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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände

AVV SWS - AVV Schnellwarnsystem
Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel, Lebensmittelbedarfsgegenstände und Futtermittel

Vom 8. September 2016
(GMBl. Nr. 39 vom 21.09.2016 S. 770)



Archiv: 2005

Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck der Verwaltungsvorschrift

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift soll

  1. einheitliche Verfahren der Nutzung des Schnellwarnsystems nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1) sowie nach der Verordnung (EU) Nr. 16/2011 der Kommission vom 10. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen für das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (ABl. Nr. L 6 vom 11.01.2011 S. 7) sicherstellen,
  2. sicherstellen, dass für Meldungen nach
    1. Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1, berichtigt ABl. Nr. L 191 vom 28.05.2004 S. 1),
    2. Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 der Kommission vom 6. November 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (ABl. Nr. L 306 vom 07.11.2006 S. 3) und
    3. Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. Nr. L 35 vom 08.02.2005 S. 1)

die Verfahren nach Nummer 1 angewandt werden.

§ 2 Adressaten

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift richtet sich an

  1. die nach § 38 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) zuständigen Behörden,
  2. die nach § 38 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr,
  3. die zuständigen Behörden der nach Artikel 6 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. Nr. L 24 vom 30.01.1998 S. 9) von der Europäischen Kommission bezeichneten und zugelassenen Grenzkontrollstellen,
  4. die zuständigen Behörden der nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung benannten Eingangsorte und nach Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in der jeweils geltenden Fassung benannten Einfuhrorte,
  5. die nach § 31 Absatz 7 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66) in Verbindung mit § 38 Absatz 1 und 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zuständigen Behörden,
  6. die nach § 4 Absatz 1 des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244) zuständigen Behörden sowie
  7. das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg), das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) und an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift sind:

  1. Befundland: das Land, in dem die amtliche oder eine andere Probenahme des betroffenen Lebensmittels, Lebensmittelbedarfsgegenstandes oder Futtermittels erfolgt ist und für das das entsprechende Gutachten oder der Analysebericht erstellt wurde oder - im Falle einer Meldung auf Grund von betrieblichen Eigenkontrollen - das Land, in dem der meldende Unternehmer seinen Sitz hat. Im Falle der Probenahme durch Angehörige der Bundeswehr gilt der Geschäftsbereich des BMVg als Befundland.
  2. Sitzland: das Land, in dem ein Lebensmittelunternehmer, ein Unternehmer nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. Nr. L 338 vom 13.11.2004 S. 4) oder ein Futtermittelunternehmer,
    1. der ein Erzeugnis herstellt (Sitzland des Herstellers),
    2. der ein Erzeugnis erstmalig in Deutschland in den Verkehr bringt (Sitzland des Inverkehrbringers) oder
    3. unter dessen Namen oder Firma ein Lebensmittel vermarktet wird (Sitzland des verantwortlichen Unternehmers)

    seinen Sitz hat.

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