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RSee - Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung See
Vom 1. Juni 2018
(VkBl. Nr. 23 vom 30.06.2018 S. 559)
Archiv: 2008; 2010; 2012, 2014. 2016
Siehe Fn. *
Verbindlich eingeführt in
Hamburg: Amtl.Anz. Nr. 52 vom 05.07.2019 S. 877
Die GGVSee-Durchführungsrichtlinien erläutern die Bestimmungen der GGVSee in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3862; 2018 I S. 131) und des IMDG-Codes, der zuletzt durch die Entschließung MSC.406(96) geändert worden ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 10. November 2016 (VkBl. 2016 S. 718).
I. Erläuterungen zur Gefahrgutverordnung See
Der Begriff "Seeschiff" bezeichnet ein Wasserfahrzeug mit oder ohne eigenen Antrieb, das zur Beförderung von Personen und/oder Gütern über See bestimmt ist und schließt "Seeleichter" ein. Der Begriff "Seeleichter" bezeichnet ein besatzungsloses Wasserfahrzeug ohne eigenen Antrieb.
Abfälle, die im Betrieb des Schiffes angefallen sind und in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt werden, unterliegen nicht der GGVSee.
Die Beförderung von militärischen gefährlichen Gütern als Zuladung auf zivilen Schiffen kann nicht freigestellt werden. Dem Militär liegen in der Regel keine näheren Kenntnisse über die weitere an Bord befindliche Ladung vor und das militärische Sicherheitskonzept ist somit nicht geschlossen anwendbar. Erforderliche Ausnahmezulassungen können in der Regel von den zuständigen Landesbehörden erteilt werden.
Seeschiffe, die nicht aus Gründen der Verteidigung gefährliche Güter befördern, müssen die Gefahrgutverordnung See beachten.
§ 3 findet auf Seeleichter nur insoweit Anwendung, dass die Ladung einschließlich der Ladungsdokumentation den aufgelisteten Internationalen Regelungen entsprechen muss. Die in § 3 Absatz 1 und 2 genannten Vorschriften über die Schiffsausrüstung gelten nicht für Seeleichter.
Für die Übermittlung der Packliste nach § 3 Absatz 5 Nummer 3 wird die Verwendung des Formblatts nach Anlage 3 empfohlen.
Ein meldepflichtiges Ereignis liegt vor, wenn ein oder mehrere der nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:
Stoffe oder Gegenstände | Menge |
Klasse 6.2 | Jeder Austritt/Verlust |
Klasse 7 | |
Klasse 1: 1.1, 1.2, 1.3, 1.4L, 1.5D, UN 0190 | 50 kg/50 l |
Klasse 2.3 | |
Klasse 3: Verpackungsgruppe I und UN 3343 | |
Klasse 4.1: Verpackungsgruppe I und UN 3221 bis 3224, 3231 bis 3240, 3533 und 3544 | |
Klasse 4.2: Verpackungsgruppe I |
(Stand: 04.09.2023)
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