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Regelwerk, Gefahrgut/Transport; Seeschifffahrt

Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung See

Vom 23. Juni 2016
(VkBl. Nr. 13 vom 15.07.2016 S. 458; 01.06.2018 S. 559aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2008; 2010; 2012, 2014

Siehe Fn. *

Die GGVSee -Durchführungsrichtlinien erläutern die Bestimmungen der GGVSee vom 9. Februar 2016 (BGBl. I S. 182) und des IMDG-Codes, der zuletzt durch die Entschließung MSC.372(93) geändert worden ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 13. November 2014 (VkBl. 2014 S. 810).

I. Erläuterungen zur Gefahrgutverordnung See

Zu § 1 Absatz 2

Abfälle, die im Betrieb des Schiffes angefallen sind und in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt werden, unterliegen nicht der GGVSee.

Zu § 1 Absatz 3

  1. Seeschiffe gehören dann zur Bundeswehr oder zu ausländischen Streitkräften, wenn die nautische Leitung des Schiffes von der Bundeswehr bzw. den ausländischen Streitkräften übernommen worden ist. Dies kann auch durch Einzelverpflichtung des Kapitäns erfolgen.
  2. Gründe der Verteidigung liegen nicht nur dann vor, wenn der Verteidigungsfall nach Art. 115a GG eingetreten ist. Insofern ist die verfassungsrechtliche Definition des Verteidigungsfalles für die Anwendung des § 1 Absatz 3 Satz 1 GGVSee alleine nicht maßgebend. Die Entscheidung, was Gründe der Verteidigung sind, obliegt dem BMVg. So können z.B. auch militärische Übungen Gründe der Verteidigung sein. Gründe der Verteidigung liegen u. a. auch dann vor, wenn die Bundeswehr außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt wird und dieser Einsatz vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde.
  3. Die Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter ist durch Bestimmungen der Bundeswehr oder der ausländischen Streitkräfte zu gewährleisten. Dies gilt auch für die Beförderung gefährlicher Güter im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr oder der ausländischen Streitkräfte durch zivile Unternehmen. Die Überwachung der Verladung gefährlicher Güter im Verantwortungsbereich ausländischer Streitkräfte in der Zuständigkeit des BMVg soll sicherstellen, dass die einschlägigen nationalen militärischen Regeln beachtet werden.
    Die Beförderung von militärischen gefährlichen Gütern als Zuladung auf zivilen Schiffen kann nicht freigestellt werden. Dem Militär liegen in der Regel keine näheren Kenntnisse über die weitere an Bord befindliche Ladung vor und das militärische Sicherheitskonzept ist somit nicht geschlossen anwendbar. Erforderliche Ausnahmezulassungen können in der Regel von den zuständigen Landesbehörden erteilt werden.
    Seeschiffe, die nicht aus Gründen der Verteidigung gefährliche Güter befördern, müssen die Gefahrgutverordnung See beachten.

Zu § 3 Absatz 5

Für die Übermittlung der Packliste nach § 3 Absatz 5 Nummer 3 wird die Verwendung des Formblatts nach Anlage 3 empfohlen.

Zu § 4 Absatz 10

Ein meldepflichtiges Ereignis liegt vor, wenn ein oder mehrere der nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:

Stoffe oder Gegenstände Menge
Klasse 6.2

Klasse 7

Jeder Austritt/ Verlust
Klasse 1: 1.1, 1.2, 1.3, 1.4L, 1.5D, UN 0190

Klasse 2.3

Klasse 3: Verpackungsgruppe I und UN 3343

Klasse 4.1: Verpackungsgruppe I und UN 3221 bis 3224 und 3231 bis 3240

Klasse 4.2: Verpackungsgruppe I

Klasse 4.3: Verpackungsgruppe I und UN 1183, 1242, 1295, 1340, 1390, 1403, 1928, 2813, 2965, 2968, 2988, 3129, 3130, 3131, 3134, 3148, 3396, 3398, 3399

Klasse 5.1: Verpackungsgruppe I und UN 2426

Klasse 5.2: UN 3101 bis 3104 und 3111 bis 3120

Klasse 6.1: Verpackungsgruppe I

Klasse 8: Verpackungsgruppe I

Klasse 9: UN 2315, 3151, 3152 , 3432 und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten

50 kg/50l
Klasse 1: 1.4B bis 1.4 G und 1.6N

Klasse 2.1

Klasse 3: Verpackungsgruppe II

Klasse 4.1: Verpackungsgruppe II (*)

Klasse 4.2: Verpackungsgruppe II

Klasse 4.3: Verpackungsgruppe II (*) und UN3292

Klasse 5.1: Verpackungsgruppe II und UN3356

Klasse 5.2: (*)

Klasse 6.1: Verpackungsgruppe II und III und UN1700, 2016, 2017

Klasse 8: Verpackungsgruppe II

Klasse 9: Verpackungsgruppe II und UN 3245, 3090, 3091, 3480, 3481

(*) sofern nicht in der vorherigen Zeile eine geringere Menge festgelegt ist

333 kg/333 l
Klasse 1: 1.4S

Klasse 2.2

Klasse 3: Verpackungsgruppe III

Klasse 4.1 Verpackungsgruppe III

Klasse 4.2 Verpackungsgruppe III

Klasse 4.3 Verpackungsgruppe III

Klasse 5.1 Verpackungsgruppe III

Klasse 8: Verpackungsgruppe III und UN3506

Klasse 9: Verpackungsgruppe III und UN 2990, 3072, 3268

1000 kg/1000 l

Das Kriterium des Produktaustritts liegt auch vor, wenn die unmittelbare Gefahr eines Produktaustritts in der vorgenannten Menge bestand. In der Regel ist dies anzunehmen, wenn das Behältnis aufgrund von strukturellen Schäden für die nachfolgende Beförderung nicht mehr geeignet ist oder aus anderen Gründen keine ausreichende Sicherheit gewährleistet ist.

Sind bei einem Ereignis mit Gefahr eines Produktaustritts die Beschädigungen so stark, dass Konsequenzen gezogen werden müssen, z.B. der Transport nicht fortgesetzt werden kann, und dies für die Rechtsfortentwicklung berücksichtigt werden muss, gilt die Berichtspflicht.

Bei einem Ereignis mit radioaktiven Stoffen ist auch zu melden:

Sind bei einem Ereignis radioaktive Stoffe der Klasse 7 beteiligt, gelten folgende Kriterien für den Produktaustritt:

  1. jedes Austreten radioaktiver Stoffe aus Versandstücken;
    Exposition, die zu einer Überschreitung der in den Regelungen für den Schutz von beschäftigten und der Öffentlichkeit vor ionisierender Strahlung (Schedule II der IAEa International Basic Safety Standards - No. GSR Part 3) festgelegten Grenzwerte führt, oder
  2. Wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine bedeutende Verminderung der Sicherheitsfunktionen des
    Versandstücks (dichte Umschließung, Abschirmung, Wärmeschutz oder Kritikalität) stattgefunden hat, durch die das Versandstück für die Fortsetzung der Beförderung ohne zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen ungeeignet geworden ist.
    Die Meldung ist gemäß dem Muster nach Anlage 1 zu erteilen.

Zu § 4 Absatz 11

Die Anforderungen an eine Erstunterweisung werden durch die Ausbildung nach STCW-Code Abschnitt A-I I/2 erfüllt.

Wiederholungsunterweisungen dienen der Auffrischung dieser Kenntnisse und der Vermittlung von Informationen über Änderungen und Weiterentwicklung der zugrunde liegenden Rechtsvorschriften.

Zu § 6

EDV-Fassungen der GGVSee , des IMDG-Codes, des IMSBC-Codes, des IBC-Codes, des IGC-Codes, des BCH-Codes und des GC-Codes sind grundsätzlich zur Verwendung zugelassen. Es muss sich jedoch um die amtliche Fassung der Codes handeln.

Zu § 7 Absatz 1 und § 9 Absatz 2

Ausnahmen nach § 5 Absatz 1 GGVSee gelten nur im Seeverkehr und nicht im Zu- und Ablauf zu den Häfen.

Sachlich zuständig für die Erteilung von Ausnahmen nach § 7 Absatz 1 und für die in § 9 Absatz 2 genannten Aufgaben sind folgende Behörden:

Bremen:

Bremen:

Hansestadt Bremisches Hafenamt
Überseetor 20
28217 Bremen
Tel: 0421.361 8438
Fax: 0421.361 8387
E-Mail: uwe.kraft@hbh.bremen.de

Bremerhaven:

Hansestadt Bremisches Hafenamt
Steubenstr. 7a
27568 Bremerhaven
Tel: 0471.596 13404 Fax: 0471.596 13422
E-Mail: raimond.claussen@hbh.bremen.de

Hamburg:

Wasserschutzpolizei
WSP 521
Zentralstelle Gefahrgutüberwachung
Wilstorfer Straße 100
21073 Hamburg
Tel: 040 4286 65471
eFax: 040 42799 9087
E-Mail: wsp521@polizei.hamburg.de

Mecklenburg-Vorpommern:

Rostock:

Hansestadt Rostock Hafenbehörde
Ost-West-Str. 8
18147 Rostock
Tel: 0381.381 8710
Fax: 0381.381 8735
E-Mail: port.authority@rostock.de

Sassnitz:

Stadt Sassnitz
Hafenbehörde
Hauptstraße 33
18546 Sassnitz
Tel: 038392 55312 Fax: 038392 55313
E-Mail: hafenamt@sassnitz.de

Stralsund:

Hansestadt Stralsund
Hafenbehörde
Hafenstraße 50
18439 Stralsund
Tel: 03831 253630
Fax: 03831/252 53.630
E-Mail: hafenamt@stralsund.de

Wismar:

Hansestadt Wismar
Hafenbehörde
Kopenhagener Str. 1 23966 Wismar
Tel: 03841 25132 60 Fax: 03841 25132 64 E-Mail: hafenamt@wismar.de

Wolgast:

Stadt Wolgast

Amt Am Peenestrom
Hafenbehörde Burgstr. 6
17438 Wolgast Tel: 03836 251137
Fax: 03836 25.141 37
E-Mail: poststelle@wolgast.de

Lubmin:

Amt Lubmin Hafenbehörde
Geschwister-Scholl-Weg 15
17509 Lubmin Tel.: 038354 3500
Fax: 038354 22197
E-Mail: info@amtlubmin.de

Ueckermünde:

Stadt Ueckermünde
Am Rathaus 3
17373 Ueckermünde
Tel: 039771 28 40
Fax: 039771 28.499
E-Mail: rathaus@ueckermünde.de

Niedersachsen:

- für Ausnahmen nach § 5 Abs. 1

Oldenburg:

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Häfen- und Schifffahrtsverwaltung
Referat 31
Hindenburgstr. 30
26122 Oldenburg
Tel: 0441.799 2238
Fax: 0441.799 2253
E-Mail: hinrich.pape@mw.niedersachsen.de
christian.blendermann@mw.niedersachsen.de
- Übrige Aufgaben gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2

Brake und Nordenham:

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Ref. 31
Brommystraße 1
26919 Brake/Utw.
Tel: 04401.925-0; -200 oder -216
Fax: 04401 3272
E-Mail: brake@portauthority.de

Cuxhaven und Stade-Bützfleth:

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Ref. 31
Am Schleusenpriel 2
27472 Cuxhaven
Tel: 04721.500 150
Fax: 04721.500 250
E-Mail: cuxhaven@portauthority.de

Emden:

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Ref. 31
Friedrich-Naumann-Str. 7-9
26725 Emden
Tel: 04921.897-0; -120, -119 oder -116
Fax: 04921.897 241
E-Mail: emden@portauthority.de

Leer:

Stadt Leer
Hafenbehörde
Postfach 2060
26770 Leer
Tel: 0491 9782 0 Fax: 0491 9782.399 E-Mail: info@leer.de

Oldenburg:

Hafen der Stadt Oldenburg
Hafenmeister
Pferdemarkt 14
26105 Oldenburg
Tel: 0441.235 3073
Fax: 0441.235 3121
E-Mail: hafen@stadtoldenburg.de

Papenburg:

Stadt Papenburg
Hafenbehörde
Seeschleuse
26781 Papenburg
Tel: 04961 9467 12
Fax: 04961 9467 20
E-Mail: hafen@papenburg.de

Wilhelmshaven: (ausgenommen kommunaler Hafenteil)

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Ref. 31
Neckarstraße 10
26382 Wilhelmshaven
Tel: 04421.300-13 15 oder -13 14
Fax: 04421 4800.596
E-Mail: wilhelmshaven@portauthority.de

Wilhelmshaven: (kommunaler Hafenteil)

Stadt Wilhelmshaven
Hafenbehörde
Rathausplatz 10
26382 Wilhelmshaven
Tel: 04421 16-32 20
Fax: 04421 16-41 32 20
E-Mail: hafenkapitaen@wilhelmshaven.de

Insel- und -Versorgungshäfen (Ostfriesische Inseln):

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Ref. 31
Bahnhofstr. 5
26506 Norden
Tel.: 04931/9888-29 oder -36
E-Mail: norden@portauthority.de

Schleswig-Holstein:

Brunsbüttel:

Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein
Fachbereich Koordination und Vollzug
- Hafenbehörde -
Am Außenhafen
25813 Husum
Tel: 04841.661 317
Fax: 04841.661 321
E-Mail: carl.ahrens@lkn.1andsh.de

Dagebüll:

Amt Südtondern
Hafenbehörde
Marktstraße 12
25899 Niebüll 04661-601311
E-Mail: info@amtsuedtondern.de

Flensburg:

Oberbürgermeister der Stadt Flensburg
Hafenbehörde Flensburg
Schiffbrücke 37
24939 Flensburg
Tel: 0461 85 15 88
Fax: 0461 85 18 37
E-Mail: hafenbehoerde@flensburg.de

Kiel:

Hafenamt der Landeshauptstadt Kiel
Bollhörnkai 1
24103 Kiel
Tel: 0431.901 1073/-1173
Fax: 0431 94.477
E-Mail: hafenamt@kiel.de

Lübeck/Travemünde:

Bürgermeister der Hansestadt Lübeck
Lübeck Prot Authority
Abt. Hafen- u. Seemannsamt
Ziegelstraße 2
23239 Lübeck
Tel: 0451.122 6901
Fax: 0451.122 6990
E-Mail: luebeckportauthority@luebeck.destefan.weglehner@luebeck.de

Puttgarden:

Bürgermeister der Stadt Fehmarn
Ohrtstr. 11
23769 Fehmarn
Tel: 04371 506224
Fax: 04371.506 211
E-Mail: m.meier@stadtfehmarn.de

Rendsburg:

Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde
Hafenbehörde
Am Kreishafen 4
24768 Rendsburg
Tel: 04331 14070
Tel: 04331.202 322
Fax: 04331.202-502
E-Mail: ordnungsamt@kreisrd.de

Zu § 19

Alle in § 19 Nummer 4 genannten Dokumente müssen in der Organisation des Beförderers vorgehalten werden, damit sie den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgelegt werden können. Das Ende der Beförderung ergibt sich beispielsweise aus dem transportrechtlichen Abliefernachweis oder dem Umschlag auf eine andere Beförderungsart oder ein anderes Beförderungsmittel.

Zu §§ 17, 18, 19, 20, 21, 22 und 24

Die am Seefrachtgeschäft beteiligten Gewerbetreibenden werden bei der Beförderung gefährlicher Güter wie folgt als verantwortlich angesehen:

Gewerbetreibender Tätigkeit Pflichten nach
Versender Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter oder jede andere Person, die die Beförderung gefährlicher Güter ursprünglich veranlasst § 17
Wenn der Versender die Güter selbst in eine Beförderungseinheit lädt § 18
Wenn der Versender mit dem Seefrachtführer selbst den Seefrachtvertrag abschließt § 19
Spediteur Derjenige, der für einen Dritten die Seebeförderung durch Abschluss eines Seefrachtvertrags besorgt § 19
Wenn der Spediteur für den Auftraggeber Güter in eine Güterbeförderungseinheit lädt § 18
Seefrachtführer (Verfrachter) Derjenige, der auf Grund eines Seefrachtvertrages Güter für einen Dritten mit eigenen oder in Zeitcharter genommenen Schiffen befördert § 21
Reeder, auch Korrespondenzreeder (bei Partenreedereien) und Vertragsreeder (bei Geschäftsbesorgungsvertrag) Derjenige, der eigene oder zur Bereederung überlassene Schiffe zur Beförderung von Gütern einsetzt § 22
Anteilseigner an einer Schiffsbeteiligungsgesellschaft oder Partenreederei Keine Pflichten nach GGVSee
Hafenumschlagsunternehmer Derjenige, der Güter in ein Seeschiff verlädt § 20
Wenn der Hafenumschlagsunternehmer im Auftrag Dritter Güter in Güterbeförderungseinheiten lädt § 18
Ladungskontrollunternehmer Soweit die Verantwortung für die Beladung von Güterbeförderungseinheiten übernommen wird § 18
Schiffsmakler als Buchungsagent Derjenige, der für einen Seefrachtführer (Verfrachter) in dessen Namen Seefrachtverträge abschließt § 21 Nr. 1
Der mit der Planung der Beladung Beauftragte Beauftragter des Verfrachters; bei mehreren Verfrachtern auf einem Schiff derjenige Verfrachter, der als Reeder das Schiff betreibt oder von einem Reeder das Schiff gechartert hat. § 24

Zu § 27

  1. Die Bußgeldbeträge des Bußgeldkatalogs in Anlage 2 sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung, normalen Tatumständen und von mittleren wirtschaftlichen Verhältnissen ausgehen. Bei vorsätzlichem Handeln sind die angegebenen Sätze angemessen bis zum doppelten Satz zu erhöhen. Die Regelsätze, soweit die Angelegenheit nicht strafrechtlich verfolgt wird, erhöhen sich um mindestens 25 %, wenn durch die Zuwiderhandlung ein anderer gefährdet oder geschädigt ist. Liegt Tateinheit vor, so ist der höchste in Betracht kommende Regelsatz um 25 % der Regelsätze für die anderen Ordnungswidrigkeiten zu erhöhen.
  2. Durch eine Verwarnung soll bei einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit dem Betroffenen sein Fehlverhalten vorgehalten werden; sie ist daher mit einem Hinweis auf die Zuwiderhandlung zu verbinden. Verwarnungen können mit einem Verwarngeld, das in der Regel mit 55,00 Euro anzusetzen ist, verbunden sein.
  3. Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde (Opportunitätsgrundsatz, § 47 Absatz 1 OWIG).
  4. In § 27 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h, Nummer 5 Buchstabe c, Nummer 6 Buchstabe d und Nummer 10 Buchstabe c legitimiert das Wort "mindestens" als Tatbestand der Ordnungswidrigkeit keine längere Aufbewahrung, sondern lediglich einen Zeitraum, der der Frist zur Löschung ("unverzüglich") entspricht.

II. Erläuterungen zum IMDG-Code

7.1.4.4.2 IMDG-Code verlangt für Güter der Klasse 1 die Stauung in 12 m Entfernung zu Wohn- und Aufenthaltsräumen, Rettungsmitteln und allgemein zugänglichen Bereichen. Mit "allgemein zugänglichen Bereichen" sind Bereiche gemeint, zu denen Fahrgäste Zutritt haben.

III. Allgemeiner Hinweis

Die Länder berichten an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, um die IMO-Empfehlungen gemäß Circular MSC.1/Circ. 1521 zu erfüllen.

.

Meldung von Ereignissen an das BMVI gemäß § 4 Absatz 10 GGVSee Anlage 1


1. Verkehrsträger
[ ] Seeschiff
Schiffsname:
....................................
[ ] Bereitstellung/Umschlag im Hafen
2. Datum und Ort des Ereignisses
Jahr: .............................

Tag: .............................

Monat: .............................

Stunde: .............................

Unfall bei der Beförderung

[ ] Schiff im Hafen

[ ] Schiff auf Seeschifffahrtsstraße

[ ] Schiff auf See

Ort/Position:

....................................

Unfall bei Umschlag oder Bereitstellung

[ ] Übernahme vom Land-Verkehrsträger

[ ] Bereitstellung im Hafen

[ ] Beladen von Beförderungseinheiten

[ ] Be-/Entladen in/aus Seeschiff

Name des Hafens:

.................................

3. topographie
Im Seeverkehr nicht relevant
4. besondere Wetterbedingungen
[ ] Regen

[ ] Schneefall

[ ] Glätte

[ ] Nebel Sichtweite: ...............

[ ] Gewitter

[ ] Sturm Windstärke: ...............

Temperatur: ................ °C

5. Beschreibung des Ereignisses
[ ] Grundberührung des Schiffes

[ ] Kollision mit einem anderen Wasserfahrzeug

[ ] Beschädigung bei Umschlagsarbeiten

[ ] Brand

[ ] Explosion

[ ] Leckage

[ ] Ladungsverlust über Bord

[ ] technischer Mangel

Zusätzliche Beschreibung des Ereignisses:

...........................................................................................................

...........................................................................................................

...........................................................................................................

6. Betroffene gefährliche Güter
UN-Nummer1 Klasse VG Geschätzte Produktmenge (ausgetreten/über Bord verloren) (kg oder1, 2 Art der Umschließung3 Werkstoff der Umschließung Art des Versagens der Umschließung4
1) Bei gefährlichen Gütern, die unter eine Sammeleintragung fallen, für die die Sondervorschrift 274 gilt, ist zusätzlich die technische Benennung anzugeben

2) Für radioaktive Stoffe der Klasse 7 sind die Werte gemäß den Kriterien in der Anlage anzugeben

3) Es ist die entsprechende Nummer anzugeben:
1 Verpackung
2 Großpackmittel (IBC)
3 Großverpackung
4 Kleincontainer
5 Wagen
6 Fahrzeug
7 Kesselwagen
8 Tank-Fahrzeug
9 Batteriewagen
10 Batteriefahrzeug
11 Wagen mit abnehmbaren Tanks
12 Aufsetztank
13 Großcontainer
14 Tankcontainer
15 MEGC
16 ortsbeweglicher Tank

4) Es ist die entsprechende Nummer anzugeben:
1 Leckage
2 Brand
3 Explosion
4 strukturelles Versagen

7. Ereignisursache (falls eindeutig bekannt)
[ ] technischer Mangel

[ ] Ladungssicherung

[ ] betriebliche Ursache (Umschlag)

sonstiges:

...........................................................................................................

...........................................................................................................

...........................................................................................................

8. Auswirkungen des Ereignisses
Personenschaden: (im Zusammenhang mit den betroffenen gefährlichen Gütern)

[ ] Tote (Anzahl: ..........)

[ ] Verletzte (Anzahl: .......... )

Produktaustritt:

[ ] ja

[ ] nein

[ ] unmittelbare Gefahr eines Produktaustritts

[ ] Verlust über Bord ohne erkennbaren unmittelbaren Produktaustritt Sach-/Umweltschaden:

[ ] geschätzte Schadenshöhe d 50000 Euro

[ ] geschätzte Schadenshöhe > 50000 Euro Sperrung/Evakuierung:

[ ] ja

[ ] Evakuierung von Personen für die Dauer von mindestens drei Stunden

[ ] Sperrung von öffentlichen Verkehrswegen von mindestens drei Stunden

[ ] Sperrung von Wasserstraßen/Wasserflächen von mindestens drei Stunden

[ ] nein

.

Bußgeldkatalog GGVSee Anlage 2


Bußgeldkatalog GGVSee
Lfd Nr. Ordnungswidrigkeiten, die darin bestehen, dass GGVSee § 27 Absatz 1 Nummer Bußgeld EURO
a der Versender oder der Beauftragte des Versenders entgegen § 17
1 Nummer 1 sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vergewissert, dass die Beförderung nicht nach Abschnitt 1.1.3, den Unterabschnitten 2.1.1.2, 3.1.1.4 oder Kapitel 3.3 Sondervorschriften 349, 350, 351, 352, 353 oder 900 des IMDG-Codes verboten ist; 1a 1500
2 Nummer 2 für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter ein Beförderungsdokument, das die in Abschnitt 5.4.1 des IMDG-Codes und § 6 Absatz 1 Nummer 1 geforderten Angaben enthält, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstellt; 1b 500
3 Nummer 3 für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter die Angaben nach den Absätzen 5.1.5.4.2, 5.5.2.4.1 und 5.5.3.7.1 des IMDG-Codes nicht, nicht richtig oder nicht vollständig in ein Konossement oder einen Frachtbrief einträgt; 1c 500
4 Nummer 4 für gefährliche Güter Verpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container verwendet, obwohl diese für die betreffenden Güter nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, 4.1, 4.2, 4.3 und 7.3 des IMDG-Codes nicht zugelassen sind und das nach dem IMDG-Code erforderliche Zulassungskennzeichen nicht tragen oder bei Schüttgut-Containern, die keine Frachtcontainer sind, eine Zulassung der zuständigen Behörde nicht erteilt worden ist; 1d 800
5 Nummer 5 ortsbewegliche Tanks oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) befüllt und die Maßgaben des Kapitels 4.2 des IMDG-Codes nicht beachtet; 1e 800
6 Nummer 6 Schüttgut-Container befüllt und die Maßgaben des Kapitels 4.3 des IMDG-Codes nicht beachtet; 1e 800
7 Nummer 7 gefährliche Güter zusammen- packt, obwohl dies nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit Kapitel 3.3, den Unterabschnitten 3.4.4.1, 3.5.8.2, 4.1.1.6 und dem Kapitel 7.2 des IMDG-Codes nicht zulässig ist; 1f 800
8 Nummer 8 unverpackte Gegenstände, Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container übergibt, obwohl diese nicht nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie dem Absatz 5.1.5.4.1 und den Kapiteln 5.2 und 5.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet, bezettelt und plakatiert sind; 1g 500
9 Nummer 9 Güterbeförderungseinheiten, die begast worden sind oder die Stoffe zu Kühl- oder Konditionierungszwecken enthalten, die eine Erstickungsgefahr darstellen können, übergibt, obwohl sie nicht nach Maßgabe der Unterabschnitte 5.5.2.3 oder 5.5.3.6 des IMDG-Codes gekennzeichnet sind; 1g 500
10 Nummer 10 eine Kopie des Beförderungspapiers nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt; 1h 500
11 Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass eine Anmeldung erfolgt; 1 i 500
12 Nummer 12 ein Versandstück übergibt oder eine Aufzeichnung nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stellt; 1j 500
13 Nummer 13 sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vor der Übergabe gefährlicher Schüttgüter zur Beförderung vergewissert, dass sie nach den Stoffmerkblättern in Anhang 1 des IMSBC-Codes für die Beförderung zugelassen sind; 1a 1500
14 Nummer 14 für die Beförderung gefährlicher Schüttgüter eine schriftliche Ladungsinformation nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstellt, die die nach Abschnitt 4.2 des IMSBC-Codes und § 6 Absatz 2 geforderten Angaben enthält; 1b 500
15 Nummer 15 gefährliche Schüttgüter der Gruppe B zur Beförderung übergeben, obwohl eine nach dem anwendbaren Stoffmerkblatt in Anhang 1 des IMSBC-Codes erforderliche Bescheinigung nicht vorliegt; 1g 1500
16 Nummer 16 gefährliche Schüttgüter, die in den Stoffmerkblättern in Anhang 1 des IMSBC-Codes nicht namentliche aufgeführt und der Gruppe B zuzuordnen sind zur Beförderung übergibt, obwohl sie nach Ziffer 1.3.1.1 des IMSBC-Codes geforderte Ausnahme nicht vorliegt; 1g 1500
17 Nummer 17 gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form zur Beförderung übergibt, obwohl diese jeweils nach Kapitel 17 oder 18 des IBC-Codes, Kapitel 19 des IGC-Codes oder Kapitel XIX des GC-Codes für die Beförderung nicht zugelassen sind; 1g 1500
18 Nummer 18 die nach § 6 Absatz 3 vorgeschriebenen Informationen dem Schiffsführer vor der Verladung nicht oder nicht rechtzeitig schriftlich oder elektronisch übermittelt; 1k 500
B der für das Packen oder Beladen einer Güterbeförderungseinheit jeweils Verantwortliche entgegen § 18
19 Nummer 1 unverpackte Gegenstände, Verpackungen, IBC oder Großverpackungen in Güterbeförderungseinheiten staut oder stauen lässt, ohne die Maßgaben des Kapitels 7 7.3 in Verbindung mit den Kapiteln 7.1 und 7.2 des IMDG-Codes einzuhalten und ohne Kapitel 3, Unterabschnitt 4.2.3 und die Kapitel 5 bis 11 des CTU-Codes zu beachten; 2a 800
20 Nummer 2 Güterbeförderungseinheiten zur Beförderung übergibt, obwohl diese nicht nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in Verbindung mit dem Kapitel 3.3, dem Kapitel 3.4, den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie dem Kapitel 5.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet, bezettelt und plakatiert sind; 2b 500
21 Nummer 3 ein CTU-Packzertifikat nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt oder dessen Inhalt nicht oder nicht richtig in das Beförderungsdokument aufnimmt; 2c 500
C derjenige, der einen Beförderer mit der Beförderung gefährlicher Güter beauftragt entgegen § 19
22 vor der Verladung gefährlicher Güter die in § 19 Nummer 1 bis Nummer 4 geforderten Dokumente nicht oder nicht rechtzeitig übergibt oder übermittelt; 3 500
D der für den Umschlag Verantwortliche entgegen § 20
23 Nummer 1 bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Absatz 8 nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet; 4a 500
24 Nummer 2 verpackte gefährliche Güter auf einem Seeschiff nicht gemäß der Stauanweisung nach § 5 Absatz 1 staut; 4b 500
25 Nummer 3 unverpackte Gegenstände, Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, Schüttgut-Container, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) und Güterbeförderungseinheiten auf ein Seeschiff lädt, obwohl sie offensichtliche Mängel oder Beschädigungen, die den sicheren Einschluss der gefährlichen Güter beeinträchtigen können, oder Undichtigkeiten oder äußere Anhaftungen von Gefahrgut aufweisen; 4c 1000
26 Nummer 4 gefährliche Schüttgüter auf ein Seeschiff verlädt, obwohl die erforderlichen Unterlagen nach § 20 Nummer 4 Buchstabe a bis Buchstabe c nicht vorliegen; 4d 500
27 Nummer 5 gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form auf ein Seeschiff verlädt, obwohl die erforderlichen Informationen nach § 6 Absatz 3 nicht vorliegen; 4d 500
E der Beförderer und der Beauftragte des Beförderers entgegen § 21
28 Nummer 1 gefährliche Güter zur Beförderung annimmt, obwohl ihre Beförderung nach Abschnitt 1.1.3, den Unterabschnitten 2.1.1.2 oder 3.1.1.4 oder dem Kapitel 3.3 Sondervorschriften 349, 350, 351, 352, 353 oder 900 des IMDG-Codes verboten ist; 5a 800
29 Nummer 2 ein Beförderungsdokument nach Abschnitt 5.4.1 des IMDG-Codes, die nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes geforderte Bescheinigung (CTU-Packzertifikat), die Unterlagen nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3, wenn zutreffend, und alle weiteren gemäß Absatz 5.1.5.4.2, Abschnitt 5.4.4 und den Unterabschnitten 5.5.2.4 und 5.5.3.7 des IMDG-Codes für die Beförderung vorgeschriebenen Dokumente oder ein Gefahrgutmanifest oder einen Stauplan aller zu ladenden gefährlichen Güter nicht oder nicht rechtzeitig übergibt oder nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt; 5b 500
30 Nummer 3 eine Kopie der Dokumente nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt; 5c 500
F der Reeder entgegen § 22
31 Nummer 1 ein Seeschiff zur Beförderung gefährlicher Güter einsetzt, das nicht die Anforderungen nach Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens erfüllt; 6a 500
32 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Seeschiff gemäß § 4 Absatz 7 Satz 1 und 2 ausgerüstet ist; 6b 500
33 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass der Schiffsführer die erforderlichen Unterlagen mitführt; 6c 300
34 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass der Schiffsführer und der für die Ladung verantwortliche Offizier nach § 4 Absatz 11 Satz 1 und 2 unterwiesen werden und die Aufzeichnungen darüber nicht oder nicht mindestens 5 Jahre aufbewahrt; 6d 300
G der Schiffsführer entgegen § 23
35 Nummer 1 ein mit Notfallmaßnahmen befasstes Besatzungsmitglied nicht unterrichtet; 7a 250
36 Nummer 2 nicht für die Befolgung des Verbots nach § 4 Absatz 2 Satz 1 sorgt; 7b 300
37 Nummer 2 nicht für die Befolgung des Verbots nach § 4 Absatz 3 Satz 1 sorgt; 7b 500
38 Nummer 3 auf Seeschifffahrtsstraßen von Gastankschiffen Ladungsdämpfe zur Druck- oder Temperaturregelung ablässt; 7c 1000
39 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass die Ladung gemäß § 4 Absatz 6 regelmäßig überwacht wird; 7d 250
40 Nummer 5 gefährliche Güter befördert, ohne dafür zu sorgen, dass sich die Ausrüstung nach § 4 Absatz 7 Satz 3 und 4 jederzeit in einsatzbereitem Zustand befindet oder die Besatzungsmitglieder die Schutzausrüstung und Schutzkleidung in den vorgesehenen Fällen tragen; 7e 300
41 Nummer 6 bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Absatz 8 nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet; 7f 500
42 Nummer 7 gefährliche Güter befördert, ohne die Ladung nach § 5 Absatz 2 zu sichern; 7g 800
43 Nummer 8 gefährliche Güter befördert, ohne die vorgeschriebenen Unterlagen nach § 6 Absatz 5 mitzuführen; 7h 300
44 Nummer 9 die vorgeschriebenen Unter- lagen oder die gespeicherten Informationen nicht nach den Vorschriften des § 6 Absatz 7 vorhält, oder nach § 6 Absatz 8 Unterlagen oder Ausdrucke nicht oder nicht rechtzeitig zur Prüfung vorlegt; 7i 250
45 Nummer 10 nicht sicherstellt, dass
  • die Stauanweisungen, die Stau- und Trennvorschriften und/oder
  • die Vorschriften nach Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens

eingehalten sind;

7j 300
800
46 Nummer 11 gefährliche Schüttgüter der Gruppe B des IMDG-Codes übernimmt, ohne dass die Laderäume die jeweils anwendbaren Anforderungen nach Kapitel II-2 Regel 19, Tabelle 19.2 des SOLAS-Übereinkommens erfüllen und die auf den zutreffenden Stoffmerkblättern in Anhang 1 des IMSBC-Codes aufgeführten Beförderungsbedingungen eingehalten sind; 7k 1000
47 Nummer 12 gefährliche Chemikalien, die dem IBC-Code oder dem BCH-Code unterliegen, übernimmt, ohne dass die für das jeweilige Gut in Kapitel 17 des IBC-Codes oder Kapitel IV des BCH-Codes aufgeführten Mindestanforderungen eingehalten sind; 7k 1000
48 Nummer 13 verflüssigte Gase, die dem IGC-Code oder dem GC-Code unterliegen, übernimmt, ohne dass die für das jeweilige Gut in Kapitel 19 des IGC-Codes oder Kapitel XIX des GC-Codes aufgeführten Mindestanforderungen eingehalten sind; 7k 1000
H der mit der Planung der Beladung Beauftragte entgegen § 24
49 nicht dafür sorgt, dass Stauanweisungen nach § 5 Absatz 1 festgelegt werden; 8 500
I der Empfänger entgegen § 25
50 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig den Versender, den Beförderer und weitere an der Beförderung beteiligte Stellen nach Absatz 1.5.6.1.1 Gliederungseinheit ii in Verbindung mit Absatz 1.5.6.1.3 des IMDG-Codes über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination informiert; 9 500
K die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Unternehmen entgegen § 26
51 Absatz 1 Satz 1 eine Vorschrift über die Sicherung nicht beachtet; 10a 500
52 Absatz 1 Satz 2 einen Sicherungsplan nicht oder nicht rechtzeitig einführt oder nicht richtig anwendet; 10b 500
53 Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgen, dass die Beschäftigten nach § 4 Absatz 12 Satz 1 unterwiesen werden; 10c 300
54 Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgen dass die Beschäftigten vor der Übernahme ihrer Pflichten nach Unterabschnitt 5.5.2.2 und Absatz 5.5.3.2.4 des IMDG-Codes unterwiesen werden. 10d 300

.

Anmeldung von Feuerwerkskörpern Anlage 3


Schiffsname/Reisenummer:
Bestimmungshafen:
Absender:
Empfänger:
Empfänger:


lfd Nr.. Artikelnummer Bezeichnung/Gegenstandsart Kaliber Schußanzahl Stückzahl/ Verpackung Verpackungsanzahl Brutto/Verpackung Brutto/Gegenstände NEM/ Verpackung NEM/ Gegenstand Klasse VG UN- Nummer
(mm) (kg) (kg) (kg) (9)
Summe

NEM: Masse der deflagrierenden und detonierenden Stoffe (Masse an pyrotechnischen Sätzen, mass of pyrotechnic substances)
VG: Verträglichkeitsgruppe

*) Hiermit gebe ich nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden die nachfolgenden Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung See bekannt. Diese Richtlinien berücksichtigen die Gefahrgutverordnung See ( GGVSee) vom 9. Februar 2016 (BGBl. I S. 182) und den IMDG-Code, der zuletzt durch die Entschließung MSC.372(93) geändert worden ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 13. November 2014 (VkBl. 2014 S. 810).
Gleichzeitig hebe ich die Richtlinien vom 12. Mai 2014 (VkBl. 2014 S. 450) auf.

ENDE

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