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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände

ThürVV - Berichterstattung Lebensmittelüberwachung
Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Berichterstattung auf dem Gebiet der Lebensmittelüberwachung, Fleischhygienekontrolle und Zoonosenüberwachung in Thüringen

- Thüringen -

Vom 27. November 2023
(StAnz. Nr. 51 vom 18.12.2023 S. 1643)



Archiv: 2010

Aufgrund des § 48 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs ( LFGB) in der Fassung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752), und des § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes ( ThürLMÜbG) vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 3. Januar 2023 (GVBl. S. 4), erlässt das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie folgende Verwaltungsvorschrift:

1 Allgemeines

Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Berichterstattung auf dem Gebiet der Lebensmittelüberwachung, der Fleischhygienekontrolle und der Zoonosenüberwachung. Sie dient dem Vollzug von Artikel 113 der Verordnung (EU) 2017/625 1 in Verbindung mit § 34 der AVV Rahmen-Überwachung ( AVV RÜb) vom 20. Januar 2021 (BAnz AT 26.01.2021 B6) in der jeweils geltenden Fassung, von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 2 und § 40 LFGB, von Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Verbindung mit § 6 der AVV Schnellwarnsystem vom 8. September 2016 (GMBl. S. 770) in der jeweils geltenden Fassung, der in den Nummern 2.1.3, 2.1.5, 2.1.6 und 3.1.5 sowie Anhang 3 dieser Verwaltungsvorschrift genannten Vorschriften sowie der Koordinierung von Maßnahmen nach Artikel 138 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie §§ 39 und 39a LFGB.

Sie richtet sich an die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürLMÜbG und an die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ThürLMÜbG.

Die in Abschnitt III Nr. 14 und 15 der ThürVV-Lebensmittelüberwachung enthaltenen Regelungen zur Befundübermittlung der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde im Regelfall und in dringenden Fällen bleiben unberührt.

Die in Nummer 4 der ThürVV-Rückstandskontrollplan geregelten Berichtspflichten bleiben ebenfalls unberührt.

2 Berichtspflichten der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde

2.1 Wiederkehrende Berichte

2.1.1 Jahresbericht

Die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde erstellt jährlich für den Zeitraum des Vorjahres einen mehrteiligen Bericht über die amtliche Lebensmittelüberwachung in Thüringen (Jahresbericht). Der Bericht umfasst Aussagen zur Arbeit der Vollzugsbehörden und zur Untersuchung von Lebensmitteln einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen, Erzeugnissen im Sinne des § 2 Nr. 1 des Tabakerzeugnisgesetzes ( TabakerzG) vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) in der jeweils geltenden Fassung, kosmetischen Mitteln, Mitteln zum Tätowieren und Bedarfsgegenständen. Untersuchungen und Kontrollen nach dem Fleischhygienerecht sind ebenfalls in den Bericht aufzunehmen.

Die Themen und Schwerpunkte der Berichterstattung werden jährlich in Abstimmung zwischen der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde und der obersten Lebensmittelüberwachungsbehörde nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürLMÜbG festgelegt.

Der Jahresbericht besteht aus einem statistischen Teil, welcher relevante Kennzahlen zu den durchgeführten Betriebskontrollen (u. a. Anzahl der Betriebe, Anzahl und Ergebnis der Kontrollen sowie Anzahl der eingeleiteten Maßnahmen) und den Kontrollen bei Lebensmitteleinfuhren - soweit und solange technisch möglich nach dem Muster der Anhänge 1, 1a und 2 - sowie zu den untersuchten Proben (u. a. Anzahl und Ergebnis der Probenuntersuchungen, aufgeschlüsselt nach Erzeugnisgruppen) beinhaltet. Des Weiteren enthält der Jahresbericht jeweils einen Textteil zur Arbeit der Vollzugsbehörden und zu den Ergebnissen der Untersuchung.

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