Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände

ThürVV - Lebensmittelüberwachung
Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der amtlichen Lebensmittelüberwachung in Thüringen

- Thüringen -

Vom 06. November 2023
(StAnz. Nr. 48 vom 27.11.2023 S. 1523)



Archiv: 2004, 2007

Aufgrund des § 48 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ( LFGB) in der Fassung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752), und des § 10 Abs. 2 des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes ( ThürLMÜbG) vom 8. Juli 2009 (GVBl. 2009, 581), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 3. Januar 2023 (GVBl. S. 4), erlässt das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie folgende Verwaltungsvorschrift:

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

1 Anwendungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die nach § 38 Abs. 2a LFGB vorgeschriebenen regelmäßigen Überprüfungen (Betriebskontrollen) und Probenahmen in Betrieben, die Lebensmittel, einschließlich Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetische Mittel, Mittel zum Tätowieren oder Bedarfsgegenstände herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen. Soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, findet sie auch Anwendung auf die Überwachung von Betrieben, die den fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlichen, den tabakrechtlichen und den weinrechtlichen Vorschriften unterliegen. Darüber hinaus gilt diese Verwaltungsvorschrift auch für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung außerhalb zugelassener Betriebe.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Erzeugnisse im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind Erzeugnisse nach § 2 Abs. 1 LFGB - ausgenommen Futtermittel - sowie Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 des Tabakerzeugnisgesetzes ( TabakerzG) vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) in der jeweils geltenden Fassung.

2.2 In Zusammenhang mit der Probenahme gelten die in Anhang 1 aufgeführten Begriffsbestimmungen.

3 Allgemeine Grundsätze

3.1 Vorrangige Aufgabe der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ThürLMÜbG ist es zu überprüfen, ob die Verantwortlichen der Betriebe ihrer Sorgfaltspflicht zur Sicherung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit der Lebensmittel, kosmetischen Mittel, Mittel zum Tätowieren und Bedarfsgegenstände nachkommen. Ein weiterer Schwerpunkt ist der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Irreführung und Täuschung. Hierzu sind Überprüfungen in den Betrieben durchzuführen, Proben zu entnehmen und erforderlichenfalls verwaltungsrechtliche und/oder ordnungsrechtliche Maßnahmen anzuwenden oder die strafrechtliche Verfolgung durch die hierfür zuständigen Behörden einzuleiten.

3.2 In den unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden werden fachlich ausgebildete Personen im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 LFGB eingesetzt, die nach den Grundsätzen der Verordnung (EU) 2017/625 1 arbeiten. Als fachlich ausgebildet gelten insbesondere die in § 3 Abs. 1 Satz 2 ThürLMÜbG genannten Personen.

3.3 Die Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure werden bei der Erfüllung ihrer Arbeitsaufgaben von der in der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde für die Lebensmittelüberwachung verantwortlichen Sachgebietsleitung fachlich angeleitet. Die Sachgebietsleitung hat sich regelmäßig und in kurzen zeitlichen Abständen davon zu überzeugen, dass die Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure die Überwachung nach § 38 Abs. 2a LFGB ordnungsgemäß und wirksam durchführen. Die Sachgebietsleitung nimmt dazu auch an Betriebskontrollen teil oder führt diese selbst durch.

3.4 Überwachungsaufgaben für Erzeugnisse tierischen Ursprungs nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/625 dürfen von Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleuren nur für den Zweck der Durchführung von amtlichen Kontrollen in Zerlegungsbetrieben wahrgenommen werden, sofern sie nach Artikel 18 Abs. 7 Buchst. i der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 13 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 2 über die in Anhang II Kapitel III der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 aufgeführten spezifischen Mindestanforderungen verfügen, das heißt, die dort genannte Schulung und Prüfung erfolgreich absolviert haben, und von der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde für den vorgenannten Zweck benannt wurden.

3.5

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.03.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion