Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2007, Lebensmittel - EU Bund

Entscheidung 2007/459/EG der Kommission vom 25. Juni 2007 zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG über Sondervorschriften für aus bestimmten Drittländern eingeführte bestimmte Lebensmittel wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination dieser Erzeugnisse

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3020)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 174 vom 04.07.2007 S. 8)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 2006/504/EG der Kommission 2 werden Sondervorschriften für aus bestimmten Drittländern eingeführte bestimmte Lebensmittel wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination dieser Erzeugnisse festgelegt.

(2) Bei der Anwendung der Entscheidung 2006/504/EG hat sich ergeben, dass bestimmte Änderungen erforderlich sind. Das Verzeichnis der benannten Eingangszollstellenfuhrorte, über die die unter diese Entscheidung fallenden Erzeugnisse in die Gemeinschaft eingeführt werden können, sollte aktualisiert werden, vor allem im Rahmen des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union.

(3) Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ist es wichtig, dass zusammengesetzte Lebensmittel, die einen wesentlichen Anteil an unter die vorliegende Entscheidung fallenden Lebensmitteln enthalten, ebenso in den Anwendungsbereich der vorliegenden Entscheidung fallen. Dafür wird ein Grenzwert von 10 % festgelegt. Die zuständigen Behörden können Stichproben zum Nachweis von Aflatoxin bei zusammengesetzten Lebensmitteln vornehmen, die weniger als 10 % der unter diese Entscheidung fallenden Lebensmittel enthalten. Falls aus Überwachungsdaten hervorgehen sollte, dass in mehreren Fällen zusammengesetzte Lebensmittel, die weniger als 10 % an unter die vorliegende Entscheidung fallenden Lebensmitteln enthalten, die EU-Vorschriften über Höchstgehalte an Aflatoxinen nicht erfüllen, sollte dieser Grenzwert überprüft werden.

(4) Die Entscheidung 2006/504/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Einfuhren bestimmter Lebensmittel nur dann genehmigen dürfen, wenn die Sendung unter anderem von einem Gesundheitszeugnis begleitet wird. Diese Bestimmung gilt seit 1. Oktober 2006. Zur Vermeidung unterschiedlicher Durchführungen dieser Entscheidung erscheint es notwendig zu klären, dass die Bestimmung über das Gesundheitszeugnis für diejenigen Sendungen gilt, die das Ursprungsland nach dem 1. Oktober 2006 verlassen haben.

(5) Darüber hinaus sollte das in der genannten Entscheidung enthaltene Muster des Gesundheitszeugnisses dahin gehend geändert werden, dass dieses von den zuständigen Behörden des Ursprungslandes der unter die Entscheidung 2006/504/EG fallenden Lebensmittel auszufüllende Gesundheitszeugnis von den Angaben getrennt wird, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu machen sind. Außerdem muss das gemeinsame Dokument, das die Angaben über die durchgeführten Kontrollen enthält, geändert werden, damit auch die Situation mit abgedeckt ist, in der die zuständige Behörde am Eingangsort in die Gemeinschaft nicht identisch ist mit der für die benannte Eingangszollstelle zuständigen Behörde oder wenn eine Warenkontrolle nicht vorgeschrieben ist.

(6) Die Entscheidung 2006/504/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die Entscheidung 2006/504/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

" Artikel 1 Anwendungsbereich

Diese Entscheidung gilt für die unter den Buchstaben a bis e genannten Lebensmittel sowie für Verarbeitungserzeugnisse und Lebensmittel aus verschiedenen Zutaten, die aus den unter den Buchstaben b bis e erwähnten Lebensmitteln gewonnen werden oder einen wesentlichen Anteil an diesen enthalten. Sie gilt jedoch nicht für Lebensmittelsendungen mit einem Bruttogewicht von höchstens 5 kg.

Lebensmittel enthalten dann einen wesentlichen Anteil an den unter den Buchstaben b bis e genannten Lebensmitteln, wenn der Anteil Letzterer mindestens 10 % beträgt.

  1. Folgende Lebensmittel mit Ursprung in oder versandt aus Brasilien:
    1. Paranüsse in Schale, die unter den KN-Code 0801 21 00 fallen,
    2. Nuss- oder Trockenfrüchtemischungen, die unter den KN-Code 0813 50 fallen und Paranüsse in Schale enthalten.
  2. Folgende Lebensmittel mit Ursprung in oder versandt aus China:
    1. Erdnüsse, die unter den KN-Code 1202 10 90 oder 1202 20 00 fallen,
    2. Erdnüsse, die unter den KN-Code 2008 11 94 fallen (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg) oder 2008 11 98 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger),

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion