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Regelwerk

Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung See

Vom 14. Juli 2012
(VkBl. Nr. 15 vom 15.08.2012 S. 640; 12.05.2014 S. 540aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2008; 2010
Siehe Fn. *

Die GGVSee-Durchführungsrichtlinien erläutern die Bestimmungen der GGVSee in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2784; 2012 1 S. 122) und des IMDG-Codes, geändert durch Entschließung MSC.294(87), in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 30. November 2010 (VkBl. 2010 S. 554).

Zu § 1 Absatz 3

  1. Seeschiffe gehören dann zur Bundeswehr oder zu ausländischen Streitkräften, wenn die nautische Leitung des Schiffes von der Bundeswehr bzw. den ausländischen Streitkräften übernommen worden ist. Dies kann auch durch Einzelverpflichtung des Kapitäns erfolgen.
  2. Gründe der Verteidigung liegen nicht nur dann vor, wenn der Verteidigungsfall nach Art. 115a GG eingetreten ist. Insofern ist die verfassungsrechtliche Definition des Verteidigungsfalles für die Anwendung des § 1 Absatz 3 Satz 1 GGVSee alleine nicht maßgebend. Die Entscheidung, was Gründe der Verteidigung sind, obliegt dem BMVg. So können z.B. auch militärische Übungen Gründe der Verteidigung sein. Gründe der Verteidigung liegen u.a. auch dann vor, wenn die Bundeswehr außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt wird und dieser Einsatz vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde.
  3. Die Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter ist durch Bestimmungen der Bundeswehr oder der ausländischen Streitkräfte zu gewährleisten. Dies gilt auch für die Beförderung gefährlicher Güter im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr oder der ausländischen Streitkräfte durch zivile Unternehmen. Die Überwachung der Verladung gefährlicher Güter im Verantwortungsbereich ausländischer Streitkräfte in der Zuständigkeit des BMVg soll sicherstellen, dass die einschlägigen nationalen militärischen Regeln beachtet werden.

Die Beförderung von militärischen gefährlichen Gütern als Zuladung auf zivilen Schiffen kann nicht freigestellt werden. Dem Militär liegen in der Regel keine näheren Kenntnisse über die weitere an Bord befindliche Ladung vor und das militärische Sicherheitskonzept ist somit nicht geschlossen anwendbar. Erforderliche Ausnahmezulassungen können in der Regel von den zuständigen Landesbehörden erteilt werden.

Seeschiffe, die nicht aus Gründen der Verteidigung gefährliche Güter befördern, müssen die Gefahrgutverordnung See beachten.

Zu § 3 Absatz 6

Für die Übermittlung der Packliste nach § 3 Absatz 7 Nummer 3 wird die Verwendung des Formblatts nach Anlage 3 empfohlen.

Zu § 4 Absatz 10

Ein meldepflichtiges Ereignis liegt vor, wenn ein oder mehrere der nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:

Stoffe oder Gegenstände Menge
Klasse 6.2

Klasse 7

Jeder Austritt/Verlust
Klasse 1: 1.1, 1.2, 1.3, 1.4L, 1.5D, UN 0190 50 kg/50 l
Klasse 2.3
Klasse 3: Verpackungsgruppe I und UN 3343
Klasse 4.1: Verpackungsgruppelund UN 3221 bis 3224 und 3231 bis 3240
Klasse 4.2: Verpackungsgruppe I
Klasse 4.3: Verpackungsgruppe I und UN 1183, 1242, 1295, 1340, 1390, 1403, 1928, 2813, 2965, 2968, 2988, 3129, 3130, 3131, 3134, 3148, 3396, 3398, 3399
Klasse 5.1: Verpackungsgruppe I und UN 2426
Klasse 5.2: UN 3101 bis 3104 und 3111 bis 3120
Klasse 6.1: Verpackungsgruppe I
Klasse 8: Verpackungsgruppe I
Klasse 9: UN 2315, 3151, 3152 , 3432 und Geräte, die solche Stoffe enthalten
Klasse 1: 1.4B bis 1.4G und 1.6N 333 kg/333 l
Klasse 2.1
Klasse 3: Verpackungsgruppe II
Klasse 4.1: Verpackungsgruppe II *
Klasse 4.2: Verpackungsgruppe II
Klasse 4.3: Verpackungsgruppe II *
Klasse 5.1: Verpackungsgruppe II
Klasse 5.2: *
Klasse 6.1: Verpackungsgruppe II und III
Klasse 8: Verpackungsgruppe II
Klasse 9: Verpackungsgruppe II und UN 3245
Klasse 1: 1.4S 1000 kg/1000 l
Klasse 2.2
Klasse 3: Verpackungsgruppe III
Klasse 4.1 Verpackungsgruppe III
Klasse 4.2 Verpackungsgruppe III
Klasse 4.3 Verpackungsgruppe III
Klasse 5.1 Verpackungsgruppe III
Klasse 8: Verpackungsgruppe III
Klasse 9: Verpackungsgruppe III und UN 2990, 3072, 3268
*) sofern nicht in der vorherigen Zeile eine geringere Menge festgelegt ist

Das Kriterium des Produktaustritts liegt auch vor, wenn die unmittelbare Gefahr eines Produktaustritts in der vorgenannten Menge bestand. In der Regel ist dies anzunehmen, wenn das Behältnis aufgrund von strukturellen Schäden für die nachfolgende Beförderung nicht mehr geeignet ist oder aus anderen Gründen keine ausreichende Sicherheit gewährleistet ist.

Bei einem Ereignis mit radioaktiven Stoffen ist auch zu melden:

Sind bei einem Ereignis radioaktive Stoffe der Klasse 7
beteiligt, gelten folgende Kriterien für den Produktaustritt:

  1. jedes Austreten radioaktiver Stoffe aus Versandstücken;
  2. Exposition, die zu einer Überschreitung der in den Regelungen für den Schutz von beschäftigten und der Öffentlichkeit vor ionisierender Strahlung [Schedule II der IAEa Safety Series No.115 - "International basic Safety Standards for Protection against lonizing Radiation and for Safety of Radiation Sources"] festgelegten Grenzwerte führt, oder
  3. wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine bedeutende Verminderung der Sicherheitsfunktionen des Versandstücks (dichte Umschließung, Abschirmung, Wärmeschutz oder Kritikalität) stattgefunden hat, durch die das Versandstück für die Fortsetzung der Beförderung ohne zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen ungeeignet geworden ist.

Die Meldung ist gemäß dem Muster nach Anlage 1 zu erteilen.

Zu § 4 Absatz 11

Die zuständigen Behörden verzichten auf die Vorlage einer besonderen Schulungsbescheinigung, wenn in geeigneter Form (ggf. durch das Abschlusszeugnis einer nautischen Ausbildungsstätte) nachgewiesen wird, dass der Zeitpunkt der Vermittlung der Lehrinhalte des Kompetenzbereichs "carriage of dangerous goods" gemäß der Tabelle A-II/2 des STCW Codes nicht länger als 5 Jahre zurückliegt.

Zu § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 2 Satz 2

Ausnahmen nach § 5 Absatz 1 GGVSee gelten nur im Seeverkehr und nicht im Zu - und Ablauf zu den Häfen.

Sachlich zuständig für die Erteilung von Ausnahmen nach § 5 Absatz 1 und für die in § 6 Absatz 2 Satz 2 genannten Aufgaben sind folgende Behörden:

Bremen:

Bremen:

Hansestadt Bremisches Hafenamt
Überseetor 20
28217 Bremen
Tel: 0421.361 8438
Fax: 0421.361 8387
E-Mail: uwe.kraft@hbh.bremen.de

Bremerhaven:

Hansestadt Bremisches Hafenamt
Steubenstr. 7a
27568 Bremerhaven
Tel: 0471.596 13404
Fax: 0471.595 13422
E-Mail: raimond.claussen@hbh.bremen.de

Hamburg:

Wasserschutzpolizei WSP 032
Zentralstelle Gefahrgutüberwachung
Kehrwiederspitze 1
20457 Hamburg
Tel: 040 4286 65471
Fax: 040 4286 65473
E-Mail: wsp032@polizei.hamburg.de

Mecklenburg-Vorpommern:

Rostock:

Hansestadt Rostock
Der Oberbürgermeister
Hafen- und Seemannsamt Hafenkapitän
Postfach 481046
18132 Rostock
Tel: 0381.381 871 0
Fax: 0381.381 8735
E-Mail: port.authority@rostock.de

Sassnitz:

Stadtverwaltung Sassnitz
Hafen- und Seemannsamt
Hauptstr. 33
18546 Sassnitz
Tel: 0383.925 5312
Fax: 0383.925 531 3
E-Mail: hafenamt@sassnitz.de

Stralsund:

Hansestadt Strals- und
Abt. Umweltschutz Hafen- und Seemannsamt
Hafenstraße 50
18439 Strals- und
Tel: 03831.260 130
Fax: 03831.260 135
E-Mail: hafenamt@stralsund.de

Wismar:

Hansestadt Wismar
Der Bürgermeister Ordnungsamt
Hafen- und Seemannsamt
Kopenhagener Str. 1 23966 Wismar
Tel: 0381 251326165
Fax: 0381 2513262
E-Mail: hafenamt@wismar.de

Wolgast:

Stadt Wolgast
Hafen- und Seemannsamt
Burgstr. 6
17438 Wolgast
Tel: 03836 251137
Fax: 03836 202690
E-Mail: helmut.gerhardt@wolgast.de

Niedersachsen:

- für Ausnahmen nach § 5 Abs. 1

Oldenburg:

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Referat 45 Hafenbehörde
Hindenburgstr. 28
26122 Oldenburg
Tel: 0441 7992238
Fax: 0441 7992253
E-Mail: hinrich.pape@mw.niedersachsen.de

- übrige Aufgaben gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 Brake und Nordenham:

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Ref. 45 Hafenbehörde
Brommystraße 2
26919 Brake/Utw.
Tel: 04401925-0; -200 oder -216
Fax: 044013272
E-Mail: postbrake@nports.de

Cuxhaven und Stade

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Ref. 45 Hafenbehörde
Am Schleusenpriel 2
27472 Cuxhaven
Tel: 04721 500150
Fax: 04721 500250
E-Mail: postcuxhaven@nports.de

Emden:

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Ref. 45 Hafenbehörde
Friedrich-Naumann-Str. 7-9
26725 Emden
Tel: 04921.897-0; -120, -119 oder -116
Fax: 04921.897 241
E-Mail: postemden@nports.de

Leer:

Stadt Leer
Postfach 2060
26770 Leer
Tel: 0491 9782 0
Fax: 04919782.399
E-Mail: info@leer.de

Oldenburg:

Stadt Oldenburg
Pferdemarkt 14
26131 Oldenburg
Tel: 04412353073
Fax: 04412353121
E-Mail: hafen@stadtoldenburg.de

Papenburg:

Stadt Papenburg Seeschleuse
26781 Papenburg
Tel: 04961946712
Fax: 04961946720
E-Mail: hafen@papenburg.de

Wilhelmshaven:
(ausgenommen kommunaler Hafenteil)

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Ref. 45 Hafenbehörde
Neckarstraße 10
26382 Wilhelmshaven
Tel: 044214800-0, -200, -211 oder -231
Fax: 044214800596
E-Mail: postwilhelmshaven@nports.de

Wilhelmshaven:
(kommunaler Hafenteil)

Stadt Wilhelmshaven
Hafenkapitän
Luisenstraße 8
26382 Wilhelmshaven
Tel: 04421291226
Fax: 04421291262
E-Mail: christian.doering@swwv.de

Nordrhein-Westfalen:

Duisburg:

Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr
Referat VI B 1
Jürgensplatz 1
40219 Düsseldorf
Tel: 0211 38432241
Fax: 021138439122
E-Mail: hansmartin.mueller@mwebwv.nrw.de

Schleswig-Holstein:

Brunsbüttel:

Landesbetrieb für Küstenschutz,
Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein Hafenbehörde
Am Außenhafen
25813 Husum
Tel: 04841661317
Fax: 04841661.321
E-Mail: carl.ahrens@lkn.1andsh.de

Dagebüll:

Amt Südtondern Hafenbehörde
Marktstraße 12
25899 Niebüll
Tel: 04661.601-0 Fax: 04661.601-151
E-Mail: info@amtsuedtondern.de

Flensburg:

Seemannsamt Flensburg
Hafenbehörde
Am Industriehafen 5
24937 Flensburg
Tel: 0461851888
Fax: 0461.851 837
E-Mail: hafenbehoerde@flensburg.de

Kiel:

Hafen- und Seemannsamt Kiel
Bollhörnkai 1
24103 Kiel
Tel: 04319011073/-1173
Fax: 043194477
E-Mail: hafenamt@kiel.de

Lübeck/Travemünde:

Lübeck Port Authority
Ziegelstr. 2
23539 Lübeck
Tel: 0451 1225.912
Fax: 0451 1225.922
E-Mail: luebeckportauthority@luebeck.de

Puttgarden:

Bürgermeister der Stadt Fehmarn
Fachbereich Bauen und Häfen
Ohrtstr. 22
23769 Fehmarn
Tel: 04371 506224
Fax: 04371.506 211
E-Mail: m.meier@stadtfehmarn.de

Rendsburg:

Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde Kreishafenamt
Am Kreishafen 4
24768 Rendsburg
Tel: 04331.140 70
Fax: 04331.140 713
E-Mail: info@kreishafenrd.de

Zu § 6 Abs. 1

Die Länder berichten an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, um die IMO-Empfehlungen gemäß Circular 1442 (lnspection Programmes for Cargo Transport Units carrying Dangerous Goods; MSC.1/Circ.1442) zu erfüllen.

Zu § 6 Absatz 5

Nach § 6 Absatz 5 Nummer 1 GGVSee ist die BAM für die Zustimmung zur Verwendung von Verpackungen zuständig. Die Zuständigkeit der BAM nach § 6 Absatz 5 erstreckt sich sowohl auf die Zulassung von Verpackungen als auch auf die Zulassung der Verwendung einer Verpackung, sofern sich dies aus dem IMDG-Code ergibt.

Zu § 8

EDV-Fassungen des IMDG-Code sind grundsätzlich zur Verwendung zugelassen. Es muss sich jedoch um die amtliche Fassung des Code handeln.

Auf Seeschiffen dürfen nach § 8 Absatz 7 GGVSee Unterlagen auch in digitalisierter Form mitgeführt werden. Sofern es sich um den IMDG-Code handelt, erfüllt der amtliche Text in gedruckter Form (auch als CD-ROM) die Forderung des § 8.

Alle in § 8 Absatz 1 Nummer 4 genannten Dokumente müssen in der Organisation des Beförderers vorgehalten werden, damit sie den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgelegt werden können.

Das Ende der Beförderung ergibt sich beispielsweise aus dem transportrechtlichen Abliefernachweis oder dem Umschlag auf eine andere Beförderungsart oder ein anderes Beförderungsmittel.

Zu § 9

Die am Seefrachtgeschäft beteiligten Gewerbetreibenden werden bei der Beförderung gefährlicher Güter wie folgt als verantwortlich angesehen:

Gewerbetreibender Tätigkeit Pflichten nach § 9
Versender Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter oder jede andere Person, die die Beförderung gefährlicher Güter ursprünglich veranlasst Absatz 1
Wenn der Versender die Güter selbst in eine Beförderungseinheit lädt Absatz 2
Wenn der Versender mit dem Seefrachtführer selbst den Seefrachtvertrag abschließt Absatz 3
Spediteur Derjenige, der für einen Dritten die Seebeförderung durch Abschluss eines Seefrachtvertrags besorgt Absatz 3
Wenn der Spediteur für den Auftraggeber Güter in eine Beförderungseinheit lädt Absatz 2
Seefrachtführer Derjenige, der auf Grund (Verfrachter) eines Seefrachtvertrages Güter für einen Dritten mit eigenen oder in Zeitcharter genommenen Schiffen befördert Absatz 5
Reeder, auch Korrespondenzreeder (bei Partenreedereien) und Vertragsreeder (bei Geschäftsbesorgungsvertrag) Derjenige, der eigene oder zur Bereederung überlassene Schiffe zur Beförderung von Gütern einsetzt Absatz 6
Anteilseigner an einer Schiffsbeteiligungsgesellschaft oder Partenreederei Keine Pflichten nach GGVSee
Hafenumschlagsunternehmer Derjenige, der Güter in ein Seeschiff verlädt Absatz 4
Wenn der Hafenumschlagsunternehmer im Auftrag Dritter Güter in Beförderungseinheiten lädt Absatz 2
Ladungskontrollunternehmer Soweit die Verantwortung für die Beladung von Beförderungseinheiten übernommen wird Absatz 2
Schiffsmakler als Buchungsagent Seefrachtführer (Verfrachter) in dessen Namen Seefrachtverträge abschließt Derjenige, der für einen Absatz 5 Nr. 1
Schiffsmakler als Klarierungsagent Derjenige, der Schiffe im Hafen ein - und ausklariert und papiermäßig gegenüber Behörden und Ladungsbeteiligten abfertigt Absatz 5 Nr. 2 und Nr. 3

Zu § 10

  1. Die Bußgeldbeträge des Bußgeldkatalogs in Anlage 2 sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung, normalen Tatumständen und von mittleren wirtschaftlichen Verhältnissen ausgehen. Bei vorsätzlichem Handeln sind die angegebenen Sätze angemessen bis zum doppelten Satz zu erhöhen. Die Regelsätze, soweit die Angelegenheit nicht strafrechtlich verfolgt wird, erhöhen sich um mindestens 25 %, wenn durch die Zuwiderhandlung ein anderer gefährdet oder geschädigt ist. Liegt Tateinheit vor, so ist der höchste in Betracht kommende Regelsatz um 25 % der Regelsätze für die anderen Ordnungswidrigkeiten zu erhöhen.
  2. Durch eine Verwarnung soll bei einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit dem Betroffenen sein Fehlverhalten vorgehalten werden; sie ist daher mit einem Hinweis auf die Zuwiderhandlung zu verbinden. Verwarnungen können mit einem Verwarngeld, dass in der Regel mit 35,00 Euro anzusetzen ist, verbunden sein.
  3. Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde (Opportunitätsgrundsatz, § 47 Absatz 1 OWIG).
  4. In § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i, Nummer 5 Buchstabe c, Nummer 6 Buchstaben b und bb und Nummer 9 Buchstabe b legitimiert das Wort " mindestens" als Tatbestand der Ordnungswidrigkeit keine längere Aufbewahrung, sondern lediglich einen Zeitraum, der der Frist zur Löschung ("unverzüglich") entspricht.

.

Meldung von Ereignissen an das BMVBS gemäß § 4 Absatz 10 GGVSee Anlage 1
1. Verkehrsträger
[ ] Seeschiff

Schiffsname:

[ ] Bereitstellung / Umschlag im Hafen
2. Datum und Ort des Ereignisses
Jahr: ........................... Monat: ........................... Tag:........................... Stunde: ...........................
Unfall bei der Beförderung

[ ] Schiff im Hafen

[ ] Schiff auf Seeschifffahrtsstraße

[ ] Schiff auf See

Ort / Position:

...............................................................................

Unfall bei Umschlag oder Bereitstellung

[ ] Übernahme vom Land-Verkehrsträger

[ ] Bereitstellung im Hafen

[ ] Beladen von Beförderungseinheiten

[ ] Be-/Entladen in/aus Seeschiff

Name des Hafens:

...............................................................................

3. topographie
Im Seeverkehr nicht relevant
4. besondere Wetterbedingungen
[ ] Regen

[ ] Schneefall

[ ] Glätte

[ ] Nebel Sichtweite ......................................

[ ] Gewitter

[ ] Sturm Windstärke ......................................

Temperatur .............. °C

5. eiereiblille des Ereignisses
[ ] Grundberührung des Schiffes

[ ] Kollision mit einem anderen Wasserfahrzeug

[ ] Beschädigung bei Umschlagsarbeiten

[ ] Brand

[ ] Explosion

[ ] Leckage

[ ] Ladungsverlust über Bord

[ ] technischer Mangel Zusätzliche Beschreibung des Ereignisses:

..............................................................................................................................................................

..............................................................................................................................................................

..............................................................................................................................................................

6. Betroffene gefährliche Güter
UN-Nummer1 Klasse VG Geschätzte Produktmenge(ausgetreten / über Bord verloren) (kg oder 1)2 Art der Umschließung3 Werkstoff der Umschließung Art des Versagens der Umschließung4
1) Bei gefährlichen Gütern, die unter eine Sammeleintragung fallen, für die die Sondervorschrift 274 gilt, ist zusätzlich die technische Benennung anzugeben 2) Für radioaktive Stoffe der Klasse 7 sind die Werte gemäß den Kriterien in der Anlage anzugeben
3) Es ist die entsprechende Nummer anzugeben:

1 Verpackung

2 Großpackmittel (IBC)

3 Großverpackung

4 Kleincontainer

5 Wagen

6 Fahrzeug

7 Kesselwagen

8 Tankfahrzeug

9 Batteriewagen

10 Batteriefahrzeug

11 Wagen mit abnehmbaren Tanks

12 Aufsetztank

13 Großcontainer

14 Tankcontainer

15 MEGC

16 ortsbeweglicher Tank

4) Es ist die entsprechende Nummer anzugeben:

1 Leckage

2 Brand

3 Explosion

4 strukturelles Versagen

7. Ereignisursache (falls eindeutig bekannt)
[ ] technischer Mangel

[ ] Ladungssicherung

[ ] betriebliche Ursache (Umschlag)

[ ] sonstiges:

8. Auswirkungen des Ereignisses
Personenschaden: (im Zusammenhang mit den betroffenen gefährlichen Gütern)

[ ] Tote (Anzahl ............)

[ ] Verletzte (Anzahl ............ )

Produktaustritt:

[ ] ja

[ ] nein

[ ] Unmittelbare Gefahr eines Produktaustritts

[ ] Verlust über Bord ohne erkennbaren unmittelbaren Produktaustritt

Sach-/Umweltschaden:

[ ] geschätzte Schadenshöhe< 50000 Euro

[ ] geschätzte Schadenshöhe > 50000 Euro

Sperrung/Evakuierung:

[ ] ja

[ ] Evakuierung von Personen für die Dauer von mindestens drei Stunden

[ ] Sperrung von öffentlichen Verkehrswegen von mindestens drei Stunden

[ ] Sperrung von Wasserstraßen / Wasserflächen von mindestens drei Stunden

[ ] nein

.

Bußgeldkatalog GGVSee Anlage 2
Lfd Nr. Ordnungwidrigkeiten, die darin bestehen, dass GGVSee § 10 Absatz 1 Nummer Bußgeld EURO
A § Versender oder der Beauftragte des Versenders entgegen § 9 Absatz 1
1 Nummer 1 verpackte gefährliche Güter zur Beförderung übergibt, die nach dem IMDG-Code für die Beförderung nicht zugelassen sind; 1a 1500
2 Nummer 2 verpackte gefährliche Güter zur Beförderung übergibt, obwohl ein Beförderungsdokument nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 nicht erstellt worden ist; 1b 500
3 Nummer 3 für gefährliche Güter Verpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container verwendet, obwohl diese för die betreffenden Güter nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, 4.1, 4.2, 4.3 und 7.5 des IMDG-Codes nicht zugelassen sind und das nach dem IMDG-Code erforderliche Zulassungskennzeichen nicht tragen oder bei Schüttgut-Containern, die keine Frachtcontainer sind, eine Zulassung der zuständigen Behörde nicht erteilt worden ist; 1c 800
4 Nummer 4 ortsbewegliche Tanks oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) befüllt und die Maßgaben des Kapitels 4.2 des IMDG-Codes nicht beachtet; 1d 800
5 Nummer 5 Schüttgut-Container befüllt und die Maßgaben des Kapitels 4.3 des IMDG-Codes nicht beachtet; 1e 800
6 Nummer 6 gefährliche Güter zusammenpackt, obwohl dies nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4 Nummer 3.4.4.1 und 7.2 des IMDG-Codes nicht zulässig ist; 1f 800
7 Nummer 7 Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container übergibt, obwohl diese nicht nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie den Kapiteln 5.2 und 5.3 und dem Absatz 5.5.2.3.2 des IMDG-Codes gekennzeichnet, beschriftet und plakatiert sind; 1g 500
8 Nummer 8 das Beförderungsdokument ohne die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 geforderten Angaben weitergibt; 1h 500
9 Nummer 9 eine Kopie des Beförderungspapiers nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt; 1i 500
10 Nummer 10 gefährliche Schüttgüter zur Beförderung übergibt, die nach dem IMSBC-Code für die Beförderung nicht zugelassen sind; 1a 1500
11 Nummer 11 gefährliche Schüttergüter zur Beförderung übergibt, obwohl die nach § 8 Absatz 2 vorgeschriebenen Unterlagen nicht erstellt worden sind; 1b 500
12 Nummer 12 gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form zur Beförderung übergibt, obwohl diese jeweils nach dem IBC-Code, BCH-Code, IGC-Code oder GC-Code für die Beförderung nicht zugelassen sind; 1a 1500
13 Nummer 13 gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form zur Beförderung übergibt, obwohl die nach § 8 Absatz 3 vorgeschriebenen Informationen nicht übermittelt worden sind; 1b 500
B der für das Packen oder Beladen einer Beförderungseinheit jeweils Verantworläclw entgegen § 9 Absatz 2
14 Nummer 1 Verpackungen, IBC oder Großverpackungen in Beförderungseinheiten staut oder stauen lässt, ohne die Maßgaben der Kapitel 7.1, 7.2 und 7.5 des IMDG-Codes einzuhalten und ohne die Abschnitte 2, 3 und 4 der CTU-Packrichtlinien zu beachten; 2a 800
15 Nummer 2 Beförderungseinheiten zur Beförderung übergibt, obwohl diese nicht nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6, dem Kapitel 5.3 und dem Unterabschnitt 5.5.2.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet, beschriftet und plakatiert sind; 2b 500
16 Nummer 3 Beförderungseinheiten zur Beförderung übergibt und kein CTU-Packzertifikat nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes ausgestellt oder dessen Inhalt nicht in das Beförderungsdokument aufgenommen hat; 2b 500
C derjenige, der einen Beförderer mit der Befördening gefährlicher Güter beauftragt entgegen § 9 Absatz 3
17 gefährliche Güter zur Verladung anliefert oder anliefern läßt und die in § 8 Absatz 1 Nummer 4 geforderten Dokumente nicht übergibt oder übermittelt; 3 500
D der für den Umschlag Verantwortliche entgegen § 9 Absatz 4
18 Satz 1 bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Absatz 8 nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet; 4a 500
19 Satz 2 Nummer 1 verpackte gefährliche Güter auf einem Seeschiff entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 nicht gemäß schriftlicher Stauanweisung staut; 4b 500
20 Satz 2 Nummer 2 Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Schüttgut-Container, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Beförderungseinheiten entgegen § 7 Absatz 4 auf ein Seeschiff verlädt, obwohl sie sich in einem Zustand befinden, der eine sichere Beförderung nicht zulässt; 4c 1000
21 Satz 2 Nummer 3 gefährliche Schüttgüter auf ein Seeschiff verlädt, obwohl die erforderlichen Unterlagen nach § 8 Absatz 2 nicht vorliegen; 4d 500
22 Satz 2 Nummer 4 gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form verlädt, obwohl die erforderlichen Informationen nach § 8 Absatz 3 nicht vorliegen; 4e 500
E der Beförderer und der Beauftragte des Beförderers entgegen § 9 Absatz 5
23 Nummer 1 gefährliche Güter zur Beförderung entgegen den in § 3 Absatz 1, 2 und 3 genannten Vorschriften annimmt; 5a 800
24 Nummer 2 verpackte gefährliche Güter entgegen den in § 8 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 5 genannten Bedingungen verladen lässt; 5b 500
25 Nummer 3 eine Kopie der Dokumente nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt; 5c 500
F der Reeder entgegen § 9 Absatz 6
26 Buchstabe a:
ein Seeschiff zur Beförderung gefährlicher Güter einsetzt, dass nicht gemäß § 4 Absatz 7 Satz 1 und 2 ausrüstet ist oder nicht dafür sorgt, das die in § 8 Absatz 5 Satz 2 genannten Unterlagen vom Schiffsführer mitgeführt werden;
6 500
27 Buchstabe b: 6 Nr. 2
nicht dafür sorgt, dass der Schiffsführer und der für die Ladung verantwortliche Offizier nach § 4 Absatz 11 Satz 1 300
und 2 unterwiesen werden und die Aufzeichnungen darüber nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden; 300
G der Schiffsführer entgegen § 9 Absatz 7
28 Satz 1 Nummer 1 nicht oder nicht rechtzeitig alle mit Notfallmaßnahmen befassten Besatzungsmitglieder vor der Verladung gefährlicher Güter oder bei Betreten des Schiffes unterrichtet, dass sich gefährliche Güter an Bord befinden, wo sie gestaut sind, welche Gefahren von ihnen ausgehen können und welches Verhalten insbesondere bei Unregelmäßigkeiten erforderlich ist; 7a 250
29 Satz 1 Nummer 2 nicht für die Befolgung des Verbots nach § 4 Absatz 2 Satz 1 sorgt; 7b 300
30 Satz 1 Nummer 2 nicht für die Befolgung des Verbots nach § 4 Absatz 3 Satz 1 sorgt; 7b 500
31 Satz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass die Ladung gemäß § 4 Absatz 6 regelmäßig überwacht wird und die entsprechende Schiffstagebucheintragung vorgenommen wird; 7c 250
32 Satz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass sich die Ausrüstung nach § 4 Absatz 7 in einem einsatzbereiten Zustand befindet oder die Schutzausrüstung und Schutzkleidung von den Besatzungsmitgliedern getragen wird; 7d 300
33 Satz 1 Nummer 5 bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Absatz 8 nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet; 7e 500
34 Satz 1 Nummer 6 die vorgeschriebenen Unterlagen oder die gespeicherten Informationen nicht nach den Vorschriften des § 8 Absatz 7 vorhält, oder nach § 8 Absatz 8 Unterlagen oder Ausdrucke nicht oder nicht rechtzeitig zur Prüfung vorlegt; 7f 250
35 Satz 2 Nummer 1 verpackte gefährliche Güter und gefährliche Güter als Schüttgut übernimmt ohne sichergestellt zu haben, dass die Stauanweisungen und die Stau- und Trennvorschriften gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 eingehalten sind; 7g 300
36 Satz 2 Nummer 2 gefährliche Güter in flüssiger oder verflüssigter Form als Massengut übernimmt ohne sichergestellt zu haben, dass die in § 7 Absatz 5 oder 6 aufgeführten Mindestanforderungen eingehalten sind; 7g 1000
37 Satz 2 Nummer 3 mit einem Seeschiff mit verpackten gefährlichen Gütern ausläuft, ohne für die geforderte Stauung und Sicherung der Ladung nach § 7 Absatz 3 zu sorgen; 7h 300
38 Satz 2 Nummer 4 auf Seeschifffahrtsstraßen von Gastankschiffen Ladungsdämpfe zur Druck- oder Temperaturregelung ablässt; 7i 1000
39 Satz 2 Nummer 5a) gefährliche Güter befördert, ohne dafür zu sorgen, dass sich die Ausrüstung nach § 4 Absatz 7 Satz 3 in einsatzbereitem Zustand befindet; 7j 300
40 Satz 2 Nummer 5b) gefährliche Güter befördert, ohne die vorgeschriebenen Unterlagen nach § 8 Absatz 4 mitzuführen; 7j 300
H der mit der Planung der Beladung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Beauftragte entgegen § 9 Absatz 8
41 Stauanweisungen festlegt, ohne dabei die in § 7 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen des § 3, die Stauund Trennvorschriften der Kapitel 7.1 und 7.2 des IMDG-Codes sowie die Einschränkungen der Bescheinigung nach Kapitel II-2 Regel 19 oder in Verbindung mit § 12 Absatz 5 nach Kapitel II-2 Regel 54 des SOLAS Übereinkommens zu beachten; 8 500
I die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Unternehmen entgegen § 9 Absatz 10
42 nicht dafür sorgen, dass die Beschäftigten nach § 4 Absatz 12 Satz unterwiesen werden und 9 300
die Aufzeichnungen darüber nach § 4 Absatz 12 Satz 3 und 4 nicht mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden. 300

.

Anmeldung von Feuerwehrskörpern Anlage 3
Schiffsname/Reisenummer:

Bestimmungshafen:

Absender:

Empfänger:

Containernummer:


lfd. Nr. Artikel- nummer Bezeichnung/ Gegenstandsart Kaliber Schuß- anzahl Stückzahl/ Verpackung Verpackungs- anzahl Brutto/ Verpak- kung Brutto/ Gegen- stände NEM/ Verpackung NEM/ Gegenstand Klasse VG UN- Nummer
(mm) (kg) (kg) (kg) (g)
Summe

NEM: Masse der deflagrienden und detonierenden Stoffe (Masse an pyrotechnischen Sätzen, mass of pyrotechnic substances)

VG: Verträglichkeitsgruppe

*) Hiermit gebe ich nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden die nachfolgenden Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung See bekannt. Diese Richtlinien berücksichtigen die Gefahrgutverordnung See (GGVSee) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2784; 2012 I S. 122) und den IMDG-Code, zuletzt geändert durch Entschließung MSC.294(87), in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 30. November 2010 (VkBl. 2010 S. 554).
Gleichzeitig hebe ich die Richtlinien vom 14. April 2010 (VkBl. 2010 S. 154) auf.

ENDE

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