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IMDG Code Teil 4
Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks


Kapitel 4.1
Verwendung von Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen

4.1.0 Begriffsbestimmungen

Hermetisch (dicht) verschlossen: Luftdichter Verschluss.

Sicher verschlossen: So verschlossen, dass trockener Inhalt bei normaler Handhabung nicht austreten kann; Mindestanforderung an jeden Verschluss.

Wirksam verschlossen: Flüssigkeitsdichter Verschluss.

4.1.1 Allgemeine Vorschriften für das Verpacken gefährlicher Güter in Verpackungen, einschließlich IBC und Großverpackungen

Bemerkung: Für das Verpacken von Gütern der Klassen 2, 6.2 und 7 gelten die allgemeinen Vorschriften dieses Abschnitts nur, wenn dies in 4.1.8.2 (Klasse 6.2, UN-Nummern 2814 und 2900), 4.1.9.1.5 (Klasse 7) und in den anwendbaren Verpackungsanweisungen in 4.1.4 (P 201 und LP 02 für die Klasse 2 und P 620, P 621, P 622 P 650, IBC 620, LP 621 und LP 622 für die Klasse 6.2) angegeben ist.

4.1.1.1 Gefährliche Güter müssen in Verpackungen, einschließlich IBC und Großverpackungen, in guter Qualität verpackt sein. Diese müssen ausreichend stark sein, damit sie den Stößen und Belastungen, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können, standhalten, einschließlich des Umschlags zwischen Güterbeförderungseinheiten und zwischen Güterbeförderungseinheiten und Lagerhäusern sowie jeder Entnahme von einer Palette oder aus einer Umverpackung zur nachfolgenden manuellen oder mechanischen Handhabung. Die Verpackungen, einschließlich IBC und Großverpackungen, müssen für die Beförderung so hergestellt und so verschlossen sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen das Austreten des Inhalts aus der versandfertigen Verpackung, insbesondere infolge von Vibration, Temperaturwechsel, Feuchtigkeits- oder Druckänderung (z.B. hervorgerufen durch Höhenunterschiede) vermieden wird. Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, müssen gemäß den vom Hersteller gelieferten Informationen verschlossen sein. Während der Beförderung dürfen an der Außenseite von Versandstücken, einschließlich IBC und Großverpackungen, keine gefährlichen Rückstände anhaften. Diese Vorschriften gelten jeweils für neue, wieder verwendete, rekonditionierte und wieder aufgearbeitete Verpackungen und für neue, wieder verwendete, reparierte oder wieder aufgearbeitete IBC sowie für neue, wieder verwendete oder wieder aufgearbeitete Großverpackungen.

4.1.1.2 Die Teile der Verpackungen, einschließlich IBC und Großverpackungen, die unmittelbar mit gefährlichen Gütern in Berührung kommen:

  1. dürfen durch diese gefährlichen Güter nicht angegriffen oder erheblich geschwächt werden; und
  2. dürfen keinen gefährlichen Effekt auslösen, z.B. eine katalytische Reaktion oder eine Reaktion mit den gefährlichen Gütern und
  3. dürfen keine Permeation der gefährlichen Güter ermöglichen, die unter normalen Beförderungsbedingungen eine Gefahr darstellen könnte.

Sofern erforderlich, müssen sie mit einer geeigneten Innenauskleidung oder -behandlung versehen sein.

4.1.1.3 16 Sofern in diesem Code nichts anderes vorgeschrieben ist, muss jede Verpackung, einschließlich IBC und Großverpackungen, ausgenommen Innenverpackungen, einer Bauart entsprechen, die, je nach Fall, in Übereinstimmung mit den Vorschriften in 6.1.5, 6.3.5, 6.5.6 oder 6.6.5 erfolgreich geprüft wurde. IBC, die vor dem 1. Januar 2011 gebaut wurden und einer Bauart entsprechen, für die die Vibrationsprüfung gemäß 6.5.6.13 nicht durchgeführt wurde oder die zu dem Zeitpunkt, als sie der Fallprüfung unterzogen wurde, die Kriterien in 6.5.6.9.5.4 nicht erfüllen musste, dürfen jedoch weiter verwendet werden.

4.1.1.3.1 Verpackungen, einschließlich IBC und Großverpackungen, können einer oder mehreren erfolgreich geprüften Bauarten entsprechen und dürfen mit mehreren Kennzeichen versehen sein.

4.1.1.4 Werden Verpackungen, einschließlich IBC und Großverpackungen mit flüssigen Stoffen 1) befüllt, so muss ein ausreichender füllungsfreier Raum bleiben, um sicherzustellen, dass die Ausdehnung des flüssigen Stoffes infolge der Temperaturen, die bei der Beförderung auftreten können, weder das Austreten des flüssigen Stoffes noch eine dauerhafte Verformung der Verpackung bewirkt. Sofern nicht besondere Vorschriften bestehen, dürfen Verpackungen bei einer Temperatur von 55 °C nicht vollständig mit flüssigen Stoffen ausgefüllt sein. In einem IBC muss jedoch ausreichend füllungsfreier Raum vorhanden sein, um sicherzustellen, dass er bei einer mittleren Temperatur des Inhalts von 50 °C zu höchstens 98 % seines Fassungsraums für Wasser gefüllt ist. 2)

4.1.1.4.1

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