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Regelwerk, Gefahrgut/Transport; Seeschifffahrt

Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung See (RM)

Vom 7. Mai 2008
(VkBl. Nr. 10 vom 31.05.2008 S. 302; 14.04.2010 S. 154aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Hiermit gebe ich nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden die nachfolgenden Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung See bekannt. Diese Richtlinien berücksichtigen die Gefahrgutverordnung See (GGVSee) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. Dezember 2007 (BGBl. I S. 138) und den IMDG-Code, zuletzt geändert durch Entschließung MSC 205(81), in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 15. Dezember 2006 (VkBl. 2006 S. 844).

Gleichzeitig hebe ich die Richtlinien (RM 001) vom 23. Dezember 1999 (BAnz. vom 22. März 2000 Nr. 57a S. 17 Abschnitt E) auf.

Zu § 1 Abs. 3 GGVSee

  1. Seeschiffe gehören dann zur Bundeswehr oder zu ausländischen Streitkräften, wenn die nautische Leitung des Schiffes von der Bundeswehr bzw. den ausländischen Streitkräften übernommen worden ist. Dies kann auch durch Einzelverpflichtung des Kapitäns erfolgen.
  2. Gründe der Verteidigung liegen nicht nur dann vor, wenn der Verteidigungsfall nach Art. 115a GG eingetreten ist. Insofern ist die verfassungsrechtliche Definition des Verteidigungsfalles für die Anwendung des § 1 Abs. 3 Satz 1 GGVSee alleine nicht maßgebend. Die Entscheidung, was Gründe der Verteidigung sind, obliegt dem BMVg. So können z.B. auch militärische Übungen Gründe der Verteidigung sein. Gründe der Verteidigung liegen u. a. auch dann vor, wenn die Bundeswehr außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt wird und dieser Einsatz vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde.
  3. Die Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter ist durch Bestimmungen der Bundeswehr oder der ausländischen Streitkräfte zu gewährleisten. Dies gilt auch für die Beförderung gefährlicher Güter im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr oder der ausländischen Streitkräfte durch zivile Unternehmen. Die Überwachung der Verladung gefährlicher Güter im Verantwortungsbereich ausländischer Streitkräfte in der Zuständigkeit des BMVg soll sicherstellen, dass die einschlägigen nationalen militärischen Regeln beachtet werden.

Die Beförderung von militärischen gefährlichen Gütern als Zuladung auf zivilen Schiffen kann nicht freigestellt werden. Dem Militär liegen in der Regel keine näheren Kenntnisse über die weitere an Bord befindliche Ladung vor und das militärische Sicherheitskonzept ist somit nicht geschlossen anwendbar. Erforderliche Ausnahmezulassungen können in der Regel von den zuständigen Landesbehörden erteilt werden.

Seeschiffe, die nicht aus Gründen der Verteidigung gefährliche Güter befördern, müssen die Gefahrgutverordnung See beachten.

Zu § 4 Abs. 10 GGVSee

Ein meldepflichtiges Ereignis liegt vor, wenn ein oder mehrere der nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:

Stoffe oder Gegenstände Menge
Klasse 6.2

Klasse 7

Jeder Austritt /Verlust
Klasse 1: .1, 1.2, 1.3, 1.4L, 1.5D, UN 0190

Klasse 2.3

Klasse 3: Verpackungsgruppe I und UN 3343

Klasse 4.1: Verpackungsgruppe I und UN 3221

bis 3224 und 3231 bis 3240

Klasse 4.2: Verpackungsgruppe I

Klasse 4.3: Verpackungsgruppe I und UN 1183, 1242, 1295, 1340, 1390, 1403, 1928, 2813, 2965, 2968, 2988, 3129, 3130, 3131, 3134, 3148, 3396, 3398, 3399

Klasse 5.1: Verpackungsgruppe I und UN 2426

Klasse 5.2: UN 3101 bis 3104 und 3111 bis 3120

Klasse 6.1: Verpackungsgruppe I

Klasse 8: Verpackungsgruppe I

Klasse 9: UN 2315, 3151, 3152 , 3432 und Geräte, die solche Stoffe enthalten

50 kg / 50 l
Klasse 1: 1.4B bis 1.4G und 1.6N

Klasse 2.1

Klasse 3: Verpackungsgruppe II

Klasse 4.1: Verpackungsgruppe II *

Klasse 4.2: Verpackungsgruppe II

Klasse 4.3: Verpackungsgruppe II *

Klasse 5.1: Verpackungsgruppe II

Klasse 5.2: *

Klasse 6.1: Verpackungsgruppe II und III

Klasse 8: Verpackungsgruppe II

Klasse 9: Verpackungsgruppe II und UN 3245

333 kg / 333 l
Klasse 1: 1.4S

Klasse 2.2

Klasse 3: Verpackungsgruppe III

Klasse 4.1 Verpackungsgruppe III

Klasse 4.2 Verpackungsgruppe III

Klasse 4.3 Verpackungsgruppe III

Klasse 5.1 Verpackungsgruppe III

Klasse 8: Verpackungsgruppe III

Klasse 9: Verpackungsgruppe III und UN 2990, 3072, 3268

1000 kg / 1000 l
*) sofern nicht in der vorherigen Zeile eine geringere Menge festgelegt ist

Das Kriterium des Produktaustritts liegt auch vor, wenn die unmittelbare Gefahr eines Produktaustritts in der vorgenannten Menge bestand. In der Regel ist dies anzunehmen, wenn das Behältnis aufgrund von strukturellen Schäden für die nachfolgende Beförderung nicht mehr geeignet ist oder aus anderen Gründen keine ausreichende Sicherheit gewährleistet ist.

Bei einem Ereignis mit radioaktiven Stoffen ist auch zu melden:

Sind bei einem Ereignis radioaktive Stoffe der Klasse 7 beteiligt, gelten folgende Kriterien für den Produktaustritt:

  1. jedes Austreten radioaktiver Stoffe aus Versandstücken;
  2. Exposition, die zu einer Überschreitung der in den Regelungen für den Schutz von beschäftigten und der Öffentlichkeit vor ionisierender Strahlung [Schedule II der IAEa Safety Series No.115 - "International basic Safety Standards for Protection against lonizing Radiation and for Safety of Radiation Sources"] festgelegten Grenzwerte führt, oder
  3. wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine bedeutende Verminderung der Sicherheitsfunktionen des Versandstücks (dichte Umschließung, Abschirmung, Wärmeschutz oder Kritikalität) stattgefunden hat, durch die das Versandstück für die Fortsetzung der Beförderung ohne zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen ungeeignet geworden ist.

Die Meldung ist gemäß dem Muster nach Anlage 1 zu erteilen.

Zu § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 GGVSee

Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 GGVSee gelten nur im Seeverkehr und nicht im Zu- und Ablauf zu den Häfen.

Sachlich zuständig für die Erteilung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 und für die in § 6 Abs. 2 genannten Aufgaben sind folgende Behörden:

Bremen:

Bremen:
Hansestadt Bremisches Hafenamt
Überseetor 20
28217 Bremen
Tel: 0421.361 8438
Fax: 0421.361 8387
E-Mail: uwe.kraft@hbh.bremen.de

Bremerhaven:

Hansestadt Bremisches Hafenamt
Steubenstr. 7a
27568 Bremerhaven
Tel: 0471.596 13404
Fax: 0471.596 13422
E-Mail: raimond.claussen@hbh.bremen.de

Hamburg:

Wasserschutzpolizei WSP 032
Zentralstelle Gefahrgutüberwachung
Kehrwiederspitze 1
20457 Hamburg
Tel: 040 4286 65471
Fax: 040 4286 65473
E-Mail: wsp032@polizei.hamburg.de

Mecklenburg-Vorpommern:

Rostock:
Hansestadt Rostock
Der Oberbürgermeister Hafen- und Seemannsamt
Hafenkapitän
Postfach 481046 18132 Rostock
Tel: 0381.381 8710
Fax: 0381.381 8735
E-Mail: port.authority@rostock.de

Sassnitz:
Stadtverwaltung Sassnitz Hafen- und Seemannsamt
Hauptstr. 33
18546 Sassnitz
Tel: 038392 55312
Fax: 038392 55313
E-Mail: hafenamt@sassnitz.de

Stralsund:

Hansestadt Stralsund Abt. Umweltschutz Hafen- und Seemannsamt
Hafenstraße 50
18439 Stralsund
Tel: 03831.260 130
Fax: 03831.260 135
E-Mail: hafenamt@stralsund.de

Wismar:
Hansestadt Wismar
Der Bürgermeister Ordnungsamt
Hafen- und Seemannsamt Kopenhagener Str. 1
23966 Wismar
Tel: 03841-251 32 60 oder -61
Fax: 03841-251 32 62
E-Mail: hafenamt@wismar.de

Wolgast:
Stadt Wolgast
Hafen- und Seemannsamt
Burgstr. 6
17438 Wolgast
Tel: 03836 251137
Fax: 03836 202690
E-Mail: helmut.gerhardt@wolgast.de

Niedersachsen:
- für Ausnahmen nach § 5 Abs. 1

Oldenburg:
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Häfen- und Schifffahrtsverwaltung
Referat 45
Hindenburgstr. 28
26122 Oldenburg
Tel: 0441.799 2238
Fax: 0441.799 2253
E-Mail: hinrich.pape@mw.niedersachsen.de

- übrige Aufgaben gemäß § 6 Abs. 2

Brake und Nordenham:
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Häfen- und Schifffahrtsverwaltung
Ref. 45
Brommystraße 1 26919 Brake/Utw.
Tel: 04401.925-0; -200 oder -216
Fax: 04401 3272
E-Mail: postbrake@nports.de

Cuxhaven und Stade-Bützfleth:
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Häfen- und Schifffahrtsverwaltung Ref. 45
Am Schleusenpriel 2
27472 Cuxhaven
Tel: 04721.500 150
Fax: 04721.500 250
E-Mail: postcuxhaven@nports.de

Emden:
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Häfen- und Schifffahrtsverwaltung
Ref. 45
Friedrich-Naumann-Str. 7-9
26725 Emden
Tel: 04921.897-0; -120, -119 oder -116
Fax: 04921.897 241
E-Mail: postemden@nports.de

Leer:
Stadt Leer
Hafenbehörde
Postfach 2060
26770 Leer
Tel: 0491 9782 0
Fax: 0491 9782.399
E-Mail: info@leer.de

Oldenburg:
Stadt Oldenburg Hafenbehörde
Pferdemarkt 14
26105 Oldenburg
Tel: 0441.235 3073
Fax: 0441.235 3130
E-Mail: hafen@stadtoldenburg.de

Papenburg:
Stadt Papenburg Hafenbehörde
Seeschleuse
26781 Papenburg
Tel: 04961 9467 12
Fax: 04961 9467 20
E-Mail: hafen@papenburg.de

Wilhelmshaven:
(ausgenommen kommunaler Hafenteil) Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft,
Arbeit und Verkehr
Häfen- und Schifffahrtsverwaltung Ref. 45
Neckarstraße 10
26382 Wilhelmshaven
Tel: 04421 4800-0, -200, -211 oder -231
Fax: 04421 4800.596
E-Mail: wilhelmshaven@nports.de

Wilhelmshaven: (kommunaler Hafenteil)
Stadt Wilhelmshaven Hafenbehörde
Städtischer Hafen Wilhelmshaven
Luisenstraße 8
26382 Wilhelmshaven
Tel: 04421.291 256
Fax: 04421.291 262
E-Mail: hafenkapitaen@swwv.de

Schleswig-Holstein:
Brunsbüttel:
Amt für ländliche Räume Husum
Leiter der Hafenbehörde
Am Außenhafen 25813 Husum
Tel: 04841.661 317
Fax: 04841.661 321
E-Mail: carl.arens@hh.alrhusum.1andsh.de

Dagebüll:
Amt Südtondern
Der Amtsdirektor als Hafenbehörde
Fachbereich III
Marktstraße 12
25899 Niebüll
Tel: 04661.601-0 oder -311
Fax: 04661.601 151
E-Mail: info@amtsuedtondern.de

Flensburg:
Oberbürgermeister der Stadt Flensburg Hafenbehörde
24937 Flensburg
Tel: 0461 4871.301
Fax: 0461 4871.974
E-Mail: hafenbehoerde@flensburg.de

Kiel:
Hafenamt der Landeshauptstadt Kiel Bollhörnkai 1
24103 Kiel
Tel: 0431.901 1073 oder -1173 Fax: 0431 94.477
E-Mail: hafenamt@kiel.de

Lübeck/Travemünde:
Lübeck Port Authority
Abt. Hafen- und Seemannsamt Lübeck Schüsselbuden 16
23552 Lübeck
Tel: 0451 1225.918
Fax: 0451 1225.924
E-Mail: stefan.weglehner@luebeck.de

Puttgarden:
Bürgermeister der Stadt Fehmarn
Ohrtstr. 11
23769 Fehmarn
Tel: 04371.506 224 Fax: 04371.506 211
E-Mail: m.meier@stadtfehmarn.de

Rendsburg:
Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde Hafenbehörde
24768 Rendsburg
Tel: 04331 14070
Fax: 04331 5336
E-Mail: info@kreishafenrd.de

Zu § 6 Abs. 5 GGVSee

Nach § 6 Abs. 5 GGVSee ist die BAM für die Zustimmung zur Verwendung von Verpackungen zuständig. Die Zuständigkeit der BAM nach § 6 Abs. 5 erstreckt sich sowohl auf die Zulassung von Verpackungen als auch auf die Zulassung der Verwendung einer Verpackung, sofern sich dies aus dem IMDG-Code ergibt.

Zu § 8 GGVSee

EDV-Fassungen des IMDG-Code sind grundsätzlich zur Verwendung zugelassen. Es muss sich jedoch um die amtliche Fassung des Code handeln.

Auf Seeschiffen dürfen nach § 8 Abs. 6 GGVSee Unterlagen auch in digitalisierter Form mitgeführt werden. Sofern es sich um den IMDG-Code handelt, erfüllt der amtliche Text in gedruckter Form (auch als CD-ROM) die Forderung des § 8.

Alle in § 8 Abs. 1 Nr. 4 genannten Dokumente müssen in der Organisation des Beförderers vorgehalten werden, damit sie den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgelegt werden können.

Zu § 9 GGVSee

Die am Seefrachtgeschäft beteiligten Gewerbetreibenden werden bei der Beförderung gefährlicher Güter wie folgt als verantwortlich angesehen:

Gewerbetreibender Tätigkeit Pflichten nach § 9
Hersteller oder Vertreiber (Versender) Derjenige, der eine Seebeförderung ursprünglich veranlasst (Englisch "Shipper") Absatz 1
  Wenn der Hersteller oder Vertreiber die Güter selbst in eine Beförderungseinheit lädt Absatz 2
  Wenn der Hersteller oder Vertreiber mit dem Seefrachtführer selbst den Seefrachtvertrag abschließt Absatz 3
Spediteur Derjenige, der für einen Dritten die Seebeförderung durch Abschluss eines Seefrachtvertrags besorgt Absatz 3
  Wenn der Spediteur für den Auftraggeber Güter in eine Beförderungseinheit lädt Absatz 2
Seefrachtführer (Verfrachter) Derjenige, der auf Grund eines Seefrachtvertrages Güter für einen Dritten mit eigenen oder in Zeitcharter genommenen Schiffen befördert Absatz 5
Reeder, auch Korrespondenzreeder (bei Partenreedereien) und Vertragsreeder (bei Geschäftsbesorgungsvertrag) Derjenige, der eigene oder zur Bereederung überlassene Schiffe zur Beförderung von Gütern einsetzt Absatz 6
Anteilseigner an einer Schiffsbeteiligungsgesellschaft oder Partenreederei   Keine Pflichten nach GGVSee
Hafenumschlagsunternehmer Derjenige, der Güter in ein Seeschiff verlädt Absatz 4
  Wenn der Hafenumschlagsunternehmer im Auftrag Dritter Güter in Beförderungseinheiten lädt Absatz 2
Ladungskontrollunternehmer Soweit die Verantwortung für die Beladung von Beförderungseinheiten übernommen wird Absatz 2
Schiffsmakler als Buchungsagent Derjenige, der für einen Seefrachtführer (Verfrachter) in dessen Namen Seefrachtverträge abschließt Absatz 5 Nr. 1
Schiffsmakler als Klarierungsagent Derjenige, der Schiffe im Hafen ein- und ausklariert und papiermäßig gegenüber Behörden und Ladungsbeteiligten abfertigt Absatz 5 Nr. 2

Zu § 10 GGVSee

  1. Die Bußgeldbeträge des Bußgeldkatalogs in Anlage 2 sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung, normalen Tatumständen und von mittleren wirtschaftlichen Verhältnissen ausgehen. Bei vorsätzlichem Handeln sind die angegebenen Sätze angemessen bis zum doppelten Satz zu erhöhen. Die Regelsätze, soweit die Angelegenheit nicht strafrechtlich verfolgt wird, erhöhen sich um mindestens 25 %, wenn durch die Zuwiderhandlung ein anderer gefährdet oder geschädigt ist. Liegt Tateinheit vor, so ist der höchste in Betracht kommende Regelsatz um 25 % der Regelsätze für die anderen Ordnungswidrigkeiten zu erhöhen.
  2. Durch eine Verwarnung soll bei einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit dem Betroffenen sein Fehlverhalten vorgehalten werden; sie ist daher mit einem Hinweis auf die Zuwiderhandlung zu verbinden. Verwarnungen können mit einem Verwarngeld, dass in der Regel mit 35,00 Euro anzusetzen ist, verbunden sein.
  3. Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde (Opportunitätsgrundsatz, § 47 Abs. 1 OWiG).

Im Rahmen des Opportunitätsgrundsatzes ist zu prüfen, ob auf die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verzichtet werden kann, wenn behördliche Maßnahmen nach dem allgemeinen Polizeirecht, nach Vollstreckungsgesetzen oder hier insbesondere nach § 8 Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes getroffen wurden.

.

Meldung von Ereignissen an das BMVBS gemäß § 4 Abs. 10 GGVSee Anlage 1
1. Verkehrsträger
[ ] Seeschiff

Schiffsname:

.........................................................................................

[ ] Bereitstellung / Umschlag im Hafen
2. Datum und Ort des Ereignisses
Jahr: ...................................................... Tag: ...................................................... Stunde: ......................................................
Unfall bei der Beförderung

[ ] Schiff im Hafen

[ ] Schiff auf Seeschifffahrtsstraße

[ ] Schiff auf See

Ort / Position:

.........................................................................................

Unfall bei Umschlag oder Bereitstellung

[ ] Übernahme vom Land-Verkehrsträger

[ ] Bereitstellung im Hafen

[ ] Beladen von Beförderungseinheiten

[ ] Be-/Entladen in/aus Seeschiff

Name des Hafens:

.........................................................................................

3. topographie
Im Seeverkehr nicht relevant
4. besondere Wetterbedingungen
[ ] Regen

[ ] Schneefall

[ ] Glätte

[ ] Nebel Sichtweite:

[ ] Gewitter

[ ] Sturm Windstärke:

Temperatur: °C
5. Beschreibung des Ereignisses
[ ] Grundberührung des Schiffes

[ ] Kollision mit einem anderen Wasserfahrzeug

[ ] Beschädigung bei Umschlagsarbeiten

[ ] Brand

[ ] Explosion

[ ] Leckage

[ ] Ladungsverlust über Bord

[ ] technischer Mangel

Zusätzliche Beschreibung des Ereignisses:

.................................................................................................................................................................................................

.................................................................................................................................................................................................

.................................................................................................................................................................................................

6. Betroffene gefährliche Güter
UN-Nummer1 Klasse VG Geschätzte Produktmenge
(ausgetreten /über Bord verloren)
(kg oder l)2
Art der Umschließung3 Werkstoff der Umschließung Art des Versagens der Umschließung4
             
             
             
1) Bei gefährlichen Gütern, die unter eine Sammeleintragung fallen, für die die Sondervorschrift 274 gilt, ist zusätzlich die technische Benennung anzugeben 2) Für radioaktive Stoffe der Klasse 7 sind die Werte gemäß den Kriterien in der Anlage anzugeben
3) Es ist die entsprechende Nummer anzugeben:

1 Verpackung

2 Großpackmittel (IBC)

3 Großverpackung

4 Kleincontainer

5 Wagen

6 Fahrzeug

7 Kesselwagen

8 Tankfahrzeug

9 Batteriewagen

10 Batteriefahrzeug

11 Wagen mit abnehmbaren Tanks

12 Aufsetztank

13 Großcontainer

14 Tankcontainer

15 MEGC

16 ortsbeweglicher Tank

4) Es ist die entsprechende Nummer anzugeben:

1 Leckage

2 Brand

3 Explosion

4 strukturelles Versagen

7. Ereignisursache (falls eindeutig bekannt)
[ ] technischer Mangel

[ ] Ladungssicherung

[ ] betriebliche Ursache (Umschlag)

[ ] sonstiges: ...........................................................................................................................................................................

.................................................................................................................................................................................................

.................................................................................................................................................................................................

8. Auswirkungen des Ereignisses
Personenschaden: (im Zusammenhang mit den betroffenen gefährlichen Gütern)

[ ] Tote (Anzahl: ....... )

[ ] Verletzte (Anzahl .......)

Produktaustritt:

[ ] ja

[ ] nein

[ ] unmittelbare Gefahr eines Produktaustritts

[ ] Verlust über Bord ohne erkennbaren unmittelbaren Produktaustritt

Sach-/Umweltschaden:

[ ] geschätzte Schadenshöhe<50.000 Euro

[ ] geschätzte Schadenshöhe > 50.000 Euro

Sperrung/Evakuierung:

[ ] ja
[ ] Evakuierung von Personen für die Dauer von mindestens drei Stunden
[ ] Sperrung von öffentlichen Verkehrswegen von mindestens drei Stunden
[ ] Sperrung von Wasserstraßen / Wasserflächen von mindestens drei Stunden

[ ] nein

.

Bußgeldkatalog GGVSee Anlage 2
Lfd.-Nr. Ordnungswidrigkeiten, die darin bestehen, dass GGVSee § 10 Abs. 1 Nr. Bußgeld EURO
A der Hersteller, der Vertreiber oder der Beauftragte des Herstellers oder Vertreibers entgegen § 9 Abs. 1    
1 Nr. 1 verpackte gefährliche Güter zur Beförderung übergibt, die nach dem IMDG-Code für die Beförderung nicht zugelassen sind; 1a 1500
2 Nr. 2 verpackte gefährliche Güter zur Beförderung übergibt, obwohl ein Beförderungsdokument nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 nicht erstellt worden ist; 1b 500
3 Nr. 3 für gefährliche Güter Verpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container verwendet, obwohl diese für die betreffenden Güter nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 4.1, 4.2, 4.3 und 7.5 des IMDG-Codes nicht zugelassen sind und das nach dem IMDG-Code erforderliche Zulassungskennzeichen nicht tragen oder bei Schüttgut-Containern, die keine Frachtcontainer sind, eine Zulassung der zuständigen Behörde nicht erteilt worden ist; 1c 800
4 Nr. 4 ortsbewegliche Tanks oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) befüllt und die Maßgaben des Kapitels 4.2 des IMDG-Codes nicht beachtet; 1d 800
5 Nr. 5 Schüttgut-Container befüllt und die Maßgaben des Kapitels 4.3 des IMDG-Codes nicht beachtet; 1e 800
6 Nr. 6 gefährliche Güter zusammenpackt, obwohl dies nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4 Nr. 3.4.4.1 und 7.2 des IMDG-Codes nicht zulässig ist; 1f 800
7 Nr. 7 Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container übergibt, obwohl diese nicht nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 5.1 Nr. 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6, 5.2 und 5.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet, markiert, plakatiert oder beschriftet sind; 1g 500
8 Nr. 8 das Beförderungsdokument ohne die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 geforderten Angaben weitergibt; 1h 500
B der für das Packen oder Beladen einer Beförderungseinheit jeweils Verantwortliche entgegen § 9 Abs. 2    
9 Nr. 1 Verpackungen, IBC oder Großverpackungen in Beförderungseinheiten staut oder stauen lässt, ohne die Maßgaben der Kapitel 7.1, 7.2 und 7.5 des IMDG-Codes einzuhalten und ohne die Abschnitte 2, 3 und 4 der CTU-Packrichtlinien zu beachten; 2a 800
10 Nr. 2 Beförderungseinheiten zur Beförderung übergibt, obwohl diese nicht nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 5.1 Nr. 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie dem Kapitel 5.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet, markiert, plakatiert oder beschriftet sind; 2b 500
11 Nr. 3 Beförderungseinheiten zur Beförderung übergibt und kein CTU-Packzertifikat nach Kapitel 5.4 Nr. 5.4.2 des IMDG-Codes ausgestellt oder dessen Inhalt nicht in das Beförderungsdokument aufgenommen hat; 2b 500
C derjenige, der einen Beförderer mit der Beförderung gefährlicher Güter beauftragt entgegen § 9 Abs. 3    
12 gefährliche Güter zur Verladung anliefert oder anliefern läßt und die in § 8 Abs. 1 Nr. 4 geforderten Dokumente nicht übergibt oder übermittelt; 3 500
D der für den Umschlag Verantwortliche entgegen § 9 Abs. 4    
13 Satz 1 bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Abs. 8 nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet; 4a 500
14 Satz 2 Nr. 1 verpackte gefährliche Güter auf einem Seeschiff entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 nicht gemäß schriftlicher Stauanweisung staut; 4b 500
15 Satz 2 Nr. 2 Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Bulkverpackungen, ortsbewegliche Tanks oder Beförderungseinheiten entgegen § 7 Abs. 4 auf ein Seeschiff verlädt, obwohl sie sich in einem Zustand befinden, der eine sichere Beförderung nicht zuläßt; 4c 1000
16 Satz 2 Nr. 3 gefährliche Güter als Massengut entgegen der in § 8 Abs. 2 genannten Vorschriften über die Informationspflicht auf ein Seeschiff verlädt; 4d 500
E der Beförderer entgegen § 9 Abs. 5    
17 Nr. 1 gefährliche Güter zur Beförderung entgegen den in § 3 Abs. 1, 2 und 4 genannten Vorschriften annimmt; 5a 800
18 Nr. 2 verpackte gefährliche Güter entgegen den in § 8 Abs. 1 Nr. 5 und § 8 Abs. 4 genannten Bedingungen verladen läßt; 5b 500
F der Reeder entgegen § 9 Abs. 6    
19 ein Seeschiff zur Beförderung gefährlicher Güter einsetzt, dass nicht gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 ausrüstet ist oder nicht dafür sorgt, dass die in § 8 Abs. 4 Satz 2 genannten Unterlagen vom Schiffsführer mitgeführt werden; 6 500
G der Schiffsführer entgegen § 9 Abs. 7    
20 Satz 1 Nr.1 nicht oder nicht rechtzeitig alle mit Notfallmaßnahmen befassten Besatzungsmitglieder vor der Verladung gefährlicher Güter oder bei Betreten des Schiffes unterrichtet, dass sich gefährliche Güter an Bord befinden, wo sie gestaut sind, welche Gefahren von ihnen ausgehen können und welches Verhalten insbesondere bei Unregelmäßigkeiten erforderlich ist; 7a 250
21 Satz 1 Nr. 2 nicht für die Befolgung des Verbots nach § 4 Abs. 2 Satz 1 sorgt; 7b 300
22 Satz 1 Nr. 2 nicht für die Befolgung des Verbots nach § 4 Abs. 3 Satz 1 sorgt; 7b 500
23 Satz 1 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die Ladung gemäß § 4 Abs. 6 regelmäßig überwacht wird und die entsprechende Schiffstagebucheintragung vorgenommen wird; 7c 250
24 Satz 1 Nr. 5 bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Abs. 8 nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet; 7d 500
25 Satz 1 Nr. 6 die vorgeschriebenen Unterlagen oder die gespeicherten Informationen nicht nach den Vorschrillen des § 8 Abs. 6 vorhält, oder nach § 8 Abs. 7 Unterlagen oder Ausdrucke nicht oder nicht rechtzeitig zur Prüfung vorlegt; 7e 250
26 Satz 2 Nr. 1 verpackte gefährliche Güter und gefährliche Güter in fester Form als Massengut übernimmt ohne sichergestellt zu haben, dass die Stauanweisungen und die Stau- und Trennvorschriften gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 eingehalten sind; 7f 300
27 Satz 2 Nr. 2 gefährliche Güter in flüssiger oder verflüssigter Form als Massengut übernimmt ohne sichergestellt zu haben, dass die in § 7 Abs. 5 oder 6 aufgeführten Mindestanforderungen eingehalten sind; 7f 1000
28 Satz 2 Nr. 3 mit einem Seeschiff mit verpackten gefährlichen Gütern ausläuft, ohne für die geforderte Stauung und Sicherung der Ladung nach § 7 Abs. 3 zu sorgen; 7g 300
29 Satz 2 Nr. 4 auf Seeschifffahrtsstraßen von Gastankschiffen Ladungsdämpfe zur Druck- oder Temperaturregelung ablässt; 7h 1000
30 Satz 2 Nr. 5a) gefährliche Güter befördert, ohne dafür zu sorgen, dass sich die Ausrüstung nach § 4 Abs. 7 Satz 3 in einsatzbereitem Zustand befindet; 7i 300
31 Satz 2 Nr. 5b) gefährliche Güter befördert, ohne dass er selbst oder der für die Ladung verantwortliche Offizier im Besitz eines gültigen Sachkundenachweises oder einer gültigen Schulungsbescheinigung nach § 4 Abs. 11 ist; 7i 300
32 Satz 2 Nr. 5c) gefährliche Güter befördert, ohne die vorgeschriebenen Unterlagen nach § 8 Abs. 3 mitzuführen; 7i 300
H der mit der Planung der Beladung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Beauftragte entgegen § 9 Abs. 8    
33 Stauanweisungen festlegt, ohne dabei die in § 7 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen des § 3, die Stau- und Trennvorschriften der Kapitel 7.1 und 7.2 des IMDG-Codes sowie die Einschränkungen der Bescheinigung nach Kapitel II-2 Regel 19 oder in Verbindung mit § 12 Nr. 5 nach Kapitel II-2 Regel 54 des SOLAS Übereinkommens zu beachten; 8 500
I der für die Ladung verantwortliche Offizier entgegen § 9 Abs. 9    
34 bei der Beförderung gefährlicher Güter tätig wird, ohne im Besitz eines gültigen Sachkundenachweises oder einer gültigen Schulungsbescheinigung nach § 4 Abs. 11 zu sein. 9 300
ENDE

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