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Regelwerk

Änderungstext

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel sowie für Meldungen über Futtermittel (AVV SWS -AVV Schnellwarnsystem)

Vom 28. Januar 2010
(BAnz. Nr. 18 vom 03.02.2010 S. 406)


Nach Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

Artikel 1

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel sowie für Meldungen über Futtermittel (AVV Schnellwarnsystem - AVV SWS) vom 20. Dezember 2005 (BAnz. S. 17096) wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der allgemeinen Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
 AVV SWS - AVV Schnellwarnsystem
Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel sowie für Meldungen über Futtermittel
"AVV SWS - AVV Schnellwarnsystem
Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel, Lebensmittelbedarfsgegenstände und Futtermittel "

2. In § 2 Nummer 1 werden die Wörter "für die Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung zuständigen Behörden" durch "für die Überwachung zuständigen Behörden" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) "Sitzland" ist das Land, in dem der Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer (Hersteller oder erstmaliger Inverkehrbringer in Deutschland) seinen Sitz hat. "(2) "Sitzland" ist das Land, in dem
  1. der Lebensmittelunternehmer,
  2. der Unternehmer nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004 S. 4) oder
  3. der Futtermittelunternehmer,

der das Erzeugnis herstellt oder es erstmalig in Verkehr bringt (Unternehmer), seinen Sitz hat."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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 (3) "Befundland" ist das Land, in dem die amtliche oder eine andere Probenahme des betroffenen Lebensmittels oder Futtermittels erfolgt und dem das entsprechende Gutachten vorliegt. "(3) "Befundland" ist das Land, in dem die amtliche oder eine andere Probenahme des betroffenen Lebensmittels, Lebensmittelbedarfsgegenstandes oder Futtermittels erfolgt ist und in dem das entsprechende Gutachten erstellt wurde."

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (4) "Meldungen" sind Übermittlungen im Schnellwarnsystem, die wie folgt kategorisiert werden:
  1. "Warnmeldungen": Informationen, aus denen sich ein unmittelbarer Handlungsbedarf ergibt, da sie sich auf Lebensmittel oder Futtermittel beziehen, die sich in einem der am Netz gemäß Artikel 50 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 beteiligten Mitgliedstaaten im Verkehr befinden und von denen ein ernstes unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit ausgeht.
  2. "Informationsmeldungen": Informationen bezüglich Lebensmitteln oder Futtermitteln, für die ein ernstes unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit identifiziert wurde, bei denen jedoch kein unmittelbarer Handlungsbedarf besteht, da sich das Lebensmittel oder Futtermittel in keinem der am Netz beteiligten Mitgliedstaaten im Verkehr befindet, oder Mitteilungen nach Artikel 50 Abs. 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
  3. "Folgemeldungen": Zusätzliche Informationen, die zu einer Warn- oder Informationsmeldung nach deren Übermittlung eingeholt wurden und für die am Netz beteiligten Staaten von Interesse sein könnten.
  4. "Nachrichten": Alle Arten von Informationen, die mit der Sicherheit von Lebensmitteln oder Futtermitteln in Verbindung stehen und keine Warn-, Informations- oder Folgemeldung sind, aber dennoch als bedeutsam für die Lebensmittel- oder Futtermittelüberwachung der am Netz beteiligten Staaten eingestuft werden.
"(4) "Meldungen" sind Übermittlungen im Schnellwarnsystem, die wie folgt kategorisiert werden:
  1. "Warnmeldungen": Informationen, aus denen sich ein unmittelbarer Handlungsbedarf ergibt, da sie sich auf Lebensmittel, Lebensmittelbedarfsgegenstände oder Futtermittel beziehen, die sich in einem der am Netz gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 beteiligten Mitgliedstaaten im Verkehr befinden und von denen ein ernstes unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit ausgeht.
  2. "Informationsmeldungen": Informationen bezüglich Lebensmitteln, Lebensmittelbedarfsgegenständen oder Futtermitteln, für die ein ernstes unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit identifiziert wurde, bei denen jedoch kein unmittelbarer Handlungsbedarf besteht.

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