BfR-Empfehlungen für Materialien im Lebensmittelkontakt XXXV. Mischpolymerisate aus Ethylen, Propylen, Butylen, Vinylestern und ungesättigten aliphatischen Säuren sowie deren Salzen und Estern Gesundheitliche Beurteilung von Materialien und Gegenständen für den Lebensmittelkontakt im Rahmen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches - Stand vom 01.06.2019 -
(Quelle: www.bfr.bund.de)
Gegen die Verwendung von Mischpolymerisaten aus Ethylen, Propylen, Butylen, Vinylestern und ungesättigten aliphatischen Säuren sowie deren Salzen und Estern in unvernetztem oder vernetztem Zustand für sich allein oder in unvernetztem Zustand mit Verschnittmitteln bei der Herstellung von Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bestehen keine Bedenken, sofern die Bedarfsgegenstände sich für die vorgesehene Verwendung eignen und folgend genannte Voraussetzungen erfüllt sind.
A. Unvernetzte Mischpolymerisate aus Ethylen, Propylen, Butylen, Vinylestern und ungesättigten aliphatischen Säuren, deren Salzen und Estern sowie deren Verseifungsprodukten
Hinsichtlich der Verwendung der Ausgangsstoffe für unvernetzte Mischpolymerisate aus Ethylen, Propylen, Butylen, Vinylestern und ungesättigten aliphatischen Säuren, deren Salzen und Estern sowie deren Verseifungsprodukten gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 10/2011. Die im Folgenden gegebene Bewertung bezieht sich auf Polymere aus den folgenden monomeren Ausgangsstoffen: Ethylen Propylen Buten-1 Isobutylen Vinylchlorid Vinylidenchlorid Vinylester aliphatischer gesättigter Monocarbonsäuren C2-C18, soweit sie in der Positivliste der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 berücksichtigt sind Ester aliphatischer ungesättigter Mono- und Dicarbonsäuren C3-C8mit einwertigen aliphatischen gesättigten Alkoholen C2-C12, soweit sie in der Positivliste der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 berücksichtigt sind Ungesättigte aliphatische Mono- und Dicarbonsäuren C3-C8, soweit sie in der Positivliste der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 berücksichtigt sind.
Reste von Fabrikationshilfsstoffen: Neben den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 bereits zugelassenen Additive unter den dort genannten Beschränkungen dürfen von der Herstellung und Aufarbeitung der nach Nr. 1 gewonnenen Mischpolymerisate her sowohl im Rohstoff als auch im Fertigerzeugnis nur folgende Reste von Fabrikationshilfsstoffen und nur in den im folgenden angegebenen Mengen enthalten sein:
Reste von Polymerisationshilfsstoffen: Einwertige aliphatische Alkohole1, höchstens 0,5 %
Reste von Zersetzungsprodukten folgender Katalysatoren: Die nachfolgend aufgeführten Katalysatoren können in Mischungen mit Isododekan als Phlegmatisierungsmittel eingesetzt werden, sofern der Übergang aus dem fertigen Bedarfsgegenstand 5 mg Isododekan/kg Lebensmittel nicht überschreitet.
Oxidische Verbindungen des Calciums, Magnesiums, Aluminiums, Titans, Vanadiums und Kupfers2, insgesamt höchstens 0,1 % (berechnet als Oxide). Die Fertigerzeugnisse dürfen höchstens 0,002 % (= 20 ppm) Vanadium, berechnet als Vanadiumpentoxid (V2O5), sowie nicht mehr als 0,001 % Kupfer (= 10 ppm) enthalten.
Reste folgender Emulgatoren: Alkylarylsulfonate Alkylaryloxethylate Teilweise abgedeckt über die Verordnung (EU) Nr. 10/2011. Wo dies der Fall ist, sind die dort angegebenen Beschränkungen einzuhalten. Der Restgehalt der hier aufgeführten Emulgatoren darf 3,0 % nicht überschreiten.
Die Fertigerzeugnisse aus unvernetzten Mischpolymerisaten dieser Empfehlung dürfen nicht als Bedarfsgegenstände für Fette und Öle bzw. für fetthaltige Lebensmittel, bei denen Fett die äußere Phase bildet, verwendet werden.
Die Fertigerzeugnisse aus unvernetzten Mischpolymerisaten dieser Empfehlung dürfen auf ihrer Oberfläche keine positive Reaktion auf Peroxide geben.
B. Mit Peroxiden vernetzte Mischpolymerisate aus Ethylen, Propylen, Butylen, Vinylestern und ungesättigten aliphatischen Säuren sowie deren Estern
Hinsichtlich der Verwendung der Ausgangsstoffe für mit Peroxiden vernetzte Mischpolymerisate aus Ethylen, Propylen, Butylen, Vinylestern und ungesättigten aliphatischen Säuren sowie deren Estern gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 10/2011. Die im Folgenden gegebene Bewertung bezieht sich auf Polymere aus den im Abschnitt A genannten monomeren Ausgangsstoffen.
Reste von Fabrikationshilfsstoffen
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