Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

AVV SWS - AVV Schnellwarnsystem
Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel, Lebensmittelbedarfsgegenstände und Futtermittel

Vom 20. Dezember 2005
(BAnz. Nr. 245 S. 17096; 28.01.2010 S. 406 10; 08.09.2016 S. 770aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Nach Artikel 84 Abs. 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

Teil 1
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Zweck

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift soll

  1. eine einheitliche Anwendung des Schnellwarnsystems nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) in der Bundesrepublik Deutschland sicherstellen;
  2. sicherstellen, dass für Meldungen auf Grund von Artikel 19 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, berichtigt ABl. EU Nr. L 191 S. 1) und von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. EU Nr. L 35 S. 1), der Meldeweg nach Nummer 1 genutzt wird.

§ 2 Behörden 10

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift richtet sich an die nach

  1. § 38 Abs. 1 und 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) für die Überwachung zuständigen Behörden sowie Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr, hierunter fallen auch die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen, die aufgrund der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24 S. 9) zugelassen wurden und von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Kommission) im Amtsblatt bekannt gemacht werden,
  2. § 31 Abs. 7 des Weingesetzes in Verbindung mit § 38 Abs. 1 und 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches für die Durchführung der Weinüberwachung zuständigen Behörden,
  3. § 4 Abs. 1 des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes für die Überwachung zuständigen Behörden

sowie an das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesinstitut für Risikobewertung (Bundesinstitut) und an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt).

§ 3 Begriffsbestimmungen 10

(1) "Kontaktstellen" sind die in den Ländern für die Entgegennahme und Weiterleitung der Meldung zuständigen Stellen sowie das Bundesministerium der Verteidigung.

(2) "Sitzland" ist das Land, in dem

  1. der Lebensmittelunternehmer,
  2. der Unternehmer nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. Nr. L 338 vom 13.11.2004 S. 4) oder
  3. der Futtermittelunternehmer,

der das Erzeugnis herstellt oder es erstmalig in Verkehr bringt (Unternehmer), seinen Sitz hat.

(3) "Befundland" ist das Land, in dem die amtliche oder eine andere Probenahme des betroffenen Lebensmittels, Lebensmittelbedarfsgegenstandes oder Futtermittels erfolgt ist und in dem das entsprechende Gutachten erstellt wurde.

(4) "Meldungen" sind Übermittlungen im Schnellwarnsystem, die wie folgt kategorisiert werden:

  1. "Warnmeldungen": Informationen, aus denen sich ein unmittelbarer Handlungsbedarf ergibt, da sie sich auf Lebensmittel, Lebensmittelbedarfsgegenstände oder Futtermittel beziehen, die sich in einem der am Netz gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 beteiligten Mitgliedstaaten im Verkehr befinden und von denen ein ernstes unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit ausgeht.
  2. "Informationsmeldungen": Informationen bezüglich Lebensmitteln, Lebensmittelbedarfsgegenständen oder Futtermitteln, für die ein ernstes unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit identifiziert wurde, bei denen jedoch kein unmittelbarer Handlungsbedarf besteht.
  3. "Grenzzurückweisungen": Informationen bezüglich Lebensmitteln, Lebensmittelbedarfsgegenständen oder Futtermitteln, die aufgrund eines ernsten unmittelbaren oder mittelbaren Risikos für die menschliche Gesundheit an einer nach der Entscheidung 2001/881/EG der Kommission vom 7. Dezember 2001 zur Festlegung eines Verzeichnisses der für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Tieren und tierischen Erzeugnissen zugelassenen Grenzkontrollstellen und zur Aktualisierung der Bestimmungen für die von den Sachverständigen der Kommission durchzuführenden Kontrollen (ABl. Nr. L 326 vom 11.12.2001 S. 44) in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Grenzkontrollstelle zurückgewiesen wurden.
  4. "Folgemeldungen": Zusätzliche Informationen, die zu einer Meldung nach deren Übermittlung eingeholt wurden und für die am Netz beteiligten Staaten von Interesse sein könnten.
  5. "Nachrichten": Alle Arten von Informationen, die mit der Sicherheit von Lebensmitteln, Lebensmittelbedarfsgegenständen oder Futtermitteln in Verbindung stehen und keine Warn-, Informations- oder Folgemeldungen sind, aber dennoch als bedeutsam für die Lebensmittel-, Lebensmittelbedarfsgegenstände- oder Futtermittelüberwachung der am Netz beteiligten Staaten eingestuft werden.
  6. "Rücknahme einer Meldung": Information über die Rücknahme einer Meldung durch das meldende Land oder den meldenden Mitgliedstaat.

(5) "ARfD-Wert": (Akute Referenzdosis) bezeichnet die geschätzte Menge eines Stoffes in einem Lebensmittel, ausgedrückt mit Bezug auf das Körpergewicht, die nach dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Bewertung ohne nennenswertes Risiko für die menschliche Gesundheit über einen kurzen Zeitraum - normalerweise bei einer Mahlzeit oder an einem Tag - aufgenommen werden kann.

(6) "ADI-Wert": (vertretbare Tagesdosis, "Acceptable Daily Intake") bezeichnet die geschätzte Menge eines Stoffes in einem Lebensmittel, ausgedrückt mit Bezug auf das Körpergewicht, die nach dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Bewertung ein Leben lang täglich ohne nennenswertes Risiko für die menschliche Gesundheit aufgenommen werden kann.

(7) "Carry over": Übergang eines Stoffes aus dem Futter in tierische Gewebe oder in Sekrete.

(8) "Carry over-Rate": Carry over in Prozent der Stoffaufnahme.

§ 4 Erreichbarkeit der zuständigen Behörden 10

(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen dem Bundesamt die jeweiligen Kontaktstellen und zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen mit. Diese Mitteilung umfasst die Angabe der Rufnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse, unter der die Kontaktstellen und die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen während der Dienstzeiten zu erreichen sind. Das Bundesministerium der Verteidigung übermittelt entsprechende Angaben an das Bundesamt. Änderungen der Kontaktdaten sind dem Bundesamt durch die obersten Landesbehörden unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Länder und das Bundesministerium der Verteidigung stellen sicher, dass die Erreichbarkeit der Kontaktstellen und der zuständigen Behörden nach § 2 außerhalb der Dienstzeiten gewährleistet ist. Die Kontaktstellen teilen dem Bundesamt mit, unter welcher Rufnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse ihre Erreichbarkeit außerhalb der Dienstzeiten für die Fälle, bei denen ein unmittelbarer Handlungsbedarf besteht, sichergestellt ist. Satz 1 gilt nicht für die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen.

(3) Das Bundesamt unterrichtet die Kontaktstellen über die Mitteilungen nach Absatz 1 und 2. Es übermittelt den Kontaktstellen und den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen seine Rufnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse zur Erreichbarkeit während und außerhalb der regelmäßigen Dienstzeiten.

Teil 2
Verfahren bei Meldungen aus der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission

§ 5 Meldeverantwortlichkeit für Lebensmittel und Lebensmittelbedarfsgegenstände 10

(1) Das Befundland erstellt den Entwurf der Meldung mit den dort verfügbaren Informationen und leitet diesen Entwurf an die Kontaktstelle des Sitzlandes zur Vervollständigung weiter.

(2) Meldungen an das Bundesamt erfolgen durch die Kontaktstelle des Sitzlandes. Sofern kein Sitzland festgestellt werden kann, meldet die Kontaktstelle des Befundlandes. Eventuelle Folgemeldungen sowie Nachrichten werden durch die Kontaktstellen der betroffenen Länder weitergeleitet.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann eine Warnmeldung bei einem ernsten unmittelbaren oder mittelbaren Risiko, die eine Warnung der Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde nach sich ziehen kann, durch die Kontaktstelle des Befundlandes erfolgen. Diese informiert unverzüglich die Kontaktstelle des Sitzlandes.

(4) Im Falle von Grenzzurückweisungen finden die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung. Grenzzurückweisungen werden von den Grenzkontrollstellen direkt an das Bundesamt gemeldet.

§ 6 Meldeverantwortlichkeit für Futtermittel 10

Meldungen an das Bundesamt erfolgen durch die Kontaktstelle des Befundlandes. Folgemeldungen sowie Nachrichten können auch durch die Kontaktstellen des Sitzlandes und der weiteren betroffenen Länder erfolgen. Grenzzurückweisungen werden von den Grenzkontrollstellen direkt an das Bundesamt gemeldet.

§ 7 Kriterien für Meldungen zu Lebensmitteln 10

(1) Meldungen zu Lebensmitteln sind in das Schnellwarnsystem einzustellen, wenn von den Lebensmitteln ein ernstes unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit ausgeht.

(2) Ein ernstes unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit liegt insbesondere vor bei

  1. Lebensmitteln,
    1. die Stoffe enthalten, die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder nach nationalem Recht verboten sind,
    2. die Rückstände von Pflanzenschutzmitteln oder deren Abbau- oder Reaktionsprodukte enthalten, für die ein ARfD-Wert festgelegt ist, der bei Verzehr des Lebensmittels überschritten wird,
    3. die Rückstände von Pflanzenschutzmitteln oder deren Abbau- oder Reaktionsprodukte enthalten, für die kein ARfD-Wert, aber ein ADI-Wert festgelegt ist, der bei Verzehr des Lebensmittels deutlich überschritten wird,
    4. die Stoffe enthalten, die krebserzeugend, erbgutschädigend oder fortpflanzungsgefährdend sind und eine gemeinschaftsrechtlich geregelte Höchstmenge oder, soweit nicht vorhanden, eine nationale Höchstmenge überschreiten,
  2. Lebensmitteln, bei denen Pilze oder Pilztoxine, Bakterien oder von ihnen gebildete Toxine, Algentoxine, Parasiten, Stoffwechselprodukte oder Viren nach Art, Zahl oder Menge oder Prionen nachgewiesen wurden, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu schädigen,
  3. Lebensmitteln, deren maximale kumulierte Radioaktivität von Cs-134 und Cs-137 die nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 733/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (ABl. Nr. L 201 vom 30.07.2008 S.1) festgesetzten Höchstwerte überschreitet,
  4. nicht zugelassenen genetisch veränderten Lebensmitteln im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 1).
  5. nicht zugelassenen neuartigen Lebensmitteln im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. EG Nr. L 43 S. 1) mit Ausnahme der Lebensmittel im Sinne von Artikel 3 Abs. 4,
  6. kühlpflichtigen Lebensmitteln, die im Rahmen der Einfuhruntersuchung wegen Nichteinhaltung der Kühlkette zurückgewiesen wurden.

(3) Ob ein ernstes unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit vorliegt, ist insbesondere zu prüfen bei

  1. Lebensmitteln,
    1. die andere als die in Absatz 2 Nr. 1 Buchstaben a bis d genannten Stoffe enthalten, die eine gemeinschaftsrechtlich geregelte Höchstmenge oder, soweit nicht vorhanden, eine nationale Höchstmenge überschreiten,
    2. die Stoffe enthalten, die entgegen einer nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder nach nationalem Recht bestehenden Zulassungspflicht ohne Zulassung verwendet wurden,
  2. Lebensmitteln, von denen ein physikalisches Risiko für die menschliche Gesundheit ausgeht, insbesondere durch Fremdbestandteile,
  3. Lebensmitteln tierischer Herkunft, die nur aus zulassungspflichtigen Betrieben stammen dürfen, jedoch von nicht zugelassenen Betrieben stammen,
  4. Lebensmitteln, bei denen vorgeschriebene Untersuchungen auf ein ernstes unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden,
  5. diätetischen Lebensmitteln, die vorgeschriebene Inhaltsstoffe nicht in den erforderlichen Mengen enthalten,
  6. Lebensmitteln, die durch den Kontakt mit Lebensmittelbedarfsgegenständen nachteilig verändert werden.
  7. Lebensmitteln, deren Deklaration oder Aufmachung dazu führen kann, dass es bei entsprechender Verwendung zu einer gesundheitsschädigenden Wirkung kommen kann.

(4) Das Bundesinstitut erstellt für Lebensmittel mit Rückständen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b und c unter Angabe von ARfD- oder ADI-Werten Meldekriterien und macht diese den zuständigen Behörden zugänglich.

(5) Das Bundesinstitut erstellt zur Beurteilung von Lebensmitteln nach Absatz 2 Nr. 2 einen Kriterienkatalog und macht diesen den zuständigen Behörden zugänglich.

(6) Abweichend von Absatz 1 werden Meldungen zu Lebensmitteln, die nachweislich nicht über einen eng begrenzten regionalen Bereich hinaus in den Verkehr gelangt sind, in der Regel nicht in das Schnellwarnsystem eingestellt.

(7) Die Entscheidung, ob eine Meldung in das Schnellwarnsystem einzustellen ist, erfolgt durch die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Entscheidungshilfen nach den Absätzen 1 bis 6. In Zweifelsfällen kann die zuständige Behörde das Benehmen mit dem Bundesamt herstellen. Erforderlichenfalls beteiligt das Bundesamt das Bundesinstitut.

(8) Die Meldung über die Zurückweisung von Lebensmitteln bei der Einfuhruntersuchung oder an Eingangsstellen ist bei Erfüllung der Meldekriterien nach Absatz 1 in das Schnellwarnsystem einzustellen.

§ 7a Kriterien für Meldungen zu Lebensmittelbedarfsgegenständen 10

(1) Meldungen zu Lebensmittelbedarfsgegenständen sind in das Schnellwarnsystem einzustellen, wenn von den Lebensmittelbedarfsgegenständen ein ernstes unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit ausgeht.

(2) Ein ernstes unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit liegt insbesondere vor bei Lebensmittelbedarfsgegenständen,

  1. bei denen Stoffe verwendet werden, die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder nach nationalem Recht verboten sind,
  2. die Stoffe an Lebensmittel abgeben, die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder nach nationalem Recht verboten sind,
  3. die Stoffe an Lebensmittel abgeben, die krebserzeugend, erbgutschädigend oder fortpflanzungsgefährdend sind und eine gemeinschaftsrechtlich geregelte oder eine nationale Höchstmenge überschreiten,
  4. die andere als die in den Nummern 2 oder 3 genannten Stoffe an Lebensmittel in Mengen abgeben, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden,
  5. die Stoffe an Lebensmittel abgeben, durch die überdeckt wird, dass das Lebensmittel nicht für den menschlichen Verzehr geeignet ist.

(3) Ob ein ernstes unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit vorliegt, ist insbesondere zu prüfen bei Lebensmittelbedarfsgegenständen,

  1. die Stoffe enthalten, die entgegen einer nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder nach nationalem Recht bestehenden Zulassungspflicht ohne Zulassung verwendet wurden,
  2. bei deren Herstellung Stoffe verwendet wurden, die die im Recht der Europäischen Gemeinschaften oder im nationalen Recht festgelegten Reinheitskriterien nicht erfüllen,
  3. bei denen im Recht der Europäischen Gemeinschaften oder im nationalen Recht festgelegte spezifische Migrationsgrenzwerte oder andere Höchstgehalte überschritten werden,
  4. die eine unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung der Lebensmittel nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 herbeiführen,
  5. die über keine angemessene Kennzeichnung verfügen, um nicht essbare Teile zu identifizieren,
  6. die mit einem Verwertungsverfahren hergestellt wurden, das entgegen einer nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften bestehenden Zulassungspflicht ohne Zulassung angewandt wurde.

(4) Das Bundesinstitut erstellt zur Beurteilung von Lebensmittelbedarfsgegenständen nach Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 3 Nummer 3 und 4 einen Kriterienkatalog und macht diesen den zuständigen Behörden zugänglich.

(5) § 7 Absätze 6 bis 8 gelten entsprechend.

§ 8 Kriterien für Meldungen zu Futtermitteln 10

(1) Meldungen zu Futtermitteln sind in das Schnellwarnsystem einzustellen, wenn von den Futtermitteln ein ernstes unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit ausgeht.

(2) Dies ist insbesondere der Fall bei der Feststellung von

  1. Überschreitungen der in der Anlage 5 der Futtermittelverordnung festgelegten Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen sowie in der Anlage 5a der Futtermittelverordnung geregelten Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln, wenn diese Stoffe fruchtschädigend, erbgutschädigend oder krebsauslösend sind und nachweisbar in vom Tier stammende Lebensmittel übergehen können,
  2. sonstigen unerwünschten Stoffen, für die Zieltierart oder -kategorie nicht zugelassenen Zusatzstoffen, Verschleppung von Tierarzneimitteln, soweit die unter Nummer 1 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind,
  3. verbotenen Stoffen nach Anlage 6 der Futtermittelverordnung oberhalb technisch unvermeidbarer Konzentrationen,
  4. Erzeugnissen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EU Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nicht oder nicht an die betreffende Tierart verfüttert werden dürfen,
  5. nicht zugelassenen genetisch veränderten Futtermitteln im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 1).

(3) Das Bundesinstitut erstellt für Stoffe nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 einen Kriterienkatalog unter Berücksichtigung von Carry over-Raten und macht ihn den zuständigen Behörden zugänglich.

(4) Abweichend von Absatz 1 werden Meldungen zu Futtermitteln, die nachweislich nicht über einen eng begrenzten regionalen Bereich hinaus in den Verkehr gelangt sind, in der Regel nicht in das Schnellwarnsystem eingestellt.

(5) Die Entscheidung, ob eine Meldung in das Schnellwarnsystem einzustellen ist, erfolgt durch die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Entscheidungshilfen nach den Absätzen 1 bis 4. In Zweifelsfällen kann die zuständige Behörde das Benehmen mit dem Bundesamt herstellen. Erforderlichenfalls beteiligt das Bundesamt das Bundesinstitut.

(6) Die Meldung über die Zurückweisung von Futtermitteln an Eingangsstellen ist bei Erfüllung der Meldekriterien nach Absatz 1 in das Schnellwarnsystem einzustellen.

(7) Meldungen auf Grund von Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind mit der Kennzeichnung "Mitteilung auf Grund von Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004", Meldungen auf Grund von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 sind mit der Kennzeichnung "Meldungen auf Grund von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005" zu versehen.

§ 9 Erstellung und Übermittlung einer Meldung 10

(1) Bei der Erstellung einer Meldung sind die von der Kommission vorgegebenen Formulare (Meldeformular, Formular für Folgemeldungen, Vertriebslistenformular) in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Soweit notwendig sind weitere Dokumente (z.B. Begleitdokumente, insbesondere Gesundheitszertifikate, Gutachten, aussagekräftige Fotografien, Warenetiketten oder sonstige Papiere, die zur Identifizierung der Ware dienen können) beizufügen. Die jeweils aktuelle Fassung der Formulare wird den Kontaktstellen vom Bundesamt in deutscher Sprache mit Erläuterungen zum Ausfüllen in geeigneter Weise zur Kenntnis gegeben.

(2) Die Kontaktstelle übersendet dem Bundesamt sowie nachrichtlich den Kontaktstellen der betroffenen Länder die Meldung unter Berücksichtigung der Meldekriterien nach den §§ 7, 7a und 8. Die Kontaktstelle schlägt grundsätzlich bei Erstmeldungen vor, ob diese als Warn- oder Informationsmeldung weitergeleitet werden sollen. Bei Übersendung einer Meldung außerhalb der regulären Dienstzeiten, die ein sofortiges Handeln erforderlich macht, ist diese dem Bundesamt sowie den betroffenen Ländern unverzüglich telefonisch anzukündigen.

(3) Die Weiterleitung der Meldung erfolgt auf elektronischem Weg. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, so erfolgt die Weiterleitung per Telefax. Sollte auch dies im Einzelfall nicht möglich sein, so kann die Weitergabe telefonisch erfolgen. Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die zuständige Behörde stellt die Unterrichtung des Unternehmers sicher, dessen Erzeugnis Gegenstand einer Schnellwarnung ist.

(5) Erfolgt im Zusammenhang mit einem meldepflichtigen Sachverhalt eine Information der Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde oder erlangt die zuständige Behörde Kenntnis von einer Information der Offentlichkeit durch den Unternehmer, so ist diese Information unverzüglich über die Kontaktstelle dem Bundesamt sowie den anderen Kontaktstellen der Länder zu übermitteln. Das Bundesamt unterrichtet unverzüglich das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) und die Kommission.

(6) Die Länder stellen die Schulung der mit der Erstellung der Meldungen befassten Personen sicher. Das Bundesamt erstellt im Benehmen mit den Ländern für diese Schulungen ein Schulungskonzept.

§ 10 Bearbeitung der Meldung durch das Bundesamt

(1) Vor der Weiterleitung einer Meldung an die Kommission wird die eingegangene Meldung durch das Bundesamt auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit geprüft. Eine Änderung des nach § 9 Abs. 2 Satz 2 gegebenen Vorschlages kann im gegenseitigen Einvernehmen mit dem meldenden Land erfolgen. Sofern die Kontaktstelle keinen Vorschlag nach § 9 Abs. 2 Satz 2 übersendet, kann das Bundesamt die Einstufung eigenständig vornehmen.

(2) Bei inhaltlichen Änderungen sendet die Kontaktstelle eine korrigierte Fassung der Meldung an das Bundesamt.

(3) Offensichtlich fehlerhafte Angaben können nach Rücksprache mit der meldenden Kontaktstelle durch das Bundesamt im Formular korrigiert werden.

(4) Das Bundesamt kann mehrere Folgemeldungen zusammenfassen und der Kommission in angemessenen Zeitabständen, spätestens jedoch nach einer Woche, übermitteln. Über diese Vorgehensweise sind die Kontaktstellen beim Absenden der Sammelmeldung zu unterrichten.

§ 11 Weiterleitung der Meldung durch das Bundesamt

(1) Das Bundesamt übersendet der Kommission die Meldung zusammen mit einem Vorschlag, ob diese als Warn-, Informations- oder Folgemeldung oder als Nachricht eingestuft werden soll.

(2) Die Mitteilung an die Kommission erfolgt nachrichtlich an das Bundesministerium sowie an die Kontaktstelle, die die Meldung übermittelt hat. Soweit sich die Meldung auf erhöhte Radioaktivität oder auf ein genetisch verändertes Lebensmittel oder Futtermittel bezieht oder die Verordnungsermächtigung des § 9 Abs. 4 LMBG einschlägig ist, erfolgt die Mitteilung an die Kommission auch nachrichtlich an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU).

(3) § 9 Abs. 3 Satz 1 bis 3 finden Anwendung.

Teil 3
Verfahren bei Meldungen von der Kommission an die Bundesrepublik Deutschland

§ 12 Bearbeitung und Weitergabe einer Meldung 10

(1) Die durch die Kommission übermittelten Meldungen werden vom Bundesamt in Risikokategorien eingestuft. Die Einstufung berücksichtigt folgende Kategorien:

  1. Kategorie 1 gilt für Warnmeldungen, von denen Deutschland betroffen ist,
  2. Kategorie 2 gilt für alle anderen Meldungen, von denen Deutschland betroffen ist,
  3. Kategorie 3 gilt für Warnmeldungen, die nicht unter Kategorie 1 fallen,
  4. Kategorie 4 gilt für Grenzzurückweisungen,
  5. Kategorie 5 gilt für alle sonstigen Meldungen,
  6. . Kategorie 6 gilt für die Rücknahme einer Meldung.

Die Einstufung wird jeweils kenntlich gemacht.

(2) Das Bundesamt prüft die Meldungen auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit. Die wesentlichen Inhalte fremdsprachiger Meldungen sowie der zu diesen gehörenden Dokumente werden vom Bundesamt zusammengefasst und in deutscher Sprache sinngemäß wiedergegeben. Auf festgestellte Auffälligkeiten wird hingewiesen und die von den Meldungen unmittelbar oder mittelbar betroffenen Länder werden benannt.

(3} Die durch die Kommission übermittelten Meldungen werden vom Bundesamt den Kontaktstellen auf elektronischem Weg zur Vorfügung gestellt. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, so findet das Verfahren des § 9 Abs. 3 Satz 2 und 3 Anwendung. Meldungen der Kategorien 1 und 2 werden vom Bundesamt unverzüglich den Kontaktstellen mitgeteilt. Meldungen der Kategorie 4 werden vom Bundesamt den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen unmittelbar zugeleitet; die Kontaktstelle des Landes, in dem die Grenzkontrollstelle liegt, wird vom Bundesamt nachrichtlich informiert.

(4) Wird eine Meldung, die ein sofortiges Handeln erforderlich macht, außerhalb der regulären Dienstzeit übersandt, sind die Kontaktstellen nach § 4 Abs. 2 unverzüglich telefonisch zu informieren.

(5) Betrifft eine eingehende Meldung Erzeugnisse in Deutschland ansässiger Unternehmer, so stellt die zuständige Behörde des Sitzlandes die zeitnahe Unterrichtung der betroffenen Unternehmer sicher.

(6) Erfolgt im Zusammenhang mit einem meldepflichtigen Sachverhalt eine Information der Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde oder erlangt die zuständige Behörde Kenntnis von einer Information der Öffentlichkeit durch den Unternehmer, so ist diese unverzüglich über die Kontaktstelle dem Bundesamt sowie den anderen Kontaktstellen der Länder zu übermitteln. Das Bundesamt unterrichtet unverzüglich das Bundesministerium und die Kommission.

(7) Das Bundesamt sendet die Meldungen nachrichtlich an:

  1. das Bundesministerium
  2. das Bundesinstitut
  3. das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle sowie
  4. das Bundesministerium der Verteidigung.

(8) Das Bundesamt fasst die Meldungen eines Tages zu Tagesberichten zusammen und stellt diese den nachfolgend aufgezählten Institutionen zur Verfügung:

  1. den Kontaktstellen,
  2. dem Bundesministerium,
  3. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,
  4. der Zentralstelle Risikoanalyse (Zoll),
  5. dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,
  6. dem Bundesinstitut,
  7. dem Robert-Koch-Institut (RKI) und
  8. dem Gemeinsamen Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern.

(9) Das Bundesamt stellt darüber hinaus Wirtschafts- und Verbraucherverbänden sowie den Giftinformationszentralen unter Berücksichtigung der Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes Tagesberichte zur Verfügung.

Teil 4 10
Schlussbestimmungen

§ 13 Inkrafttreten 10

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung, frühestens am 1. Januar 2006, in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion