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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Erfassung, Auswertung und Veröffentlichung von Daten über das Auftreten von Zoonosen und Zoonoseerregern entlang der Lebensmittelkette (AVV Zoonosen Lebensmittelkette)

Vom 11. August 2020
(BAnz. AT vom 23.06.2017 B2)



Nach Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

Artikel 1
Änderung der AVV Zoonosen Lebensmittelkette

Die AVV Zoonosen Lebensmittelkette in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 2012 (BAnz. S. 623), die zuletzt durch Artikel 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 19. Juni 2017 (BAnz AT 23.06.2017 B2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Das Bundesinstitut für Risikobewertung (Bundesinstitut) erstellt jährlich den Entwurf des Zoonosen-Stichprobenplanes. Die Expertengruppe nach § 8 berät das Bundesinstitut bei der Erstellung des Entwurfs. "Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) und das Bundesinstitut für Risikobewertung (Bundesinstitut) erstellen jährlich gemeinsam den Entwurf des Zoonosen-Stichprobenplanes. Die Expertengruppe nach § 8 berät das Bundesamt und das Bundesinstitut."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Die Länder, das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium), das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt), das Friedrich-Loeffler-Institut und das Robert Koch-Institut können Vorschläge zu Zoonosen-Stichprobenplänen schriftlich beim Bundesinstitut einreichen. "(3) Die Länder, das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium), das Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, und das Robert Koch-Institut können Vorschläge zu Zoonosen-Stichprobenplänen beim Bundesamt und beim Bundesinstitut einreichen; die Vorschläge sind schriftlich oder elektronisch einzureichen."

c) In Absatz 4 Satz 4 werden das Wort "im" durch die Wörter "in dem" ersetzt und vor dem Wort "Bundesinstitut" die Wörter "Bundesamt und" eingefügt.

d) In Absatz 6 werden vor dem Wort "Bundesinstitut" die Wörter "Bundesamt und dem" eingefügt.

e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(7) Das Bundesinstitut übermittelt spätestens bis zum 31. Juli eines jeden Jahres den Entwurf des Zoonosen-Stichprobenplanes für das Folgejahr zur Stellungnahme an die Länder, das Bundesministerium, das Bundesamt, das Friedrich-Loeffler-Institut und das Robert Koch-Institut. Die Länder, das Bundesministerium, das Bundesamt, das Friedrich-Loeffler-Institut und das Robert Koch-Institut können Vorschläge zu Änderungen und Ergänzungen schriftlich an das Bundesinstitut übermitteln. "(7) Das Bundesamt übermittelt den Entwurf des Zoonosen-Stichprobenplanes spätestens bis zum 31. Juli eines jeden Jahres zur Stellungnahme an die Länder, das Bundesministerium, das Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, und das Robert Koch-Institut. Die Länder, das Bundesministerium, das Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, und das Robert Koch-Institut können Vorschläge zu Änderungen und Ergänzungen des Entwurfs beim Bundesamt einreichen; die Vorschläge sind schriftlich oder elektronisch einzureichen."

f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "Bundesinstitut" die Wörter "Bundesamt und das" eingefügt und wird das Wort "legt" durch das Wort "legen" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Bundesinstitut" durch das Wort "Bundesamt" ersetzt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "berät" die Wörter "das Bundesamt und" eingefügt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Bundesinstitut" durch das Wort "Bundesamt" ersetzt.

3. § 12 Satz 2

Das Bundesinstitut integriert diesen Bericht in den nationalen Zoonosen-Trendbericht nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2003/99/EG.

wird aufgehoben.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

ID: 201526

ENDE

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(Stand: 10.09.2020)

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