BfR-Empfehlungen für Materialien im Lebensmittelkontakt XXXVI. Papiere, Kartons und Pappen für den Lebensmittelkontakt Gesundheitliche Beurteilung von Materialien und Gegenständen für den Lebensmittelkontakt im Rahmen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Die vorliegende Empfehlung gilt für ein- und mehrlagige Bedarfsgegenstände aus Papier, Karton oder Pappe, sowie Faserguss, die bestimmungsgemäß oder vorhersehbar mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder auf diese einwirken. Sie schließt Papiere, Kartons und Pappen ein, die dazu bestimmt sind, bei Temperaturen bis zu 90 °C (Warmhalten und Wiedererwärmen von Speisen) eingesetzt zu werden. Für die folgenden, speziellen Anwendungsbereiche (z.B. höhere Temperaturbereiche) ist jedoch die jeweilige Spezial-Empfehlung zu beachten:
Für Papiere, die bestimmungsgemäß einer Heißextraktion unterworfen werden (z.B. Kochbeutel, Teebeutel, Heißfilterpapiere) und für Filterschichten, die bestimmungsgemäß einer Extraktion (Filtration) unterworfen werden, gilt Empfehlung XXXVI/1.
Für Papiere, Kartons und Pappen, die beim Backen mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder auf diese einwirken, gilt Empfehlung XXXVI/2. Sie gilt auch für Anwendungen in Mikrowellenherden.
Für Saugeinlagen auf Basis von Cellulosefasern für die Verpackung von Lebensmitteln gilt Empfehlung XXXVI/3.
Bezüglich der Substanzgruppen, die in dieser Empfehlung geregelt werden, ist folgende Abgrenzung zu beachten:
Diese Empfehlung regelt Papierrohstoffe (Abschnitt A), Fabrikationshilfsstoffe (Abschnitt B) und spezielle Papierveredelungsstoffe (Abschnitt C), die im Prozess zur Herstellung von Papieren, Kartons und Pappen für den Lebensmittelkontakt eingesetzt werden. Im Papierproduktionsprozess werden darüber hinaus auch Substanzen verwendet, die lediglich der Reinhaltung oder dem Korrosionsschutz der Papiermaschine dienen. Diese Substanzen sind vom Regelungsbereich der BfR-Empfehlungen zu Papier ausgeschlossen. Die diesbezüglichen Pflichten zur Einhaltung der geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften (insbesondere Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1935/2004) liegen beim Hersteller bzw. Inverkehrbringer des Papiers1. Sind dennoch Substanzen in dieser Empfehlung aufgeführt, die unter die oben genannte Anwendung fallen, so wurden diese vor Einführung dieser Handhabungsweise im Jahr 2013 aufgenommen.
Stoffe, die zur Herstellung der im Abschnitt a aufgeführten Papierrohstoffe oder zur Formulierung der in den Abschnitten B und C aufgeführten Wirksubstanzen dienen (wie z.B. Emulgatoren, Lösemittel, Stellmittel, Stabilisatoren, pH-Regulatoren), sind nicht Gegenstand dieser BfR-Empfehlung. Für ihre Verwendung gelten die Anforderungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) Nr. 1935/20041. Sind dennoch Substanzen in dieser Empfehlung aufgeführt, die unter die genannten Anwendungen fallen, so wurden diese vor Einführung dieser Handhabungsweise im Jahr 2013 aufgenommen. Konservierungsstoffe, die zum Schutz der Formulierung gegen mikrobiellen Verderb verwendet werden, sowie Schleimverhinderungsmittel bleiben nach wie vor Bestandteil dieser Empfehlung.
Bei Verwendung von Schleimverhinderungs- und Konservierungsmitteln, für die Höchstgehalte an Pestizidrückständen in Lebensmitteln über die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt sind, gelten diese grundsätzlich auch für einen Übergang aus Papier.
Methoden für die Untersuchung von Bedarfsgegenständen aus Papier, Karton und Pappe stehen unter http://www.bfr.bund.de/de/methodensammlung_papier__karton_und_pappe-32620.html zur Verfügung.
Die fertigen Erzeugnisse (Papiere, Kartons und Pappen) dürfen keine konservierende Wirkung auf die mit ihnen in Kontakt kommenden Lebensmittel ausüben2.
Soweit in dieser Empfehlung der Einsatz bestimmter Stoffe begrenzt wird, beziehen sich die angegebenen Einsatzmengen - wenn nicht die Oberfläche als Bezugsmaßstab angegeben ist - auf das trockene Fertigerzeugnis, soweit nicht anders angegeben.
Wird bei der Herstellung eines Papiers, eines Kartons oder einer Pappe die Einsatzmenge eines Fabrikationshilfsstoffs auf Grund seines breiten Wirkungsspektrums an mehreren Stellen der Empfehlung genannt, so gilt als duldbarer Zusatz der höchste der angegebenen Zahlenwerte. Eine Summierung der angegebenen Einsatzmengen ist nicht statthaft.
Im Kaltwasserextrakt der Fertigerzeugnisse dürfen höchstens 10 µg/l Blei und 5 µg/l Cadmium nachweisbar sein3.
Es darf nicht mehr als 1 mg Aluminium pro kg Lebensmittel übergehen.4, 5 Die Einhaltung dieser Anforderung kann im Kaltwasserextrakt überprüft werden6.
Azofarbstoffe gem. Anlage 1 (zu § 3), Nr. 7 der Bedarfsgegenständeverordnung dürfen bei der Herstellung von Papieren, Kartons und Pappen nicht verwendet werden7.
Besteht bei mehrlagigen, mehrschichtigen oder beschichteten Bedarfsgegenständen die mit den Lebensmitteln in Berührung kommende Lage oder Schicht aus Papier, Karton oder Pappe, muss sie dieser Empfehlung entsprechen. Auch von den anderen Lagen oder Schichten dürfen keine Stoffe auf die Lebensmittel oder deren Oberfläche übergehen, ausgenommen gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenkliche Anteile.
Optische Aufheller dürfen nicht auf Lebensmittel überwandern. Die Prüfung erfolgt nach DIN EN 6483, wobei die dort genannte Bewertungsstufe 5 erreicht werden muss.
Anwendungsbeispiele der DIN EN 646 und DIN EN 648 zur Bestimmung der Farbechtheit finden sich in der BfR-Methodensammlung.
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