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Kapitel 5.3
Plakatierung und Kennzeichnung von Güterbeförderungseinheiten und Schüttgut-Containern



5.3.1 Plakatierung

5.3.1.1 Vorschriften für die Plakatierung

5.3.1.1.1 Allgemeine Vorschriften

  1. Vergrößerte Gefahrzettel (Placards), Kennzeichen und Warnzeichen müssen an den Außenflächen einer Güterbeförderungseinheit oder eines Schüttgut-Containers angebracht werden. Sie sollen darauf hinweisen, dass ihr Inhalt aus gefährlichen Gütern besteht, von denen Gefahren ausgehen. Auf diese Plakatierung und Kennzeichnung kann verzichtet werden, wenn die auf den Versandstücken angebrachten Gefahrzettel und sonstigen Kennzeichen außerhalb der Güterbeförderungseinheit oder des Schüttgut-Containers deutlich zu erkennen sind.
  2. Die Plakatierung und Kennzeichnung der Güterbeförderungseinheiten und Schüttgut-Container gemäß 5.3.1.1.4 und 5.3.2 muss durch geeignete Methoden erfolgen, so dass diese Angaben auf den Güterbeförderungseinheiten und Schüttgut-Containern noch erkennbar sind, wenn diese sich mindestens drei Monate im Seewasser befunden haben. Bei Überlegungen bezüglich geeigneter Kennzeichnungsmethoden muss berücksichtigt werden, wie leicht die Oberfläche der Güterbeförderungseinheit oder des Schüttgut-Containers gekennzeichnet werden kann.
  3. Alle Placards, orangefarbenen Tafeln, Kennzeichen und Warnzeichen müssen von den Güterbeförderungseinheiten und Schüttgut-Containern entfernt oder abgedeckt werden, sobald die gefährlichen Güter oder ihre Rückstände, welche die Anwendung dieser Placards, orangefarbenen Tafeln, Kennzeichen und Warnzeichen erforderlich gemacht haben, entladen worden sind.

5.3.1.1.2 Die Placards müssen an der Außenfläche von Güterbeförderungseinheiten und Schüttgut-Containern angebracht werden. Sie sollen darauf hinweisen, dass ihr Inhalt aus gefährlichen Gütern besteht, von denen Gefahren ausgehen. Die Placards müssen der von den Gütern in der Güterbeförderungseinheit und dem Schüttgut-Container ausgehenden Hauptgefahr entsprechen. Folgende Ausnahmen sind zulässig:

  1. Placards sind nicht erforderlich auf Güterbeförderungseinheiten, die explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der Unterklasse 1.4, Verträglichkeitsgruppe S, enthalten, unabhängig von der beförderten Menge, und
  2. Placards, welche die höchste Gefahr anzeigen, brauchen nur auf solchen Güterbeförderungseinheiten angebracht zu werden, die Stoffe und Gegenstände enthalten, die mehr als einer Unterklasse der Klasse 1 angehören.

Die Placards müssen vor einem Hintergrund mit kontrastierender Farbe angebracht werden oder müssen entweder eine gestrichelte oder eine durchgehende äußere Begrenzungslinie aufweisen.

Für gefährliche Güter der Klasse 9 muss das Placard dem Gefahrzettel nach Muster 9 gemäß 5.2.2.2.2 entsprechen; der Gefahrzettel nach 9A darf nicht für Zwecke der Plakatierung verwendet werden.

5.3.1.1.3 Placards müssen auch für solche Zusatzgefahren angebracht werden, für die ein Zusatzgefahrzettel gemäß 5.2.2.1.2 vorgeschrieben ist. Jedoch brauchen Güterbeförderungseinheiten und Schüttgut-Container, die Güter von mehr als einer Klasse enthalten, nicht mit einem Placard für eine Zusatzgefahr versehen zu werden, wenn die durch dieses Placard angezeigte Gefahr bereits durch das Placard für die Hauptgefahr angezeigt wird.

5.3.1.1.4 Vorschriften für das Anbringen von Placards

5.3.1.1.4.1 An eine Güterbeförderungseinheit oder einen Schüttgut-Container, die bzw. der gefährliche Güter oder Rückstände gefährlicher Güter enthält, müssen deutlich erkennbare Placards wie folgt angebracht werden:

  1. beiFrachtcontainern, Sattelanhängern, geschlossenen oder bedeckten Schüttgut-Containern oder ortsbeweglichen Tanks eins an jeder Seite und eins an beiden Enden der Einheit. An ortsbeweglichen Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 3000 Litern dürfen Placards angebracht werden oder es dürfen stattdessen an nur zwei gegenüberliegenden Seiten Gefahrzettel angebracht werden;
  2. beiEisenbahnwagen mindestens an jeder Seite;
  3. beiMehrkammertanks, die mehr als einen gefährlichen Stoff oder deren Rückstände enthalten, an jeder Seite in Höhe der betreffenden Kammern. Wenn an allen Tankabteilen die gleichen Placards anzubringen sind, müssen diese Placards an beiden Längsseiten nur einmal angebracht werden;
  4. beiflexiblen Schüttgut-Containern an mindestens zwei gegenüberliegenden Stellen und
  5. beiallen anderen Güterbeförderungseinheiten zumindest an beiden Seiten und am rückwärtigen Ende der Einheit.

5.3.1.1.5 Sondervorschriften für die Klasse 7

5.3.1.1.5.1 Große Frachtcontainer, die Versandstücke außer freigestellten Versandstücken enthalten, und Tanks müssen mit vier Placards versehen werden, die dem Muster Nr. 7D gemäß Abbildung entsprechen. Die Placards müssen an den beiden Seitenwänden sowie an der Stirn- und Rückwand des großen Frachtcontainers oder Tanks senkrecht angebracht sein. Alle Placards, die sich nicht auf den Inhalt beziehen, müssen entfernt werden. Es ist auch zulässig, anstelle eines Gefahrzettels und eines Placards nur vergrößerte Gefahrzettels entsprechend den Mustern Nr. 7A, 7B und 7C zu verwenden, wobei die Gefahrzettel die in 5.3.1.2.2

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