XV. Silicone

Gesundheitliche Beurteilung von Materialien und Gegenständen für den Lebensmittelkontakt im Rahmen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
- Stand vom 01.02.2023 -

(Quelle: www.bfr.bund.de)


Gegen die Verwendung von Siliconen (Organopolysiloxanen) bei der Herstellung von Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bestehen keine Bedenken, sofern die Bedarfsgegenstände sich für die vorgesehene Verwendung eignen und die im folgenden geschilderten Voraussetzungen erfüllen. Das gleiche gilt für Bedarfsgegenstände im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 3 des vorgenannten Gesetzes, die im Abschnitt III (Siliconelastomere) Nr. 4 dieser Empfehlung berücksichtigt sind:

I. Siliconöle 1

  1. Als Ausgangsstoffe dürfen verwendet werden:
    1. Lineare oder verzweigte und/oder cyclische 2 Organopolysiloxane mit Methylgruppen allein oder n-Alkyl(C2-C32)-, Phenyl 2- und/oder Hydroxylgruppen am Siliciumatom und deren Kondensationsprodukte mit Polyethylen- und/oder Polypropylenglykol und/oder Polyalkylen(C2-C4)glycolmonoalkyl(C1-C4)ether
    2. Lineare oder verzweigte Organopolysiloxane wie vorstehend unter a) mit zusätzlich bis zu höchstens 5 % Wasserstoff und/oder Alkoxy(C2-C4)- und/oder Carboalkoxy-alkyl(-(CH2)2-17-C(O)-O-(CH2)0-17CH3)- und/oder Hydroxyalkyl(C1-C3)-Gruppen am Siliciumatom
  2. Im Fertigerzeugnis dürfen von der Herstellung der Rohstoffe her nur folgende Fabrikationshilfsstoffe und diese nur in den im folgenden angegebenen Mengen enthalten sein:
    1. Kondensationsmittel:
      Reste von Kondensationsbeschleunigern und deren Umsetzungsprodukten:
      Natriumhydroxid
      Kaliumhydroxid insgesamt höchstens 0,01 %
      Salzsäure
      Schwefelsäure
      Phosphorsäure
      Essigsäure

      Umsetzungsprodukte von Phosphornitrilchlorid, höchstens 0,001 %

    2. Verdickungsmittel:
      Calciumsalze von geradkettigen aliphatischen gesättigten einwertigen Carbonsäuren C10-C20
      12-Hydroxystearinsaures Calcium
      Carboxymethylcellulose
      Aufgeschlossene Stärke 3
    3. Emulgatoren, sofern die Öle als wässrige Emulsionen 4 angewendet werden, insgesamt höchstens 10,0 %, bezogen auf den Siliconanteil:
      Alkyl(C8-C18) dimethylbenzyl-ammoniumchlorid, höchstens 1,5 %, jedoch nur zur Beschichtung von Papieren
      Natriumlaurylsulfat, höchstens 0,5 %
      Polyethylenglykolether von einwertigen aliphatischen Alkoholen C12-C20und von C2-C9Alkyl-Phenolen
      Polyethylenglykolester natürlicher Fettsäuren C8-C22und vegetabilischer Öle
      Teilacetylierter Polyvinylalkohol mit weniger als 20 % Acetylgruppen und einem K-Wert von über 40
  3. Konservierungsmittel:
    Siliconöl-Emulsionen dürfen als Konservierungsmittel zugesetzt werden:
    Sorbinsäure, höchstens 0,1 %
  4. Die nach DIN 51 562 gemessene kinematische Viskosität der Siliconöle muss bei 20 °C mindestens 100 mm2s-1 betragen.

II. Siliconharze

  1. Als Ausgangsstoffe dürfen verwendet werden:
    Lineare und verzweigte Organopolysiloxane mit Methylgruppen allein und/oder n-Alkyl (C2-C32)-, und/oder Phenyl 2-, und/oder Vinyl- und/oder Hydroxyl- und/oder Alkoxy(C1-C4)-, und/oder Hydrogen- und/oder Carboalkoxyalkyl(-(CH2)2-17-C(O)-O-(CH2)0-17CH3)-, und/oder Hydroxyalkyl(C1-C3)-gruppen am Siliciumatom als auch in Kombination mit Polykondensationsprodukten (Estern) aus:
    Isophthalsäure
    Terephthalsäure
    Ethandiol
    Trimethylolpropan
    Glycerin
    Pentaerythrit
  2. Im Fertigerzeugnis dürfen von der Herstellung der Rohstoffe und von deren Weiterverarbeitung her nur folgende Fabrikationshilfsstoffe und diese nur in den im folgenden angegebenen Mengen enthalten sein:
    1. Kondensationsmittel:
      Reste von Salzsäure und deren Umsetzungsprodukten mit Füllstoffen und Härtern, insgesamt höchstens 0,1 %
    2. Härter:
      α) Zink-di-2-ethylhexoat insgesamt höchstens 1,5 %
      Di-n-octylzinndimaleinat
      β) Umsetzungsprodukte 5 der unter α) genannten und folgender Härter:
      Mono- und/oder Poly-Titansäurebutylester (Butyltitanat, Butylpolytitanat), gegebenenfalls zusammen mit dem Monoethylether des Ethandiols (Ethylenglycol) im Verhältnis 1:16
      Aluminiumacetylacetonat
      Zirkoniumacetylacetonat
    3. Emulgatoren:
      Sofern die Harze als wässrige Emulsionen 4 angewandt werden, dürfen die unter I. Nr. 2 Buchst. c) genannten Stoffe verwendet werden, jedoch höchstens 7,0 %, bezogen auf den Siliconanteil.
    4. Soweit die Siliconharze für die Papierbeschichtung bestimmt sind, dürfen ihnen folgende Stoffe zugesetzt werden:
      Carboxymethylcellulose
      Aufgeschlossene Stärke 3
      Alginate
      Kasein
      Hartparaffin- und Wachsdispersionen 7
      Dispersionen auf Basis von Mischpolymerisaten aus Acrylsäure- und Methacrylsäureestern, Butadien und Styrol, soweit sie der Empfehlung XIV entsprechen 8
      Polyvinylalkohol (Viskosität der 4%igen wässrigen Lösung bei 20 °C mindestens 5 cP)
      Hydroxyethylcellulose, höchstens 2 % im Harz

III. Siliconelastomere (Silicongummi)

  1. Als Ausgangsstoffe dürfen verwendet werden:
    Polymere entsprechend Abschnitt I. Nr.1 dieser Empfehlung
    Organopolysiloxane mit Vinylgruppen am Siliziumatom

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