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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände

AVV RÜb - AVV Rahmen-Überwachung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelrechts, des Rechts der tierischen Nebenprodukte, des Weinrechts, des Futtermittelrechts und des Tabakrechts

Vom 20.01.2021
(BAnz AT 26.01.2021 B6)


Archiv: 2017

Nach Artikel 84 Abs. 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

(1) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift soll zu einer einheitlichen Durchführung der Überwachung der Vorschriften des Lebensmittelrechts, des Rechts der tierischen Nebenprodukte, des Weinrechts, des Futtermittelrechts, des Tabakrechts und des Gentechnikrechts beitragen. Sie dient auch der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1; L 137 vom 24.05.2017 S. 40; L 48 vom 21.02.2018 S. 44; L 322 vom 18.12.2018 S. 85; L 126 vom 15.05.2019 S. 73) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift regelt ferner Grundsätze für die Zusammenarbeit von Behörden und Stellen der Länder untereinander sowie - im Rahmen seiner auf besonderer gesetzlicher Grundlage beruhenden Zuständigkeit - mit dem Bund, insbesondere über

  1. den Informationsaustausch,
  2. das Berichtswesen und
  3. die Durchführung von Kontrollen durch die Europäische Kommission.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Im Sinne dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ist eine amtliche Kontrolle eine amtliche Kontrolle im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625.

(2) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt für die amtliche Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften

  1. dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch,
  2. a. dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
  3. dem Weingesetz,
  4. des Tabakerzeugnisgesetzes und
  5. des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes

in der jeweils geltenden Fassung, der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieser Gesetze. Sie gilt außerdem für die amtliche Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des Vorläufigen Biergesetzes sowie des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, soweit diese nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 8 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht weiter anzuwenden sind. Soweit durch das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, durch auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder durch diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift auch für die amtliche Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über

  1. kosmetische Mittel,
  2. Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2

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