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AVV Zoonosen Lebensmittelkette
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Erfassung, Auswertung und Veröffentlichung von Daten über das Auftreten von Zoonosen und Zoonoseerregern entlang der Lebensmittelkette
Vom 10. Februar 2012
(BAnz. Nr. 27 vom 16.02.2012 S. 623; 20.10.2014 AT 07.11.2014 B2 14; 23.06.2017 B2 17; 17.08.2020 B1 20; 25.11.2020 B2 20a; 21.09.2023 B1 23)
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift dient der bundesweit einheitlichen Durchführung der Beobachtung von Zoonosen und Zoonoseerregern (Zoonosen-Monitoring) gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (ABl. Nr. L 325 vom 12.12.2003 S. 31) in der jeweils geltenden Fassung. Das Zoonosen-Monitoring nach Satz 1 umfasst die Erfassung, Auswertung, Übermittlung und Veröffentlichung repräsentativer Daten über das Auftreten von:
Zusätzlich regelt diese allgemeine Verwaltungsvorschrift die Datenerfassung zu Lebensmitteln, die an lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen beteiligt sind, sowie die diesbezügliche Berichterstattung gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2003/99/EG .
(1) Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift richtet sich an die für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie des Tiergesundheitsgesetzes zuständigen Behörden und Stellen der Länder sowie - im Rahmen ihrer Zuständigkeit - an die zuständigen Behörden und Stellen des Bundes. § 11 Absatz 4 richtet sich auch an die für die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz örtlich zuständigen Behörden der Länder. Die §§ 6, 7, 11 Absatz 2 und § 12 richten sich auch an das Robert Koch-Institut.
(2) Die zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr wenden die Bestimmungen dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift an, soweit dies mit dem besonderen Auftrag der Bundeswehr vereinbar ist.
(3) Die Regelungen
in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(4) Die Vorschriften dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift gelten nicht für die Durchführung, einschließlich Datenübermittlung und Berichterstattung, von Monitoring-, Überwachungs- oder Bekämpfungsprogrammen der Europäischen Union zu Zoonosen, Zoonoseerregern und Antibiotikaresistenzen, die eine Untersuchung anderer Proben als Lebensmittelproben vorsehen.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift sind:
(Stand: 29.12.2023)
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