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P 621 VERPACKUNGSANWEISUNG | ||||
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3291.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1, ausgenommen 4.1.1.15, und 4.1.3 erfüllt sind:
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Zusätzliche Vorschrift:
Verpackungen, die für scharfe oder spitze Gegenstände, wie Glasscherben oder Nadeln, vorgesehen sind, müssen durchstoßfest und in der Lage sein, flüssige Stoffe unter den Prüfbedingungen des Kapitels 6.1 zurückzuhalten. |
P 622 VERPACKUNGSANWEISUNG | ||
Diese Anweisung gilt für Abfälle der UN-Nummer 3549, die zur Entsorgung befördert werden.. | ||
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: | ||
Innenverpackungen |
Zwischenverpackungen |
Außenverpackungen |
aus Metall aus Kunststoff |
aus Metall aus Kunststoff |
Kisten
aus Stahl (4A) Fässer aus Stahl (1A2) Kanister aus Stahl (3A2) |
Die Außenverpackung muss den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe I für feste Stoffe entsprechen. | ||
Zusätzliche Vorschriften:
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P 650 VERPACKUNGSANWEISUNG | |
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3373. | |
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(Stand: 28.08.2024)
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