BfR-Empfehlungen für Materialien im Lebensmittelkontakt XXXVI/2. Papiere, Kartons und Pappen für Backzwecke Gesundheitliche Beurteilung von Materialien und Gegenständen für den Lebensmittelkontakt im Rahmen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches - Stand vom 01.02.2023 -
(Quelle: www.bfr.de)
Vorbemerkungen
Die vorliegende Empfehlung gilt für Papiere, Kartons und Pappen1, die beim Backen mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder auf diese einwirken. Die Papiere, Kartons und Pappen müssen so beschaffen sein, dass sie unter Berücksichtigung der vorgesehenen Erhitzungsdauer einer Temperatur von mindestens 220 °C ohne Zersetzung2standhalten (s. unter V. Fertigerzeugnisse). Soweit in der vorliegenden Empfehlung bestimmte Fabrikationshilfsstoffe begrenzt werden, beziehen sich die angegebenen Einsatzmengen, wenn nicht die Oberfläche als Bezugsmaßstab angegeben ist, auf den trockenen Faserstoff. Diese Empfehlung regelt Papierrohstoffe ( Abschnitt I), Fabrikationshilfsstoffe ( Abschnitt II) und spezielle Papierveredelungsstoffe ( Abschnitt III), die im Prozess zur Herstellung von Papieren, Kartons und Pappen für den Lebensmittelkontakt eingesetzt werden, sowie Fertigerzeugnisse ( Abschnitt V). Im Papierproduktionsprozess werden darüber hinaus auch Substanzen verwendet, die lediglich der Reinhaltung oder dem Korrosionsschutz der Papiermaschine dienen. Diese Substanzen sind vom Regelungsbereich der BfR-Empfehlungen zu Papier ausgeschlossen. Die diesbezüglichen Pflichten zur Einhaltung der geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften (insbesondere Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1935/2004) liegen beim Hersteller bzw. Inverkehrbringer des Papiers3. Sind dennoch Substanzen in dieser Empfehlung aufgeführt, die unter die oben genannte Anwendung fallen, so wurden diese vor Einführung dieser Handhabungsweise im Jahr 2013 aufgenommen.
Stoffe, die zur Herstellung der im Abschnitt I aufgeführten Papierrohstoffe oder zur Formulierung der in den Abschnitten II und III aufgeführten Wirksubstanzen dienen (wie z. B, Emulgatoren, Lösemittel, Stellmittel, Stabilisatoren, pH-Regulatoren), sind nicht Gegenstand dieser BfR-Empfehlung. Für ihre Verwendung gelten die Anforderungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) Nr. 1935/20043. Sind dennoch Substanzen in dieser Empfehlung aufgeführt, die unter die genannten Anwendungen fallen, so wurden diese vor Einführung dieser Handhabungsweise im Jahr 2013 aufgenommen. Konservierungsstoffe, die zum Schutz der Formulierung gegen mikrobiellen Verderb verwendet werden, sowie Schleimverhinderungsmittel bleiben nach wie vor Bestandteil dieser Empfehlung.
Für Papiere, Kartons und Pappen zur Anwendung in Mikrowellengeräten dürfen zusätzlich zu den Stoffen in den Abschnitten I, II und III die in Abschnitt IV aufgeführten Stoffe verwendet werden.
Wird bei der Herstellung eines Papiers, eines Kartons oder einer Pappe die Einsatzmenge eines Fabrikationshilfsstoffes aufgrund seines breiten Wirkungsspektrums an mehreren Stellen der Empfehlung genannt, so gilt als duldbarer Zusatz der höchste der angegebenen Zahlenwerte. Eine Summierung der angegebenen Einsatzmengen ist nicht statthaft.
Die fertigen Papiere, Kartons und Pappen dürfen keine konservierende Wirkung auf die mit ihnen in Kontakt kommenden Lebensmittel ausüben4.
Methoden für die Untersuchung von Bedarfsgegenständen aus Papier, Karton und Pappe stehen unter http://www.bfr.bund.de/de/methodensammlung_papier__karton_und_pappe-32620.html zur Verfügung.
Im Heißwasserextrakt der Fertigerzeugnisse dürfen höchstens 10 µg/l Blei und 5 µg/l Cadmium nachweisbar sein.
Es darf nicht mehr als 1 mg Aluminium pro kg Lebensmittel übergehen.6, 7 Die Einhaltung dieser Anforderung kann im Heißwasserextrakt überprüft werden.8
Die Richtwerte für 1,3-Dichlor-2-propanol und 3-Monochlor-1,2-propandiol sollen ungeachtet des vorgesehenen Anwendungsbereiches im Kaltwasserextrakt der Fertigerzeugnisse überprüft werden.
Gegen die Verwendung von Papieren, Kartons und Pappen, die beim Backen mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder auf diese einwirken, als Bedarfsgegenstände im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) bestehen keine Bedenken, sofern die Papiere, Kartons und Pappen sich für den vorgesehenen Zweck eignen und folgende weiteren Voraussetzungen erfüllt sind:
Fasern auf Cellulosebasis, auf chemischem Wege gewonnen, ungebleicht oder gebleicht.
Fasern auf Cellulosebasis, auf mechanischem Wege gewonnen, ungebleicht oder gebleicht.
Kunstfasern aus Cellulose, ungebleicht oder gebleicht.
Fasern aus Polyterephthalsäurediolestern und Polyamiden9soweit sie den für sie geltenden lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen und sofern diese außerdem die Forderungen erfüllen, die in der "Prüfung von Brat- und Backfolien aus Polyterephthalsäurediolestern auf flüchtige organische und wasserlösliche Bestandteile" und "Prüfung von Brat- und Backfolien aus Polyamid auf Bildung von flüchtigen und von wasserlöslichen Bestandteilen bei thermischer Beanspruchung" genannt sind10.