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Hinweise und Empfehlungen zum Sachkundenachweis gemäß § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung
Vom 1. Oktober 2005
Siehe Fn. *
1 Allgemeines
Die ChemVerbotsV legt fest, dass die Sachkunde nachzuweisen hat, wer bestimmte gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse in den Verkehr bringt.
Die Sachkunde hat nachgewiesen, wer die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 ChemVerbotsV genannten Prüfungen bestanden hat bzw. die dort genannten Berechtigungen besitzt und ferner, wer die von der zuständigen Behörde durchgeführte Prüfung nach § 5 Abs. 2 ChemVerbotsV bestanden hat. Die Anforderungen an diese Sachkundeprüfung nach § 5 Abs. 2 ChemVerbotsV sind in der Verordnung nicht im Detail geregelt, so dass deren Festlegung den zuständigen Behörden der Länder obliegt. Die zuständigen Obersten Landesbehörden und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit haben die vorliegenden Hinweise und Empfehlungen erarbeitet, um die Prüfungsanforderungen weitgehend zu harmonisieren.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Sachkunde
Sachkunde ist nach § 5 der ChemVerbotsV der Nachweis der allgemeinen Kenntnisse über die wesentlichen Eigenschaften der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen nach § 3 Abs. 1 (einschließlich Pflanzenschutzmittel), über die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und über die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften.
2.2 Erlaubnis
Die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde für die Ausübung einer nach § 2 Abs. 1 ChemVerbotsV geregelten Tätigkeit.
2.3 Anzeige
Die Benachrichtigung der zuständigen Behörde über die Aufnahme einer nach § 2 Abs. 5 ChemVerbotsV erlaubnisfreien Tätigkeit.
2.4 Biozid-Produkte
Wirkstoffe und Zubereitungen, die einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten, in der Form, in welcher sie zum Verwender gelangen, und die dazu bestimmt sind, auf chemischem oder biologischem 1 Wege Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schädigungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen, soweit diese in den Anwendungsbereich der Richtlinie 98/8/EG vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten fallen. Ausgenommen sind zum Beispiel zugelassene Pflanzenschutzmittel.
3 Arten und Anforderungen der Sachkundeprüfung
Nach § 2 Abs. 1 ChemVerbotsV bedarf der Erlaubnis, wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe und Zubereitungen in den Verkehr bringt, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen sind. Die Erlaubnis erhält, wer die Sachkunde nach § 5 ChemVerbotsV nachgewiesen hat, die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und mindestens 18 Jahre alt ist.
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ChemVerbotsV dürfen ferner Stoffe und Zubereitungen, die mit den Gefahrensymbolen O (brandfördernd), F+ (hochentzündlich) oder mit dem Gefahrensymbol Xn (gesundheitsschädlich) und den R-Sätzen 2 R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu kennzeichnen sind sowie portionsweise verpackte Stoffe und Zubereitungen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht mehr als 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Freien dienen, auch wenn sie nicht mit einem der in § 3 Abs. 1 Satz 1 ChemVerbotsV genannten Gefahrensymbole oder R-Sätze gekennzeichnet sind und die nicht unter die Ausnahmen des § 3 Abs. 4 ChemVerbotsV fallen, vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 2, nur durch eine in dem Betrieb beschäftigte Person abgegeben werden, die die Sachkunde nach § 5 ChemVerbotsV besitzt. Das Inverkehrbringen beinhaltet nach § 3 Nr. 9 ChemG die Abgabe an Dritte und die Bereitstellung für Dritte.
Die Anforderungen, die bei der Sachkundeprüfung nach § 5 ChemVerbotsV an den Prüfungskandidaten zu stellen sind, müssen an der Schutzfunktion der Regelung ausgerichtet werden. Sie sind damit abhängig von dem abstrakten Gefährdungspotenzial derjenigen Chemikalien, die in den Verkehr gebracht oder abgegeben werden sollen. Demzufolge wird ein stufenförmiger Aufbau der Sachkundeprüfung vorgeschlagen. Diese besteht aus der Grundprüfung (Anhang I) und mindestens einer Zusatzprüfung (Anhänge II oder III) beziehungsweise Fragen zum Inhalt des Sicherheitsdatenblatts des Einzelstoffs. Die in den Anhängen aufgelisteten Themenkomplexe stellen die maximalen Prüfungsinhalte dar.
Die Prüfungsanforderungen des Anhang III betreffen das Inverkehrbringen von denjenigen kennzeichnungspflichtigen Stoffen und Zubereitungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 ChemVerbotsV und denjenigen nicht kennzeichnungspflichtigen Stoffen und Zubereitungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 ChemVerbotsV , die dazu bestimmt sind, schädliche Organismen auf chemischem Wege zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schädigungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen. Hierzu gehören die in den Hauptgruppen Desinfektionsmittel und allgemeine Biozid-Produkte, Schutzmittel (zum Beispiel Holzschutzmittel), Schädlingsbekämpfungsmittel (einschließlich Repellentien und Lockmittel) sowie sonstige Biozid-Produkte (zum Beispiel Konservierungsmittel, Antifoulings) zusammengefassten Produktarten nach Anhang V der Richtlinie 98/8/EG ebenso wie Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512) zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 Abs. 9 Nr. 2 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618), soweit sie von § 3 Abs. 1 ChemVerbotsV erfasst werden.
Der Sachkundenachweis für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln ist besonders geregelt durch § 3 Abs. 1 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752, geändert durch Verordnung vom 7. Mai 2001 (BGBl. I S. 885). Der pflanzenschutzrechtliche Sachkundenachweis ersetzt nicht den Sachkundenachweis nach der ChemVerbotsV, kann jedoch nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Satz 4 ChemVerbotsV für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln anerkannt werden, wenn die nach dem Pflanzenschutzrecht erworbene Sachkunde auch die in den Anhängen dieser Hinweise geregelte Sachkunde für kennzeichnungspflichtige Stoffe und Zubereitungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 und für nicht kennzeichnungspflichtige Stoffe und Zubereitungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 ChemVerbotsV einschließlich der Grundprüfung nach Anhang I miterfasst.
Die chemikalienrechtlich zuständige Behörde hat unter diesen Voraussetzungen jeweils über die Gleichwertigkeit der Sachkunde nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung mit der Sachkunde nach der ChemVerbotsV hinsichtlich der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln zu entscheiden und diese entsprechend zu bestätigen.
3.1 Umfassende Sachkundeprüfung
Die umfassende Sachkundeprüfung für das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemVerbotsV besteht aus:
Die bestandene Prüfung dient als Nachweis der Sachkunde für das Inverkehrbringen aller gefährlichen Stoffe und Zubereitungen, die in § 3 Abs. 1 ChemVerbotsV genannt sind. Sie ist auch Voraussetzung für die Erteilung der
Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 oder die Anzeige nach § 2 Abs. 6 ChemVerbotsV zum Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitungen, die mit dem Gefahrensymbol T+ (sehr giftig) oder T (giftig) gekennzeichnet sind.
3.2 Eingeschränkte Sachkundeprüfung
Die eingeschränkte Sachkundeprüfung für das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 ChemVerbotsV mit Ausnahme von Biozid-Produkten und Pflanzenschutzmitteln besteht aus:
Die bestandene Prüfung dient als Nachweis der Sachkunde für das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, die in § 3 Abs. 1 Satz 1 ChemVerbotsV genannt sind, mit Ausnahme der entsprechend gekennzeichneten Biozid-Produkte und Pflanzenschutzmittel und mit Ausnahme der in § 3 Abs. 1 Satz 3 ChemVerbotsV benannten nicht kennzeichnungspflichtigen Stoffe und Zubereitungen. Sie ist auch Voraussetzung für die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 oder die Anzeige nach § 2 Abs. 6 zum Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitungen, die mit dem Gefahrensymbol T+ (sehr giftig) oder T (giftig) gekennzeichnet sind, mit Ausnahme der so gekennzeichneten Biozid-Produkte und Pflanzenschutzmittel.
3.3 Eingeschränkte Sachkundeprüfung für Biozid-Produkte und Pflanzenschutzmittel
Die eingeschränkte Sachkundeprüfung für das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemVerbotsV, die Biozid-Produkte und Pflanzenschutzmittel sind, besteht aus:
Die bestandene Prüfung dient als Nachweis der Sachkunde für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemVerbotsV. Sie ist auch Voraussetzung für die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 oder die Anzeige nach § 2 Abs. 6 ChemVerbotsV zum Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und Pflanzenschutzmitteln, die mit T+ (sehr giftig) oder T (giftig) gekennzeichnet sind. Sie berechtigt jedoch nicht zum Inverkehrbringen oder Abgeben anderer Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemVerbotsV.
3.4 Sonstige eingeschränkte Sachkundeprüfung
Die Sachkundeprüfung kann auch auf einzelne gefährliche Stoffe oder Zubereitungen, die einzelne gefährliche Stoffe enthalten (Ausnahme Pflanzenschutzmittel), beschränkt werden. Die so eingeschränkte Prüfung besteht aus:
Die bestandene Prüfung weist die Sachkunde zum Inverkehrbringen der im Prüfungszeugnis benannten einzelnen Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemVerbotsV nach.
Sie ist im Übrigen Voraussetzung für die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 oder die Anzeige nach § 2 Abs. 6 ChemVerbotsV zum Inverkehrbringen von höchstens zwei einzelnen gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen, die einzelne gefährliche Stoffe enthalten.
3.5 Einschränkung der Prüfung
Eine Sachkundeprüfung nach den Abschnitten 3.1, 3.2, 3.3 oder 3.4 kann auf die jeweils einschlägigen rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 3 ChemVerbotsV beschränkt werden, wenn ausreichende fachliche Vorkenntnisse vorhanden sind. Diese Vorkenntnisse sind durch Zeugnis oder auf andere geeignete Weise (zum Beispiel Anzeige nach § 11 Abs. 7 der Gefahrstoffverordnung GefStoffV - in der bis zum 31. Oktober 1993 geltenden Fassung) nachzuweisen.
Soweit für die Abgabe von gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 ChemVerbotsV erfassten Pflanzenschutzmitteln die Gleichwertigkeit des Sachkundenachweises nach der Pflanzenschutz- Sachkundeverordnung mit der Sachkunde nach der ChemVerbotsV von der chemikalienrechtlich zuständigen Behörde noch nicht bestätigt wurde, kann mindestens die Grundprüfung nach Anhang I zur Vervollständigung des Sachkundenachweises verlangt werden.
4 Durchführung der Prüfung und Zeugnisse
4.1 Prüfungsform
Die Sachkundeprüfung wird grundsätzlich schriftlich (vorzugsweise nach dem Antwort-Wahl-Verfahren) durchgeführt. Mündliche Prüfungen sind somit unter Berücksichtigung des Einzelfalles möglich. Die Prüfungsfragen sollen aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder ausgewählt werden oder diesem angepasst sein. Sie werden für die jeweilige Prüfung zusammengestellt.
Im Rahmen der Prüfungen sollen vorgesehen werden
Hilfsmittel können grundsätzlich zur Verfügung gestellt werden.
4.2 Prüfungsbehörden
Die Prüfung wird vor der sachlich und örtlich zuständigen Behörde abgelegt. Diese bewertet das Ergebnis. Die Prüfungsunterlagen sind von der zuständigen Behörde zu archivieren.
4.3 Ergebnis
Die Prüfung gilt als bestanden, wenn der Prüfling jeweils mehr als die Hälfte der Grundprüfung und der (den) Zusatzprüfung(en) zugeordneten Fragen vollständig und richtig beantwortet hat.
4.4 Wiederholung der Prüfung
Eine nicht bestandene Prüfung kann wiederholt werden. Die Einzelheiten für die Wiederholungsprüfung werden von der zuständigen Behörde festgelegt.
4.5 Zeugnis
Über die bestandene Prüfung stellt die zuständige Prüfungsbehörde ein Zeugnis nach dem Muster des Anhangs IV aus, aus dem die Art und die Inhalte der Prüfung hervorgehen.
5 Andere Möglichkeiten des Sachkundenachweises
5.1 Bestimmte Berufsbezeichnungen
Die für den Erhalt der Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder die Anzeige nach § 2 Abs. 6 ChemVerbotsV erforderliche Sachkunde hat nachgewiesen, wer die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 oder 6 ChemVerbotsV erfüllt.
5.2 Prüfungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 8 ChemVerbotsV
Die erforderliche Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 ChemVerbotsV hat auch nachgewiesen, wer
Über die Gleichwertigkeit der genannten Prüfungen nach Art, Inhalten und Umfang mit der Sachkundeprüfung des § 5 Abs. 2 ChemVerbotsV entscheiden die chemikalienrechtlich zuständigen Behörden der Länder. Es wird empfohlen, dem Zeugnis über die Prüfung zum Drogisten/zur Drogistin eine Kopie des Anerkennungsschreibens der zuständigen Behörde beizufügen oder einen entsprechenden Hinweis auf dem Prüfungszeugnis selbst vorzusehen.
5.3 Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Rahmen eines Hochschulstudiums gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 ChemVerbotsV
Die erforderliche Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 ChemVerbotsV hat ferner nachgewiesen, wer im Rahmen eines Hochschulstudiums ausweislich des Zeugnisses der Zwischenprüfung oder der Abschlussprüfung nach Teilnahme an entsprechenden Lehrveranstaltungen eine Prüfung bestanden hat, die der oben angeführten Sachkundeprüfung gleichwertig ist. Dem Zeugnis ist eine Kopie des Anerkennungsschreibens der chemikalienrechtlich zuständigen Behörde beizufügen, sofern das Zeugnis selbst keinen entsprechenden Hinweis enthält. Die Lehrveranstaltungen und Hochschulprüfungen müssen sich mindestens auf die Inhalte der Anhänge I und II (ggf. auch III) erstrecken. Über die Gleichwertigkeit der Prüfung mit der Sachkundeprüfung nach § 5 Abs. 2 ChemVerbotsV entscheiden die chemikalienrechtlich zuständigen Behörden der Länder.
6 Abgabe an Dritte im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemVerbotsV
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ChemVerbotsV dürfen gefährliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemVerbotsV grundsätzlich nur durch eine im Betrieb beschäftigte Person (bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten entsprechend in jeder Betriebsstätte) abgegeben werden, die
Für den Nachweis der genannten Sachkunde gelten die in den Abschnitten 1 bis 5 aufgestellten Grundsätze entsprechend.
7 Beauftragte
7.1 Beauftragung von Personen ohne Sachkunde
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 ChemVerbotsV dürfen unter den genannten Voraussetzungen auch Personen ohne Sachkunde (Beauftragte) mit der Abgabe von Stoffen und Zubereitungen beauftragt werden, wenn die Stoffe und Zubereitungen ausschließlich an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten abgegeben werden.
7.2 Voraussetzungen für die Beauftragten
Beauftragte müssen zuverlässig sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind mindestens jährlich über die zu beachtenden Vorschriften zu belehren. Der Inhalt der Belehrung kann auch durch Teilnahme an einem einschlägigen Lehrgang vermittelt werden. Die Belehrung ist zu bestätigen. Die schriftliche Bestätigung sollte dem Muster in Anhang V entsprechen.
7.3 Umfang der Belehrung
Der Umfang der Belehrung ergibt sich aus den Anhängen I, II und/oder III. Er ist in der schriftlichen Bestätigung nach Anhang V festzuhalten.
8 Vorbemerkungen zu den Anhängen I bis III
Die in den Anhängen I bis III aufgeführten - zwischen den Ländern abgestimmten - Prüfungsinhalte 3 entsprechen den Anforderungen nach § 5 Abs. 2 ChemVerbotsV und gliedern sich in die Themenkomplexe
Die Prüfungsinhalte werden mit den erforderlichen fachlichen Änderungen in einem zwischen den Ländern abgestimmten Verfahren aktualisiert und veränderter Rechtsetzung angepasst.
Die Gliederung der Prüfungsinhalte in Grundprüfung und Zusatzprüfungen kann dem von der zuständigen Behörde festzulegenden Prüfungsverfahren (siehe Nr. 4.2) angepasst werden und wird deshalb in den Varianten a und B bekannt gegeben.
Prüfungsverfahren nach Variante A:
Die Grundprüfung nach Anhang I bleibt auf die Kenntnis der Grundzüge der einschlägigen Rechtsvorschriften, der Gefahrstoffkunde und der Gefahrenabwehr beschränkt, vertiefte Kenntnisse werden in den Zusatzprüfungen nach den Anhängen II und/oder III zusammen mit den wesentlichen Eigenschaften der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen und den mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren abgefragt.
Prüfungsverfahren nach Variante B:
Die Grundprüfung nach Anhang I umfasst sowohl Grundzüge als auch vertiefte Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, der Gefahrstoffkunde und der Gefahrenabwehr. Die Zusatzprüfungen nach den Anhängen II und/oder III sind auf die wesentlichen Eigenschaften der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen und die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren ausgerichtet.
_______________
1) Für diese Sachkundeprüfung sind die "biologischen Wege" nicht relevant.
2) 40 Verdacht auf krebserzeugende Wirkung. R 62 Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen. R 63 Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen. R 68 Irreversibler Schaden möglich.
3) Ein "Gemeinsamer Fragenkatalog der Länder für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung" wurde von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit erstellt: http://blakuis.server.de/servlet/is/2146/P-4a.pdf
Inhalte der Grundprüfung | Anhang I |
Inhalte der Zusatzprüfung für das Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitungen, die nicht Biozid-Produkte oder Pflanzenschutzmittel sind, gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 ChemVerbotsV | Anhang II |
1. Physikalische und chemische Eigenschaften
2. Grundkenntnisse der Toxikologie
3. Wirkungen gefährlicher Stoffe auf die Umwelt
4. Spezielle Eigenschaften wichtiger Stoffgruppen und bedeutender Einzelstoffe
5. Möglichkeiten der Gefahrenabwehr
6. Vertiefte Kenntnisse der ChemVerbotsV
7. Vertiefte Kenntnisse des Gefahrstoffrechts
8. Vertiefte Kenntnisse über einige Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Inhalte der Zusatzprüfung für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und Pflanzenschutzmitteln gemäß § 3 Absatz 1 ChemVerbotsV | Anhang III |
Anhang IV |
Behörde............................................................................................................................................
Zeugnis
Name....................................................................Vorname...............................................................
Geburtstag.............................................................Geburtsort.............................................................
Wohnort (PLZ/Straße/Hausnummer).......................................................................................................
Hiermit wird bestätigt, dass die Prüfung der umfassenden/eingeschränkten Sachkunde nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung
am................................................................................................................................................... in..................................................................................................................................................... mit Erfolg abgelegt wurde.
Die Prüfung erstreckte sich auf die allgemeinen Kenntnisse über die wesentlichen Eigenschaften aller/folgender gefährlichen Stoffe und Zubereitungen nach § 3 Abs. 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung
....................................................................................................................................................... über die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und auf die Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften .......................................................................... ........................................................................
(Ort/Datum) (Unterschrift)
Dienstsiegel
Bestätigung | Anhang V |
Herr/Frau ..........................................................................................................................................
geboren am.......................................................................................................................................
beschäftigt bei ...................................................................................................................................
wurde am ........................................................................................................................................
nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung über die zu beachtenden Vorschriften beim Inverkehr bringen von folgenden gefährlichen Stoffen und Zubereitungen belehrt:
...................................................................................................................................................... Die Belehrung erfolgte durch folgende Person:
............................................................................ ........................................................................ (Unterschrift)
.........................................................................
(Unterschrift des/der Unterwiesenen)
Anmerkung:
Die Belehrung ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung mindestens jährlich zu wiederholen.
Zuständige Behörden | Anhang VI |
Baden-Württemberg
Regierungspräsidium Stuttgart Regierungspräsidium Karlsruhe |
Regierungspräsidium Tübingen Konrad-Adenauer-Str. 20 72072 Tübingen Regierungspräsidium Freiburg |
Bayern
Regierung von Schwaben Regierung von Niederbayern Regierung von Oberbayern Regierung der Oberpfalz |
Regierung von Oberfranken Gewerbeaufsichtsamt Coburg Oberer Bürglaß 34-36 96450 Coburg Regierung von Oberbayern Regierung von Mittelfranken Regierung von Unterfranken |
Berlin
Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheit und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) |
Brandenburg
Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LVLF) |
Bremen
Handelskammer Bremen |
|
Hamburg
Gesundheits- und Umweltamt Hamburg-Mitte |
Grundsätzliche Fragen: Behörde für Umwelt und Gesundheit, Amt für Gesundheit Adolph-Schönfelder-Str. 5 22083 Hamburg |
Hessen
Regierungspräsidium in Darmstadt Regierungspräsidium in Kassel |
Regierungspräsidium in Gießen |
Mecklenburg-Vorpommern
Amt für Arbeitsschutz und technische Sicherheit Rostock Amt für Arbeitsschutz und technische Sicherheit Schwerin - |
Amt für Arbeitsschutz und technische Sicherheit Stralsund - Gewerbeaufsicht - Heinrich-Mann-Straße 62 18435 Stralsund Amt für Arbeitsschutz und technische Sicherheit Neubrandenburg |
Niedersachsen
Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hannover |
|
Nordrhein-Westfalen
Ennepe-Ruhr-Kreis Märkischer Kreis Kreis Siegen-Wittgenstein Kreis Unna Stadt Dortmund Gesundheitsamt Stadt Hamm Kreis Gütersloh Kreis Höxter Kreis Minden-Lübbecke |
Kreis Olpe Postfach 1560 57445 Olpe Hochsauerlandkreis Kreis Soest Stadt Bochum Stadt Hagen Stadt Herne Kreis Herford Kreis Lippe - Kreis Paderborn |
Stadt Bielefeld Chemisches Untersuchungsamt Oststr. 55 33604 Bielefeld Kreis Mettmann Kreis Viersen - Landeshauptstadt Düsseldorf 39/2 Stadt Essen Stadt Mülheim/Ruhr Stadt Mönchengladbach Stadt Solingen Kreis Aachen Kreis Düren Kreis Euskirchen Kreis Heinsberg Stadt Köln Stadt Aachen |
Kreis Kleve Der Landrat Postfach 1552 47515 Kleve Kreis Neuss Kreis Wesel Stadt Duisburg Stadt Krefeld Stadt Oberhausen Stadt Wuppertal Rhein-Sieg-Kreis Erftkreis Oberbergischer Kreis Rheinisch-Bergischer Kreis Stadt Leverkusen Stadt Bonn |
Kreis Borken Fachbereich Gesundheit 46322 Borken Kreis Steinfurt Kreis Recklinghausen Stadt Gelsenkirchen Landesanstalt für Arbeitsschutz |
Kreis Coesfeld Untere Gesundheitsbehörde Friedrich-Ebert-Straße 7 48653 Coesfeld Kreis Warendorf Stadt Bottrop Stadt Münster Gesundheitsamt |
Rheinland-Pfalz
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord |
Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd Abteilung Gewerbeaufsicht, Zentralreferat Friedrich-Ebert-Straße 14 67433 Neustadt an der Weinstraße |
Saarland
Ministerium für Umwelt |
Sachsen
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit |
Sachsen-Anhalt
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Referat 402 |
Schleswig-Holstein
Staatliches Umweltamt Kiel |
Thüringen
Thüringer Landesverwaltungsamt Referat 420 |
Bekanntmachung zum Sachkundenachweis gemäß § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung
§ 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d des Chemikaliengesetzes (ChemG) ermächtigt die Bundesregierung vorzuschreiben, dass derjenige die Sachkunde in einem näher festzulegenden Verfahren nachzuweisen hat, der bestimmte gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse in den Verkehr bringt. Die Bundesregierung hat von dieser Ermächtigung mit Erlass der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) Gebrauch gemacht und sowohl festgelegt, wer der Sachkunde bedarf, als auch in § 5 ChemVerbotsV vorgeschrieben, wie die erforderliche Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 ChemVerbotsV nachgewiesen wird. Die Anforderungen an die Sachkundeprüfung sind allerdings nicht im Detail geregelt. Zwecks weitgehender Harmonisierung der Prüfungsanforderungen haben die zuständigen Obersten Landesbehörden und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Hinweise und Empfehlungen aufgestellt.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gab die von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) am 26./27. August 1999 beschlossenen "Hinweise und Empfehlungen zum Sachkundenachweis gemäß § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung" seinerzeit im Bundesanzeiger 1999 Nr. 242a bekannt. Die vorliegende Fassung, die an das zwischenzeitlich fortentwickelte Recht angepasst wurde, ersetzt die Bekanntmachung aus dem Jahr 1999.
(Stand: 01.07.2022)
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