Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung See

Vom 12. Mai 2014
(VkBl. Nr. 11 vom 14.06.2014 S. 450, ber. S. 574; 23.06.2016 S. 458aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2008; 2010; 2012
Siehe Fn. *

Die GGVSee-Durchführungsrichtlinien erläutern die Bestimmungen der GGVSee in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 301) und des IMDG-Codes, geändert durch Entschließung MSC.328(90), in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 12. November 2012 (VkBl. 2012 S. 922).

I. Erläuterungen zur Gefahrgutverordnung See

Zu § 1 Absatz 2

Abfälle, die im Betrieb des Schiffes angefallen sind und in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt werden, unterliegen nicht der GGVSee.

Zu § 1 Absatz 3

  1. Seeschiffe gehören dann zur Bundeswehr oder zu ausländischen Streitkräften, wenn die nautische Leitung des Schiffes von der Bundeswehr bzw. den ausländischen Streitkräften übernommen worden ist. Dies kann auch durch Einzelverpflichtung des Kapitäns erfolgen.
  2. Gründe der Verteidigung liegen nicht nur dann vor, wenn der Verteidigungsfall nach Art. 115a GG eingetreten ist. Insofern ist die verfassungsrechtliche Definition des Verteidigungsfalles für die Anwendung des § 1 Absatz 3 Satz 1 GGVSee alleine nicht maßgebend. Die Entscheidung, was Gründe der Verteidigung sind, obliegt dem BMVg. So können z.B. auch militärische Übungen Gründe der Verteidigung sein. Gründe der Verteidigung liegen u. a. auch dann vor, wenn die Bundeswehr außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt wird und dieser Einsatz vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde.
  3. Die Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter ist durch Bestimmungen der Bundeswehr oder der ausländischen Streitkräfte zu gewährleisten. Dies gilt auch für die Beförderung gefährlicher Güter im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr oder der ausländischen Streitkräfte durch zivile Unternehmen. Die Überwachung der Verladung gefährlicher Güter im Verantwortungsbereich ausländischer Streitkräfte in der Zuständigkeit des BMVg soll sicherstellen, dass die einschlägigen nationalen militärischen Regeln beachtet werden.
    Die Beförderung von militärischen gefährlichen Gütern als Zuladung auf zivilen Schiffen kann nicht freigestellt werden. Dem Militär liegen in der Regel keine näheren Kenntnisse über die weitere an Bord befindliche Ladung vor und das militärische Sicherheitskonzept ist somit nicht geschlossen anwendbar. Erforderliche Ausnahmezulassungen können in der Regel von den zuständigen Landesbehörden erteilt werden.

Seeschiffe, die nicht aus Gründen der Verteidigung gefährliche Güter befördern, müssen die Gefahrgutverordnung See beachten.

Zu § 3 Absatz 6

Für die Übermittlung der Packliste nach § 3 Absatz 7 Nummer 3 wird die Verwendung des Formblatts nach Anlage 3 empfohlen.

Zu § 4 Absatz 10

Ein meldepflichtiges Ereignis liegt vor, wenn ein oder mehrere der nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:

Stoffe oder Gegenstände Menge
Klasse 6.2 Jeder Austritt/ Verlust
Klasse 7
Klasse 1: 1.1, 1.2, 1.3, 1.4L, 1.5D, UN 0190 50 kg/50 l
Klasse 2.3
Klasse 3: Verpackungsgruppe I und UN 3343
Klasse 4.1: Verpackungsgruppe I und UN 3221 bis3224 und 3231 bis 3240
Klasse 4.2: Verpackungsgruppe I
Klasse 4.3: Verpackungsgruppe I und UN 1183, 1242, 1295, 1340, 1390, 1403, 1928, 2813, 2965, 2968, 2988, 3129, 3130, 3131, 3134, 3148, 3396, 3398, 3399
Klasse 5.1: Verpackungsgruppe I und UN 2426
Klasse 5.2: UN 3101 bis 3104 und 3111 bis 3120
Klasse 6.1: Verpackungsgruppe I
Klasse 8: Verpackungsgruppe I
Klasse 9: UN 2315, 3151, 3152, 3432 und Geräte, die solche Stoffe enthalten
Klasse 1: 1.4B bis 1.4 G und 1.6N 333 kg/333 l
Klasse 2.1
Klasse 3: Verpackungsgruppe II
Klasse 4.1: Verpackungsgruppe II *
Klasse 4.2: Verpackungsgruppe II
Klasse 4.3: Verpackungsgruppe II *
Klasse 5.1: Verpackungsgruppe II
Klasse 5.2: *
Klasse 6.1: Verpackungsgruppe II und III
Klasse 8: Verpackungsgruppe II
Klasse 9: Verpackungsgruppe II und UN 3245
Klasse 1: 1.4S 1000 kg/1.000 l
Klasse 2.2
Klasse 3: Verpackungsgruppe III
Klasse 4.1: Verpackungsgruppe III
Klasse 4.2: Verpackungsgruppe III
Klasse 4.3: Verpackungsgruppe III
Klasse 5.1: Verpackungsgruppe III
Klasse 8: Verpackungsgruppe III
Klasse 9: Verpackungsgruppe III und UN 2990, 3072, 3268
*) sofern nicht in der vorherigen Zeile eine geringere Menge festgelegt ist

Das Kriterium des Produktaustritts liegt auch vor, wenn die unmittelbare Gefahr eines Produktaustritts in der vorgenannten Menge bestand. In der Regel ist dies anzunehmen, wenn das Behältnis aufgrund von strukturellen Schäden für die nachfolgende Beförderung nicht mehr geeignet ist oder aus anderen Gründen keine ausreichende Sicherheit gewährleistet ist.

Bei einem Ereignis mit radioaktiven Stoffen ist auch zu melden:

Sind bei einem Ereignis radioaktive Stoffe der Klasse 7 beteiligt, gelten folgende Kriterien für den Produktaustritt:

  1. jedes Austreten radioaktiver Stoffe aus Versandstücken;
  2. Exposition, die zu einer Überschreitung der in den Regelungen für den Schutz von beschäftigten und der Öffentlichkeit vor ionisierender Strahlung [Schedule II der IAEa Safety Series No.115 - "International basic Safety Standards for Protection against Ionizing Radiation and for Safety of Radiation Sources"] festgelegten Grenzwerte führt, oder
  3. wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine bedeutende Verminderung der Sicherheitsfunktionen des Versandstücks (dichte Umschließung, Abschirmung, Wärmeschutz oder Kritikalität) stattgefunden hat, durch die das Versandstück für die Fortsetzung der Beförderung ohne zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen ungeeignet geworden ist.

Die Meldung ist gemäß dem Muster nach Anlage 1 zu erteilen.

Zu § 4 Absatz 11

Die Anforderungen an eine Erstunterweisung werden durch die Ausbildung nach STCW-Code Abschnitt A-I I/2 erfüllt.

Wiederholungsunterweisungen dienen der Auffrischung dieser Kenntnisse und der Vermittlung von Informationen über Änderungen und Weiterentwicklung der zugrunde liegenden Rechtsvorschriften.

Zu § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 2 Satz 2

Ausnahmen nach § 5 Absatz 1 GGVSee gelten nur im Seeverkehr und nicht im Zu- und Ablauf zu den Häfen.

Sachlich zuständig für die Erteilung von Ausnahmen nach § 5 Absatz 1 und für die in § 6 Absatz 2 Satz 2 genannten Aufgaben sind folgende Behörden:

Bremen:

Bremen:

Hansestadt Bremisches Hafenamt
Überseetor 20
28217 Bremen
Tel: 0421.361 8438
Fax: 0421.361 8387
E-Mail: uwe.kraft@hbh.bremen.de

Bremerhaven:

Hansestadt Bremisches Hafenamt
Steubenstraße 7a
27568 Bremerhaven
Tel: 0471.596 13404
Fax: 0471.595 13422
E-Mail: raimond.claussen@hbh.bremen.de

Hamburg:

Wasserschutzpolizei
WSP 032
Zentralstelle Gefahrgutüberwachung
Wilstorfer Straße 100
21073 Hamburg
Tel: 040 4286 65471
Fax: 040 4286 65473
E-Mail: wsp032@polizei.hamburg.de

Mecklenburg-Vorpommern:

Rostock:

Hafenamt Rostock
Postfach 481046
18147 Rostock
Tel: 0381.381 8710
Fax: 0381.381 8735
E-Mail: port.authority@rostock.de

Sassnitz:

Stadtverwaltung Sassnitz

Hafenamt
Hauptstraße 33
18546 Sassnitz
Tel: 038392 55312
Fax: 038392 55313
E-Mail: ordnungsamt@sassnitz.de

Stralsund:

Hansestadt Stralsund

Hafenamt
Hafenstraße 50
18439 Stralsund
Tel: 03831 253630
Fax: 03831/252 53.630
E-Mail: hafenamt@stralsund.de

Wismar:

Hafenamt
Kopenhagener Straße 1
23966 Wismar
Tel: 03841 25132 60
Fax: 03481 25132 64
E-Mail: hafenamt@wismar.de

Wolgast:

Stadtverwaltung Wolgast
Amt Am Peenestrom
Hafenamt
Burgstraße 6
17438 Wolgast
Tel: 03836 251137
Fax: 03836 25.141 37
E-Mail: helmut.gerhardt@wolgast.de

Niedersachsen:

- für Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Oldenburg:
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Häfen- und Schifffahrtsverwaltung
Referat 45
Hindenburgstraße 28
26122 Oldenburg
Tel: 0441.799 2238
Fax: 0441.799 2253
E-Mail: hinrich.pape@mw.niedersachsen.de
- Übrige Aufgaben gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 Brake und Nordenham:
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Häfen- und Schifffahrtsverwaltung
Ref. 45
Brommystraße 1
26919 Brake/Utw.
Tel: 04401.925-0; -200 oder -216
Fax: 04401 3272
E-Mail: postbrake@nports.de

Cuxhaven und Stade-Bützfleth:

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Häfen- und Schifffahrtsverwaltung
Ref. 45
Am Schleusenpriel 2
27472 Cuxhaven
Tel: 04721.500 150
Fax: 04721.500 250
E-Mail: postcuxhaven@nports.de

Emden:

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Häfen- und Schifffahrtsverwaltung
Ref. 45
Friedrich-Naumann-Straße 7-9 26725 Emden
Tel: 04921.897-0; -120, -119 oder -116
Fax: 04921.897 241
E-Mail: postemden@nports.de

Leer:

Stadt Leer
Hafenbehörde
Postfach 2060
26770 Leer
Tel: 0491 9782 0
Fax: 0491 9782.399
E-Mail: info@leer.de

Oldenburg:

Stadt Oldenburg Hafenbehörde
Industriestraße 1
26105 Oldenburg
Tel: 0441.235 3073
Fax: 0441.235 3130
E-Mail: hafen@stadtoldenburg.de

Papenburg:

Stadt Papenburg
Hafenbehörde
Seeschleuse
26781 Papenburg
Tel: 04961 9467 12
Fax: 04961 9467 20
E-Mail: hafen@papenburg.de

Wilhelmshaven:
(ausgenommen kommunaler Hafenteil)

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Häfen- und Schifffahrtsverwaltung
Ref. 45
Neckarstraße 10
26382 Wilhelmshaven
Tel: 04421 4800-0, -200, -211 oder -231
Fax: 04421 4800.596
E-Mail: postwilhelmshaven@nports.de

Wilhelmshaven:
(kommunaler Hafenteil)

Stadt Wilhelmshaven
Hafenbehörde
Städtischer Hafen Wilhelmshaven
Luisenstraße 8
26382 Wilhelmshaven
Tel: 04421.291 256
Fax: 04421.291 262
E-Mail: hafenkapitaen@swwgmbh.de

Nordrhein-Westfalen:

Duisburg:

Ministerium für Bauen und Verkehr
Referat II B 1
Jürgensplatz 1
40219 Düsseldorf
Tel: 0211 3843 2243
Fax: 0211 3843 9122
E-Mail: holger.kieseleit@mbv.nrw.de

Schleswig-Holstein:

Brunsbüttel:

Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein Fachbereich Koordination und Vollzug
- Hafenbehörde -
Am Außenhafen
25813 Husum
Tel: 04841.661 317
Fax: 04841.661 321
E-Mail: carl.ahrens@lkn.1andsh.de

Dagebüll:

Amt Bökingharde
Hafenbehörde
Heie-Juuler-Wäi
25920 Risum-Lindholm
Tel: 04661.960 630
Fax: 04661.960 644
E-Mail: info@amtboekingharde.de

Flensburg:

Oberbürgermeister der Stadt Flensburg Hafenbehörde
24937 Flensburg
Tel: 0461 4871.301
Fax: 0461 4871.974
E-Mail: hafenbehoerde@flensburg.de

Kiel:

Hafenamt der Landeshauptstadt Kiel
Bollhörnkai 1
24103 Kiel
Tel: 0431.901 1073 / -1173
Fax: 0431 94.477
E-Mail: hafenamt@kiel.de

Lübeck/Travemünde:

Hafen- und Seemannsamt Lübeck
Schüsselbuden 16
23552 Lübeck
Tel: 0451 1225.918
Fax: 0451 1225.924
E-Mail: stefan.weglehner@luebeck.de

Puttgarden:

Bürgermeister der Stadt Fehmarn
Ohrtstraße 11
23769 Fehmarn
Tel: 04371 506224
Fax: 04371.506 211
E-Mail: m.meier@stadtfehmarn.des

Rendsburg:

Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde
Hafenbehörde
24768 Rendsburg
Tel: 04331 202-322
Fax: 04331 202-502
E-Mail: ordnungsamt@kreis-rd.de

Zu § 6 Absatz 5

Nach § 6 Absatz 5 Nummer 1 GGVSee ist die BAM für die Zustimmung zur Verwendung von Verpackungen zuständig. Die Zuständigkeit der BAM nach § 6 Absatz 5 erstreckt sich sowohl auf die Zulassung von Verpackungen als auch auf die Zulassung der Verwendung einer Verpackung, sofern sich dies aus dem IMDG-Code ergibt.

Zu § 8

EDV-Fassungen des IMDG-Codes sind grundsätzlich zur Verwendung zugelassen. Es muss sich jedoch um die amtliche Fassung des Codes handeln.

Auf Seeschiffen dürfen nach § 8 Absatz 7 GGVSee Unterlagen auch in digitalisierter Form mitgeführt werden. Sofern es sich um den IMDG-Code handelt, erfüllt der amtliche Text in gedruckter Form (auch als CD-ROM) die Forderung des § 8.

Alle in § 8 Absatz 1 Nummer 4 genannten Dokumente müssen in der Organisation des Beförderers vorgehalten werden, damit sie den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgelegt werden können.

Das Ende der Beförderung ergibt sich beispielsweise aus dem transportrechtlichen Abliefernachweis oder dem Umschlag auf eine andere Beförderungsart oder ein anderes Beförderungsmittel.

Zu § 9

Die am Seefrachtgeschäft beteiligten Gewerbetreibenden werden bei der Beförderung gefährlicher Güter wie folgt als verantwortlich angesehen:

Gewerbetreibender Tätigkeit Pflichten nach § 9
Versender Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter oder jede andere Person, die die Beförderung gefährlicher Güter ursprünglich veranlasst Absatz 1
Wenn der Versender die Güter selbst in eine Beförderungseinheit lädt Absatz 2
Wenn der Versender mit dem Seefrachtführer selbst den Seefrachtvertrag abschließt Absatz 3
Spediteur Derjenige, der für einen Dritten die Seebeförderung durch Abschluss eines Seefrachtvertrags besorgt Absatz 3
Wenn der Spediteur für den Auftraggeber Güter in eine Güterbeförderungseinheit lädt Absatz 2
Seefrachtführer
(Verfrachter)
Derjenige, der aufgrund eines Seefrachtvertrages Güter für einen Dritten mit eigenen oder in Zeitcharter genommenen Schiffen befördert Absatz 5
Reeder, auch Korrespondenzreeder (bei Partenreedereien) und Vertragsreeder (bei Geschäftsbesorgungsvertrag) Derjenige, der eigene oder zur Bereederung überlassene Schiffe zur Beförderung von Gütern einsetzt Absatz 6
Anteilseigner an einer Schiffsbeteiligungsgesellschaft oder Partenreederei Keine Pflichten nach GGVSee
Hafenumschlagsunternehmer Derjenige, der Güter in ein Seeschiff verlädt Absatz 4
Wenn der Hafenumschlagsunternehmer im Auftrag Dritter Güter in Güterbeförderungseinheiten lädt Absatz 2
Ladungskontrollunternehmer Soweit die Verantwortung für die Beladung von Güterbeförderungseinheiten übernommen wird Absatz 2
Schiffsmakler als Buchungsagent Derjenige, der für einen Seefrachtführer (Verfrachter) in dessen Namen Seefrachtverträge abschließt Absatz 5 Nr. 1
Schiffsmakler als Klarierungsagent Derjenige, der Schiffe im Hafen ein- und ausklariert und papiermäßig gegenüber Behörden und Ladungsbeteiligten abfertigt Absatz 5 Nr. 2 und Nr. 3

Zu § 10

  1. Die Bußgeldbeträge des Bußgeldkatalogs in Anlage 2 sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung, normalen Tatumständen und von mittleren wirtschaftlichen Verhältnissen ausgehen. Bei vorsätzlichem Handeln sind die angegebenen Sätze angemessen bis zum doppelten Satz zu erhöhen. Die Regelsätze, soweit die Angelegenheit nicht strafrechtlich verfolgt wird, erhöhen sich um mindestens 25 %, wenn durch die Zuwiderhandlung ein anderer gefährdet oder geschädigt ist. Liegt Tateinheit vor, so ist der höchste in Betracht kommende Regelsatz um 25 % der Regelsätze für die anderen Ordnungswidrigkeiten zu erhöhen.
  2. Durch eine Verwarnung soll bei einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit dem Betroffenen sein Fehlverhalten vorgehalten werden; sie ist daher mit einem Hinweis auf die Zuwiderhandlung zu verbinden. Verwarnungen können mit einem Verwarngeld, das in der Regel mit 55,00 Euro anzusetzen ist, verbunden sein.
  3. Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde (Opportunitätsgrundsatz, § 47 Absatz 1 OWIG).
  4. In § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe j, Nummer 5 Buchstabe c, Nummer 6 Buchstaben b und bb und Nummer 9 Buchstabe b legitimiert das Wort "mindestens" als Tatbestand der Ordnungswidrigkeit keine längere Aufbewahrung, sondern lediglich einen Zeitraum, der der Frist zur Löschung ("unverzüglich") entspricht.

II. Erläuterungen zum IMDG-Code

7.1.4.4.2 IMDG-Code (36. Amdt.) verlangt für Güter der Klasse 1 die Stauung in 12 m Entfernung zu Wohn- und Aufenthaltsräumen, Rettungsmitteln und allgemein zugänglichen Bereichen. Mit "allgemein zugänglichen Bereichen" sind Bereiche gemeint, zu denen Fahrgäste Zutritt haben.

III. Allgemeiner Hinweis

Die Länder berichten an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, um die IMO-Empfehlungen gemäß Circular MSC.1/Circ. 1442 zu erfüllen.

.

Meldung von Ereignissen an das BMVBS gemäß § 4 Absatz 10 GGVSee Anlage 1


1. Verkehrsträger
[ ] Seeschiff

Schiffsname:

.......................................................

[ ] Bereitstellung / Umschlag im Hafen
2. Datum und Ort des Ereignisses
Jahr: ............. Monat: ............. Tag: ............. Stunde:...................
Unfall bei der Beförderung Unfall bei Umschlag oder Bereitstellung
[ ] Schiff im Hafen

[ ] Schiff auf Seeschifffahrtsstraße

[ ] Schiff auf See

Ort / Position

.........................................................

[ ] Übernahme vom Land-Verkehrsträger

[ ] Bereitstellung im Hafen

[ ] Beladen von Beförderungseinheiten

[ ] Be-/Entladen in/aus Seeschiff

Name des Hafens:

.........................................................

3. topographie
Im Seeverkehr nicht relevant
4. besondere Wetterbedingungen
[ ] Regen

[ ] Schneefall

[ ] Glätte

[ ] Nebel Sichtweite: ..................

[ ] Gewitter

[ ] Sturm Windstärke: .................

Temperatur: .......... ° C

5. Beschreibung des Ereignisses
[ ] Grundberührung des Schiffes

[ ] Kollision mit einem anderen Wasserfahrzeug

[ ] Beschädigung bei Umschlagsarbeiten

[ ] Brand

[ ] Explosion

[ ] Leckage

[ ] Ladungsverlust über Bord

[ ] technischer Mangel

Zusätzliche Beschreibung des Ereignisses:

.......................................................................................................................................................

.......................................................................................................................................................

.......................................................................................................................................................

6. Betroffene gefährliche Güter
UN- Nummer1 Klasse VG Geschätzte Produktmenge(ausgetreten / über Bord verloren) (kg oder I)2 Art der Umschließung3 Werkstoff der Umschließung Art des Versagens der Umschließung4
1) Bei gefährlichen Gütern, die unter eine Sammeleintragung fallen, für die die Sondervorschrift 274 gilt, ist zusätzlich die technische Benennung anzugeben 2) Für radioaktive Stoffe der Klasse 7 sind die Werte gemäß den Kriterien in der Anlage anzugeben
3) Es ist die entsprechende Nummer anzugeben:

1 Verpackung

2 Großpackmittel (IBC)

3 Großverpackung

4 Kleincontainer

5 Wagen

6 Fahrzeug

7 Kesselwagen

8 Tank-Fahrzeug

9 Batteriewagen

10 Batteriefahrzeug

11 Wagen mit abnehmbaren Tanks

12 Aufsetztank

13 Großcontainer

14 Tankcontainer

15 MEGC

16 ortsbeweglicher Tank

4) Es ist die entsprechende Nummer anzugeben:

1 Leckage

2 Brand

3 Explosion

4 strukturelles Versagen

7. Ereignisursache (falls eindeutig bekannt)
[ ] technischer Mangel

[ ] Ladungssicherung

[ ] betriebliche Ursache (Umschlag)

[ ] sonstiges: .........................................................................................................

...............................................................................................................................

...............................................................................................................................

8. Auswirkungen des Ereignisses
Personenschaden: (im Zusammenhang mit den betroffenen gefährlichen Gütern)

[ ] Tote (Anzahl: ...........)

[ ] Verletzte (Anzahl ...........)

Produktaustritt:

[ ] ja

[ ] nein

[ ] unmittelbare Gefahr eines Produktaustritts

[ ] Verlust über Bord ohne erkennbaren unmittelbaren Produktaustritt

Sach-/Umweltschaden:

[ ] geschätzte Schadenshöhe d 50000 Euro

[ ] geschätzte Schadenshöhe > 50000 Euro

Sperrung/Evakuierung:

[ ] ja

[ ] Evakuierung von Personen für die Dauer von mindestens drei Stunden

[ ] Sperrung von öffentlichen Verkehrswegen von mindestens drei Stunden

[ ] Sperrung von Wasserstraßen / Wasserflächen von mindestens drei Stunden

[ ] nein

.

Bußgeldkatalog GGVSee Anlage 2


Lfd Nr. Ordnungswidrigkeiten, die darin bestehen, dass GGVSee § 10 Absatz 1 Nummer Bußgeld EURO
A der Versender oder der Beauftragte des Versenders entgegen § 9 Absatz 1
1 Nummer 1 verpackte gefährliche Güter zur Beförderung übergibt, die nach dem IMDG-Code für die Beförderung nicht zugelassen sind; 1 a 1500
2 Nummer 2 verpackte gefährliche Güter zur Beförderung übergibt, obwohl ein Beförderungsdokument nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 nicht erstellt worden ist oder wenn in einem anderen Dokument in Zusammenhang mit der Beförderung die Eintragungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 7 nicht vorgenommen worden sind; 1 b 500
3 Nummer 3 für gefährliche Güter Verpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container verwendet, obwohl diese für die betreffenden Güter nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, 4.1, 4.2, 4.3 und 7.3 des IMDG-Codes nicht zugelassen sind und das nach dem IMDG-Code erforderliche Zulassungskennzeichen nicht tragen oder bei Schüttgut-Containern, die keine Frachtcontainer sind, eine Zulassung der zuständigen Behörde nicht erteilt worden ist; 1 c 800
4 Nummer 4 ortsbewegliche Tanks oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) befüllt und die Maßgaben des Kapitels 4.2 des IMDG-Codes nicht beachtet; 1 d 800
5 Nummer 5 Schüttgut-Container befüllt und die Maßgaben des Kapitels 4.3 des IMDG-Codes nicht beachtet; 1 e 800
6 Nummer 6 gefährliche Güter zusammenpackt, obwohl dies nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, den Unterabschnitten 3.4.4.1 und 3.5.8.2 und Kapitel 7.2 des IMDG-Codes nicht zulässig ist; 1 f 800
7 Nummer 7 Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container übergibt, obwohl diese nicht nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie dem Absatz 5.1.5.4.1 und den Kapiteln 5.2 und 5.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet, beschriftet und plakatiert sind; 1 g 500
8 Nummer 8 Güterbeförderungseinheiten, die begast worden sind oder die Stoffe zu Kühl- oder Konditionierungszwecken enthalten, die eine Erstickungsgefahr darstellen können, übergibt, obwohl die nicht nach Maßgabe der Unterabschnitte 5.5.2.3 oder 5.5.3.6 des IMDG-Codes gekennzeichnet sind; 1 h 500
9 Nummer 9 das Beförderungsdokument ohne die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 geforderten Angaben weitergibt; 1 i 500
10 Nummer 10 eine Kopie des Beförderungspapiers nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt; 1j 500
11 Nummer 11 gefährliche Schüttgüter zur Beförderung übergibt, die nach dem IMSBC-Code für die Beförderung nicht zugelassen sind; 1 a 1500
12 Nummer 12 gefährliche Schüttergüter zur Beförderung übergibt, obwohl die nach § 8 Absatz 2 vorgeschriebenen Unterlagen nicht erstellt worden sind; 1 b 500
13 Nummer 13 gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form zur Beförderung übergibt, obwohl diese jeweils nach dem IBC-Code, BCH-Code, IGC-Code oder GC-Code für die Beförderung nicht zugelassen sind; 1 a 1500
14 Nummer 14 gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form zur Beförderung übergibt, obwohl die nach § 8 Absatz 3 vorgeschriebenen Informationen nicht übermittelt worden sind; 1 b 500
B der für das Packen oder Beladen einer Güterbeförderungseinheit jeweils Verantwortliche entgegen § 9 Absatz 2
15 Nummer 1 Verpackungen, IBC oder Großverpackungen in Güterbeförderungseinheiten staut oder stauen lässt, ohne die Maßgaben der Kapitel 7.1, 7.2 und 7.3 des IMDG-Codes einzuhalten und ohne die Abschnitte 2, 3 und 4 der CTU-Packrichtlinien zu beachten; 2a 800
16 Nummer 2 Güterbeförderungseinheiten zur Beförderung übergibt, obwohl diese nicht nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4 den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie dem Kapitel 5.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet, beschriftet und plakatiert sind; 2b 500
17 Nummer 3 Güterbeförderungseinheiten zur Beförderung übergibt und kein CTU-Packzertifikat nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes ausgestellt oder dessen Inhalt nicht in das Beförderungsdokument aufgenommen hat; 2b 500
C derjenige, der einen Beförderer mit der Beförderung gefährlicher Güter beauftragt entgegen § 9 Absatz 3
18 gefährliche Güter zur Verladung anliefert oder anliefern läßt und die in § 8 Absatz 1 Nummer 4 geforderten Dokumente nicht übergibt oder übermittelt; 3 500
D der für den Umschlag Verantwortliche entgegen § 9 Absatz 4
19 Satz 1 bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Absatz 8 nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet; 4a 500
20 Satz 2 Nummer 1 verpackte gefährliche Güter auf einem Seeschiff entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 nicht gemäß schriftlicher Stauanweisung staut; 4b 500
21 Satz 2 Nummer 2 Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Schüttgut-Container, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Güterbeförderungseinheiten entgegen § 7 Absatz 4 auf ein Seeschiff verlädt, obwohl sie sich in einem Zustand befinden, der eine sichere Beförderung nicht zulässt; 4c 1000
22 Satz 2 Nummer 3 gefährliche Schüttgüter auf ein Seeschiff verlädt, obwohl die erforderlichen Unterlagen nach § 8 Absatz 2 nicht vorliegen; 4d 500
23 Satz 2 Nummer 4 gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form verlädt, obwohl die erforderlichen Informationen nach § 8 Absatz 3 nicht vorliegen; 4e 500
E der Beförderer und der Beauftragte des Beförderers entgegen § 9 Absatz 5
24 Nummer 1 gefährliche Güter zur Beförderung entgegen den in § 3 Absatz 1, 2 und 3 genannten Vorschriften annimmt; 5a 800
25 Nummer 2 verpackte gefährliche Güter entgegen den in § 8 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 5 genannten Bedingungen verladen lässt; 5b 500
26 Nummer 3 eine Kopie der Dokumente nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt; 5 c 500
F der Reeder entgegen § 9 Absatz 6
27 Buchstabe a:

ein Seeschiff zur Beförderung gefährlicher Güter einsetzt, dass nicht gemäß § 4 Absatz 7 Satz 1 und 2 ausrüstet ist oder nicht dafür sorgt, das die in § 8 Absatz 5 Satz 2 genannten Unterlagen vom Schiffsführer mitgeführt werden;

6 500
28 Buchstabe b:

nicht dafür sorgt, dass der Schiffsführer und der für die Ladung verantwortliche Offizier nach § 4 Absatz 11 Satz 1 und 2 unterwiesen werden

6 Nr. 2 300
und die Aufzeichnungen darüber nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden; 300
G der Schiffsführer entgegen § 9 Absatz 7
29 Satz 1 Nummer 1 nicht oder nicht rechtzeitig alle mit Notfallmaßnahmen befassten Besatzungsmitglieder vor der Verladung gefährlicher Güter oder bei Betreten des Schiffes unterrichtet, dass sich gefährliche Güter an Bord befinden, wo sie gestaut sind, welche Gefahren von ihnen ausgehen können und welches Verhalten insbesondere bei Unregelmäßigkeiten erforderlich ist; 7a 250
30 Satz 1 Nummer 2 nicht für die Befolgung des Verbots nach § 4 Absatz 2 Satz 1 sorgt; 7b 300
31 Satz 1 Nummer 2 nicht für die Befolgung des Verbots nach § 4 Absatz 3 Satz 1 sorgt; 7b 500
32 Satz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass die Ladung gemäß § 4 Absatz 6 regelmäßig überwacht wird und die entsprechende Schiffstagebucheintragung vorgenommen wird; 7c 250
33 Satz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass sich die Ausrüstung nach § 4 Absatz 7 in einem einsatzbereiten Zustand befindet oder die Schutzausrüstung und Schutzkleidung von den Besatzungsmitgliedern getragen wird; 7d 300
34 Satz 1 Nummer 5 bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Absatz 8 nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet; 7e 500
35 Satz 1 Nummer 6 die vorgeschriebenen Unterlagen oder die gespeicherten Informationen nicht nach den Vorschriften des § 8 Absatz 7 vorhält, oder nach § 8 Absatz 8 Unterlagen oder Ausdrucke nicht oder nicht rechtzeitig zur Prüfung vorlegt; 7f 250
36 Satz 2 Nummer 1 verpackte gefährliche Güter und gefährliche Güter als Schüttgut übernimmt ohne sichergestellt zu haben, dass die Stauanweisungen und die Stau- und Trennvorschriften gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 eingehalten sind; 7 g 300
37 Satz 2 Nummer 2 gefährliche Güter in flüssiger oder verflüssigter Form als Massengut übernimmt ohne sichergestellt zu haben, dass die in § 7 Absatz 5 oder 6 aufgeführten Mindestanforderungen eingehalten sind; 7 g 1000
38 Satz 2 Nummer 3 mit einem Seeschiff mit verpackten gefährlichen Gütern ausläuft, ohne für die geforderte Stauung und Sicherung der Ladung nach § 7 Absatz 3 zu sorgen; 7 h 300
39 Satz 2 Nummer 4 auf Seeschifffahrtsstraßen von Gastankschiffen Ladungsdämpfe zur Druck- oder Temperaturregelung ablässt; 7i 1000
40 Satz 2 Nummer 5a) gefährliche Güter befördert, ohne dafür zu sorgen, dass sich die Ausrüstung nach § 4 Absatz 7 Satz 3 in einsatzbereitem Zustand befindet; 7j 300
41 Satz 2 Nummer 5b) gefährliche Güter befördert, ohne die vorgeschriebenen Unterlagen nach § 8 Absatz 4 mit zuführen; 7j 300
H der mit der Planung der Beladung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Beauftragte entgegen § 9 Absatz 8
42 Stauanweisungen festlegt, ohne dabei die in § 7 Stau- und Trennvorschriften der Kapitel 7.1 und 7.2 des IMDG-Codes sowie die Einschränkungen der Bescheinigung nach Kapitel II-2 Regel 19 oder in Verbindung mit § 12 Absatz 5 nach Kapitel II-2 Regel 54 des SOLAS Übereinkommens zu beachten;7 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen des § 3, die 8 500
I die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Unternehmen entgegen § 9 Absatz 10
43 Nummer 1 nicht dafür sorgen, dass die Beschäftigten nach § 4 Absatz 12 Satz 1 unterwiesen werden und 9 300
die Aufzeichnungen darüber nach § 4 Absatz 12 Satz 3 und 4 nicht mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden; 300

.

Anmeldung von Feuerwerkskörpern Anlage 3


Schiffsname/Reisenummer:
Bestimmungshafen:
Absender:
Empfänger:
Empfänger:


lfd. Nr. Artikelnummer Bezeichnung/ Gegenstandsart Kaliber Schußanzahl Stückzahl /Verpackung Verpackungsanzahl Brutto/ Verpackung Brutto/ Gegenstände NEM/ Verpackung NEM/ Gegenstände Klasse VG UN- Nummer
(mm) (kg) (kg) (kg) (9)
Summe

NEM: Masse der deflagrierenden und detonierenden Stoffe (Masse an pyrotechnischen Sätzen, mass of pyrotechnic substances)

VG: Verlräglichkeitsgruppe

*) Hiermit gebe ich nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden die nachfolgenden Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung See bekannt. Diese Richtlinien berücksichtigen die Gefahrgutverordnung See ( GGVSee) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 301) und den IMDG-Codes, geändert durch Entschließung MSC.328(90), in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 12. November 2012 (VkBl. 2012 S. 922).

Gleichzeitig hebe ich die Richtlinien vom 24. Juli 2012 (VkBl. 2012, S. 640) auf.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion