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Regelwerk, Chemikalien

Hinweise und Empfehlungen zum Sachkundenachweis gemäß § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung

Vom 1. November 2006



Zur aktuellen Fassung

Archiv 2005

1 Allgemeines

Die ChemVerbotsV legt fest, dass die Sachkunde nachzuweisen hat, wer bestimmte gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse in den Verkehr bringt.

Die Sachkunde hat nachgewiesen, wer die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 ChemVerbotsV genannten Prüfungen bestanden hat bzw. die dort genannten Berechtigungen besitzt und ferner, wer die von der zuständigen Behörde durchgeführte Prüfung nach § 5 Abs. 2 ChemVerbotsV bestanden hat. Die Anforderungen an diese Sachkundeprüfung nach § 5 Abs. 2 ChemVerbotsV sind in der Verordnung nicht im Detail geregelt, so dass deren Festlegung den zuständigen Behörden der Länder obliegt. Die zuständigen Obersten Landesbehörden und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit haben die vorliegenden Hinweise und Empfehlungen erarbeitet, um die Prüfungsanforderungen weitgehend zu harmonisieren.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Sachkunde

Sachkunde ist nach § 5 der ChemVerbotsV der Nachweis der allgemeinen Kenntnisse über die wesentlichen Eigenschaften der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen nach § 3 Abs. 1 (einschließlich Pflanzenschutzmittel), über die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und über die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften.

2.2 Erlaubnis

Die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde für die Ausübung einer nach § 2 Abs. 1 ChemVerbotsV geregelten Tätigkeit.

2.3 Anzeige

Die Benachrichtigung der zuständigen Behörde über die Aufnahme einer nach § 2 Abs. 5 ChemVerbotsV erlaubnisfreien Tätigkeit.

3 Arten und Anforderungen der Sachkundeprüfung

Nach § 2 Abs. 1 ChemVerbotsV bedarf der Erlaubnis, wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe und Zubereitungen in den Verkehr bringt, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen sind. Die Erlaubnis erhält, wer die Sachkunde nach § 5 ChemVerbotsV nachgewiesen hat, die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und mindestens 18 Jahre alt ist.

Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ChemVerbotsV dürfen ferner Stoffe und Zubereitungen, die mit den Gefahrensymbolen 0 (brandfördernd), F+ (hochentzündlich) oder mit dem Gefahrensymbol Xn (gesundheitsschädlich) und den R- Sätzen 1) R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu kennzeichnen sind sowie portionsweise verpackte Stoffe und Zubereitungen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht mehr als 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Freien dienen, auch wenn sie nicht mit einem der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Chem-VerbotsV genannten Gefahrensymbole oder R-Sätze gekennzeichnet sind und die nicht unter die Ausnahmen des § 3 Abs. 4 ChemVerbotsV fallen, vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 2, nur durch eine in dem Betrieb beschäftigte Person abgegeben werden, die die Sachkunde nach § 5 ChemVerbotsV besitzt. Das Inverkehrbringen beinhaltet nach § 3 Nr. 9 ChemG die Abgabe an Dritte und die Bereitstellung für Dritte.

Die Anforderungen, die bei der Sachkundeprüfung nach § 5 ChemVerbotsV an den Prüfungskandidaten zu stellen sind, müssen an der Schutzfunktion der Regelung ausgerichtet werden. Sie sind damit abhängig von dem abstrakten Gefährdungspotenzial derjenigen Chemikalien, die in den Verkehr gebracht oder abgegeben werden sollen. Demzufolge wird ein stufenförmiger Aufbau der Sachkundeprüfung vorgeschlagen. Diese besteht aus der Grundprüfung (Anhang I) und mindestens einer Zusatzprüfung (Anhänge II oder III) beziehungsweise Fragen zum Inhalt des Sicherheitsdatenblatts des Einzelstoffs. Die in den Anhängen aufgelisteten Themenkomplexe stellen die maximalen Prüfungsinhalte dar.

Die Prüfungsanforderungen des Anhang III betreffen das Inverkehrbringen von denjenigen kennzeichnungspflichtigen Stoffen und Zubereitungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 ChemVerbotsV und denjenigen nicht kennzeichnungspflichtigen Stoffen und Zubereitungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 ChemVerbotsV, die dazu bestimmt sind, schädliche Organismen auf chemischem Wege zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schädigungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen. Hierzu gehören die in den Hauptgruppen Desinfektionsmittel und allgemeine Biozid-Produkte, Schutzmittel (zum Beispiel Holzschutzmittel), Schädlingsbekämpfungsmittel (einschließlich Repellentien und Lockmittel) sowie sonstige Biozid-Produkte (zum Beispiel Konservierungsmittel, Antifoulings) zusammengefassten Produktarten nach Anhang V der Richtlinie 98/8/EG ebenso wie Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes in der aktuellen Fassung, soweit sie von § 3 Abs. 1 ChemVerbotsV erfasst werden.

Der Sachkundenachweis für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln ist besonders geregelt durch § 3 Abs. 1 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung in der aktuellen Fassung). Der pflanzenschutzrechtliche Sachkundenachweis ersetzt nicht den Sachkundenachweis nach der ChemVerbotsV, kann jedoch nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Satz 4 ChemVerbotsV für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln anerkannt werden, wenn die nach dem Pflanzenschutzrecht erworbene Sachkunde auch die in den Anhängen dieser Hinweise geregelte Sachkunde für kennzeichnungspflichtige Stoffe und Zubereitungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 und für nicht kennzeichnungspflichtige Stoffe und Zubereitungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 ChemVerbotsV einschließlich der Grundprüfung nach Anhang I miterfasst.

Die chemikalienrechtlich zuständige Behörde hat unter diesen Voraussetzungen jeweils über die Gleichwertigkeit der Sachkunde nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung mit der Sachkunde nach der ChemVerbotsV hinsichtlich der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln zu entscheiden und diese entsprechend zu bestätigen.

3.1 Umfassende Sachkundeprüfung

Die umfassende Sachkundeprüfung für das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemVerbotsV besteht aus:

Die bestandene Prüfung dient als Nachweis der Sachkunde für das Inverkehrbringen aller gefährlichen Stoffe und Zubereitungen, die in § 3 Abs. 1 ChemVerbotsV genannt sind. Sie ist auch Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 oder die Anzeige nach § 2 Abs. 6 ChemVerbotsV zum Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitungen, die mit dem Gefahrensymbol T+ (sehr giftig) oder T (giftig) gekennzeichnet sind.

3.2 Eingeschränkte Sachkundeprüfung

Die eingeschränkte Sachkundeprüfung für das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 ChemVerbotsV mit Ausnahme von Biozid-Produkten und Pflanzenschutzmitteln besteht aus:

Die bestandene Prüfung dient als Nachweis der Sachkunde für das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, die in § 3 Abs. 1 Satz 1 ChemVerbotsV genannt sind, mit Ausnahme der entsprechend gekennzeichneten Biozid-Produkte und Pflanzenschutzmittel und mit Ausnahme der in § 3 Abs. 1 Satz 3 ChemVerbotsV benannten nicht kennzeichnungspflichtigen Stoffe und Zubereitungen. Sie ist auch Voraussetzung für die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 oder die Anzeige nach § 2 Abs. 6 zum Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitungen, die mit dem Gefahrensymbol T+ (sehr giftig) oder T (giftig) gekennzeichnet sind, mit Ausnahme der so gekennzeichneten Biozid-Produkte und Pflanzenschutzmittel.

3.3 Eingeschränkte Sachkundeprüfung für Biozid-Produkte und Pflanzenschutzmittel

Die eingeschränkte Sachkundeprüfung für das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemVerbotsV, die Biozid- Produkte und Pflanzenschutzmittel sind, besteht aus:

Die bestandene Prüfung dient als Nachweis der Sachkunde für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemVerbotsV. Sie ist auch Voraussetzung für die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 oder die Anzeige nach § 2 Abs. 6 ChemVerbotsV zum Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und Pflanzenschutzmitteln, die mit T+ (sehr giftig) oder T (giftig) gekennzeichnet sind. Sie berechtigt jedoch nicht zum Inverkehrbringen oder Abgeben anderer Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemVerbotsV.

3.4 Sonstige eingeschränkte Sachkundeprüfung

Die Sachkundeprüfung kann auch auf einzelne gefährliche Stoffe oder Zubereitungen, die einzelne gefährliche Stoffe enthalten (Ausnahme Pflanzenschutzmittel), beschränkt werden. Die so eingeschränkte Prüfung besteht aus:

Die bestandene Prüfung weist die Sachkunde zum Inverkehrbringen der im Prüfungszeugnis benannten einzelnen Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemVerbotsV nach.

Sie ist im Übrigen Voraussetzung für die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 oder die Anzeige nach § 2 Abs. 6 ChemVerbotsV zum Inverkehrbringen von höchstens zwei einzelnen gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen, die einzelne gefährliche Stoffe enthalten.

3.5 Einschränkung der Prüfung

Eine Sachkundeprüfung nach den Abschnitten 3.1, 3.2, 3.3 oder 3.4 kann auf die jeweils einschlägigen rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 3 ChemVerbotsV beschränkt werden, wenn ausreichende fachliche Vorkenntnisse vorhanden sind. Diese Vorkenntnisse sind durch Zeugnis oder auf andere geeignete Weise (zum Beispiel Anzeige nach § 11 Abs. 7 der Gefahrstoffverordnung GefStoffV - in der bis zum 31. Oktober 1993 geltenden Fassung) nachzuweisen.

Soweit für die Abgabe von gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 ChemVerbotsV erfassten Pflanzenschutzmitteln die Gleichwertigkeit des Sachkundenachweises nach der Pflanzenschutz- Sachkundeverordnung mit der Sachkunde nach der ChemVerbotsV von der chemikalienrechtlich zuständigen Behörde noch nicht bestätigt wurde, kann mindestens die Grundprüfung nach Anhang I zur Vervollständigung des Sachkundenachweises verlangt werden.

4 Durchführung der Prüfung und Zeugnisse

4.1 Prüfungsform

Die Sachkundeprüfung wird grundsätzlich schriftlich (vorzugsweise nach dem Antwort-Wahl-Verfahren) durchgeführt. Mündliche Prüfungen sind somit unter Berücksichtigung des Einzelfalles möglich. Die Prüfungsfragen sollen aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder ausgewählt werden oder diesem angepasst sein. Sie werden für die jeweilige Prüfung zusammengestellt.

Im Rahmen der Prüfungen sollen vorgesehen werden

Hilfsmittel können grundsätzlich zur Verfügung gestellt werden.

4.2 Prüfungsbehörden

Die Prüfung wird vor der sachlich und örtlich zuständigen Behörde abgelegt. Diese bewertet das Ergebnis. Die Prüfungsunterlagen sind von der zuständigen Behörde zu archivieren.

4.3 Ergebnis

Die Prüfung gilt als bestanden, wenn der Prüfling jeweils mehr als die Hälfte der Grundprüfung und der (den) Zusatzprüfung(en) zugeordneten Fragen vollständig und richtig beantwortet hat.

4.4 Wiederholung der Prüfung

Eine nicht bestandene Prüfung kann wiederholt werden. Die Einzelheiten für die Wiederholungsprüfung werden von der zuständigen Behörde festgelegt.

4.5 Zeugnis

Über die bestandene Prüfung stellt die zuständige Prüfungsbehörde ein Zeugnis nach dem Muster des Anhangs IV aus, aus dem die Art und die Inhalte der Prüfung hervorgehen.

5 Andere Möglichkeiten des Sachkundenachweises

5.1 Bestimmte Berufsbezeichnungen

Die für den Erhalt der Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder die Anzeige nach § 2 Abs. 6 ChemVerbotsV erforderliche Sachkunde hat nachgewiesen, wer die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 oder 6 ChemVerbotsV erfüllt.

5.2 Prüfungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 8 ChemVerbotsV

Die erforderliche Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 ChemVerbotsV hat auch nachgewiesen, wer

Über die Gleichwertigkeit der genannten Prüfungen nach Art, Inhalten und Umfang mit der Sachkundeprüfung des § 5 Abs. 2 ChemVerbotsV entscheiden die chemikalienrechtlich zuständigen Behörden der Länder. Es wird empfohlen, dem Zeugnis über die Prüfung zum Drogisten/zur Drogistin eine Kopie des Anerkennungsschreibens der zuständigen Behörde beizufügen oder einen entsprechenden Hinweis auf dem Prüfungszeugnis selbst vorzusehen.

5.3 Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Rahmen eines Hochschulstudiums gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 ChemVerbotsV

Die erforderliche Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 ChemVerbotsV hat ferner nachgewiesen, wer im Rahmen eines Hochschulstudiums ausweislich des Zeugnisses der Zwischenprüfung oder der Abschlussprüfung nach Teilnahme an entsprechenden Lehrveranstaltungen eine Prüfung bestanden hat, die der oben angeführten Sachkundeprüfung gleichwertig ist. Dem Zeugnis ist eine Kopie des Anerkennungsschreibens der chemikalienrechtlich zuständigen Behörde beizufügen, sofern das Zeugnis selbst keinen entsprechenden Hinweis enthält. Die Lehrveranstaltungen und Hochschulprüfungen müssen sich mindestens auf die Inhalte der Anhänge I und II (ggf. auch III) erstrecken. Über die Gleichwertigkeit der Prüfung mit der Sachkundeprüfung nach § 5 Abs. 2 ChemVerbotsV entscheiden die chemikalienrechtlich zuständigen Behörden der Länder.

6 Abgabe an Dritte im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemVerbotsV

Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ChemVerbotsV dürfen gefährliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemVerbotsV grundsätzlich nur durch eine im Betrieb beschäftigte Person (bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten entsprechend in jeder Betriebsstätte) abgegeben werden, die

Für den Nachweis der genannten Sachkunde gelten die in den Abschnitten 1 bis 5 aufgestellten Grundsätze entsprechend.

7 Beauftragte

7.1 Beauftragung von Personen ohne Sachkunde

Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 ChemVerbotsV dürfen unter den genannten Voraussetzungen auch Personen ohne Sachkunde (Beauftragte) mit der Abgabe von Stoffen und Zubereitungen beauftragt werden, wenn die Stoffe und Zubereitungen ausschließlich an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten abgegeben werden.

7.2 Voraussetzungen für die Beauftragten

Beauftragte müssen zuverlässig sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind mindestens jährlich über die zu beachtenden Vorschriften zu belehren. Der Inhalt der Belehrung kann auch durch Teilnahme an einem einschlägigen Lehrgang vermittelt werden. Die Belehrung ist zu bestätigen. Die schriftliche Bestätigung sollte dem Muster in Anhang V entsprechen.

7.3 Umfang der Belehrung

Der Umfang der Belehrung ergibt sich aus den Anhängen I, II und/oder III. Er ist in der schriftlichen Bestätigung nach Anhang V festzuhalten.

8 Vorbemerkungen zu den Anhängen I bis III

Die in den Anhängen I bis III aufgeführten - zwischen den Ländern abgestimmten - Prüfungsinhalte 2) entsprechen den Anforderungen nach § 5 Abs. 2 ChemVerbotsV und gliedern sich in die Themenkomplexe

Die Prüfungsinhalte werden mit den erforderlichen fachlichen Änderungen in einem zwischen den Ländern abgestimmten Verfahren aktualisiert und veränderter Rechtsetzung angepasst.

Die Gliederung der Prüfungsinhalte in Grundprüfung und Zusatzprüfungen kann dem von der zuständigen Behörde festzulegenden Prüfungsverfahren (siehe Nr. 4.1) angepasst werden.

Prüfungsverfahren:

Die Grundprüfung nach Anhang I bleibt auf die Kenntnis der Grundzüge der einschlägigen Rechtsvorschriften, der Gefahrstoffkunde und der Gefahrenabwehr beschränkt, vertiefte Kenntnisse werden in den Zusatzprüfungen nach den Anhängen II und/oder III zusammen mit den wesentlichen Eigenschaften der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen und den mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren abgefragt.

.

Inhalte der Grundprüfung Anhang I

1. Chemikaliengesetz

2. Gefahrstoffverordnung

3. Chemikalien-Verbotsverordnung

4. Grundkenntnisse sonstiger verwandter Rechtsnormen auf nationaler und EG-Ebene

5. Verwaltungs-, Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

6. Grundbegriffe der Gefahrstoffkunde

7. Mit der Verwendung verbundene Gefahren

8. Informationen zur Gefahrenabwehr und Erste Hilfe

9. Technische Regeln für Gefahrstoffe - Funktion der TRGS

.

Inhalte der Zusatzprüfung für das Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitungen, die nicht Biozid-Produkte oder Pflanzenschutzmittel sind, gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 ChemVerbotsV Anhang II

1. Physikalische und chemische Eigenschaften

2. Grundkenntnisse der Toxikologie

3. Wirkungen gefährlicher Stoffe auf die Umwelt

4. Spezielle Eigenschaften wichtiger Stoffgruppen und bedeutender Einzelstoffe

5. Möglichkeiten der Gefahrenabwehr

6. Vertiefte Kenntnisse der ChemVerbotsV

7. Vertiefte Kenntnisse des Gefahrstoffrechts

8. Vertiefte Kenntnisse über einige Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

.

Inhalte der Zusatzprüfung für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und Pflanzenschutzmitteln gemäß § 3 Absatz 1 ChemVerbotsV Anhang III

1 . Physikalische und chemische Eigenschaften

2. Grundkenntnisse der Toxikologie

3. Wirkungen von Biozid-Produkten und Pflanzenschutzmitteln auf die Umwelt

4. Haupteinsatzgebiete und Wirkungsspektren wichtiger Stoffgruppen der Biozid-Produkte (gemäß Biozid-Richtlinie Anh. V) und Pflanzenschutzmittel

5. Möglichkeiten der Gefahrenabwehr

6. Vertiefte Kenntnisse der Chemikalien-Verbotsverordnung

7. Vertiefte Kenntnisse der Gefahrstoffverordnung, der entsprechenden Vorschriften für Biozide des ChemG, der Biozid-Richtlinie, des Pflanzenschutzgesetzes

8. Anwendung von Biozid-Produkten und Pflanzenschutzmitteln

.

Anhang IV

Behörde............................................................................................................................................

Zeugnis

Name....................................................................Vorname...............................................................
Geburtstag.............................................................Geburtsort.............................................................
Wohnort (PLZ/Straße/Hausnummer).......................................................................................................

Hiermit wird bestätigt, dass die Prüfung der umfassenden/eingeschränkten Sachkunde nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung

am................................................................................................................................................... in..................................................................................................................................................... mit Erfolg abgelegt wurde.

Die Prüfung erstreckte sich auf die allgemeinen Kenntnisse über die wesentlichen Eigenschaften aller/folgender gefährlichen Stoffe und Zubereitungen nach § 3 Abs. 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung

....................................................................................................................................................... über die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und auf die Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften .......................................................................... ........................................................................

(Ort/Datum) (Unterschrift)

Dienstsiegel

.

Bestätigung Anhang V

Herr/Frau ..........................................................................................................................................
geboren am.......................................................................................................................................
beschäftigt bei ...................................................................................................................................
wurde am ........................................................................................................................................

nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung über die zu beachtenden Vorschriften beim Inverkehr bringen von folgenden gefährlichen Stoffen und Zubereitungen belehrt:

...................................................................................................................................................... Die Belehrung erfolgte durch folgende Person:

............................................................................ ........................................................................ (Unterschrift)

.........................................................................

(Unterschrift des/der Unterwiesenen)

Anmerkung:

Die Belehrung ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung mindestens jährlich zu wiederholen.

.

Zuständige Behörden Anhang VI


Baden-Württemberg  
Regierungspräsidium Stuttgart
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart

Regierungspräsidium Karlsruhe
Schloßplatz 1-3
76131 Karlsruhe

Regierungspräsidium Tübingen
Konrad-Adenauer-Straße 20
72072 Tübingen

Regierungspräsidium Freiburg
Kaiser-Joseph-Straße 167
79098 Freiburg

Bayern  
Regierung von Schwaben
Gewerbeaufsichtsamt
Morellstraße 30 d
86159 Augsburg

Regierung von Niederbayern
Gewerbeaufsichtsamt
Gestütstraße 10
84028 Landshut

Regierung von Mittelfranken
Gewerbeaufsichtsamt
Roonstraße 20
90429 Nürnberg

Regierung von Unterfranken
Gewerbeaufsichtsamt
Georg-Eydel-Straße 13
97082 Würzburg

Regierung von Oberfranken
Gewerbeaufsichtsamt
Oberer Bürglaß 34-36
96450 Coburg

Regierung von Oberbayern
Gewerbeaufsichtsamt
Maximilianstraße 39
80538 München

Regierung der Oberpfalz
Gewerbeaufsichtsamt
Bertoldstraße 2
93047 Regensburg

Berlin  
Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheit und technische Sicherheit Berlin
(LAGetSi)
Alt-Friedrichsfelde 60
10315 Berlin
 
Brandenburg  
Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LVLF)
Referat 24, Gentechnik, Biotechnologie, Chemikaliensicherheit
Pappelallee 20
14469 Potsdam
 
Bremen  
Handelskammer Bremen
Am Markt 13
28195 Bremen
 
Hamburg  
Bezirksamt Hamburg-Mitte
Klosterwall 8
20095 Hamburg
Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz
Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz
Billstraße 80
20539 Hamburg
Hessen  
Regierungspräsidium in Darmstadt
Postfach 11 12 53
64278 Darmstadt

Regierungspräsidium in Kassel
Steinweg 6
34117 Kassel

Regierungspräsidium in Gießen
Landgraf-Philipp-Platz 3-7
35390 Gießen
Mecklenburg-Vorpommern  
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit
Dezernat Rostock
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock

Landesamt für Gesundheit und Soziales
Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit
Dezernat Schwerin
Lankower Straße 11
19057 Schwerin

Landesamt für Gesundheit und Soziales
Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit
Dezernat Stralsund
Heinrich-Mann-Straße 62
18435 Stralsund

Landesamt für Gesundheit und Soziales
Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit
Dezernat Neubrandenburg
Neustrelitzer Straße 120
17033 Neubrandenburg

Niedersachsen  
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover
Am Listholze 74
30177 Hannover
 
Nordrhein-Westfalen  
Ennepe-Ruhr-Kreis
Postfach 420
58317 Schwelm

Märkischer Kreis
Der Landrat
Heedfelder Straße 45
58509 Lüdenscheid

Kreis Siegen-Wittgenstein
Gesundheitsamt
Koblenzer Straße 73
57069 Siegen

Kreis Unna
Postfach 21 12
59411 Unna
Platanenallee 16
59425 Unna

Stadt Dortmund
Gesundheitsamt
Hövelstraße 8
44137 Dortmund

Stadt Hamm
Gesundheitsamt
Heinrich Reinköster Straße 8
59061 Hamm

Kreis Gütersloh
Abt. Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Postfach
33324 Gütersloh

Kreis Höxter
Abt.22 Gesundheits- und Verbraucherschutz
Moltkestraße 12
37671 Höxter

Kreis Minden-Lübbecke
Portastraße 13
32423 Minden

Stadt Bielefeld
Chemisches Untersuchungsamt
Oststraße 55
33604 Bielefeld

Kreis Mettmann
Gesundheitsamt
Düsseldorferstraße 47
40822 Mettmann

Kreis Viersen
Der Landrat
Gesundheitsamt - Amtsapotheker
Rathausmarkt 3
41747 Viersen

Landeshauptstadt Düsseldorf
39/2 Amt für Verbraucherschutz
Lambertusstraße 1
40213 Düsseldorf

Stadt Essen
Lichtstraße 3
45127 Essen

Stadt Mülheim/Ruhr
Postfach 10 19 53
45466 Mülheim/Ruhr

Stadt Mönchengladbach
Gesundheitsamt -Stadtverwaltung
Am Steinberg 55
41050 Mönchengladbach

Stadt Solingen
Stadtdienst Natur und Umwelt
Postfach 10 01 65
42601 Solingen

Kreis Aachen
Postfach 910
52010 Aachen

Kreis Düren
Gesundheitsamt
Bismarckstraße 16
52351 Düren

Kreis Euskirchen
Kreisverwaltung Euskirchen
Jülicher Ring 32
53869 Euskirchen

Kreis Heinsberg
Der Landrat
Gesundheitsamt
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg

Stadt Köln
Gesundheitsamt
Neumarkt 15-21
50667 Köln

Stadt Aachen
Gesundheitsamt
Vereinsstraße 25
52062 Aachen

Kreis Borken
Fachbereich Gesundheit
46322 Borken

Kreis Steinfurt
Gesundheitsamt
Pharmazeutischer Dienst
Postfach
48563 Steinfurt

Kreis Recklinghausen
Gesundheitsamt
Abtl. Arzneimittelüberwachung,
Apotheken und Gefahrstoffe
Lehmbecker Pfad 31
45770 Marl

Stadt Gelsenkirchen
Stadtamt 5.2 Fachbereich Gesundheit
Kurt-Schumacher-Straße 4
45881 Gelsenkirchen

Landesanstalt für Arbeitsschutz
Ulenbergstraße 127-131
40225 Düsseldorf

Kreis Olpe
Gesundheitsamt
Postfach 1560
57445 Olpe

Hochsauerlandkreis
Gesundheitsamt
Steinstraße 27
59870 Meschede

Kreis Soest
Fachbereich 4 - Abt. 3.6
Hoher Weg 1- 3
59494 Soest

Stadt Bochum
Postfach
44777 Bochum
Stadt Hagen

Gesundheitsamt
Berliner Platz 22
58089 Hagen
Stadt Herne

Gesundheitsamt - Rathausstraße 6
Postfach 101820
44621 Herne
Kreis Herford

Gesundheitsamt
Amtshausstraße 3
32051 Herford

Kreis Lippe - Der Landrat
FG 2.5 Veterinärangelegenheiten
Lebensmittelüberwachung
Felix-Fechenbach-Straße 5
32756 Detmold

Kreis Paderborn
Fachbereich Gesundheit
Aldegreverstraße 10-14
33102 Paderborn

Kreis Kleve
Der Landrat
Postfach 1552
47515 Kleve

Kreis Neuss
Gesundheitsamt
Auf der Schanze 1
41515 Grevenbroich

Kreis Wesel
FB Gesundheitswesen, Pharm D
Mühlenstraße 9-11
47441 Moers

Stadt Duisburg
Amt für Kommunalen Umweltschutz
Amt 31
Friedrich-Wilhelm-Straße 96
47049 Duisburg

Stadt Krefeld
Am Hauptbahnhof 5
47798 Krefeld

Stadt Oberhausen
Bahnhofstraße 65
46042 Oberhausen

Stadt Remscheid
FB 32
Hornsberger Straße 4
42875 Remscheid

Stadt Wuppertal
Stadtbetrieb Gesundheitsamt
Willy-Brand-Platz 19
42105 Wuppertal

Rhein-Sieg-Kreis
Kaiser-Wilhelm-Platz 1
53721 Siegburg

Erftkreis
Amt 39
Willy Brandt-Platz 1
50126 Bergheim

Oberbergischer Kreis
Der Landrat
Moltkestraße 42
51643 Gummersbach

Rheinisch-Bergischer Kreis
Der Landrat
Postfach 20 02 50
51469 Bergisch-Gladbach

Stadt Leverkusen
Fachbereich Gesundheit und Soziales
Miselohestraße 4
51379 Leverkusen

Stadt Bonn
Gesundheitsamt
Engeltalstraße 6
53103 Bonn

Kreis Coesfeld
Untere Gesundheitsbehörde
Friedrich-Ebert-Straße 7
48653 Coesfeld

Kreis Warendorf
Gesundheitsamt
Pharmazeutischer Dienst
Postfach 110561
48207 Warendorf

Stadt Bottrop
Amt 53, Postfach 10 15 54
Gladbeckerstraße 66
46215 Bottrop

Stadt Münster
Gesundheitsamt
Stuhmerweg 8
48147 Münster

Rheinland-Pfalz  
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Abteilung Gewerbeaufsicht, Zentralreferat
Stresemannstraße 3-5
56068 Koblenz
Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
Abteilung Gewerbeaufsicht, Zentralreferat
Friedrich-Ebert-Straße 14
67433 Neustadt an der Weinstraße
Saarland  
Ministerium für Umwelt
Postfach 10 24 61
66024 Saarbrücken
 
Sachsen  
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
Referat 25
Wilhelm-Buck-Straße 2
01097 Dresden
 
Sachsen-Anhalt  
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Referat 402
Sachgebiet Chemikaliensicherheit
Willy-Lohmann-Straße 7
06114 Halle/Saale
 
Schleswig-Holstein  
Staatliches Umweltamt Kiel
Hopfenstraße 1d
24114 Kiel
 
Thüringen  
Thüringer Landesverwaltungsamt
Referat 420
Weimarplatz 4
99423 Weimar
 

Bekanntmachung zum Sachkundenachweis gemäß § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung



§ 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d des Chemikaliengesetzes (ChemG) ermächtigt die Bundesregierung vorzuschreiben, dass derjenige die Sachkunde in einem näher festzulegenden Verfahren nachzuweisen hat, der bestimmte gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse in den Verkehr bringt. Die Bundesregierung hat von dieser Ermächtigung mit Erlass der Chemikalien-Verbotsverordnung ( ChemVerbotsV) Gebrauch gemacht und sowohl festgelegt, wer der Sachkunde bedarf, als auch in § 5 ChemVerbotsV vorgeschrieben, wie die erforderliche Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 ChemVerbotsV nachgewiesen wird. Die Anforderungen an die Sachkundeprüfung sind allerdings nicht im Detail geregelt. Zwecks weitgehender Harmonisierung der Prüfungsanforderungen haben die zuständigen Obersten Landesbehörden und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Hinweise und Empfehlungen aufgestellt.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gab die von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) am 26./27. August 1999 beschlossenen " Hinweise und Empfehlungen zum Sachkundenachweis gemäß § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung" seinerzeit im Bundesanzeiger 1999 Nr. 242a bekannt. Die vorliegende Fassung, die an das zwischenzeitlich fortentwickelte Recht angepasst wurde, ersetzt vorangegangene Bekanntmachungen.

__________
1) R 40 Verdacht auf krebserzeugende Wirkung.
R 62 Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen.
R 63 Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen
R 68 Irreversibler Schaden möglich.

2) Ein "Gemeinsamer Fragenkatalog der Länder für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung" wurde von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikalien erstellt: http://blak-uis.server.de/servlet/is/2146/P-4a.pdf

ENDE

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