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Regelwerk

ThürVV-Berichterstattung Lebensmittelüberwachung
Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Berichterstattung auf dem Gebiet der Lebensmittelüberwachung, Fleischhygienekontrolle und Zoonosenüberwachung in Thüringen

Vom 11. Februar 2010
(StAnz. Nr. 11 vom 15.03.2010 S. 300; 27.08.2014 S. 1143 14; 27.11.2023 S. 1643 aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

1 Allgemeines 14

Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Berichterstattung auf dem Gebiet der Lebensmittelüberwachung, der Fleischhygienekontrolle und der Zoonosenüberwachung. Sie dient dem Vollzug von Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 1 in Verbindung mit § 22 der AVV Rahmen-Überwachung ( AVV RÜb) 2, von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 3 und § 40 LFGB 4, von Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Verbindung mit § 7 der AVV Schnellwarnsystem 5, der in den Nummern 2.1.3, 2.1.5 bis 2.1.7 und Anlage 3 dieser Verwaltungsvorschrift genannten Vorschriften sowie der Koordinierung von Maßnahmen nach § 39 LFGB.

Sie richtet sich an das Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) und an die Landkreise und kreisfreien Städte (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter, im Folgenden VLÜÄ).

Die in Abschnitt III Nr. 14 der ThürVV-Lebensmittelüberwachung 6 enthaltenen Regelungen zur Befundübermittlung und Berichterstattung des TLV in dringenden Fällen bleiben unberührt.

Die in der ThürVV-Rückstandskontrollplan 7 geregelten Berichtspflichten bleiben ebenfalls unberührt.

2 Berichtspflichten des TLV 14

2.1 Wiederkehrende Berichte

2.1.1 Jahresbericht 14

Das TLV erstellt jährlich für den Zeitraum des Vorjahres einen mehrteiligen Bericht über die amtliche Lebensmittelüberwachung in Thüringen (Jahresbericht). Die zu berichtenden Daten bilden die Grundlage für den jährlichen Bericht nach § 22 Abs. 1 und 2 AVV RÜb und den für die Öffentlichkeit bestimmten Verbraucherschutzbericht des Landes.

Der Bericht umfasst Aussagen zur Arbeit der Vollzugsbehörden und zur Untersuchung von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen. Weitere im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung durchgeführte Untersuchungen sowie Untersuchungen und Kontrollen nach dem Fleischhygienerecht sind ebenfalls in den Bericht aufzunehmen.

Die Berichterstattung berücksichtigt die strategischen Ziele und Thüringer Landesschwerpunkte des jeweils geltenden mehrjährigen Kontrollplanes nach Artikel 42 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und enthält Aussagen zu deren Umsetzung. Die jährlichen Schwerpunkte der Berichterstattung werden in Abstimmung zwischen dem TLV und dem Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit (TMSFG) festgelegt.

Der Jahresbericht besteht aus einem statistischen Teil nach dem Muster der Anlagen 1, 1a und 2 sowie einer tabellarischen Gesamtübersicht über die Anzahl der untersuchten und der beanstandeten Proben sowie der Beanstandungsgründe nach Warencode. Des Weiteren enthält der Jahresbericht jeweils einen Textteil zur Arbeit der Vollzugsbehörden und zu den Ergebnissen der Untersuchung sowie Auswertungen zu besonderen Überwachungs- und Untersuchungsschwerpunkten und -programmen.

Der Textteil zum Vollzug soll die statistischen Daten erläutern und kommentieren, die Aufgabenerfüllung der amtlichen Lebensmittelüberwachung in Thüringen darstellen und wesentliche Vorkommnisse im Lebensmittelverkehr sowie bei der Durchführung der amtlichen Lebensmittelüberwachung in Thüringen enthalten. Darüber hinaus sind insbesondere Angaben zu Ausnahmegenehmigungen, zu den mit den VLÜÄ durchgeführten Dienstberatungen und Fortbildungsveranstaltungen, zur Ausbildung von Fachpersonal, zur Öffentlichkeitserbe und zur Zusammenarbeit mit anderen Behörden zu machen.

Beispiele für Verkehrsverbote, Sicherstellungen, Betriebsschließungen sowie für Bußgelder und Strafanzeigen sind in aufbereiteter Form beizufügen. Gleiches gilt für einen zusammenfassenden Tätigkeitsbericht über die Betriebskontrollen des Sachverständigenteams nach Abschnitt II Nr. 6 der ThürVV-Lebensmittelüberwachung.

Der Textteil zur Untersuchung soll die zahlenmäßig dargestellten Ergebnisse erläutern und kommentieren. Die Anzahl und Untersuchungsergebnisse der Proben von Erzeugnissen Thüringer Herkunft sind erkennbar herauszustellen. Außerdem sind die Untersuchungen nach den fleischhygienerechtlichen Vorschriften und die Durchführung des nationalen Rückstandskontrollplanes zu berücksichtigen.Termin der Vorlage beim TMSFG:31. März des folgenden Jahres

Für einzelne Teile des Berichtes nach § 22 AVV RÜb kann das TMSFG abweichende Termine festlegen.

2.1.2 Statistik nach § 22 Abs. 4 Satz 1 AVV RÜb

Das TLV übermittelt die Daten nach § 22 Abs. 4 Satz 1 AVV RÜb in Verbindung mit den Anlagen 3 und 4 AVV RÜb in der jeweils geltenden Fassung an das TMSFG.
Termin:spätestens 8 Wochen nach Jahresende

2.1.3 Überwachungs- und Untersuchungsschwerpunkte

  1. Zu den jährlich vom TMSFG unter Berücksichtigung der Vorschläge des TLV festgelegten Überwachungs- und Untersuchungsschwerpunkten ist zu berichten.
    Termin: einen Monat nach Abschluss des betreffenden Schwerpunktes
    bzw. 1. März des Folgejahres bei Schwerpunkten, die über das ganze Jahr zu bearbeiten sind
  2. Überwachungsschwerpunkte, die nach § 11 AVV RÜb festgelegt wurden, sind jährlich nach den Vorgaben des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) auszuwerten. Sofern dafür gesonderte Berichtsformate vorgegeben werden, sind diese anzuwenden. Die Berichtspflicht gegenüber dem BVL wird durch das TLV wahrgenommen, sofern für das jeweilige Programm nichts anderes festgelegt wurde. Die Daten sind zeitgleich mit der Übermittlung an das BVL dem TMSFG zu übersenden.
    Termin: spätestens 8 Wochen nach Jahresende
  3. Die Ergebnisse der Radioaktivitätsuntersuchungen bei erlegtem Schwarzwild sind quartalsweise zusammenzustellen und dem TMSFG zu übermitteln. Dabei ist zu trennen nach Messergebnissen der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie und Daten der Messstellen des Landesjagdverbandes Thüringen e. V.-
    Termin: 4 Wochen nach Quartalsende
  4. Die bei Obst und Gemüse festgestellten Höchstmengenüberschreitungen von Rückständen an Pflanzenschutzmitteln sind zusammenzustellen und dem TMSFG zu übermitteln.
    Termin: vierteljährlich
    Jahreszusammenstellung: 31. März des Folgejahres

2.1.4 Fleisch- und Geflügelfleischhygiene

Die nach Nummer 3.1.5 von den VLÜÄ dem TLV elektronisch übermittelten Erhebungskataloge der Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sind im TLV verfügbar zu halten. Eine Auswertung erfolgt anlassbezogen auf ausdrückliche Anforderung des TMSFG.

Die nach Nummer 3.1.5 übermittelten Schlachtzahlen sind aufgeschlüsselt nach Schlachtbetrieben und Tierarten dem TMSFG mitzuteilen.
Termin: 31. Januar des Folgejahres

2.1.5 Lebensmittel-Monitoring 14

Das TLV übermittelt die Daten zum Monitoring nach § 51 LFGB an das BVL.
Termin: vierteljährlich

2.1.6 Zoonosen-Monitoring 14

Das TLV übermittelt die Daten nach § 9 der AVV Zoonosen Lebensmittelkette 8 an das BVL.
Termin: halbjährlich, 31. Juli und 31. Januar des Folgejahres

2.1.7 Zoonosen-Bekämpfung 14

Das TLV übermittelt dem TMSFG die Daten nach Artikel 9 der Richtlinie 2003/99/EG 9. Die Hinweise des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) zum Ausfüllen der Fragebögen sind zu beachten.
Termin: 24. Januar des Folgejahres

Das TLV übermittelt dem TMSFG die Daten nach den EG-Durchführungsverordnungen zur Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 10. Die Vorgaben des zuständigen Bundesministeriums zur Datenübermittlung, zum Datenformat und zur Kofinanzierung sind zu beachten.
Termin: nach Vorgabe des TMSFG

2.1.8 Berichtspflichten aufgrund von weiteren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union  14

Das TLV erfüllt die Berichtspflichten nach den in der Anlage 3 genannten Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union in eigener Verantwortung zu den in der Anlage genannten Terminen.

2.2 Berichte aus besonderem Anlass

2.2.1 14 Befunde des TLV mit besonderer Relevanz für den gesundheitlichen Verbraucherschutz

  1. Sofern die Untersuchung von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln oder sonstigen Bedarfsgegenständen zu der Beurteilung führt, dass ein Produkt gesundheitsschädlich sein kann und aus diesem Grund nicht hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden darf, ist der Befund dem TMSFG unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Die gegenseitige Unterrichtung der betroffenen Abteilungen des TLV im Sinne von Abschnitt III Nr. 14.2 Satz 2 der ThürWLebensmittelüberwachung ist zu gewährleisten.
  2. Besteht Grund zu der Annahme, dass von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln oder sonstigen Bedarfsgegenständen eine ernste und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher ausgeht und Sofortmaßnahmen wie Verbraucherwarnung oder Rücknahme vom Markt erforderlich werden, sind dem TMSFG unverzüglich alle erforderlichen Informationen zu übermitteln.
  3. Sobald eine Information der Öffentlichkeit nach § 40 LFGB erforderlich wird oder wenn von Thüringen ausgehend eine Rückrufaktion veranlasst werden soll, haben bereits bei der Bearbeitung des Sachverhaltes regelmäßige Zwischeninformationen an das TMSFG zu erfolgen.

2.2.2 Wammeldungen 14

Im Zuge der Bearbeitung einer Wammeldung, die über RASFF oder RAPEX eingegangen ist oder die von Behörden anderer Länder übermittelt wurde, teilt das TLV die gegenüber den VLÜÄ getroffenen Veranlassungen dem TMSFG nachrichtlich mit.

2.2.3 Besondere Vorkommnisse 14

Im Verkehr mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln oder sonstigen Bedarfsgegenständen aufgetretene besondere Vorkommnisse sowie besondere Vorkommnisse bei der Durchführung der amtlichen Lebensmittelüberwachung sind dem TMSFG unverzüglich zu melden. Alle dem TLV von den VLÜÄ zugehenden Mitteilungen sind auf ihre diesbezügliche Relevanz zu prüfen und erforderlichenfalls an das TMSFG weiterzuleiten. Insbesondere Meldungen über Gruppenerkrankungen nach Lebensmittelverzehr, Betriebsschließungen und andere behördliche Maßnahmen mit zu erwartender Öffentlichkeitswirksamkeit, gerichtliche Entscheidungen mit über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung und sonstige besondere Vorkommnisse sind dem TMSFG unverzüglich mitzuteilen und erforderlichenfalls in einem Bericht aufzuarbeiten. Bei der Entscheidung über die Weitergabe von Informationen an das TMSFG ist auch ein möglicherweise zu erwartendes Interesse der Medien zu beachten. In Fällen, die nicht bereits mit der Erstinformation als erledigt gelten, ist das TMSFG in geeigneter Weise über den Fortgang zu unterrichten. Zum Ende der Bearbeitung besonderer Vorkommnisse wird ein Schlussvermerk an das TMSFG geleitet.

2.2.4 Besondere Untersuchungsbefunde und Erhebungen aus besonderem Anlass

Alle Befunde, denen eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beizumessen ist, sind dem TMSFG unverzüglich mitzuteilen.

Zu Sachverhalten, bei denen abzusehen ist, dass an ihrer Bewertung durch die amtliche Lebensmittelüberwachung ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit besteht, sind alle erforderlichen Informationen, einschließlich vorliegender Untersuchungsergebnisse, zusammenzustellen und dem TMSFG auf Abruf zu übermitteln.

2.2.5 Daten zu Lebensmitteln, die an lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen beteiligt sind 14

Daten zur Untersuchung von Proben, die im Zusammenhang mit lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen entnommen wurden, sind auf dem vom BfR für das Bundesweite System zur Erfassung von Daten zu Lebensmitteln, die an lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen beteiligt sind (BELA) vorgegebenen Probenerfassungsbogen zu dokumentieren und nach Abschluss der Untersuchungen zusammen mit dem Mantelbogen dem einsendenden VLÜa nach Nummer 3.2.4 zurückzusenden. Die Vorgaben, die im Handbuch des BfR zu BELa unter der Internet-Adresse http://www.bfr.bund.de/cd/7608 und im FIS-VL niedergelegt sind, sind zu beachten.

3 Berichtspflichten der VLÜÄ

3.1 Wiederkehrende Berichte

3.1.1 Jahresbericht 14

Die VLÜÄ erstellen jährlich für den Zeitraum des Vorjahres einen Bericht über die amtliche Lebensmittelüberwachung, der eine der Grundlagen für den Bericht nach § 22 AVV RÜb bildet. Der Bericht besteht aus einem statistischen Teil nach dem Muster der Anlagen 1a und 2 sowie einem erläuternden Textteil, in dem wesentliche Ergebnisse der Überwachungsarbeit und besondere Vorkommnisse darzustellen sind. Dazu gehören insbesondere Informationen zu Verkehrsverboten, Sicherstellungen, Betriebsschließungen oder sonstigen besonderen Vorkommnissen, z.B. lebensmittelbedingte Krankheitsausbrüche. Beispiele für Bußgelder und Strafanzeigen sind in den Textbericht aufzunehmen. Die Angaben zur Fortbildung des Überwachungspersonals sind in tabellarischer Form beizufügen.

Bei der Übersendung des Berichts an das TLV sind die Anweisungen des TLV bezüglich der elektronischen Übermittlung der Dateien zu beachten.

Die statistischen Daten nach Anlage 1a werden nicht von den VLÜÄ an das TLV übermittelt, sondern durch das TLV elektronisch im BALVI ip-Programm abgerufen. Vor Abruf der Daten durch das TLV ist die Dateneingabe für das Vorjahr abzuschließen und auf Richtigkeit zu prüfen. Die Freigabe der Daten zur statistischen Verwendung ist dem TLV per Mail zu bestätigen. Nach Freigabe dürfen Änderungen in der Anlage 1a nur noch im Einvernehmen mit dem TLV vorgenommen werden.

Termin für Textbericht und Anlage 2: 1. Februar des Folgejahres

Termin für Freigabe der Daten nach Anlage 1a : 15. Januar des Folgejahres

3.1.2 Statistik nach § 22 Abs. 4 Satz 1 AVV RÜb

Die VLÜÄ übermitteln dem TLV die Daten nach Anlage 3 AVV RÜb.

Bei der Übersendung der Daten sind die Anweisungen des TLV bezüglich der elektronischen Übermittlung der Dateien zu beachten.
Termin: 1. Februar des Folgejahres

3.1.3 Überwachungsschwerpunkte

Die VLÜÄ berichten dem TLV über die Ergebnisse der jährlichen Überwachungsschwerpunkte nach den Vorgaben des TLV.
Termin: nach den Vorgaben des TLV

3.1.4 Sachverständigenteam

Die Dokumentation einer Betriebsüberprüfung durch das Sachverständigenteam nach Abschnitt II Nr. 6.3 der ThürW-Lebensmittelüberwachung ist dem TLV in Kopie zu übersenden.

Termin: 2 Wochen nach der Betriebsüberprüfung

Die Beseitigung der vom Sachverständigenteam festgestellten Mängel des betrieblichen Eigenkontrollsystems ist durch Übersendung der Kopie eines weiteren Kontrollberichtes mitzuteilen.

3.1.5 Fleisch- und Geflügelfleischhygiene

Zeitgleich mit der elektronischen Übermittlung der ausgefüllten Erhebungskataloge an das Statistische Bundesamt nach § 3 der Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung 11 werden die Erhebungskataloge nachrichtlich dem TLV elektronisch übersandt.

Termin: nach Vorgabe des Statistischen Bundesamtes

Die Schlachtzahlen der zugelassenen Geflügelschlachtbetriebe und der Schlachtbetriebe, die im Vorjahr 100 und mehr Rinder oder 1.000 und mehr Schweine geschlachtet haben, sind dem TLV aufgeschlüsselt nach allen in den Betrieben geschlachteten Tierarten mitzuteilen.

Termin: 15. Januar des Folgejahres

3.2 Berichte aus besonderem Anlass

3.2.1 Befunde mit besonderer Relevanz für den gesundheitlichen Verbraucherschutz 14

Sofern Befunde des TLV Grund zu der Annahme geben, dass von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln oder sonstigen Bedarfsgegenständen eine ernste oder unmittelbare Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher ausgeht und Sofortmaßnahmen erforderlich werden, stellt das VLÜA, das die Probe entnommen hat oder in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Sitz des Herstellers oder Inverkehrbringers befindet, dem TLV unverzüglich alle Informationen, die für die Notifikation einer Schnellwarnung des RASFF oder RAPEX und/oder einer Information der Öffentlichkeit nach § 40 LFGB benötigt werden, zur Verfügung. Außer den erforderlichen Angaben zum Meldebogen einer Schnellwarnung in der jeweils geltenden Fassung übersenden die VLÜÄ dem TLV weitere für diesen Vorgang relevante Unterlagen wie Warenbegleitpapiere, Rechnungskopien, Lieferscheine, Kundenlisten, Rückrufmitteilungen der Betriebe. Außerdem sind dem TLV alle in diesem Zusammenhang zweckdienlichen Informationen und Erkenntnisse mitzuteilen. Bei Nachweis von pathogenen Erregern in Lebensmitteln im Sinne von Artikel 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist dem TLV umgehend ein Sofortbericht gegebenenfalls einschließlich einer Kopie des Probenahmescheins zu übermitteln.

Termin: unverzüglich

Werden Produkte, die in Thüringen hergestellt worden sind, durch Behörden anderer Länder beanstandet, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

3.2.2 Wammeldungen 14

Sofern Hersteller, Importeure, Großhändler oder sonstige Betriebe aus Thüringen in einer Schnellwarnung des RASFF oder RAPEX oder in einer Warnmeldung anderer Länder genannt werden, stellen die jeweils zuständigen VLÜÄ dem TLV unverzüglich alle sachdienlichen Informationen wie Warenbegleitscheine, Rechnungskopien, Kundenlisten, Rückrufmitteilungen der Betriebe, Befunde, Ermittlungsergebnisse zur Verfügung. Werden die in einer Warnmeldung genannten Erzeugnisse vorgefunden, ist dies unter Verwendung des Formulars "Sofortbericht über ein besonderes Vorkommnis" (Anlage 4) dem TLV mitzuteilen. Die Mitteilungen in den Sofortberichten sind nur in Ausnahmefällen handschriftlich vorzunehmen.

Termin: unverzüglich

3.2.3 Besondere Vorkommnisse 14

  1. Die VLÜÄ teilen dem TLV unverzüglich besondere Vorkommnisse im Sinne von Nummer 2.2.3 Satz 3 und 4 mit. Dazu kann das Formular nach Anlage 4 verwendet werden. Gerichtliche Entscheidungen sind in jedem Fall als Kopie dem TLV zu übersenden. Strafanzeigen und Bußgeldverfahren mit Beträgen über 300 Euro sind dem TLV unter Verwendung des Formulars nach Anlage 4 mitzuteilen. Für das Ausfüllen des Formulars gilt Nummer 3.2.2 Satz 5 entsprechend.
  2. Jede Unterrichtung durch einen Lebensmitteluntemehmer nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sowie nach § 44 Abs. 4 LFGB ist dem TLV zur Kenntnis zu geben.
  3. In Fällen, bei denen aus der anfänglichen Meldung nicht hervorgeht, welchen Abschluss das Vorkommnis gefunden hat, ist das TLV in geeigneter Weise über den Fortgang zu informieren. Innerhalb einer angemessenen Frist ist dem TLV eine aussagekräftige Abschlussmeldung zu übermitteln.

Termin: unverzüglich

3.2.4 Datenerhebung bei lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen 14

Bei der Feststellung von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen, die mit Lebensmitteln im Zusammenhang stehen, ist zusätzlich eine Dokumentation nach den Vorgaben des BfR zum Bundesweiten System zur Erfassung von Daten zu Lebensmitteln, die an lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen beteiligt sind (BELA) vorzunehmen. In einem ersten Schritt werden der Mantelbogen und der Probenerfassungsbogen zusammen mit den zur Untersuchung vorgesehenen Proben (wie Lebensmittelproben, Rückstellproben, Tupferproben) an das TLV gesandt. Auf die Erläuterungen zu den Vorgaben, die im Handbuch des BfR zu BELa unter der Internet-Adresse http://www.bfr.bund.de/cdf7608 und im FIS-VL niedergelegt sind, wird verwiesen. Nach Abschluss aller Untersuchungen eines lebensmittelbedingten Krankheitsausbruchs sind in einem zweiten Schritt die betreffenden BELA-Formulare (Mantelbogen, Probenerfassungsbogen, Lebensmittelerfassungsbogen) auszufüllen und dem BfR sowie nachrichtlich dem TLV zu übersenden.

4 Schlussbestimmungen

4.1 Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Vorschrift gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

4.2 14 Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt der Erlass über die Durchführung der Berichterstattung auf dem Gebiet der Lebensmittelüberwachung und Fleischhygienekontrolle in Thüringen vom 3. Februar 2003, geändert durch Erlass vom 14. August 2006, außer Kraft.

. 

Betriebskontrollen und eingeleitete Maßnahmen Anlage 1
(zu Nr. 2.1.1, 3.1.1)


 

.

Betriebskontrollen und eingeleitete Maßnahmen Anlage 1a


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Kontrolle von aus Drittländern eingeführten Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen Anlage 2
(zu Nr. 2.1.1, 3.1.1.)


Lebensmittel, kosmetische Mittel, Bedarfsgegestände Menge in Kg, l oder Stück Herkunftsland Beanstandung keine Beanstandung
         
         
         
         
         
         
         
         
         

.

Berichtspflichten aufgrund von Rechtsakten der Europäischen Union Anlage 3
(zu Nr. 2.1.8)


Berichtsgegenstand Rechtsgrundlage* Termin der Fälligkeit
NRKP Richtlinie 96/23/EG halbjährlich 20.02. und 20.08.
Zoonose-Erreger Richtlinie 2003/99/EG monatlich
Pestizid-Rückstandsgehalte in Lebensmitteln; Untersuchungsergebnisse Verordnung (EG) Nr. 396/2005, Artikel 31 vierteljährlich 01.03., 01.06., 01.09., 01.12.
Nitrat in nitrathaltigem Gemüse, insbesondere in grünem Blattgemüse (Einzeldaten) Verordnung (EG) Nr. 1881/2006, Artikel 9 Abs. 1 jährlich 30.06.
Aflatoxine in verschiedenen Erzeugnissen Verordnung (EG) Nr. 1881/2006, Artikel 9 Abs. 3 und Entscheidung 2006/504/EG mit 2007/759/EG , 2007/459/EG , 2007/563/EG vierteljährlich 15.01. 15.04. 15.07. 15.10. für aggregierte Daten
Ochratoxin a in Lebensmitteln Verordnung (EG) Nr. 1881/2006, Artikel 9 Abs. 2 jährlich 30.06.
Bestrahlung von Lebensmitteln Richtlinie 1999/2/EG , Artikel 7 Abs. 3, und § 7 Abs. 3 LMBestrV jährlich 15.03.
Fusarientoxine (DON, Zearalenon, Fumonisine,T2- und HT2-Toxine) in bestimmten Lebensmitteln Verordnung (EG) Nr. 1881/2006, Artikel 9 Abs. 2 jährlich
Radioaktivität (Cäsium-Kontamination) in landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern nach Tschemobyl Verordnung (EG) Nr. 733/2008, Artikel 4; Verordnung (EG) Nr. 1048/2009 jährlich
Olivenöl Verordnung (EWG) Nr. 2568/91, Artikel 8 Abs. 2 und Verordnung (EG) Nr. 1019/2002, Artikel 10 zu Beginn jedes Halbjahres
Acrylamid/EU-Bericht Empfehlung 2007/331/EG jährlich 01.06.
Sudanrot bei Chili, Chilierzeugnissen u. a. Verordnung EG) Nr. 669/2009 vierteljährlich
Fischereierzeugnisse aus Gabun Verordnung (EG) Nr. 601/2008, Artikel 2 Abs. 2 vierteljährlich (April, Juli, Oktober, Januar)
Malamin in Milcherzeugnissen aus China Entscheidung 2008/798/EG anlassbezogen
Schwermetalle und Histamin bei Fischen aus Indonesien Entscheidung 2006/236/EG vierteljährlich (April, Juli, Oktober, Januar)
Sonnenblumenöl aus der Ukraine Entscheidung 2008/433/EG anlassbezogen
Fischereierzeugnisse aus Albanien Entscheidung 2007/642/EG anlassbezogen
Guarkernmehl aus Indien Entscheidung 2008/352/EG vierteljährlich
Pferdefleisch Mexico (Hormone, Beta-Agonisten) Entscheidung 2006/27/EG vierteljährlich
Krustentiere Bangladesh (Nitrofuran u. Metabolite) Entscheidung 2008/630/EG vierteljährlich
Birnen Türkei (Amitraz) Entscheidung 2009/835/EG vierteljährlich
Krustentiere Indien (Nitrofuran u. Metabolite) Entscheidung 2009/727/EG vierteljährlich
* Die Rechtsakte sind in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen (siehe: http://eurlex.europa.eu/RECH_naturel.do)

.

Anlage 4
(zu Nr. 3.2.2 und 3.2.3)


_____________
1) Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1) In der geltenden Fassung

2) AVV Rahmen-Überwachung ( AVV RÜb) vom 3. Juni 2008 (GMBl. S. 426) In der geltenden Fassung

3) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EU Nr. L 31 S. 1) in der geltenden Fassung

4) 14 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch ( LFGB) in der Fassung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) in der geltenden Fassung

5) AVV Schnellwamsystem ( AVV SWS) vom 20. Dezember 2005 (BAnz. S. 17096) in der geltenden Fassung

6) ThürVV-Lebensmittelüberwachung vom 31. Januar 2007 (ThürStAnz Nr. 9/2007 S. 358) in der geltenden Fassung

7) ThürVV-Rückstandskontrollplan vom 15. März 2002 (ThürStAnz Nr. 14/2002 S. 1103) in der geltenden Fassung

8) 14 AVV Zoonosen Lebensmittelkette vom 11. Juli 2008 (BAnz. S. 2578) in der geltenden Fassung

9) 14 Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregem und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 325 S. 31) in der geltenden Fassung

10) 14 Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. EU Nr. L 325 S. 1) in der geltenden Fassung

11) 14 Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. EU Nr. L 11 S. 4) In der geltenden Fassung

12) 14 Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung ( FLUStatV) vom 28. September 2006 (BGBl. I S. 2187) In der geltenden Fassung

ENDE

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