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Regelwerk

ThürVV-Lebensmittelüberwachung - Verwaltungsvorschrift zur Durchführung
der amtlichen Lebensmittelüberwachung in Thüringen

Vom 15. Dezember 2003
(StAnz. Nr. 3 vom 19.01.2004 S. 140; 26.02.2007 S. 358aufgehoben)



zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 5 Abs. 3 und des § 13 Abs. 2 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz sowie zur Weinüberwachung (ThürAGLMBG) in der Fassung vom 10. April 2002 (GVBl. S. 171) erlässt das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit folgende Verwaltungsvorschrift:

Kapitel I
Durchführung von Betriebskontrollen nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz

1 Anwendungsbereich

1.1 Die nach § 41 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) vorgeschriebene Überwachung umfasst regelmäßige Überprüfungen (Betriebskontrollen) und Probenahmen in Betrieben und Einrichtungen, die Lebensmittel, Zusatzstoffe, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel oder sonstige Bedarfsgegenstände herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen. Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die vorgenannten Betriebskontrollen. Soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, findet sie auch Anwendung auf die Überwachung von Betrieben und Einrichtungen, die den fleisch- und geflügelfleischhygiene- sowie den weinrechtlichen Vorschriften unterliegen.

1.2 Die Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Milchverordnung in Thüringen bleiben unberührt.

2 Allgemeine Grundsätze

Vorrangige Aufgabe der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden ist es zu überprüfen, ob die Verantwortlichen der Betriebe und Einrichtungen ihrer Sorgfaltspflicht zur Sicherung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit der Lebensmittel, kosmetischen Mittel und sonstigen Bedarfsgegenstände nachkommen. Ein weiterer Schwerpunkt ist der Schutz der Verbraucher vor Irreführung und Täuschung. Hierzu sind Überprüfungen in den Betrieben und Einrichtungen durchzuführen, Proben zu entnehmen und erforderlichenfalls verwaltungsrechtliche und/oder ordnungsrechtliche Maßnahmen anzuwenden oder die strafrechtliche Verfolgung durch die hierfür zuständigen Behörden einzuleiten.

2.2 In den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern werden fachlich ausgebildete Personen im Sinne von § 4 ThürAGLMBG eingesetzt, die nach den Grundsätzen der Richtlinie 89/397/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über die amtliche Lebensmittelüberwachung (ABl. EG Nr. L 186 S. 23) arbeiten.

2.3 Die Lebensmittelkontrolleure werden bei der Erfüllung ihrer Arbeitsaufgaben von dem im Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt für die Lebensmittelüberwachung verantwortlichen Sachgebietsleiter fachlich angeleitet. Der Sachgebietsleiter hat sich regelmäßig und in kurzen zeitlichen Abständen davon zu überzeugen, dass die Lebensmittelkontrolleure die Überwachung nach § 41 Abs. 1 LMBG ordnungsgemäß durchführen. Er nimmt dazu auch an Betriebskontrollen teil oder führt diese selbst durch.

2.4 Sofern dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Informationen über gesundheitsschädliche Produkte (Warnmeldungen) zur Kenntnis gelangen, ist sicherzustellen, dass diese grundsätzlich vorrangig vor anderen Aufgaben bearbeitet werden. Unverzüglich zu bearbeiten sind insbesondere Warnmeldungen, zu denen Hersteller oder Großhändler im Zuständigkeitsbereich des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes Anlass gegeben haben. Der zuständige Sachgebietsleiter veranlasst alle dazu notwendigen Maßnahmen. Auf die Bestimmungen nach Nummer 3.2 des Erlasses über die Durchführung der Berichterstattung auf dem Gebiet der Lebensmittelüberwachung und Fleischhygienekontrolle vom 3. Februar 2003 (54-54713) in der jeweils geltenden Fassung wird hingewiesen.

3 Durchführung der Kontrollen

3.1 Kontrollbezirke der Lebensmittelkontrolleure

3.1.1 Jedem Lebensmittelkontrolleur wird innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes ein territorialer Kontrollbezirk zur Durchführung der Betriebskontrollen und Probenahmen zugewiesen, in dem er alle Aufgaben der amtlichen Lebensmittelüberwachung erledigt, soweit nicht aus fachlichen Gründen diese Tätigkeiten von wissenschaftlichen Sachverständigen im Sinne von § 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 ThürAGLMBG ausgeführt werden.

3.1.2 Für die Vertretung im Kontrollbezirk wird mindestens ein Lebensmittelkontrolleur bestimmt. Sofern es aus Erfahrungen bei vorangegangenen Kontrollen oder fachlichen Erfordernissen im Einzelfall geboten erscheint, dass eine Betriebskontrolle durch zwei Personen erfolgen muss, ist der Vertreter an der Betriebskontrolle zu beteiligen.

3.1.3 Die Kontrollbezirke sind turnusmäßig zu wechseln, spätestens nach jeweils fünf Jahren.

3.2 Erfassung der zu überwachenden Betriebe und Einrichtungen

3.2.1 Alle Betriebe und Einrichtungen, in denen Lebensmittel, Zusatzstoffe, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel oder sonstige Bedarfsgegenstände (Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes) hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden (Kontrollobjekte), sind zum Zwecke der regelmäßigen amtlichen Überprüfungen systematisch und aktuell in EDV-Dateien, erforderlichenfalls auch in Listen oder Karteien, zu erfassen. Hierzu sind alle zugänglichen Informationen zu nutzen. Die Bestimmungen des Thüringer Datenschutzgesetzes (ThürDSG) vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die §§ 4, 6, 9, 10,14 bis 16 sowie 19 bis 21, sind zu beachten.

3.2.2 Grundsätzlich ist für jedes Kontrollobjekt eine Betriebsakte anzulegen. Davon ausgenommen sind Einzelhändler, bei denen lediglich aus besonderem Anlass (z.B. zur Überprüfung von Warnmeldungen) Proben entnommen werden. Die statistische Erfassung dieser Betriebe wird nur vorgenommen, wenn im Berichtsjahr eine Überwachungstätigkeit stattgefunden hat. Auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 19 und 20 ThürDSG, ist zu achten.

3.2.3 Der Lebensmittelkontrolleur führt die Betriebsakten und andere Aufzeichnungen wie Listen, Karteien und Statistiken, soweit erforderlich, unter Anwendung der EDV. Die Bestimmungen der AVV Datenübermittlung vom 17. Dezember 1998 (GMBl. 1999 S. 78) in der jeweils geltenden Fassung und des Erlasses über die Durchführung der Berichterstattung auf dem Gebiet der Lebensmittelüberwachung und Fleischhygienekontrolle bleiben unberührt.

3.3 Betriebskontrollen

3.3.1 Bei den Betriebskontrollen sind die Bestimmungen der Richtlinie 89/397/EWG, insbesondere die Artikel 1, 4, 5, 6, 9, 10 und 14 Abs. 1, in Verbindung mit § 41 Abs. 1 bis 3 und 4, §§ 42 und 43 LMBG sowie § 5 ThürAGLMBG maßgeblich. Dabei ist Folgendes hervorzuheben:

  1. Betriebskontrollen sind unter Beachtung der sich aus Nummer 3.4 ergebenden Kontrollfrequenzen grundsätzlich in allen Betrieben und Einrichtungen, die Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, durchzuführen.
  2. Die Betriebskontrollen erfolgen planmäßig sowie aus besonderem Anlass, insbesondere bei Verdacht auf Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen oder bei Beschwerden.
  3. Bei den Betriebskontrollen ist die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu überprüfen. Dazu gehört auch die Beurteilung der vorgeschriebenen Eigenkontrollen und Schulungen des Personals in Hygienefragen. Bei Mängeln sind die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.
  4. Die Betriebskontrollen erfolgen grundsätzlich ohne Vorankündigung. Davon kann im Einzelfall abgewichen werden, sofern aufgrund des vorgesehenen Kontrollgegenstandes die Anwesenheit eines bestimmten betrieblichen Verantwortlichen erforderlich ist. Das gilt insbesondere für die Überprüfungen nach Nummer 3.6.1. Die Betriebskontrollen werden, abgesehen von den in § 41 Abs. 3 Nr. 2 LMBG genannten Fällen, während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten durchgeführt.
  5. Sofern Probenahmen nach § 42 LMBG nicht mit Überprüfungen nach Buchstabe c verbunden werden, gelten sie nicht als Betriebskontrollen. Das schließt nicht aus, dass während einer Probenahme die Entscheidung zur Durchführung einer Betriebskontrolle getroffen wird.

3.3.2 Über jede Betriebskontrolle ist ein Kontrollbericht anzufertigen. Darüber hinaus sind alle Betriebskontrollen in EDV-Dateien auswertbar zu dokumentieren; dabei ist sicherzustellen, dass die Speicherung, Veränderung oder Nutzung von personenbezogenen Daten nur für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind.

3.3.3 Im Kontrollbericht ist anzugeben, welche Bereiche mit welchem Ergebnis überprüft worden sind. Bei Beanstandungen sind die einzelnen Forderungen und Fristen zur Mängelbeseitigung übersichtlich aufzuführen. Die erste Ausfertigung des Kontrollberichtes ist dem Betriebsinhaber oder seinem Stellvertreter auszuhändigen. Beanstandungen sind zu erläutern. Alle Kontrollberichte, Protokolle, Gutachten und sonstige betrieblich zuzuordnenden Unterlagen sind in der jeweiligen Betriebsakte chronologisch abzulegen.

Ausgenommen sind Vorgänge zur Abgabe an die Staatsanwaltschaft. Die Betriebsakten müssen nach Ordnungsmerkmalen sortiert und jederzeit zugänglich sein.

3.4 Kontrollfrequenzen

3.4.1 Die Frequenz der planmäßig durchzuführenden Betriebskontrollen richtet sich grundsätzlich nach der Entschließung des Bundesrates zur Richtlinie 89/397/EWG über die amtliche Lebensmittelüberwachung (Bundesratsdrucksache 150/92 vom 15. Mai 1992), die durch die Fachgremien ALÜ 1 und AfLMÜ 2 unter Berücksichtigung der von der Wirtschaft einzurichtenden Eigenkontrollsysteme modifiziert und in dieser Form von der 69. Gesundheitsministerkonferenz am 21. und 22. November 1996 bestätigt wurde (Anlage 1).

3.4.2 Zur Ermittlung der Kontrollfrequenzen für die einzelnen Kontrollobjekte ist das Bewertungsschema nach Anlage 2 anzuwenden. Dabei sind Intensität und Plausibilität der betrieblichen Eigenkontrollen besonders zu berücksichtigen. Auf der Grundlage der Bewertung ist im Anschluss an eine Betriebskontrolle die künftige Kontrollfrequenz festzulegen. Das ausgefüllte Formular nach Anlage 2 ist dem Betrieb oder der Einrichtung nicht auszuhändigen. Es wird der Betriebsakte beigefügt.

3.4.3 Die für ein Kontrollobjekt festgelegte Kontrollfrequenz ist im Anschluss an jede folgende Betriebskontrolle auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen. Eine erneute Bewertung nach Anlage 2 ist immer dann vorzunehmen, wenn sich die für die Festlegung der Kontrollfrequenz maßgeblichen Sachverhalte geändert haben. Das ist insbesondere der Fall, wenn erhebliche hygienische Mängel festgestellt oder behoben, Eigenkontrollen nicht in dem erforderlichen Umfang durchgeführt oder Eigenkontrollverfahren geändert wurden sowie bei Umbauten oder sonstigen relevanten Änderungen der betrieblichen Gegebenheiten.

3.4.4 Abweichend von Nummer 3.4.2 findet das Bewertungsschema nach Anlage 2 keine Anwendung bei Betriebsarten, für die die Kontrollfrequenz in Rechtsvorschriften festgelegt ist. Gleiches gilt bei Herstellern von Bedarfsgegenständen sowie bei Einzelhändlern von Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen und im Getränkehandel. Die Festlegung der Kontrollfrequenz erfolgt für diese Kontrollobjekte unter Berücksichtigung der Anlage 1 durch den zuständigen Sachgebietsleiter.

3.4.5 Bei Kontrollobjekten mit besonderer hygienischer Relevanz sollte die erstmalige Bewertung nach Anlage 2 durch den zuständigen Sachgebietsleiter vorgenommen werden. Erforderlichenfalls ist das Sachverständigenteam nach Nummer 3.6 einzubeziehen.

3.4.6 Kontrollen aus besonderem Anlass sind in allen Kontrollobjekten unabhängig von der festgelegten Kontrollfrequenz je nach Erfordernis durchzuführen.

3.5 Jährliche Überwachungsschwerpunkte

3.5.1 Zusätzlich zu den von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 14 Abs. 3 der Richtlinie 89/397/EWG vorgegebenen Überwachungsschwerpunkten sind von den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern die vom Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit auf der Grundlage von Vorschlägen der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter und des Landesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz (TLLV) jährlich festgelegten Kontrollschwerpunkte zu bearbeiten.

3.5.2 Darüber hinaus können im Verlauf des Jahres aus aktuellem Anlass weitere Überwachungsschwerpunkte vorgegeben werden.

3.6 Sachverständigenteam

3.6.1 Bei Bedarf werden zusätzliche Betriebsüberprüfungen unter Hinzuziehung eines Sachverständigenteams durchgeführt. Die Zuständigkeit des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes für die Feststellung von Mängeln sowie für die Einleitung von Maßnahmen zu deren Beseitigung wird dadurch nicht berührt.

3.6.2 Ziel der Arbeit des Sachverständigenteams ist es, dem jeweiligen Betrieb eine umfassende Möglichkeit zur Darlegung und Erläuterung seiner Eigenkontrollen zu geben, diese zu bewerten und gegebenenfalls Verbesserungen vorzuschlagen. Unter Berücksichtigung der von den Rohstoffen, Zwischen- und Endprodukten ausgehenden Risiken und anhand der Betriebstechnologie ist zu prüfen, ob die relevanten kritischen Punkte hinreichend beschrieben wurden und durch Steuerungs- und Kontrollverfahren beherrscht werden. Dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt soll gleichzeitig Unterstützung bei der Umsetzung des Überwachungsverfahrens "Kontrolle der Eigenkontrolle" zuteil werden. Dabei werden auch Hinweise für nachfolgende Kontrollen gegeben.

3.6.3 Die fachliche Leitung und Koordinierung des Sachverständigenteams erfolgt durch das TLLV. Vorbereitung, Durchführung und Dokumentation der jeweiligen Betriebsüberprüfung obliegt dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt. Es sollte sichergestellt sein, dass der für die Durchführung der Eigenkontrollen verantwortliche Mitarbeiter des Betriebes zum Zeitpunkt der Überprüfung anwesend ist.

3.6.4 Zum Sachverständigenteam gehören in der Regel zwei Sachverständige des TLLV, darunter der auf das jeweilige Produkt spezialisierte Sachverständige und gegebenenfalls ein externer Sachverständiger.

3.7 Weinüberwachung

3.7.1 Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 des Weingesetzes in der Fassung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985) in der jeweils geltenden Fassung ist der Weinkontrolleur zur Unterstützung der für die Überwachung zuständigen Behörden als Weinsachverständiger bestellt.

Bei der Überwachung von Betrieben, die Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes herstellen oder in den Verkehr bringen, und gegebenenfalls von Betrieben, die Spirituosen sowie weinähnliche Getränke herstellen oder in den Verkehr bringen, ist die regelmäßige Beteiligung des Weinkontrolleurs vorzusehen. Nach Möglichkeit sollte in jedem dieser Betriebe mindestens einmal jährlich eine Kontrolle unter Beteiligung des Weinkontrolleurs durchgeführt werden.

3.7.2 Maßnahmen der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter auf der Grundlage weinrechtlicher Vorschriften sind im Benehmen mit dem Weinkontrolleur zu treffen.

3.8 Überwachungsmaßnahmen in Apotheken

Apotheken, die Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in den Verkehr bringen, sind in die Maßnahmen nach Nummer 3.2 und 3.3 einzubeziehen. Die arzneimittelrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

Kapitel II
Probenahme von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen,
kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen

1 Amtliche Probenahme

1.1 Allgemeines

Die mit der Lebensmittelüberwachung beauftragten Personen der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter entnehmen nach § 42 LMBG Proben von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen zum Zweck der Untersuchung. Art und Zahl der Planproben werden durch den vom Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit erlassenen Rahmenprobenplan bestimmt. Abweichungen von den Vorgaben des Rahmenprobenplanes können durch das TLLV nur im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit vorgenommen werden. Außer den im Rahmenprobenplan festgelegten Planproben werden Verdachtsproben nach Maßgabe der Nummer 1.3 nach eigenem Ermessen sowie Proben aus besonderem Anlass auf Weisung des TLLV entnommen. Für die Bezeichnung der Proben gelten die in Anlage 3 genannten Begriffe.

1.2 Planproben

Planproben sind vorrangig bei Herstellungs-, Verarbeitungs- und Verpackungsbetrieben sowie bei Großhandelseinrichtungen zu entnehmen. Einzelhandelsgeschäfte, Reisegewerbe, Märkte aller Art, gastronomische Einrichtungen sowie Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung, landwirtschaftliche Direktvermarkter und andere sind angemessen zu berücksichtigen. Von Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, die nicht dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden (zum Beispiel Rückstellproben, Labormuster), werden keine Proben entnommen.

1.3 Verdachtsproben

Die Entnahme von Verdachtsproben ist so durchzuführen, dass dem Untersuchungszweck am besten entsprochen werden kann. Die Stichprobengröße ist nach der Menge der noch vorhandenen Produkte gleicher Art und Beschaffenheit unter Berücksichtigung des vorliegenden Verdachts zu bemessen.

1.4 Beschwerdeproben

1.4.1 Beschwerdeproben der Verbraucher werden ohne Leistung einer Entschädigung entgegengenommen. Die Entgegennahme ist durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu protokollieren. Sofern die Probe nicht abschließend durch den Sachverständigen im Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt beurteilt werden kann, ist diese - möglichst zusammen mit einer in der gleichen Verkaufsstätte amtlich gezogenen Vergleichsprobe - dem TLLV zuzuleiten.

1.4.2 Beschwerdeproben der Verbraucher können auch vom TLLV entgegengenommen werden. Sofern eine Vergleichsprobe benötigt wird, ist diese umgehend nach Übermittlung der dazu notwendigen Angaben durch das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu entnehmen.

1.5 Probemenge

Soweit keine besonderen Vorschriften bestehen oder bei der Anforderung von Proben nichts anderes verlangt wird, richtet sich die Menge oder die Stückzahl der zu entnehmenden Proben nach Anlage 4.

1.6 Probenahme-Niederschrift

1.6.1 Für jede Probe ist eine Niederschrift mit drei Durchschriften unter Verwendung des vom TLLV vorgegebenen Formulars zu fertigen.

1.6.2 Die Originalschrift verbleibt bei dem Inhaber des Betriebes oder dem von ihm bestellten Vertreter als Bescheinigung für die Entnahme der Probe.

1.6.3 Zwei Durchschriften werden mit der Probe dem TLLV übergeben. Sie müssen alle für die Untersuchung erforderlichen Angaben enthalten, gegebenenfalls ist ein zusätzlicher Bogen zu verwenden.

1.6.4 Die letzte Durchschrift verbleibt beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt. In den Fällen nach Nummer 2.2.2 wird eine zusätzliche Durchschrift gefertigt.

1.6.5 Im Falle der Entgegennahme von Beschwerdeproben der Verbraucher nach Nummer 1.4.1 ist zusätzlich zur Probenahme-Niederschrift ein Protokoll zu fertigen, welches bei Übergabe der Beschwerdeprobe an das TLLV der Niederschrift beizufügen ist. Dazu ist das Formblatt "Anlage zur Niederschrift über die Entgegennahme einer Probe, Beschwerdeprobe" zu verwenden. Der betroffene Verbraucher erhält eine Durchschrift. Das Formblatt ist in der Weise auszufüllen, dass nur die in dem entgegennehmenden Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt verbleibende und die für den Verbraucher bestimmte Durchschrift Name und Anschrift desselben enthalten. Weitere personenbezogene Daten sind nicht zu erheben.

In den Fällen nach Nummer 1.4.2 fertigt das TLLV das Protokoll "Anlage zur Niederschrift über die Entgegennahme einer Probe, Beschwerdeprobe" und übergibt jeweils eine Durchschrift dem betroffenen Verbraucher und dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt. Satz 5 gilt entsprechend.

1.7 Durchführung der Probenahme

1.7.1 Sofern für das Lagern, Aufbewahren und Transportieren von Lebensmitteln bestimmte Temperaturen vorgeschrieben sind, ist vor der Probenahme unverpackter Lebensmittel die Produkttemperatur, bei originalverpackten Lebensmitteln im Allgemeinen die Temperatur zwischen den Verpackungseinheiten (keine die Verpackung zerstörende Messung) am Entnahmeort durch den Probenehmer mit einem geeichten Thermometer zu messen. Der Messfühler ist dabei vor dem Kontakt mit dem Produkt in geeigneter Weise zu reinigen und zu desinfizieren. Die Temperatur ist in die Probenahme-Niederschrift einzutragen.

1.7.2 Alle zur Abgabe an Verbraucher bereitgehaltenen Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetischen Mittel und sonstigen Bedarfsgegenstände sind grundsätzlich in der im Verkauf üblichen Verpackung oder Angebotsform zu entnehmen.

Bei unverpackten Produkten sind die amtlichen Proben, soweit Volumen und Konsistenz der Proben dies ermöglichen, in die vorgesehenen amtlichen Probenbeutel zu geben und im Beisein des Betriebsinhabers oder seines Vertreters mit Druckplombe oder Klebesiegel zu verschließen. Die Beutel sind so zu kennzeichnen, dass eine Verwechslung nicht möglich ist. Wenn Art und Beschaffenheit der Probe dies erfordern, sind innen beschichtete Beutel zu verwenden. Bei der Entnahme und Verpackung ist jede Verunreinigung der Probe zu vermeiden. Für Proben unverpackter Lebensmittel, die zur mikrobiologischen Kontrolle entnommen werden, sind sterile Gefäße zu verwenden.

Bei Produkten in Fertigpackungen sind die amtlichen Proben mit einem Klebesiegel kenntlich zu machen, das mit der Probennummer zu beschriften ist. Das Klebesiegel ist so anzubringen, dass kein Kennzeichnungselement verdeckt wird. Soweit erforderlich, ist die amtliche Probe darüber hinaus mit einer weiteren Verpackung zu versehen.

Wenn das Volumen einer Probe die Verwendung des amtlichen Probebeutels nicht zulässt, kann eine andere sachgerechte Verpackung gewählt werden. Diese ist mit einem Klebesiegel als amtliche Probe kenntlich zu machen.

1.7.3 Bei der Probenahme von Rohstoffen, Zusatzstoffen, Zwischenprodukten und ähnlichen nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmten Produkten (zum Beispiel bei Stufenkontrollen), wählt der Probenehmer unter Berücksichtigung der Warenbeschaffenheit eine sachgerechte Verpackung und Kenntlichmachung entsprechend der Nummer 1.7.2 nach eigenem Ermessen, soweit hierfür keine besonderen Gefäße durch das TLLV zur Verfügung gestellt werden.

2 Zurücklassen von Proben

2.1 Pflicht des Zurücklassens von Gegenproben/Zweitproben

Nach § 42 Abs. 1 Satz 2 LMBG ist eine Gegenprobe oder eine Zweitprobe zurückzulassen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Hersteller darauf verzichtet ( § 42 Abs. 1 Satz 3 LMBG). Der Verzicht ist auf der Probenahme-Niederschrift nach Nummer 1.6 zu vermerken. Nach § 43 LMBG ist der dort genannte Personenkreis verpflichtet, Gegenproben oder Zweitproben entgegenzunehmen und aufzubewahren. Ausgenommen ist der auf die Zurücklassung einer Probe verzichtende Hersteller.

2.2 Amtlicher Verschluss

2.2.1 Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 LMBG sind die zurückgelassenen Proben amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Zu diesem Zweck werden die amtlichen Probenbeutel verwendet. Es ist entsprechend Nummer 1.7.2 zu verfahren. Gegenproben oder Zweitproben unverpackter Lebensmittel, die zur mikrobiologischen Kontrolle entnommen werden, sind zuvor in sterile Einwegverpackungen zu geben. Die Probenbeutel sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gelten.

2.2.2 Wenn das Volumen einer Gegenprobe oder einer Zweitprobe die Verwendung des amtlichen Probenbeutels nicht zulässt, ist die Probe nach anderweitiger sachgerechter Verpackung und Kenntlichmachung mit einem Klebesiegel zusätzlich mit einer Durchschrift der Probenahme-Niederschrift zu versehen, auf der die ansonsten auf dem amtlichen Probenbeutel vorgesehenen Angaben und Daten anzubringen sind.

2.2.3 Die Dauer der Versiegelung soll in der Regel zwei Monate nicht überschreiten. Bei leicht verderblichen Lebensmitteln ist der Zeitpunkt des Verbrauchsdatums, des Mindesthaltbarkeitsdatums sowie bei nicht gekennzeichneten Lebensmitteln der Zeitpunkt des abzusehenden Verderbs bei der Wahl der Versiegelungsdauer zu berücksichtigen. Die versiegelt oder plombiert zurückgelassene Probe unterliegt für die angegebene Dauer dem amtlichen Gewahrsam im Sinne des § 136 Abs. 2 des Strafgesetzbuches.

Während dieser Zeit darf das Siegel oder die Plombe nur von einem als Gegengutachter zugelassenen privaten Sachverständigen zum Zweck der Untersuchung der Probe geöffnet werden.

3 Entschädigung

3.1 Entschädigungslose Probenahme

Nach § 42 Abs. 3 LMBG wird für entnommene Proben grundsätzlich keine Entschädigung geleistet. Die im Einzelfall vorgesehene Entschädigung ist nur zu gewähren, wenn andernfalls eine unbillige Härte eintreten würde. Der nach § 43 LMBG zur Duldung Verpflichtete ist durch den Probenehmer über die Rechtslage aufzuklären und zu informieren, wie die Entschädigung gegebenenfalls beantragt werden kann.

3.2 Antrag auf Entschädigung

Ein Antrag auf Entschädigung ist schriftlich unter Darlegung der Gründe, die den möglichen Eintritt einer unbilligen Härte erkennen lassen, an das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu richten. Die Entscheidung über die Leistung einer Entschädigung trifft der Leiter des zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes. Sie hat in angemessener Frist zu erfolgen und ist im Falle der Ablehnung zu begründen.

4 Übergabe der Proben an das TLLV

4.1 Allgemeines

Alle Proben müssen in möglichst unverändertem Zustand zum TLLV gelangen. Wenn für das Lagern, Aufbewahren und Transportieren von Lebensmitteln bestimmte Temperaturen vorgeschrieben sind, sind die Proben unter Verwendung geeigneter Kühleinrichtungen zu befördern. Nach dem Eintreffen der Proben im TLLV sind unverzüglich im Beisein des Überbringers die Temperaturen der Proben entsprechend Nummer 1.7.1 zu messen und zu vermerken.

4.2 Leicht verderbliche Proben

Leicht verderbliche Proben sind unmittelbar nach der Probenahme durch einen Lebensmittelkontrolleur oder Sachverständigen dem TLLV zu überbringen. Davon kann abgewichen werden, wenn die zu erwartende Transportdauer bei persönlichem Überbringen voraussichtlich nicht unter der Dauer des Kuriertransportes liegt.

4.3 Befördern von Proben durch einen Kurier

Vor Übergabe an den Kurier sind die Kühlboxen oder sonstigen Transportbehältnisse mit einem Klebesiegel zu verschließen. Außerhalb versiegelter Behältnisse dürfen Proben durch einen Kurier nur versandt werden, wenn sie sich in einem amtlichen Probenbeutel befinden. Proben der amtlichen Lebensmittelüberwachung im Sinne von § 42 Abs. 1 LMBG dürfen grundsätzlich nicht in einem Behältnis mit anderen Proben (zum Beispiel Proben zur bakteriologischen Fleischuntersuchung oder Proben zu diagnostischen Zwecken) transportiert oder zwischengelagert werden. Das gilt auch für Proben von Produkten in Fertigpackungen. Die Übergabe der Proben an den Kurier und die Übernahme durch das TLLV sind in geeigneter Form zu dokumentieren.

4.4 Beurteilung durch Sachverständige der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter

Bei erkennbar nicht mehr zum Verzehr geeigneten Lebensmitteln (zum Beispiel bei Schimmelbefall, ekelerregenden Verunreinigungen, Fremdkörpern oder sonstigen sensorisch feststellbaren erheblichen Abweichungen) sowie bei eindeutig erkennbaren Kennzeichnungsmängeln kann von einer Übergabe der Proben an das TLLV abgesehen werden und eine Beurteilung bereits durch die Sachverständigen des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes vorgenommen werden. Nummer 5.1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

5 Befundübermittlung und Berichterstattung in dringenden Fällen

5.1 Befundübermittlung

Nach der Untersuchung wird dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt eine der beiden Durchschriften der Probenahme-Niederschrift mit dem Befundvermerk zurückgesandt. Im Beanstandungsfall sind die wesentlichen Untersuchungsergebnisse aufzuführen und hat eine abschließende schriftliche Begutachtung der untersuchten Probe mit Hinweis auf die einschlägigen Rechtsvorschriften zu erfolgen. Im Falle weiterer Ermittlungen sind diese Unterlagen den Ermittlungsakten beizufügen. Das Ergebnis der Untersuchungen einer Beschwerdeprobe ist dem betroffenen Verbraucher durch das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt mitzuteilen und zu erläutern. Gegenüber Dritten sind die Bestimmungen des Thüringer Datenschutzgesetzes zu beachten.

5.2 Berichterstattung in dringenden Fällen

Sofern sich bei der Untersuchung einer Probe der begründete Verdacht ergibt, dass das Produkt gesundheitsschädlich oder nicht verkehrsfähig sein könnte, verständigt das TLLV unverzüglich das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.

Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das Produkt überregional im Verkehr befinden könnte, ist gleichzeitig die für die Koordinierung des Vollzuges der Lebensmittelüberwachung zuständige Abteilung des TLLV zu verständigen. Dabei sind außer dem Befund alle maßgeblichen Informationen zur Identifikation des Produktes zu übermitteln. Die Berichtspflicht gegenüber dem Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit bleibt davon unberührt.

Kapitel III
Überwachung des Verkehrs mit aus gentechnisch
veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln

1 Anwendungsbereich

Diese Festlegungen betreffen die Entnahme von Lebensmittelproben, die für die Untersuchung auf den Gehalt an gentechnisch veränderten Organismen (GVO) bestimmt sind, die Untersuchung der Proben und die im Ergebnis der Untersuchung zu veranlassenden Maßnahmen.

2 Probenahme

2.1 Allgemeines

Soweit andere Vorschriften nichts anderes bestimmen, sind die Bestimmungen des Kapitels II (Probenahme von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen) anzuwenden.

2.2 Probenarten

Die Probenahme kann sich auf - Fertigpackungen,

2.3 Probenanzahl, Probenahmeplan

Die Anzahl der Proben und die Art der zu beprobenden Lebensmittel, Lebensmittelzutaten oder zur Herstellung von Lebensmitteln bestimmten Erzeugnisse, Rohstoffe oder sonstigen Stoffe sind in den Probenahmeplänen (Quartalsplänen) des TLLV festgelegt.

2.4 Durchführung der Probenahme

2.4.1 Probemenge

Die erforderlichen Probemengen sind in Tabelle 1 aufgeführt. Für die hier nicht genannten Lebensmittel gelten die Vorgaben nach Nummer 1.5 des Kapitels II.

Tabelle 1: Erforderliche Probemengen

Lebensmittel Probemenge (Stichprobengröße)
Sojabohnen 700 g
Maiskörner 1.100 g
Mais-/Soja-Schrot 150 g

2.4.2 Entnahme von Proben beim Hersteller

Je nach den Erfordernissen vor Ort oder den Vorgaben der TLLV sind ggf. auch Rohstoffproben und/oder Proben aus verschiedenen Stufen des Herstellungsprozesses zu entnehmen.

Es sind die Lieferscheine und die Zertifikate der Rohstoffe zu kontrollieren.

2.5 Besonderheiten

Besonderheiten sind in den Quartalsprobenplänen des TLLV erläutert.

2.6 Dokumentation der Probenahme

Über jede Probenahme ist ein Protokoll in Form einer Probenahme-Niederschrift nach Nummer 1.6 des Kapitels II anzufertigen. Auf dieser ist zusätzlich das Untersuchungsziel ("Zur Untersuchung auf gentechnisch veränderte Organismen") zu vermerken.

2.7 Zurücklassen von Proben

Für das Zurücklassen von Gegenproben/Zweitproben gelten die Bestimmungen nach Nummer 2 des Kapitels II.

3 Untersuchung der Proben

Die Untersuchung der Proben erfolgt im TLLV nach validierten Untersuchungsmethoden. Die Untersuchungsergebnisse werden in einem Gutachten dargelegt, das den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern in der Regel spätestens sechs Wochen nach dem Eingang der Probe übermittelt wird.

4 Veranlassung von Maßnahmen

In Abhängigkeit von den im Gutachten dargelegten Ergebnissen sind von den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern zusätzlich zu den rechtlich vorgeschriebenen die in Tabelle 2 aufgeführten Maßnahmen zu ergreifen.

Tabelle 2: Von den Lebensmittelüberwachungsbehörden zu veranlassende Maßnahmen

Untersuchungsergebnis gemäß Gutachten des TLLV Maßnahmen
Der Gehalt an GVO beträgt mehr als 1 % und die vorgeschriebene Kennzeichnung fehlt.

Das Erzeugnis wird in dem Landkreis/ der kreisfreien Stadt hergestellt, in dem/ der die Probe entnommen wurde.

  • Warenmenge und Vertriebswege des Erzeugnisses ermitteln lassen und dem TLLV mitteilen
  • Rohstoffzertifikate und Eigenkontrollsysteme überprüfen ggf.
  • Probenahme von Rohstoffen, Zwischen- und Endprodukten
  • falls das beanstandete Erzeugnis mit geänderter Kennzeichnung weiter in Verkehr gebracht werden soll, überprüfen, ob diese der Neuartigen Lebensmittel- und Lebensmittelzutatenverordnung (NLV) entspricht
  • Information zum Sachausgang an TLLV gemäß Anlage 5
Der Gehalt an GVO beträgt mehr als 1 % und die vorgeschriebene Kennzeichnung fehlt.

Das Erzeugnis wird nicht in dem Landkreis/der kreisfreien Stadt hergestellt, in dem/der die Probe entnommen wurde.

  • die für den Hersteller zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde informieren und um Mitteilung der getroffenen Maßnahmen bitten
  • Information zum Sachausgang an TLLV gemäß Anlage 7 Zertifikate der folgenden Lieferungen einsehen, ggf. Probe entnehmen
Der Gehalt an GVO beträgt weniger als 1 %.

Das Erzeugnis wird in dem Landkreis/ der kreisfreien Stadt hergestellt, in dem/ der die Probe entnommen wurde.

  • prüfen, ob das Erzeugnis zu beanstanden ist,
    • Eigenkontrollsysteme und Rohstoffzertifikate überprüfen,
    • ggf. Probenahme von Rohstoffen, Zwischen- und Endprodukten
  • entscheiden, ob das Erzeugnis zu beanstanden ist
  • Information zum Sachausgang an TLLV gemäß Anlage 5
  • wenn Probe im Handel entnommen wurde, Handelseinrichtung über das Ergebnis der Ermittlungen informieren und falls erforderlich, ordnungsgemäße Kennzeichnung überwachen
Der Gehalt an GVO beträgt weniger als 1 %.

Das Erzeugnis wird nicht in dem Landkreis/der kreisfreien Stadt hergestellt, in dem/der die Probe entnommen wurde.

  • die für den Hersteller zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde gemäß Anlage 6 informieren, um ab klären zu lassen, ob die Probe zu beanstanden ist
  • liegt nach 4 Wochen keine Rückäußerung vor, erneut nachfragen und TLLV gemäß Anlage 7 informieren
  • Handelseinrichtung über das Ergebnis der Ermittlungen der für den Hersteller zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde informieren und falls erforderlich, ordnungsgemäße Kennzeichnung gemäß NLV überwachen
  • Zertifikate der folgenden Lieferungen einsehen
  • ggf. erneut eine Probe des betreffen den Erzeugnisses entnehmen

Kapitel IV
Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verwaltungsvorschrift gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

Kapitel V
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. die Verwaltungsvorschrift zur Durchführung von Betriebskontrollen nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in Thüringen vom 1. Februar 1999 (ThürStAnz Nr. 12/1999 S. 756), zuletzt geändert durch Abschnitt II der Verwaltungsvorschrift vom 26. Juni 2001 (ThürStAnz Nr. 30/2001 S. 1646),
  2. die Richtlinien für die Probenahme von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen in Thüringen vom 28. September 1995 (ThürStAnz Nr. 43/1995 S. 1689), geändert durch Abschnitt III der Verwaltungsvorschrift vom 26. Juni 2001 (ThürStAnz Nr. 30/2001 S. 1646),
  3. der Erlass zur Überwachung des Verkehrs mit aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln vom 1. Juli 2002.

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  Kontrollfrequenzen nach dem von der 69. Gesundheitsministerkonferenz bestätigten Vorschlag des ALÜ und des AfLMÜ Anlage 1
(zu Kapitel I Nr. 3.4.1)

(Kontrollaktivitäten bei rechtsintegrierender Qualitätssicherung sind mit * gekennzeichnet)

  leicht verderbliche Lebensmittel sowie Säuglings- und Kleinkindernahrung, Risikobereich bedingt haltbare Lebensmittel tierischer und pflanzlicher Herkunft sowie Mischerzeugnisse länger haltbare Lebensmittel einschließlich pflanzliche Rohprodukte sowie kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände
Erzeuger Urproduktion Inspektion im Zuge der Probenahme beim Erzeuger
Hersteller
Lebensmittelindustrie
monatlich
* vierteljährlich
achtmal jährlich bis viermal jährlich
* zweimal bis einmal jährlich
ein bis zweimal jährlich
*jährlich bis einmal in zwei Jahren
Großhandel
Zwischenhandel
täglich bis monatlich
* wöchentlich bis vierteljährlich
viermal jährlich
* einmal jährlich
Handwerk
Direktvermarkter
Einzelhandel
viermal jährlich
* einmal jährlich
viermal bis zweimal jährlich
* einmal jährlich
Großküchen
Großkantinen
sechsmal jährlich bis dreimal jährlich
*zweimal bis einmal jährlich
Kantinen
Gaststätten
Imbisseinrichtungen
zweimal jährlich
* einmal jährlich

 

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  Anlage 2
(zu Kapitel I Nr. 3.4.2 bis 3.4.5)
Kontrollobjekt: _____________________________________________
1. Potentielles Risiko einer Betriebsstätte Punktzahl erreichte Punktzahl
Hersteller, Abpacker, Großhändler, 2 bis 3  
Gastronomie, Gemeinschaftsküchen 0 bis 3  
Lebensmittel-Einzelhandel, Verkaufsfahrzeuge, Marktstände 0 bis 1  
Industrielle Produktion oder Vermarktung über den lokalen Bereich hinaus + 2  
 
2. Potentielles Risiko der Rohstoffe, Zutaten, Zwischen- und Endprodukte Punktzahl erreichte Punktzahl
Leicht verderbliche Lebensmittel 3  
Bedingt haltbare Lebensmittel 1  
Länger haltbare Lebensmittel, pflanzliche Rohprodukte 0  
Endprodukte sind überwiegend für sensible Verbrauchergruppen bestimmt (Kinder, Senioren, Kranke oder unterliegen der Diätverordnung + 2  
 
3. Zustand der Arbeitsgeräte und Ausrüstung, Ausstattung und Zustand der Räume, Raumkonzept Punktzahl erreichte Punktzahl
hohes Niveau, optimale Ausrüstung 0  
nicht optimal, aber den Anforderungen entsprechend 1  
Mängel vorhanden 3  
 
4. Mängel und Verstöße - Plausibilität der Eigenkontrollen Punktzahl erreichte Punktzahl
  • keine Beanstandungen in der Betriebsstätte sowie bei Produkten; auch in der Vergangenheit keine schuldhaften Verstöße gegen Vorschriften
  • ein umfassendes, über die rechtlichen Anforderungen hinausgehendes Eigenkontrollkonzept ist vorhanden und wird umgesetzt
  • ausreichende Hygieneschulungen des Personals sind dokumentiert
0  
  1. wesentliche Hygienemängel sind nicht feststellbar
  2. ein den rechtlichen Vorgaben entsprechendes Eigenkontrollkonzept ist vorhanden und wird umgesetzt
  3. Hygieneschulungen des Personals werden durchgeführt
2  
  1. es wurden wesentliche Hygienemängel festgestellt oder ein Produkt war nichtverkehrsfähig
  2. ein Eigenkontrollkonzept ist nicht oder nur ansatzweise vorhanden oder Eigenkontrollen werden nicht in angemessenem Umfang durchgeführt
  3. Hygieneschulungen des Personals sind nicht ausreichend
  4. Auflagen des letzten Kontrollberichts wurden nicht oder nur teilweise erfüllt
  5. es liegen berechtigte Verbraucherbeschwerden vor
  6. die Verantwortlichkeiten im Betrieb sind nicht klar geregelt
4  
  1. es gibt Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat
  2. die Beseitigung wesentlicher Mängel musste verwaltungsrechtlich durchgesetzt werden
  3. Beschäftigung von Personen, die Lebensmittel nachteilig beeinflussen können
  4. ein Produkt wurde als gesundheitsgefährdend beurteilt
6 bis 8  
Datum:

Unterschrift des Kontrolleurs:

Gesamtpunktzahl

nächste Kontrolle im Monat

Vorgabe für die Kontrollfrequenz
Gesamtpunktzahl Kontrolle nach
0 bis 3 24 Monaten
4 bis 5 12 Monaten
6 bis 7 6 Monaten
8 bis 9 3 bis 4 Monaten
10 und mehr 1 bis 2 Monaten

Erläuterungen:

.

  Begriffsbestimmungen für Proben Anlage 3
(zu Kapitel II Nr. 1.1)
1. Planprobe: Probe, die nach dem vom Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit erlassenen Rahmenprobenplan amtlich entnommen wird und aus der Schlüsse auf eine allgemeine Beschaffenheit des Produktes gezogen werden können
2. Verdachtsprobe: Probe, die auf Grund von Verdachtsmomenten oder Informationen anderer Behörden bzw. der Verbraucher amtlich entnommen wird
3. Nach- bzw. Verfolgsprobe: Verdachtsprobe, die auf Grund auffälliger Untersuchungsergebnisse zur weiteren Nachprüfung amtlich entnommen wird
4. Vergleichsprobe: Probe, die im Zusammenhang mit einer Beschwerde- oder Verdachtsprobe (gegebenen falls auch auf besondere Anforderung des TLLV als Probe mutmaßlich gleicher Beschaffenheit wie diese) amtlich entnommen wird
5. Gegenprobe: Teil der amtlich entnommenen Probe und von gleicher Beschaffenheit wie diese, der amtlich versiegelt zurückgelassen wird
6. Zweitprobe: weitere amtlich entnommene Probe, von der angenommen werden kann, dass sie von gleicher Art und Beschaffenheit ist wie die als Probe entnommene und die amtlich versiegelt zurückgelassen wird
7. Beschwerdeprobe: Probe, die durch Privatpersonen auf Grund von Verdachtsmomenten zur Untersuchung und Beurteilung eingereicht wird

.

  Erforderliche Probemengen Anlage 4
(zu Kapitel II Nr. 1.5)
  OP = Originalpackung
Milch 2 OP, mind. 1,0 l
Rohmilch mind. 500 ml
Milchprodukte 2 OP, mind. 200 g
Käse 2 OP, mind. 300 g
Butter 2 OP, mind. 250 g
Eier 1 OP, mind. 6 Stück
Eiprodukte 1 OP, mind. 300 g
Fleisch warmblütiger Tiere, auch tiefgefroren 400 g bei loser Ware bzw. 2 OP, mind. 400 g; für Radioaktivitätsbestimmungen 1,5 kg
Fleischerzeugnisse warmblütiger Tiere 400 g bzw. 2 OP, mind. 400 g
Wurstwaren 1 Stück, mind. 600 g
Fische 1 Fisch, mind. 400 g
Fischzuschnitte 2 OP, mind. 250 g
Fischerzeugnisse 1 Fisch, mind. 400 g bzw. 2 OP, mind. 250 g
Krusten-, Schalen-, Weichtiere, sonstige Tiere und Erzeugnisse 2 OP, mind. 250 g
Fette, Margarine 1 OP, mind. 250 g
Öle 1 OP, mind. 500 g
Fritierfett in Gebrauch 250 g
Fritierfett frisch 150 g
Suppen, Soßen 2 OP, mind. 100 g
Brühwürfel 10 Stück
Getreide 1 kg
Getreideprodukte, Backvormischungen, Brotteig, Massen und Teige für Backwaren 1 OP, mind. 250 g; bei Getreideproduktmischungen 500 g
Brot 1 Laib, mind. 500 g
Schnittbrot 1 OP, mind. 500 g
Kleingebäck 250 g
Flachgebäck 1 OP, mind. 250 g
Feine Backwaren 3 Stück, mind. 300 g
Dauerbackwaren 1 OP, mind. 250 g
Gebäckmischungen pro Sorte mind. 200 g
Mayonnaisen, emulgierte Soßen, kalte Fertigsoßen, Feinkostsalate 2 OP, mind. 300 g
Puddinge, Kremspeisen, Desserts, süße Soßen 2 OP, mind. 300 g
verzehrfertige Zubereitungen 2 OP, mind. 300 g
Puddingpulver 3 OP, mind. 100 g
Teigwaren 1 OP, mind. 250 g
Hülsenfrüchte, Ölsamen 250 g; für Rückstandsbestimmungen 1 kg
Walnüsse 1 kg
sonstige Nüsse in der Schale 500 g
Kartoffeln 1 kg, mind. 10 Stück; für Radioaktivitätsbestimmung 3 kg
Kartoffelprodukte 1 OP, mind. 250 g
Frischgemüse 1 kg, mind. 10 Stück; übersteigt das Gewicht von 10 Stück 5 kg, so darf die Probe aus 5 Stück bestehen; für Radioaktivitätsbestimmung 3 kg
Küchenkräuter 500 g
Gemüseerzeugnisse, lose 1 kg
Gemüsekonserven, Sauerkonserven 1 OP (Behältnis mit mind. 720 ml Inhalt)
Trockengemüse 125 g
Tiefgefriergemüse 1 OP, mind. 125 g
Pilze 500 g; für Rückstandsbestimmungen 1 kg; für Radioaktivitätsbestimmung 1,5 kg
Pilzkonserven 1 OP, mind. 425 g
Trockenpilze 50 g
Frischobst, einschließlich Rhabarber siehe Frischgemüse
Obstkonserven 1 OP (Behältnis mit mind. 720 ml Inhalt)
Tiefgefrierobst 1 OP, mind. 250 g
Trockenobst 1 OP, mind. 250 g
Fruchtmark 450 g
Fruchtsäfte, Fruchtnektare 1 OP, mind. 0,7l
Fruchtsirupe, Fruchtsaft getrocknet 250 ml bzw. 250 g
Alkoholfreie Getränke 2 OP, mind. 1 l
Getränkeansätze, Getränkepulver, auch brennwertreduziert 200 ml, 100 g
Weine 2 OP, mind. 1,5 l
Erzeugnisse aus Wein (Schaumwein, weinhaltige Getränke, Mischgetränke etc.) 2 OP, mind. 1,5 l
weinähnliche Getränke 1 OP, mind. 0,7 l
Bier, Biermischgetränke und bierähnliche Getränke 3 OP, mind. 1,5 l
Spirituosen, spirituosenhaltige Getränke 1 OP, mind. 0,5 l
Zucker 500 g
Vanillezucker 5 Päckchen
Honige, Brotaufstriche, auch brennwertvermindert 1 OP, mind. 450 g
Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Fruchtzubereitungen, auch brennwertreduziert 1 OP, mind. 450 g
Speiseeis 1 OP, mind. 200 g; für mikrobiologische Untersuchungen 1 OP, mind. 100 g
Speiseeispulver, Speiseeishalberzeugnisse 125 g
Süßwaren 1 OP, mind. 200 g
Milch- und Sahnesüßwaren 500 g
Kaugummi 20 Stück
Schokoladen und Schokoladenwaren 1 OP, mind. 200 g
Kakao 1 OP, mind. 125 g
Kaffee, Kaffeeersatzstoffe 1 OP, mind. 125 g
Extraktpulver 1 OP, mind. 50 g
Tee, teeähnliche Erzeugnisse 1 OP, mind. 100 g
Säuglings- und Kleinkindernahrung 2 OP, mind. 250 g bzw. ml
Diätetische Lebensmittel 2 OP, mind. 300 g bzw. ml
Fertiggerichte, zubereitete Speisen 2 OP, mind. 500 g
Nährstoffkonzentrate, Ergänzungsnahrung 1 OP, mind. 250 g bzw. ml
Würzmittel 1 OP, mind. 125 g
gewürz-/kräuterhaltige Würzmittel 50g
Gewürze 3 OP, mind. 50 g
Aromastoffe 50 g bzw. 5 kleine Flaschen
Hilfsmittel aus Zusatzstoffen nach Anforderung
Mineralwasser, Quellwasser, Tafelwasser 3 OP, mind. 1,5 l
Rohtabak, Tabakerzeugnisse, Tabakersatz 1 OP, mind. 50 g
Zigaretten 1 OP, mind. 19 Stück
Zigarren 1 OP, mind. 10 Stück
Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt 100 g, mind. 1 Stück
Bedarfsgegenstände zur Verpackung von Tabakerzeugnissen und kosmetischen Mitteln 50 g, bei kleineren Gegenständen mind. 3 Stück
Bedarfsgegenstände mit Körperkontakt, Spielwaren, Scherzartikel 1 Stück
Haushaltspflegemittel 500 g bzw. ml, möglichst 1 OP, soweit nicht Großgebinde
Imprägniersprays 50-100 g bzw. ml, mind. 1 OP
Farben, Lacke, Anstrichstoffe, Klebestoffe möglichst 1 OP, soweit nicht Großgebinde
Kosmetische Mittel und Stoffe zu deren Herstellung 1 OP bzw. 1 Stück

.

Formular zur Information über eingeleitete Maßnahmen  Anlage 5
(zu Kapitel III, Tabelle 2)


Absender: a Datum:
Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz
Abteilung 4 - Lebensmitteluntersuchung
Naumburger Str. 96 b

07743 Jena

Bitte nicht in die Akte heften,
sondern an nebenstehende
Adresse zurücksenden!

Information über eingeleitete Maßnahmen aufgrund eines Gutachtens des TLLV Gutachten
über eine Probe .................................................................................
b

Gutachten vom: verantwortliches Dezernat:
Probennummer: Einsenderaktenzeichen:
Entnahmeort:
Probenbezeichnung:

Auf Grund des o. g. Gutachtens wurde Folgendes veranlasst:

[ ] Kennzeichnung entsprechend Neuartige Lebensmittel und Lebensmittelzutatenverordnung (NLV) angeordnet
[ ] Verfahren eingestellt
[ ] Gebührenfreie Verwarnung
[ ] Verwarnungsgeld/Geldbuße erhoben
[ ] Strafanzeige gestellt
[ ] Die Untersuchungskosten gemäß Kostenaufstellung wurden dem Verursacher zu Gunsten des TLLV in Rechnung gestellt.
[ ] Der Vorgang wurde am ....................... unter dem Aktenzeichen ........................................... abgegeben an: .......................................................................................................................
[ ] Sonstiges:

.....................................
Unterschrift

.

  Formular für die Information an die für den Inverkehrbringer zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde Anlage 6
(zu Kapitel III, Tabelle 2)


Absender: a

An: c

Datum:

Information auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 49/2000 vom 10. Januar 2000d Gutachten über
eine Probe .....................................................................
b

In der Zutat ...................................... e des vorgenannten Erzeugnisses wurde ein Gehalt an ...................... fvon < 1 % ermittelt.

Nach § 4 Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutatenverordnung (NLV) ist ein Erzeugnis zu kennzeichnen, wenn es aus gentechnisch veränderter/verändertem .............................................................................. f hergestellt wurde.

Die Kennzeichnungspflicht entfällt nur, wenn der Hersteller der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörde, also Ihrer Dienststelle, die technische Unvermeidbarkeit und Zufälligkeit dieser Kontamination nachweisen kann.

Wir bitten Sie, uns über das Ergebnis Ihrer Ermittlungen und die getroffenen Maßnahmen zu informieren.

...........................................
Unterschrift

.

  Formular für Rückinformation an das TLLV Anlage 7
(zu Kapitel III, Tabelle 2)


Absender: a Datum:


Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz
Abteilung 4 - Lebensmitteluntersuchung
Naumburger Str. 96 b

07743 Jena

Bitte nicht in die Akte heften,
sondern an nebenstehende
Adresse zurücksenden!

Information über eingeleitete Maßnahmen aufgrund eines Gutachtens des TLLV Gutachten über
eine Probe .......................................................................................
b

Gutachten vom: verantwortliches Dezernat:
Probennummer: Einsenderaktenzeichen:
Entnahmeort:
Probenbezeichnung:

Auf Grund des o. g. Gutachtens wurde Folgendes veranlasst:

[ ] 1 Die für den Inverkehrbringer des o. g. Erzeugnisses zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde ........................................................................ wurde am .................................... informiert.
[ ] 2 Die Rückäußerung der unter 1 genannten Lebensmittelüberwachungsbehörde ist diesem Schreiben beigefügt.
[ ] 3 Eine Rückäußerung der unter 1 genannten Lebensmittelüberwachungsbehörde liegt nicht vor.
[ ] 4  

..........................................
Unterschrift

1) Arbeitsgruppe für Lebensmittelüberwachung der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden

2) Ausschuss für Lebensmittelüberwachung der Arbeitsgemeinschaft der Leitenden Veterinärbeamten  

a) Untere Lebensmittelüberwachungsbehörde gemäß § 1 Abs. 4 ThürAGLMBG

b) Bezeichnung der Probe

c) für den Inverkehrbringer zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde

d) Verordnung (EG) Nr. 49/2000 vom 10. Januar 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1139/98 des Rates über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG aufgeführten Angaben bei der Etikettierung bestimmter aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellter Lebensmittel vorgeschrieben sind (ABl. EG Nr. L 6 S. 13)

e) Bezeichnung der Zutat

f) Bezeichnung des GVO

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