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Regelwerk
Änderungstext

Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung von Verwaltungsvorschriften im Bereich des Lebensmittelrechts

Vom 20. Oktober 2014
(BAnz. AT vom 07.11.2014 B2)



BR-Drs Nr. 342/14 (Erläuterung/Begründung)

Nach Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 des Grundgesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

Artikel 1
Änderung der AVV Lebensmittelhygiene

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift Lebensmittelhygiene in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2009 (BAnz. Nr. 178a vom 25. November 2009), die zuletzt durch die allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 30. März 2011 (BAnz. S. 1287) geändert wurde, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter "tierischen Ursprungs" gestrichen.

2. In § 1 werden

a) die Wörter "tierischen Ursprungs" und

b) die Wörter "vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618)"

gestrichen.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Betriebes" die Wörter ", der seine Tätigkeit nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 55, L 226 vom 25.06.2004 S. 22) erst nach einer ihm erteilten Zulassung aufnehmen darf," eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Zulassungsantrages" die Wörter "für einen Betrieb, der seine Tätigkeit nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erst nach einer ihm erteilten Zulassung aufnehmen darf," eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 55, L 226 vom 25.06.2004 S. 22)" gestrichen.

cc) Folgender Satz 3 wird angefügt:

"Im Fall der Zulassung von Schlachtbetrieben fordert die zuständige Behörde die Angaben nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 an und bewertet diese Angaben im Rahmen der Prüfung des Zulassungsantrags."

c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach der Angabe "Verordnung (EG) Nr. 882/2004" die Wörter "im Falle eines Betriebes, der seine Tätigkeit nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erst nach einer ihm erteilten Zulassung aufnehmen darf," eingefügt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "sowie" die Wörter "im Fall eines Betriebes, der seine Tätigkeit nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erst nach einer ihm erteilten Zulassung aufnehmen darf, bezogen auf" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "hat" die Wörter "im Falle eines Betriebes, der seine Tätigkeit nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erst nach einer ihm erteilten Zulassung aufnehmen darf," eingefügt.

e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (7) Die zuständige Behörde teilt die Zulassung sowie den Widerruf und die Rücknahme der Zulassung dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) unter Angabe des Betriebes und der Zulassungsnummer, im Falle von Betrieben in Großmärkten zutreffendenfalls unter Angabe des Betriebes oder der Gruppe von Betrieben, der Zulassungsnummer und der entsprechenden Unternummer, zum Zwecke der Veröffentlichung nach Artikel 5 in Verbindung mit Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. L 338 vom 22.12.2005 S. 27) unverzüglich mit. "(7) Die zuständige Behörde teilt dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) unverzüglich die Zulassung sowie den Widerruf und die Rücknahme der Zulassung unter Angabe des Betriebes und soweit vergeben der Zulassungsnummer, im Falle eines Betriebes in einem Großmarkt unter Angabe des Betriebes oder der Gruppe von Betrieben und soweit vergeben unter Angabe der Zulassungsnummer und der entsprechenden Unternummer zum Zwecke der Veröffentlichung nach Artikel 5 in Verbindung mit Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 882/2004 (ABl. Nr. L 338 vom 22.12.2005 S. 27) mit."

4. In § 13 werden die Wörter "durch die Koordinierungsstellen der zuständigen Behörden der dort jeweils benannten Länder" durch die Wörter "durch die Koordinierungsstelle der zuständigen Behörden in dem jeweils benannten Land (Koordinierungsstelle)" ersetzt.

5.

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