Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Chemikalien |
Hinweise und Empfehlungen zum Sachkundenachweis gemäß § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung
Vom 1. November 2006
Archiv 2005
1 Allgemeines
Die ChemVerbotsV legt fest, dass die Sachkunde nachzuweisen hat, wer bestimmte gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse in den Verkehr bringt.
Die Sachkunde hat nachgewiesen, wer die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 ChemVerbotsV genannten Prüfungen bestanden hat bzw. die dort genannten Berechtigungen besitzt und ferner, wer die von der zuständigen Behörde durchgeführte Prüfung nach § 5 Abs. 2 ChemVerbotsV bestanden hat. Die Anforderungen an diese Sachkundeprüfung nach § 5 Abs. 2 ChemVerbotsV sind in der Verordnung nicht im Detail geregelt, so dass deren Festlegung den zuständigen Behörden der Länder obliegt. Die zuständigen Obersten Landesbehörden und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit haben die vorliegenden Hinweise und Empfehlungen erarbeitet, um die Prüfungsanforderungen weitgehend zu harmonisieren.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Sachkunde
Sachkunde ist nach § 5 der ChemVerbotsV der Nachweis der allgemeinen Kenntnisse über die wesentlichen Eigenschaften der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen nach § 3 Abs. 1 (einschließlich Pflanzenschutzmittel), über die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und über die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften.
2.2 Erlaubnis
Die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde für die Ausübung einer nach § 2 Abs. 1 ChemVerbotsV geregelten Tätigkeit.
2.3 Anzeige
Die Benachrichtigung der zuständigen Behörde über die Aufnahme einer nach § 2 Abs. 5 ChemVerbotsV erlaubnisfreien Tätigkeit.
3 Arten und Anforderungen der Sachkundeprüfung
Nach § 2 Abs. 1 ChemVerbotsV bedarf der Erlaubnis, wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe und Zubereitungen in den Verkehr bringt, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen sind. Die Erlaubnis erhält, wer die Sachkunde nach § 5 ChemVerbotsV nachgewiesen hat, die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und mindestens 18 Jahre alt ist.
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ChemVerbotsV dürfen ferner Stoffe und Zubereitungen, die mit den Gefahrensymbolen 0 (brandfördernd), F+ (hochentzündlich) oder mit dem Gefahrensymbol Xn (gesundheitsschädlich) und den R- Sätzen 1) R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu kennzeichnen sind sowie portionsweise verpackte Stoffe und Zubereitungen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht mehr als 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Freien dienen, auch wenn sie nicht mit einem der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Chem-VerbotsV genannten Gefahrensymbole oder R-Sätze gekennzeichnet sind und die nicht unter die Ausnahmen des § 3 Abs. 4 ChemVerbotsV fallen, vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 2, nur durch eine in dem Betrieb beschäftigte Person abgegeben werden, die die Sachkunde nach § 5 ChemVerbotsV besitzt. Das Inverkehrbringen beinhaltet nach § 3 Nr. 9 ChemG die Abgabe an Dritte und die Bereitstellung für Dritte.
Die Anforderungen, die bei der Sachkundeprüfung nach § 5 ChemVerbotsV an den Prüfungskandidaten zu stellen sind, müssen an der Schutzfunktion der Regelung ausgerichtet werden. Sie sind damit abhängig von dem abstrakten Gefährdungspotenzial derjenigen Chemikalien, die in den Verkehr gebracht oder abgegeben werden sollen. Demzufolge wird ein stufenförmiger Aufbau der Sachkundeprüfung vorgeschlagen. Diese besteht aus der Grundprüfung (Anhang I) und mindestens einer Zusatzprüfung (Anhänge II oder III) beziehungsweise Fragen zum Inhalt des Sicherheitsdatenblatts des Einzelstoffs. Die in den Anhängen aufgelisteten Themenkomplexe stellen die maximalen Prüfungsinhalte dar.
Die Prüfungsanforderungen des Anhang III betreffen das Inverkehrbringen von denjenigen kennzeichnungspflichtigen Stoffen und Zubereitungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 ChemVerbotsV und denjenigen nicht kennzeichnungspflichtigen Stoffen und Zubereitungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 ChemVerbotsV, die dazu bestimmt sind, schädliche Organismen auf chemischem Wege zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schädigungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen. Hierzu gehören die in den Hauptgruppen Desinfektionsmittel und allgemeine Biozid-Produkte, Schutzmittel (zum Beispiel Holzschutzmittel), Schädlingsbekämpfungsmittel (einschließlich Repellentien und Lockmittel) sowie sonstige Biozid-Produkte (zum Beispiel Konservierungsmittel, Antifoulings) zusammengefassten Produktarten nach Anhang V der Richtlinie 98/8/EG ebenso wie Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes in der aktuellen Fassung, soweit sie von § 3 Abs. 1 ChemVerbotsV erfasst werden.
Der Sachkundenachweis für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln ist besonders geregelt durch § 3 Abs. 1 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung in der aktuellen Fassung). Der pflanzenschutzrechtliche Sachkundenachweis ersetzt nicht den Sachkundenachweis nach der ChemVerbotsV, kann jedoch nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Satz 4 ChemVerbotsV für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln anerkannt werden, wenn die nach dem Pflanzenschutzrecht erworbene Sachkunde auch die in den Anhängen dieser Hinweise geregelte Sachkunde für kennzeichnungspflichtige Stoffe und Zubereitungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 und für nicht kennzeichnungspflichtige Stoffe und Zubereitungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 ChemVerbotsV einschließlich der Grundprüfung nach Anhang I miterfasst.
Die chemikalienrechtlich zuständige Behörde hat unter diesen Voraussetzungen jeweils über die Gleichwertigkeit der Sachkunde nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung mit der Sachkunde nach der ChemVerbotsV hinsichtlich der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln zu entscheiden und diese entsprechend zu bestätigen.
3.1 Umfassende Sachkundeprüfung
Die umfassende Sachkundeprüfung für das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemVerbotsV besteht aus:
Die bestandene Prüfung dient als Nachweis der Sachkunde für das Inverkehrbringen aller gefährlichen Stoffe und Zubereitungen, die in § 3 Abs. 1 ChemVerbotsV genannt sind. Sie ist auch Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 oder die Anzeige nach § 2 Abs. 6 ChemVerbotsV zum Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitungen, die mit dem Gefahrensymbol T+ (sehr giftig) oder T (giftig) gekennzeichnet sind.
3.2 Eingeschränkte Sachkundeprüfung
Die eingeschränkte Sachkundeprüfung für das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 ChemVerbotsV mit Ausnahme von Biozid-Produkten und Pflanzenschutzmitteln besteht aus:
Die bestandene Prüfung dient als Nachweis der Sachkunde für das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, die in § 3 Abs. 1 Satz 1 ChemVerbotsV genannt sind, mit Ausnahme der entsprechend gekennzeichneten Biozid-Produkte und Pflanzenschutzmittel und mit Ausnahme der in § 3 Abs. 1 Satz 3 ChemVerbotsV benannten nicht kennzeichnungspflichtigen Stoffe und Zubereitungen. Sie ist auch Voraussetzung für die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 oder die Anzeige nach § 2 Abs. 6 zum Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitungen, die mit dem Gefahrensymbol T+ (sehr giftig) oder T (giftig) gekennzeichnet sind, mit Ausnahme der so gekennzeichneten Biozid-Produkte und Pflanzenschutzmittel.
3.3 Eingeschränkte Sachkundeprüfung für Biozid-Produkte und Pflanzenschutzmittel
Die eingeschränkte Sachkundeprüfung für das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemVerbotsV, die Biozid- Produkte und Pflanzenschutzmittel sind, besteht aus:
Die bestandene Prüfung dient als Nachweis der Sachkunde für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemVerbotsV. Sie ist auch Voraussetzung für die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 oder die Anzeige nach § 2 Abs. 6 ChemVerbotsV zum Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und Pflanzenschutzmitteln, die mit T+ (sehr giftig) oder T (giftig) gekennzeichnet sind. Sie berechtigt jedoch nicht zum Inverkehrbringen oder Abgeben anderer Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemVerbotsV.
3.4 Sonstige eingeschränkte Sachkundeprüfung
Die Sachkundeprüfung kann auch auf einzelne gefährliche Stoffe oder Zubereitungen, die einzelne gefährliche Stoffe enthalten (Ausnahme Pflanzenschutzmittel), beschränkt werden. Die so eingeschränkte Prüfung besteht aus:
Die bestandene Prüfung weist die Sachkunde zum Inverkehrbringen der im Prüfungszeugnis benannten einzelnen Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemVerbotsV nach.
Sie ist im Übrigen Voraussetzung für die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 oder die Anzeige nach § 2 Abs. 6 ChemVerbotsV zum Inverkehrbringen von höchstens zwei einzelnen gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen, die einzelne gefährliche Stoffe enthalten.
3.5 Einschränkung der Prüfung
Eine Sachkundeprüfung nach den Abschnitten 3.1, 3.2, 3.3 oder 3.4 kann auf die jeweils einschlägigen rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 3 ChemVerbotsV beschränkt werden, wenn ausreichende fachliche Vorkenntnisse vorhanden sind. Diese Vorkenntnisse sind durch Zeugnis oder auf andere geeignete Weise (zum Beispiel Anzeige nach § 11 Abs. 7 der Gefahrstoffverordnung GefStoffV - in der bis zum 31. Oktober 1993 geltenden Fassung) nachzuweisen.
Soweit für die Abgabe von gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 ChemVerbotsV erfassten Pflanzenschutzmitteln die Gleichwertigkeit des Sachkundenachweises nach der Pflanzenschutz- Sachkundeverordnung mit der Sachkunde nach der ChemVerbotsV von der chemikalienrechtlich zuständigen Behörde noch nicht bestätigt wurde, kann mindestens die Grundprüfung nach Anhang I zur Vervollständigung des Sachkundenachweises verlangt werden.
4 Durchführung der Prüfung und Zeugnisse
4.1 Prüfungsform
Die Sachkundeprüfung wird grundsätzlich schriftlich (vorzugsweise nach dem Antwort-Wahl-Verfahren) durchgeführt. Mündliche Prüfungen sind somit unter Berücksichtigung des Einzelfalles möglich. Die Prüfungsfragen sollen aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder ausgewählt werden oder diesem angepasst sein. Sie werden für die jeweilige Prüfung zusammengestellt.
Im Rahmen der Prüfungen sollen vorgesehen werden
Hilfsmittel können grundsätzlich zur Verfügung gestellt werden.
4.2 Prüfungsbehörden
Die Prüfung wird vor der sachlich und örtlich zuständigen Behörde abgelegt. Diese bewertet das Ergebnis. Die Prüfungsunterlagen sind von der zuständigen Behörde zu archivieren.
4.3 Ergebnis
Die Prüfung gilt als bestanden, wenn der Prüfling jeweils mehr als die Hälfte der Grundprüfung und der (den) Zusatzprüfung(en) zugeordneten Fragen vollständig und richtig beantwortet hat.
4.4 Wiederholung der Prüfung
Eine nicht bestandene Prüfung kann wiederholt werden. Die Einzelheiten für die Wiederholungsprüfung werden von der zuständigen Behörde festgelegt.
4.5 Zeugnis
Über die bestandene Prüfung stellt die zuständige Prüfungsbehörde ein Zeugnis nach dem Muster des Anhangs IV aus, aus dem die Art und die Inhalte der Prüfung hervorgehen.
5 Andere Möglichkeiten des Sachkundenachweises
5.1 Bestimmte Berufsbezeichnungen
Die für den Erhalt der Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder die Anzeige nach § 2 Abs. 6 ChemVerbotsV erforderliche Sachkunde hat nachgewiesen, wer die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 oder 6 ChemVerbotsV erfüllt.
5.2 Prüfungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 8 ChemVerbotsV
Die erforderliche Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 ChemVerbotsV hat auch nachgewiesen, wer
Über die Gleichwertigkeit der genannten Prüfungen nach Art, Inhalten und Umfang mit der Sachkundeprüfung des § 5 Abs. 2 ChemVerbotsV entscheiden die chemikalienrechtlich zuständigen Behörden der Länder. Es wird empfohlen, dem Zeugnis über die Prüfung zum Drogisten/zur Drogistin eine Kopie des Anerkennungsschreibens der zuständigen Behörde beizufügen oder einen entsprechenden Hinweis auf dem Prüfungszeugnis selbst vorzusehen.
5.3 Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Rahmen eines Hochschulstudiums gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 ChemVerbotsV
Die erforderliche Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 ChemVerbotsV hat ferner nachgewiesen, wer im Rahmen eines Hochschulstudiums ausweislich des Zeugnisses der Zwischenprüfung oder der Abschlussprüfung nach Teilnahme an entsprechenden Lehrveranstaltungen eine Prüfung bestanden hat, die der oben angeführten Sachkundeprüfung gleichwertig ist. Dem Zeugnis ist eine Kopie des Anerkennungsschreibens der chemikalienrechtlich zuständigen Behörde beizufügen, sofern das Zeugnis selbst keinen entsprechenden Hinweis enthält. Die Lehrveranstaltungen und Hochschulprüfungen müssen sich mindestens auf die Inhalte der Anhänge I und II (ggf. auch III) erstrecken. Über die Gleichwertigkeit der Prüfung mit der Sachkundeprüfung nach § 5 Abs. 2 ChemVerbotsV entscheiden die chemikalienrechtlich zuständigen Behörden der Länder.
6 Abgabe an Dritte im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemVerbotsV
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ChemVerbotsV dürfen gefährliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemVerbotsV grundsätzlich nur durch eine im Betrieb beschäftigte Person (bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten entsprechend in jeder Betriebsstätte) abgegeben werden, die
Für den Nachweis der genannten Sachkunde gelten die in den Abschnitten 1 bis 5 aufgestellten Grundsätze entsprechend.
7 Beauftragte
7.1 Beauftragung von Personen ohne Sachkunde
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 ChemVerbotsV dürfen unter den genannten Voraussetzungen auch Personen ohne Sachkunde (Beauftragte) mit der Abgabe von Stoffen und Zubereitungen beauftragt werden, wenn die Stoffe und Zubereitungen ausschließlich an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten abgegeben werden.
7.2 Voraussetzungen für die Beauftragten
Beauftragte müssen zuverlässig sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind mindestens jährlich über die zu beachtenden Vorschriften zu belehren. Der Inhalt der Belehrung kann auch durch Teilnahme an einem einschlägigen Lehrgang vermittelt werden. Die Belehrung ist zu bestätigen. Die schriftliche Bestätigung sollte dem Muster in Anhang V entsprechen.
7.3 Umfang der Belehrung
Der Umfang der Belehrung ergibt sich aus den Anhängen I, II und/oder III. Er ist in der schriftlichen Bestätigung nach Anhang V festzuhalten.
8 Vorbemerkungen zu den Anhängen I bis III
Die in den Anhängen I bis III aufgeführten - zwischen den Ländern abgestimmten - Prüfungsinhalte 2) entsprechen den Anforderungen nach § 5 Abs. 2 ChemVerbotsV und gliedern sich in die Themenkomplexe
Die Prüfungsinhalte werden mit den erforderlichen fachlichen Änderungen in einem zwischen den Ländern abgestimmten Verfahren aktualisiert und veränderter Rechtsetzung angepasst.
Die Gliederung der Prüfungsinhalte in Grundprüfung und Zusatzprüfungen kann dem von der zuständigen Behörde festzulegenden Prüfungsverfahren (siehe Nr. 4.1) angepasst werden.
Prüfungsverfahren:
Die Grundprüfung nach Anhang I bleibt auf die Kenntnis der Grundzüge der einschlägigen Rechtsvorschriften, der Gefahrstoffkunde und der Gefahrenabwehr beschränkt, vertiefte Kenntnisse werden in den Zusatzprüfungen nach den Anhängen II und/oder III zusammen mit den wesentlichen Eigenschaften der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen und den mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren abgefragt.
Inhalte der Grundprüfung | Anhang I |
2. Gefahrstoffverordnung
3. Chemikalien-Verbotsverordnung
4. Grundkenntnisse sonstiger verwandter Rechtsnormen auf nationaler und EG-Ebene
5. Verwaltungs-, Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
6. Grundbegriffe der Gefahrstoffkunde
7. Mit der Verwendung verbundene Gefahren
8. Informationen zur Gefahrenabwehr und Erste Hilfe
9. Technische Regeln für Gefahrstoffe - Funktion der TRGS
Inhalte der Zusatzprüfung für das Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitungen, die nicht Biozid-Produkte oder Pflanzenschutzmittel sind, gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 ChemVerbotsV | Anhang II |
1. Physikalische und chemische Eigenschaften
2. Grundkenntnisse der Toxikologie
3. Wirkungen gefährlicher Stoffe auf die Umwelt
4. Spezielle Eigenschaften wichtiger Stoffgruppen und bedeutender Einzelstoffe
5. Möglichkeiten der Gefahrenabwehr
6. Vertiefte Kenntnisse der ChemVerbotsV
7. Vertiefte Kenntnisse des Gefahrstoffrechts
8. Vertiefte Kenntnisse über einige Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Inhalte der Zusatzprüfung für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und Pflanzenschutzmitteln gemäß § 3 Absatz 1 ChemVerbotsV | Anhang III |
1 . Physikalische und chemische Eigenschaften
2. Grundkenntnisse der Toxikologie
3. Wirkungen von Biozid-Produkten und Pflanzenschutzmitteln auf die Umwelt
4. Haupteinsatzgebiete und Wirkungsspektren wichtiger Stoffgruppen der Biozid-Produkte (gemäß Biozid-Richtlinie Anh. V) und Pflanzenschutzmittel
5. Möglichkeiten der Gefahrenabwehr
6. Vertiefte Kenntnisse der Chemikalien-Verbotsverordnung
7. Vertiefte Kenntnisse der Gefahrstoffverordnung, der entsprechenden Vorschriften für Biozide des ChemG, der Biozid-Richtlinie, des Pflanzenschutzgesetzes
8. Anwendung von Biozid-Produkten und Pflanzenschutzmitteln
Anhang IV |
Behörde............................................................................................................................................
Zeugnis
Name....................................................................Vorname...............................................................
Geburtstag.............................................................Geburtsort.............................................................
Wohnort (PLZ/Straße/Hausnummer).......................................................................................................
Hiermit wird bestätigt, dass die Prüfung der umfassenden/eingeschränkten Sachkunde nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung
am................................................................................................................................................... in..................................................................................................................................................... mit Erfolg abgelegt wurde.
Die Prüfung erstreckte sich auf die allgemeinen Kenntnisse über die wesentlichen Eigenschaften aller/folgender gefährlichen Stoffe und Zubereitungen nach § 3 Abs. 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung
....................................................................................................................................................... über die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und auf die Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften .......................................................................... ........................................................................
(Ort/Datum) (Unterschrift)
Dienstsiegel
Bestätigung | Anhang V |
Herr/Frau ..........................................................................................................................................
geboren am.......................................................................................................................................
beschäftigt bei ...................................................................................................................................
wurde am ........................................................................................................................................
nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung über die zu beachtenden Vorschriften beim Inverkehr bringen von folgenden gefährlichen Stoffen und Zubereitungen belehrt:
...................................................................................................................................................... Die Belehrung erfolgte durch folgende Person:
............................................................................ ........................................................................ (Unterschrift)
.........................................................................
(Unterschrift des/der Unterwiesenen)
Anmerkung:
Die Belehrung ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung mindestens jährlich zu wiederholen.
Zuständige Behörden | Anhang VI |
Baden-Württemberg | |
Regierungspräsidium Stuttgart Ruppmannstraße 21 70565 Stuttgart Regierungspräsidium Karlsruhe |
Regierungspräsidium Tübingen Konrad-Adenauer-Straße 20 72072 Tübingen Regierungspräsidium Freiburg |
Bayern | |
Regierung von Schwaben Gewerbeaufsichtsamt Morellstraße 30 d 86159 Augsburg Regierung von Niederbayern Regierung von Mittelfranken Regierung von Unterfranken |
Regierung von Oberfranken Gewerbeaufsichtsamt Oberer Bürglaß 34-36 96450 Coburg Regierung von Oberbayern Regierung der Oberpfalz |
Berlin | |
Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheit und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) Alt-Friedrichsfelde 60 10315 Berlin |
|
Brandenburg | |
Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LVLF) Referat 24, Gentechnik, Biotechnologie, Chemikaliensicherheit Pappelallee 20 14469 Potsdam |
|
Bremen | |
Handelskammer Bremen Am Markt 13 28195 Bremen |
|
Hamburg | |
Bezirksamt Hamburg-Mitte Klosterwall 8 20095 Hamburg |
Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz Billstraße 80 20539 Hamburg |
Hessen | |
Regierungspräsidium in Darmstadt Postfach 11 12 53 64278 Darmstadt Regierungspräsidium in Kassel |
Regierungspräsidium in Gießen Landgraf-Philipp-Platz 3-7 35390 Gießen |
Mecklenburg-Vorpommern | |
Landesamt für Gesundheit und Soziales Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit Dezernat Rostock Erich-Schlesinger-Straße 35 18059 Rostock Landesamt für Gesundheit und Soziales |
Landesamt für Gesundheit und Soziales Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit Dezernat Stralsund Heinrich-Mann-Straße 62 18435 Stralsund Landesamt für Gesundheit und Soziales |
Niedersachsen | |
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover Am Listholze 74 30177 Hannover |
|
Nordrhein-Westfalen | |
Ennepe-Ruhr-Kreis Postfach 420 58317 Schwelm Märkischer Kreis Kreis Siegen-Wittgenstein Kreis Unna Stadt Dortmund Stadt Hamm Kreis Gütersloh Kreis Höxter Kreis Minden-Lübbecke Stadt Bielefeld Kreis Mettmann Kreis Viersen Landeshauptstadt Düsseldorf Stadt Essen Stadt Mülheim/Ruhr Stadt Mönchengladbach Stadt Solingen Kreis Aachen Kreis Düren Kreis Euskirchen Kreis Heinsberg Stadt Köln Stadt Aachen Kreis Borken Kreis Steinfurt Kreis Recklinghausen Stadt Gelsenkirchen Landesanstalt für Arbeitsschutz |
Kreis Olpe Gesundheitsamt Postfach 1560 57445 Olpe Hochsauerlandkreis Kreis Soest Stadt Bochum Gesundheitsamt Gesundheitsamt - Rathausstraße 6 Gesundheitsamt Kreis Lippe - Der Landrat Kreis Paderborn Kreis Kleve Kreis Neuss Kreis Wesel Stadt Duisburg Stadt Krefeld Stadt Oberhausen Stadt Remscheid Stadt Wuppertal Rhein-Sieg-Kreis Erftkreis Oberbergischer Kreis Rheinisch-Bergischer Kreis Stadt Leverkusen Stadt Bonn Kreis Coesfeld Kreis Warendorf Stadt Bottrop Stadt Münster |
Rheinland-Pfalz | |
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Abteilung Gewerbeaufsicht, Zentralreferat Stresemannstraße 3-5 56068 Koblenz |
Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd Abteilung Gewerbeaufsicht, Zentralreferat Friedrich-Ebert-Straße 14 67433 Neustadt an der Weinstraße |
Saarland | |
Ministerium für Umwelt Postfach 10 24 61 66024 Saarbrücken |
|
Sachsen | |
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit Referat 25 Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden |
|
Sachsen-Anhalt | |
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Referat 402 Sachgebiet Chemikaliensicherheit Willy-Lohmann-Straße 7 06114 Halle/Saale |
|
Schleswig-Holstein | |
Staatliches Umweltamt Kiel Hopfenstraße 1d 24114 Kiel |
|
Thüringen | |
Thüringer Landesverwaltungsamt Referat 420 Weimarplatz 4 99423 Weimar |
Bekanntmachung zum Sachkundenachweis gemäß § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung
§ 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d des Chemikaliengesetzes (ChemG) ermächtigt die Bundesregierung vorzuschreiben, dass derjenige die Sachkunde in einem näher festzulegenden Verfahren nachzuweisen hat, der bestimmte gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse in den Verkehr bringt. Die Bundesregierung hat von dieser Ermächtigung mit Erlass der Chemikalien-Verbotsverordnung ( ChemVerbotsV) Gebrauch gemacht und sowohl festgelegt, wer der Sachkunde bedarf, als auch in § 5 ChemVerbotsV vorgeschrieben, wie die erforderliche Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 ChemVerbotsV nachgewiesen wird. Die Anforderungen an die Sachkundeprüfung sind allerdings nicht im Detail geregelt. Zwecks weitgehender Harmonisierung der Prüfungsanforderungen haben die zuständigen Obersten Landesbehörden und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Hinweise und Empfehlungen aufgestellt.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gab die von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) am 26./27. August 1999 beschlossenen " Hinweise und Empfehlungen zum Sachkundenachweis gemäß § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung" seinerzeit im Bundesanzeiger 1999 Nr. 242a bekannt. Die vorliegende Fassung, die an das zwischenzeitlich fortentwickelte Recht angepasst wurde, ersetzt vorangegangene Bekanntmachungen.
2) Ein "Gemeinsamer Fragenkatalog der Länder für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung" wurde von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikalien erstellt: http://blak-uis.server.de/servlet/is/2146/P-4a.pdf
ENDE | |
(Stand: 01.07.2022)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion