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Änderungstext
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel sowie für Meldungen über Futtermittel (AVV SWS -AVV Schnellwarnsystem)
Vom 28. Januar 2010
(BAnz. Nr. 18 vom 03.02.2010 S. 406)
Nach Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel sowie für Meldungen über Futtermittel (AVV Schnellwarnsystem - AVV SWS) vom 20. Dezember 2005 (BAnz. S. 17096) wird wie folgt geändert:
1. Der Titel der allgemeinen Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
AVV SWS - AVV Schnellwarnsystem Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel sowie für Meldungen über Futtermittel |
"AVV SWS - AVV Schnellwarnsystem Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel, Lebensmittelbedarfsgegenstände und Futtermittel " |
2. In § 2 Nummer 1 werden die Wörter "für die Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung zuständigen Behörden" durch "für die Überwachung zuständigen Behörden" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) "Sitzland" ist das Land, in dem der Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer (Hersteller oder erstmaliger Inverkehrbringer in Deutschland) seinen Sitz hat. | "(2) "Sitzland" ist das Land, in dem
der das Erzeugnis herstellt oder es erstmalig in Verkehr bringt (Unternehmer), seinen Sitz hat." |
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
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(3) "Befundland" ist das Land, in dem die amtliche oder eine andere Probenahme des betroffenen Lebensmittels oder Futtermittels erfolgt und dem das entsprechende Gutachten vorliegt. | "(3) "Befundland" ist das Land, in dem die amtliche oder eine andere Probenahme des betroffenen Lebensmittels, Lebensmittelbedarfsgegenstandes oder Futtermittels erfolgt ist und in dem das entsprechende Gutachten erstellt wurde." |
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
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(4) "Meldungen" sind Übermittlungen im Schnellwarnsystem, die wie folgt kategorisiert werden:
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"(4) "Meldungen" sind Übermittlungen im Schnellwarnsystem, die wie folgt kategorisiert werden:
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(Stand: 29.03.2021)
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