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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Seeschiffahrt

FAL-Übereinkommen
Übereinkommen vom 9. April 1965 zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs

Vom 28. Oktober 2020
(BGBl. II Nr. 18 vom 06.11.2020 S. 779, Nr. 81 vom 06.03.2024 24)



Gesetz zum Übereinkommen

Die Vertragsregierungen -

in dem Wunsch, den Seeverkehr zu erleichtern, indem sie die Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse und Verfahren beim Einlaufen, Aufenthalt und Auslaufen von Schiffen auf Auslandfahrt vereinfachen und auf ein Mindestmaß beschränken -

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel I

Die Vertragsregierungen verpflichten sich, nach Maßgabe dieses Übereinkommens und seiner Anlage alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um den internationalen Seeverkehr zu erleichtern und zu beschleunigen und unnötige Verzögerungen für Schiffe und an Bord befindliche Personen und Sachen zu vermeiden.

Artikel II

(1) Die Vertragsregierungen verpflichten sich, nach Maßgabe dieses Übereinkommens bei der Festlegung und Anwendung von Maßnahmen zur Erleichterung des Einlaufens, Aufenthalts und Auslaufens von Schiffen zusammenzuarbeiten. Diese Maßnahmen dürfen, soweit irgend durchführbar, nicht weniger günstig sein als die bei anderen Arten des internationalen Verkehrs angewandten Maßnahmen; sie können jedoch entsprechend den jeder Verkehrsart eigenen Bedingungen voneinander abweichen.

(2) Die in diesem Übereinkommen und seiner Anlage vorgesehenen Maßnahmen zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs finden gleichermaßen auf die Schiffe von Küstenstaaten und Nichtküstenstaaten Anwendung, deren Regierungen Vertragsparteien des Übereinkommens sind.

(3) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Kriegsschiffe und nicht gewerblichen Zwecken dienenden Vergnügungsfahrzeuge.

Artikel III

Die Vertragsregierungen verpflichten sich, zusammenzuarbeiten, um eine möglichst weitgehende Vereinheitlichung der Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse und Verfahren auf allen Gebieten zu erreichen, auf denen diese Vereinheitlichung den internationalen Seeverkehr erleichtern und verbessern würde, und Änderungen der Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse und Verfahren, die aufgrund besonderer innerstaatlicher Verhältnisse notwendig werden, auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Artikel IV

Zur Erleichterung der in den vorstehenden Artikeln bezeichneten Ziele verpflichten sich die Vertragsregierungen, untereinander oder durch die Zwischenstaatliche Beratende Seeschifffahrts-Organisation* (im Folgenden als "Organisation" bezeichnet) in Angelegenheiten zusammenzuarbeiten, welche die Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse und Verfahren sowie ihre Anwendung auf den internationalen Seeverkehr betreffen.

Artikel V

(1) Dieses Übereinkommen und seine Anlagen sind nicht so auszulegen, als verhinderten sie die Anwendung weitergehender Erleichterungen für den internationalen Seeverkehr, die eine Vertragsregierung aufgrund ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder anderer internationaler Übereinkünfte jetzt oder künftig gewährt.

(2) Dieses Übereinkommen und seine Anlage sind nicht so auszulegen, als hinderten sie eine Vertragsregierung an der Anwendung vorübergehender Maßnahmen, die diese Regierung für erforderlich hält, um die öffentliche Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten oder um die Einschleppung oder Verbreitung von Krankheiten oder Seuchen zu verhindern, die Menschen, Tiere oder Pflanzen bedrohen.

(3) Alle Angelegenheiten, die in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich geregelt sind, unterliegen weiterhin den Rechtsvorschriften der Vertragsregierungen.

Artikel VI

Im Sinne dieses Übereinkommens und seiner Anlage bedeuten

  1. "Normen" die Maßnahmen, deren nach dem Übereinkommen erfolgende einheitliche Anwendung durch die Vertragsregierungen zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs erforderlich und durchführbar ist,
  2. "Empfehlungen" die Maßnahmen, deren Anwendung durch die Vertragsregierungen zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs wünschenswert ist.

Artikel VII

(1) Die Anlage zu diesem Übereinkommen kann von den Vertragsregierungen auf Vorschlag einer dieser Regierungen oder durch eine zu diesem Zweck einberufene Konferenz geändert werden.

(2) Jede Vertragsregierung kann eine Änderung der Anlage vorschlagen, indem sie dem Generalsekretär der Organisation (im Folgenden als "Generalsekretär" bezeichnet) einen Änderungsentwurf übermittelt:

  1. Jede nach diesem Absatz vorgeschlagene Änderung wird vom Erleichterungsausschuss der Organisation geprüft, sofern sie mindestens drei Monate vor der Sitzung dieses Ausschusses verteilt worden ist. Wird die Änderung von zwei Dritteln der im Ausschuss anwesenden und abstimmenden Vertragsregierungen angenommen, so wird sie vom Generalsekretär allen Vertragsregierungen übermittelt.
  2. Jede auf Grund dieses Absatzes vorgenommene Änderung der Anlage tritt fünfzehn Monate nach Übermittlung des Vorschlages an alle Vertragsregierungen durch den Generalsekretär in Kraft, sofern nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Übermittlung mindestens ein Drittel der Vertragsregierungen dem Generalsekretär schriftlich notifiziert haben, dass sie den Vorschlag nicht annehmen.
  3. Der Generalsekretär unterrichtet alle Vertragsregierungen von jeder nach Buchstabe b eingegangenen Notifikation und vom Zeitpunkt des Inkrafttretens.
  4. Vertragsregierungen, die eine Änderung nicht annehmen, sind durch diese Änderung nicht gebunden, haben jedoch das in Artikel VIII vorgesehene Verfahren zu beachten.

(3) Auf Ersuchen von mindestens einem Drittel der Vertragsregierungen beruft der Generalsekretär eine Konferenz der Vertragsregierungen ein, um über Änderungen der Anlage zu beraten. Jede von dieser Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsregierungen angenommene Änderung tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Generalsekretär den Vertragsregierungen die angenommene Änderung notifiziert hat.

(4) Der Generalsekretär notifiziert allen Unterzeichnerregierungen alsbald die Annahme und das Inkrafttreten jeder nach diesem Artikel angenommenen Änderung.

Artikel VIII

(1) Stellt eine Vertragsregierung fest, dass es ihr nicht möglich ist, eine Norm zu befolgen, indem sie ihre eigenen Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse oder Verfahren damit gänzlich in Übereinstimmung bringt, oder hält sie es aus besonderen Gründen für notwendig, Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse oder Verfahren einzuführen, die von dieser Norm abweichen, so teilt sie dies dem Generalsekretär mit und notifiziert ihm die Unterschiede zwischen ihren eigenen Verfahrungsweise und der betreffenden Norm. Diese Notifikation erfolgt so bald wie möglich, nachdem das Übereinkommen für die betreffende Regierung in Kraft getreten ist oder nachdem derartige abweichende Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse oder Verfahren eingeführt worden sind.

(2) In Fällen, in denen eine Norm geändert oder in denen eine neue Norm angenommen wird, notifiziert die Vertragsregierung dem Generalsekretär eine etwaige Abweichung so bald wie möglich nach Inkrafttreten der geänderten oder neu angenommenen Norm oder nach Einführung der abweichenden Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse oder Verfahren; die Notifikation kann einen Hinweis darauf enthalten, welche Maßnahme in Aussicht genommen ist, um die Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse oder Verfahren in volle Übereinstimmung mit der geänderten oder neu angenommenen Norm zu bringen.

(3) Die Vertragsregierungen werden dringend ersucht, ihre Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse und Verfahren soweit wie möglich mit den Empfehlungen in Einklang zu bringen. Sobald eine Vertragsregierung diese Übereinstimmung herbeigeführt hat, notifiziert sie dies dem Generalsekretär.

(4) Der Generalsekretär unterrichtet die Vertragsregierung von jeder Notifikation, die ihm nach den vorstehenden Absätzen zugegangen ist.

Artikel IX

Auf Ersuchen von mindestens einem Drittel der Vertragsregierungen beruft der Generalsekretär eine Konferenz der Vertragsregierungen zur Revision oder Änderung dieses Übereinkommens ein. Revisionen oder Änderungen bedürfen der Annahme durch eine Zweidrittelmehrheit der Konferenz; sie werden sodann vom Generalsekretär in beglaubigten Abschriften allen Vertragsregierungen zur Annahme übermittelt. Eine Revision oder Änderung tritt ein Jahr nach ihrer Annahme durch zwei Drittel der Vertragsregierungen für alle Vertragsregierungen mit Ausnahme derjenigen in Kraft, die vor Inkrafttreten der Revision oder Änderung erklärt haben, dass sie dieselbe nicht annehmen. Bei der Annahme einer Revision oder Änderung kann die Konferenz mit Zweidrittelmehrheit feststellen, die Revision oder Änderung sei so geartet, dass jede Vertragsregierung, die eine solche Erklärung abgegeben hat und die Revision oder Änderung nicht binnen einem Jahr nach ihrem Inkrafttreten annimmt, nach Ablauf dieser Frist als Vertragspartei ausscheidet.

Artikel X

(1) Dieses Übereinkommen liegt sechs Monate, vom heutigen Tag an gerechnet, zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf.

(2) Die Regierung von Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder von Vertragsparteien der Satzung des Internationalen Gerichtshofs können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden,

  1. indem sie es ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnen,
  2. indem sie es vorbehaltlich der Annahme unterzeichnen und später annehmen oder
  3. indem sie beitreten.

Die Annahme oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär.

(3) Die Regierung eines Staates, der nicht berechtigt ist, nach Absatz 2 Vertragspartei zu werden, kann über den Generalsekretär den Antrag stellen, Vertragspartei zu werden, und wird nach Absatz 2 als solche zugelassen, sofern dieser Antrag von zwei Dritteln der ordentlichen Mitglieder der Organisation genehmigt worden ist.

Artikel XI

Dieses Übereinkommen tritt sechzig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Regierungen von mindestens zehn Staaten es entweder ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnet oder aber Annahme- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben. Für eine Regierung, deren Annahme oder Beitritt zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, tritt das Übereinkommen sechzig Tage nach Hinterlegung der Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel XII

Drei Jahre, nachdem dieses Übereinkommen für eine Vertragsregierung in Kraft getreten ist, kann diese es durch eine an den Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation kündigen; der Generalsekretär notifiziert allen anderen Vertragsregierungen den Inhalt dieser Notifikation sowie den Tag ihres Eingangs. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag, an dem die Notifikation dem Generalsekretär zugegangen ist, oder nach Ablauf eines längeren, in der Notifikation bezeichneten Zeitabschnitts wirksam.

Artikel XIII

(1)

  1. Die Vereinten Nationen, soweit sie Verwaltungsmacht eines Hoheitsgebiets sind, oder jede für die internationalen Beziehungen eines Hoheitsgebiets verantwortliche Vertragsregierung treten mit diesem Hoheitsgebiet sobald wie möglich in Konsultationen ein mit dem Ziel, dieses Übereinkommen auf das betreffende Hoheitsgebiet zu erstrecken; sie können jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation erklären, dass das Übereinkommen auf das betreffende Hoheitsgebiet erstreckt wird.
  2. Dieses Übereinkommen wird auf das in der Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet vom Tag des Eingangs dieser Notifikation oder von einem anderen darin angegebenen Tag an erstreckt.
  3. Artikel VIII findet auf jedes Hoheitsgebiet Anwendung, auf welches das Übereinkommen nach dem vorliegenden Artikel erstreckt wird; zu diesem Zweck schließt der Ausdruck "ihre eigenen Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse oder Verfahren" diejenigen ein, die in dem betreffenden Hoheitsgebiet in Kraft sind.
  4. Dieses Übereinkommen wird nach Ablauf eines Jahres, nachdem eine entsprechende Notifikation dem Generalsekretär zugegangen ist, oder zu einem späteren, in der Notifikation angegebenen Zeitpunkt nicht mehr auf ein bestimmtes Hoheitsgebiet erstreckt.

(2) Der Generalsekretär setzt alle Vertragsregierungen von der Erstreckung dieses Übereinkommens auf ein Hoheitsgebiet gemäß Absatz 1 und von dem jeweiligen Zeitpunkt in Kenntnis, zu dem die Erstreckung beginnt.

Artikel XIV

Der Generalsekretär unterrichtet alle Unterzeichnerregierungen, alle Vertragsregierungen und alle Mitglieder der Organisation

  1. von jeder Unterzeichnung dieses Übereinkommens und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist;
  2. von jeder Hinterlegung einer Annahme- oder Beitrittsurkunde und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist;
  3. von dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen nach Artikel XI in Kraft tritt;
  4. von jeder nach den Artikeln XII und XIII eingegangenen Notifikation und ihrem Datum;
  5. von der Einberufung einer Konferenz nach Artikel VII oder IX.

Artikel XV

Dieses Übereinkommen und seine Anlage werden beim Generalsekretär hinterlegt; dieser übermittelt den Unterzeichnerregierungen und den beitretenden Regierungen beglaubigte Abschriften. Der Generalsekretär lässt das Übereinkommen sogleich nach seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registrieren.

Artikel XVI

Dieses Übereinkommen und seine Anlage sind in englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Amtliche Übersetzungen werden in russischer und spanischer Sprache angefertigt und mit den unterzeichneten Unterschriften hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

*) Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Die Bezeichnung der Organisation wurde durch die am 22. Mai 1982 in Kraft getretene Änderung des Übereinkommens der Organisation in "Internationale Seeschifffahrts-Organisation" geändert.

.

  Anlage 24

(Red. Anm.: die Anlage wurde durch die Entschließung FAL.14(46) vom 13. Mai 2022 neu gefasst)

Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen und allgemeine Bestimmungen

A. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Anlage haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

Abfertigung. Die Erfüllung der Zoll- und sonstigen Formalitäten, die vorgeschrieben sind, damit

  1. Güter eingeführt, ausgeführt oder in ein anderes Zollverfahren überführt werden können (sogenannte Zollabfertigung),
  2. Personen in das Hoheitsgebiet eines Staates einreisen können oder
  3. ein Schiff in einen Hafen im Hoheitsgebiet eines Staates einlaufen oder aus einem solchen Hafen auslaufen kann.

Authentifizieren/Echtheit bestätigen/beglaubigen. Das Feststellen und das Überprüfen der behaupteten Identität des Bereitstellers der Angaben beziehungsweise die Überprüfung der Echtheit der ausgetauschten Nachricht(en).

Beförderungspapier. Dokument zum Nachweis eines Beförderungsvertrags zwischen einem Reeder und einem Befrachter, wie etwa ein Seefrachtbrief, ein Frachtbrief oder ein Dokument für die multimodale Beförderung.

Befrachter. Die Partei, die im Konnossement oder Frachtbrief als Befrachter und/oder diejenige eingetragen ist, die einen Beförderungsvertrag mit einem Transportunternehmen schließt (oder in deren Namen oder Auftrag ein Beförderungsvertrag geschlossen worden ist). Der Befrachter wird auch als Versender bezeichnet.

Behörden. Die Dienststellen oder Bediensteten in einem Staat, die für die Anwendung und Durchsetzung der Gesetze und sonstigen Vorschriften des betreffenden Staates, die sich in irgendeiner Weise auf die in dieser Anlage enthaltenen Normen und Empfehlungen beziehen, verantwortlich sind.

Besatzungsmitglied. Jede Person, die auf einer Reise im Betrieb oder bei der Wartung eines Schiffes an Bord beschäftigt und in der Besatzungsliste aufgeführt ist.

Blinder Passagier. Eine Person, die sich ohne Zustimmung des Reeders, des Kapitäns oder eines sonstigen Verantwortlichen auf einem Schiff oder in Ladung, die später auf das Schiff geladen wird, versteckt und die an Bord des Schiffes nach dessen Auslaufen aus dem Hafen oder beim Löschen von Ladung im Anlaufhafen entdeckt wird.

Blinder Passagier im Tatversuch. Eine Person, die sich ohne Zustimmung des Reeders oder Kapitäns oder eines sonstigen Verantwortlichen auf einem Schiff oder in Ladung, die später auf das Schiff geladen wird, versteckt und die an Bord des Schiffes vor dessen Auslaufen aus dem Hafen entdeckt wird.

Durchreisender. Ein Fahrgast, der an Bord eines Schiffes aus einem fremden Land kommt, um seine Reise mit dem Schiff oder einem anderen Verkehrsmittel in ein fremdes Land fortzusetzen.

Erklärung. In elektronischer oder, unter außergewöhnlichen Umständen, in nichtelektronischer Form zur Erfüllung der Meldepflichten nach Norm 2.1 bereitgestellte Angaben.

Frachtcontainer. Ein Transportgefäß, das von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können; das besonders dafür gebaut ist, um die Beförderung von Gütern durch einen oder mehrere Verkehrsträger ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern; das so gebaut ist, dass es gesichert und/oder leicht umgeschlagen werden kann und hierfür Eckbeschläge hat und das in Übereinstimmung mit dem Internationalen Übereinkommen von 1972 über sichere Container (CSC) in seiner geänderten Fassung zugelassen ist. Der Begriff "Frachtcontainer" schließt weder Fahrzeuge noch die Verpackung ein, jedoch sind Frachtcontainer, die auf Chassis befördert werden, eingeschlossen.

Geregelter Artikel. Pflanzen, tierische Erzeugnisse, Lebensmittel oder pflanzliche Erzeugnisse, Lager, Verpackungen, Beförderungsmittel, Behälter, Erden sowie andere Organismen, Gegenstände oder Material aller Art, die Schadorganismen oder Krankheiten, für die Gesundheitsmaßnahmen oder pflanzengesundheitliche Maßnahmen für nötig erachtet werden, beherbergen oder verbreiten können, insbesondere diejenigen, die beim internationalen Seeverkehr verwendet werden.

Güterbeförderungseinheit (CTU). Ein Frachtcontainer, Wechselbehälter, Fahrzeug, Eisenbahnwaggon oder eine sonstige Beförderungseinheit ähnlicher Art.

Hafen. Jeder Hafen, jeder Umschlagplatz/jede Anlage an der Küste, jeder der Küste vorgelagerte Umschlagplatz, jede Bau- und Reparaturwerft und jede Reede, die normalerweise für das Laden und Löschen von Fracht, das Ein- und Ausschiffen von Fahrgästen und das Reparieren und Ankern von Schiffen benutzt werden, oder jeder sonstige Ort, den ein Schiff anlaufen kann.

Kapitän. Person, welche die oberste Anordnungsbefugnis auf einem Schiff hat.

Ladung. Alle auf einem Schiff beförderten Güter, Waren, Gegenstände und Artikel jeder Art mit Ausnahme von Postsachen, Schiffsvorräten, Schiffsersatzteilen und Schiffsausrüstung, Beförderungseinheiten, die nicht im Rahmen eines Beförderungsvertrags mit einem Verfrachter befördert werden, der persönlichen Habe der Besatzung und des Reisegepäcks der Fahrgäste.

Landgang. Erlaubnis für ein Besatzungs mitglied, sich während des Aufenthalts des Schiffes im Hafen innerhalb der gegebenenfalls von den Behörden festgesetzten geographischen oder zeitlichen Grenzen an Land aufzuhalten.

Manifest. Zusammenfassung verschiedener Angaben aus den Frachtbriefen und sonstigen Beförderungspapieren, die für die Beförderung von Gütern auf Schiffen ausgegeben werden.

Persönliche Habe der Besatzung. Kleidungsstücke, persönliche Gegenstände des täg lichen Gebrauchs und andere Artikel - einschließlich etwaiger Zahlungsmittel -, die der Besatzung gehören und auf dem Schiff befördert werden.

Postsachen. In den derzeit geltenden Verträgen des Weltpostvereins beschriebene Briefsendungen und Pakete, die vom benannten Betreiber des Einlieferungslandes eingeliefert werden, um per Schiff befördert zu werden, und die zur Auslieferung an den benannten Betreiber des Bestimmungslandes in den Anlaufhäfen des Schiffes bestimmt sind.

Reeder. Der Eigentümer des Schiffes oder jede andere Organisation oder Person, wie der Be - treiber oder der Bareboat-Charterer, welche die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen hat, sowie jede Person, die in seinem Namen handelt, mit Ausnahme des Schiffsagenten.

Reisegepäck der Fahrgäste. Eigentum, einschließlich etwaiger Zahlungsmittel, das für einen Fahrgast auf demselben Schiff wie er selbst befördert wird, auch wenn es sich nicht in seinem persönlichen Besitz befindet, sofern es nicht aufgrund eines Frachtvertrags oder einer anderen ähnlichen Vereinbarung befördert wird.

Schiff auf Kreuzfahrt. Ein Schiff auf Auslandfahrt, das Fahrgäste befördert, die an Bord wohnen, um einem oder mehreren verschiedenen Häfen planmäßige, zeitlich begrenzte Besuche abzustatten, und das während der Reise normalerweise nicht

  1. andere Fahrgäste aufnimmt oder absetzt;
  2. Ladung aufnimmt oder löscht.

Schiffsagent. Die Partei, die den Reeder und/oder Charterer (Auftraggeber) im Hafen vertritt. Sofern er entsprechend angewiesen wurde, ist der Agent gegenüber dem Auftraggeber dafür verantwortlich, dass er zusammen mit dem Hafen einen Liegeplatz, alle erforderlichen Hafen- und sonstigen Dienstleistungen regelt, sich um die Be dürfnisse des Kapitäns und der Besatzung kümmert, die Abfertigung des Schiffes durch die Hafenverwaltung und sonstige Behörden regelt (einschließlich der Erstellung und Einreichung der entsprechenden Unter lagen) und Ladung im Namen des Auftraggebers freigibt oder entgegennimmt.

Schiffsausrüstung. Gegenstände, ausgenommen Schiffsersatzteile, die an Bord eines Schiffes zum dortigen Gebrauch befördert werden und beweglich, aber nicht verbrauchbar sind, einschließlich des Zu behörs wie Rettungsboote, Rettungsvorrichtungen, Möbel, Schiffsgerät und ähnliches.

Schiffsdokumente. Zeugnisse und sonstige Dokumente, einschließlich solcher in elektronischer Form, die der Kapitän eines Schiffes zur Verfügung stellen muss, um die Einhaltung der internationalen oder natio nalen Vorschriften durch das Schiff nach zuweisen.

Schiffsersatzteile. Gegenstände, die zur Reparatur oder zum Ersatz von Teilen des Schiffes bestimmt sind, auf dem sie befördert werden.

Schiffsvorräte. Güter - auch verbrauchbare -, die zum Gebrauch auf dem Schiff oder zum Verkauf an Fahrgäste und Besatzungsmitglieder bestimmt sind, sowie Treib- und Schmiermittel, nicht aber die Schiffsausrüstung und die Schiffsersatzteile.

Sicherheitsmaßnahmen. Maßnahmen, die nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte und nationaler Vorschriften erarbeitet und umgesetzt werden, um die Sicherheit an Bord von Schiffen und in Hafenbereichen und -anlagen sowie von Gütern in der internationalen Lieferkette zu verbessern und um widerrechtliche Handlungen aufzudecken und zu verhüten.

Tatsächliche Abfahrtszeit (ATD). Datum und Uhrzeit, an dem beziehungsweise zu der ein Schiff aus einem Bereich innerhalb eines Hafens von einem Ankerplatz oder einem Kai abfährt.

Tatsächliche Ankunftszeit (ATA). Datum und Uhrzeit, an dem beziehungsweise zu der ein Schiff in einem Hafen an einem Ankerplatz vor Anker geht oder an einem Kai anlegt.

Überlassung. Von den Zollbehörden vorgenommene Handlung, um Güter nach erfolgter Zollabfertigung den Beteiligten zur Verfügung zu stellen.

Voraussichtliche Abfahrtszeit (ETD). Datum und Uhrzeit, an dem beziehungsweise zu der die Abfahrt eines Schiffes von einer bestimmten geographischen Position erwartet wird, zum Beispiel an einem Hafen oder einem Ankerplatz in der Nähe des Hafens.

Voraussichtliche Ankunftszeit (ETA). Datum und Uhrzeit, an dem beziehungsweise zu der die Ankunft eines Schiffes an einer bestimmten geographischen Position erwartet wird, zum Beispiel an einem Hafen, einem Ankerplatz oder einem Bereich zur Lotsenübernahme in der Nähe des Hafens.

Vorübergehende Verwendung. Das Zollverfahren, nach dem bestimmte Güter unter bedingter vollständiger oder teilweiser Aussetzung der Eingangsabgaben und -steuern und frei von Einfuhrverboten und -beschränkungen wirtschaftlicher Art in ein Zollgebiet verbracht werden dürfen; diese Güter müssen zu einem bestimmten Zweck eingeführt werden und zur Wiederausfuhr innerhalb einer bestimmten Frist und, von der normalen Wertminderung der Ware infolge ihres Gebrauchs abgesehen, in unverändertem Zustand bestimmt sein.

Zentrales Meldeportal. Eine Umgebung, die es ermöglicht, standardisierte und harmonisierte Informationen und Erklärungen einer einzigen Anlaufstelle vorzulegen oder bereitzustellen, was üblicherweise auf elektronischem Weg geschieht.

B. Allgemeine Bestimmungen

In Verbindung mit Artikel V Absatz 2 des Übereinkommens hindert diese Anlage die Behörden nicht daran, geeignete Maßnahmen - einschließlich der Einholung weiterer Auskünfte - zu treffen, wenn diese bei Betrugsverdacht oder zur Behandlung besonderer Probleme, welche die öffentliche Ordnung (ordre public), die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit ernstlich gefährden, wie widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit des Seeverkehrs und der unerlaubte Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen, oder zur Verhütung der Einschleppung oder Verbreitung von Krankheiten und ihren Vektoren oder Schadorganismen, die Menschen, Tiere oder Pflanzen bedrohen, erforderlich werden.

1.1 Norm.

Bezüglich der Formalitäten, Dokumentenerfordernisse und Verfahren beim Einlaufen, Aufenthalt und Auslaufen von Schiffen auf Auslandfahrt verlangen die Behörden nur ein Mindestmaß an unbedingt benötigten Angaben.

1.1.1 Nicht in Gebrauch.

1.2 Nicht in Gebrauch.

1.3 Empfehlung.

Von den Vertragsregierungen vorgeschriebene Maßnahmen und Verfahren für Zwecke der Sicherheit oder der Verhütung des Verkehrs mit Suchtstoffen sollen wirksam sein. Diese Maßnahmen und Verfahren (zum Beispiel Risikomanagement und Gegenprüfung von Daten) sollen so angewendet werden, dass sie nur möglichst geringe Störungen für Schiffe, Fracht und an Bord befindliche Personen und Sachen mit sich bringen und unnötige Verzögerungen für diese vermeiden.

C. Systeme zum elektronischen Informationsaustausch

1.3bis Norm.

Die Behörden führen Systeme für den elektronischen Informationsaustausch ein, unterhalten sie und verwenden sie.

1.3ter Norm.

Die Behörden stellen bei Einführung oder Änderung von Systemen zum elektronischen Informationsaustausch zur Unterstützung von Abfertigungsvorgängen den Reedern und sonstigen Beteiligten die notwendigen Informationen zu den Systemanforderungen zur Verfügung und gewähren einen angemessenen Übergangszeitraum, bevor die Nutzung der Systeme verbindlich vorgeschrieben wird. Für die Umstellung auf ein neues System ist ein Zeitraum von mindestens 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung aller funktionalen und technischen Spezifikationen einzuräumen.

Jedes neue oder geänderte System muss technologieneutral und mit anderen Systemen kompatibel sein.

1.3quart Norm.

Die Behörden ermöglichen für den in Norm 1.3ter genannten Übergangszeitraum die Bereitstellung der erforderlichen Informationen für die Abfertigungsvorgänge auf anderem Weg.

Führen die Behörden neue elektronische Meldeformate ein, so gestatten sie für einen in Abstimmung mit den Beteiligten festzulegenden Zeitraum weiterhin die Verwendung der bestehenden elektronischen Meldeformate.

1.3quin Norm.

Die Behörden treffen Vorkehrungen, um die Bereitstellung aller nach Norm 2.1 erforderlichen Angaben auf elektronischem Weg über ein Zentrales Meldeportal zu ermöglichen.

Es ist ebenfalls zu erwägen, ob ein solches Zentrales Meldeportal als Mechanismus dienen kann, über den die Behörden Entscheidungen und sonstige Informationen im Rahmen dieses Übereinkommens und gegebenenfalls anderer Bestimmungen mitteilen.

1.3sext Norm.

Die Behörden fassen die elektronische Übermittlung der beim Einlaufen, Aufenthalt und Auslaufen von Schiffen erforderlichen Daten zusammen oder koordinieren diese, so dass sichergestellt ist, dass die Angaben nur einmal vorgelegt oder bereitgestellt und im größtmöglichen Umfang wiederverwendet werden.

1.4 Nicht in Gebrauch.

1.5 Nicht in Gebrauch.

1 .6 Nicht in Gebrauch.

1.6bis Norm.

Für den elektronischen Informationsaustausch zur Erleichterung von Abfertigungsvorgängen müssen von den Behörden verlangte Angaben hinsichtlich der Ankunft, des Aufenthalts und der Abfahrt von Schiffen, Personen und Fracht nach Maßgabe international vereinbarter Normen, einschließlich der Normen der Vereinten Nationen für den elektronischen Datenaustausch in Verwaltung, Handel und Verkehr (UN/EDIFACT), des Datenmodells der Weltzollorganisation (WZO) oder der Normen der Internationalen Organisation für Normung (ISO), und unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Empfehlungen vorgelegt werden.

1.6ter Nicht in Gebrauch.

1.7 Empfehlung.

Bei der Planung, Einführung oder Änderung von Systemen zum elektronischen Informationsaustausch für Abfertigungsvorgänge sollen die Behörden

  1. allen Beteiligten von Anfang an Gelegenheit zu Konsultationen geben;
  2. die bestehenden Verfahren überprüfen und unnötige Verfahren abschaffen;
  3. die Verfahren bestimmen, die digitalisiert werden sollen;
  4. diese Systeme an eine multimodale Anwendung anpassen;
  5. geeignete Maßnahmen treffen, um die Kosten der Einrichtung dieser Systeme für alle Beteiligten auf ein Mindestmaß zu beschränken und
  6. sich um die Sicherstellung der Kompatibilität und Interoperabilität mit anderen einschlägigen Informationssystemen bemühen.

1.7.1 Empfehlung.

Die Vertragsregierungen sollen die Behörden und sonstige Beteiligte dazu anregen, mit ihnen zusammenzuarbeiten oder sich unmittelbar an der Entwicklung elektronischer Systeme unter Anwendung international vereinbarter Normen zu beteiligen, um den Informationsaustausch betreffend Angaben über die Ankunft, den Aufenthalt und die Abfahrt von Schiffen, Personen und Fracht zu verbessern und die Interoperabilität zwischen den Systemen der Behörden und sonstiger Beteiligter zu gewährleisten.

1.8 Norm.

Die elektronische Übermittlung erforderlicher Angaben wird von jedem beliebigen Ort akzeptiert, solange ihr Bereitsteller nach den anwendbaren Vorschriften zertifiziert und authentifiziert worden ist. Die Nutzung eines Dienstleisters in dem Hoheitsgebiet, für das diese Angaben bereitgestellt werden, darf nicht verlangt werden.

1.8.1 Empfehlung.

Angaben zu den Anforderungen an die Zertifizierung und Authentifizierung sollen öffentlich und in elektronischer Form verfügbar sein.

1.8.2 Norm.

Die Behörden erkennen die in Norm 2.1 genannten Erklärungen an, wenn ihre Echtheit in einer für die betreffende Behörde annehmbaren Form bestätigt worden ist.

D. Unerlaubte Tätigkeiten

1.9 Empfehlung.

Die Behörden sollen sich darum bemühen, mit Reedern und sonstigen Beteiligten Kooperationsvereinbarungen mit dem Ziel zu schließen, ihre Fähigkeit zur Bekämpfung unerlaubter Tätigkeiten, einschließlich - jedoch nicht ausschließlich - des Drogenschmuggels und des unerlaubten Handels mit Wildtieren und -pflanzen, zu verbessern, gleichzeitig jedoch zu weiteren Erleichterungsmaßnahmen zu kommen. Solche Vereinbarungen könnten auf der Grundlage der Absprachen der Weltzollorganisation, des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) und der dazugehörigen Richtlinien geschlossen werden.

E. Korruption im Seeverkehr

1.9bis Norm.

Die Vertragsregierungen regen die Behörden dazu an, die mit der Schnittstelle Schiff-Land in Häfen einhergehenden Korruptionsrisiken zu bewerten und ihnen durch die Entwicklung und Umsetzung präventiver Maßnahmen zur Stärkung der Integrität, Transparenz und Rechenschaftspflicht zu begegnen. Die Behörden stimmen sich im Wege nationaler und internationaler Zusammenarbeit außerdem in ihren Bemühungen zur Aufspürung, Untersuchung und Ahndung von Korruption ab, die mit dem Anlaufen von Häfen durch Schiffe zusammenhängt.

1.10 Norm.

Erhalten Behörden, Reeder oder sonstige Beteiligte im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen Zugang zu schutzbedürftigen Geschäfts- oder sonstigen Informationen, so sind diese Informationen vertraulich zu behandeln.

F. Kontrollverfahren

1.11 Norm.

Die Behörden benutzen das Risikomanagement dazu, ihre Grenzkontrollverfahren im Hinblick auf

zu verbessern.

Abschnitt 2
Einlaufen, Aufenthalt und Auslaufen der Schiffe

Dieser Abschnitt betrifft die Formalitäten, welche die Behörden beim Einlaufen, Aufenthalt und Auslaufen eines Schiffes von den Reedern verlangen. Um den Informationserfordernissen und den rechtlichen Anforderungen der Behörden zu genügen, sind die vom Reeder zu machenden Angaben zum leichteren Verständnis in den in diesem Abschnitt dargestellten Erklärungen zusammengestellt. Die Struktur der Angaben für die elektronische Übermittlung kann unter Umständen von der Struktur in diesen Erklärungen abweichen. Die Grundsätze, dieselben Angaben nur einmal zu übermitteln und sie so oft wie möglich wiederzuverwenden, gelten in jedem Fall durchgängig. Weiterhin berühren die Erklärungen nicht das Verfahren wie die Angaben den beteiligten Behörden zur Verfügung gestellt werden. Dieser Abschnitt schließt nicht aus, dass die Behörden Bescheinigungen und sonstige Dokumente betreffend Registrierung, Vermessung, Sicherheit, Bemannung und andere damit zusammenhängende Fragen, die an Bord eines Schiffes verfügbar sein müssen, beziehungsweise die in elektronischen Fassungen solcher Dokumente enthaltenen Angaben zur Prüfung verlangen.

A. Allgemeines

2.1 Norm.

Die Behörden verlangen beim Ein- oder Auslaufen eines Schiffes, auf welches das Übereinkommen Anwendung findet, keine anderen als die in diesem Abschnitt beschriebenen Erklärungen. Diese Erklärungen können getrennt oder in einem kombinierten elektronischen Format in Übereinstimmung mit den Umsetzungsleitlinien für Nachrichten und den Anforderungen des Systems für den elektronischen Datenaustausch übermittelt werden.

Die Erklärungen für das Ein- und Auslaufen von Schiffen sind:

2.1bis Norm.

Für die in den Buchstaben a bis g der Norm 2.1 genannten Erklärungen verlangen die Behörden keine anderen als die in Anhang 1 aufgeführten Angaben.

2.1.1 Norm.

Die Vertragsregierungen verlangen im Zusammenhang mit den für die Abfertigung von Schiffen erforderlichen Informationen keine konsularischen Formalitäten, Abgaben oder Gebühren, auch nicht bei elektronischer Bereitstellung der Informationen.

2.1.2 Norm.

Die Behörden erarbeiten Verfahren für die Bereitstellung von Angaben vor dem Ein- und Auslaufen, um die Bearbeitung solcher Angaben zur Beschleunigung der nachfolgenden Überlassung/ Abfertigung von Fracht und Personen zu erleichtern.

2.1.3 Empfehlung.

Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften sollen die Bedingungen für die Bereitstellung von Angaben vor dem Ein- und Auslaufen näher bestimmen. Der Zeitpunkt für die Übermittlung der Angaben vor dem Einlaufen soll normalerweise nicht vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem das Schiff das Abfahrtsland verlassen hat. Allerdings können die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die grundsätzliche Regelung hinaus, falls erforderlich, auch die Ausnahmen von dieser Regel festlegen, zum Beispiel bei Reisen von kurzer Fahrtdauer.

2.1.3bis Empfehlung.

Die Behörden sollen für die Bereitstellung elektronischer Vorabinformationen über die Fracht für die Gefahrenanalyse des Zolls die im Regelwerk SAFE (SAFE Framework of Standards) der Weltzollorganisation festgelegten Fristen berücksichtigen.

2.1.4 Nicht in Gebrauch.

2.1.5 Norm.

Die Behörden verwenden die vor dem Einlaufen und vor dem Auslaufen übermittelten Angaben erneut, sofern dieselben Angaben in nachfolgenden Verfahren benötigt werden.

B. Inhalt und Zweck der Erklärungen

2.2 Norm.

Die Allgemeine Erklärung ist die Standarderklärung beim Einlaufen und Auslaufen, welche die von den Behörden benötigten Angaben über das Schiff enthält.

2.2.1 Nicht in Gebrauch.

2.2.2 Nicht in Gebrauch.

2.2.3 Nicht in Gebrauch.

2.3 Norm.

Unbeschadet der Norm 2.3.4, Empfehlung 2.3.4.1 oder der Anforderungen hinsichtlich elektronischer Vorabinformationen über die Fracht für die Gefahrenanalyse des Zolls ist die Frachterklärung die Standarderklärung beim Einlaufen und Auslaufen, welche die von den Behörden benötigten Angaben über die Ladung enthält.

2.3.1 Nicht in Gebrauch.

2.3.2 Norm.

Bezüglich der an Bord verbleibenden Ladung verlangen die Behörden nur kurze Einzelheiten zu einer Mindestanzahl wichtiger Fragen.

2.3.3 Nicht in Gebrauch.

2.3.4 Norm.

Die Behörden erkennen statt einer Frachterklärung auch das Ladungsmanifest des Schiffes an, sofern dieses elektronisch bereitgestellt wird und mindestens die von den Behörden nach Anhang 1 und Norm 2.3.2 verlangten Angaben enthält und nach Norm 1.8.2 in seiner Echtheit bestätigt worden ist.

2.3.4.1 Empfehlung.

Abweichend von Norm 2.3.4 können die Behörden auch das Beförderungspapier anerkennen, sofern es mindestens die nach Norm 2.3.2 erforderlichen Angaben enthält. Die Echtheit dieses Beförderungspapiers soll nach Norm 1.8.2 bestätigt worden sein.

2.3.5 Norm.

Für Ladung, für die beim Einlaufen in einen Hafen eine Erklärung abgegeben wurde und die an Bord verblieben ist, wird beim Auslaufen aus demselben Hafen keine neue Frachterklärung verlangt.

2.4 Norm.

Die Erklärung über die Schiffsvorräte ist die Standarderklärung beim Einlaufen und Auslaufen, welche die von den Behörden benötigten Angaben über die Schiffsvorräte enthält.

2.4.1 Empfehlung.

Für Schiffsvorräte, für die beim Einlaufen eine Erklärung abgegeben wurde oder die im Hafen geladen wurden und Gegenstand eines anderen, zu diesem Zweck in dem betreffenden Hafen vorgelegten Zolldokuments waren, soll beim Auslaufen keine gesonderte Erklärung über die Schiffsvorräte verlangt werden.

2.5 Norm.

Die Erklärung über die persönliche Habe der Besatzung ist die Standarderklärung, welche die von den Behörden benötigten Angaben über die persönliche Habe der Besatzung beim Einlaufen enthält. Sie wird beim Auslaufen nicht verlangt.

2.5.1 Norm.

Die Behörden erkennen die Erklärung über die persönliche Habe der Besatzung an, wenn ihre Echtheit in einer für die betreffende Behörde annehmbaren Form bestätigt worden ist. Zur Überprüfung an Bord können die Behörden jedes Besatzungsmitglied auffordern, die Erklärung über seine persönliche Habe in einer für die Behörden annehmbaren Form zu bestätigen.

2.5.2 Empfehlung.

Die Behörden sollen normalerweise nähere Angaben nur über diejenige persönliche Habe der Besatzung verlangen, die nicht für eine Zoll- oder Steuerbefreiung in Betracht kommt oder die Verboten oder Beschränkungen unterliegt.

2.6 Norm.

Die Besatzungsliste ist die Standarderklärung, die von den Behörden verlangt wird und Angaben über die Anzahl und Zusammensetzung der Besatzung beim Ein- und Auslaufen eines Schiffes enthält.

2.6.1 Norm.

Wenn die Behörden beim Auslaufen eines Schiffes aus dem Hafen Angaben über seine Besatzung verlangen, wird die beim Einlaufen in den Hafen gemeldete Besatzungsliste auch beim Auslaufen akzeptiert, sofern sie nach Norm 1.8.2 in ihrer Echtheit bestätigt worden ist und etwaige Änderungen in der Zahl oder Zusammensetzung der Besatzung zum Zeitpunkt des Auslaufens des Schiffes oder das Fehlen derartiger Veränderungen während des Aufenthalts des Schiffes im Hafen in ihr angegeben sind.

2.6.2 Nicht in Gebrauch.

2.6.3 Nicht in Gebrauch.

2.6.4 Nicht in Gebrauch.

2.7 Norm.

Die Fahrgastliste ist die Standarderklärung, die von den Behörden verlangt wird und Angaben über die Fahrgäste beim Ein- und Auslaufen eines Schiffes enthält.

2.7.1 Nicht in Gebrauch.

2.7.2 Empfehlung.

Die Behörden sollen bei Fahrgästen, deren Namen in den Fahrgastlisten aufgeführt sind, nicht zusätzlich Ein- oder Ausschiffungskarten verlangen. Sind die Behörden jedoch vor besondere Probleme gestellt, welche die öffentliche Gesundheit ernstlich gefährden, so kann eine Person auf Auslandfahrt bei der Ankunft aufgefordert werden, schriftlich eine Anschrift am Zielort anzugeben.

2.7.3 Nicht in Gebrauch.

2.7.4 Nicht in Gebrauch.

2.7.5 Nicht in Gebrauch.

2.8 Norm.

Das Gefahrgut-Manifest ist die Standarderklärung, die den Behörden die Angaben hinsichtlich gefährlicher Güter vermittelt.

2.8.1 Nicht in Gebrauch.

2.9 Norm.

Die Behörden verlangen beim Ein- oder Auslaufen des Schiffes bezüglich der Postsachen nur die in den derzeit geltenden Verträgen des Weltpostvereins vorgeschriebenen Erklärungen, sofern diese tatsächlich vorgelegt werden können. Ist eine derartige Erklärung nicht vorhanden, so müssen die Postsachen (Anzahl und Gewicht) in der Frachterklärung aufgeführt werden.

2.10 Norm.

Die Seegesundheitserklärung ist die Standarderklärung, welche die von den Behörden benötigten Angaben über den Gesundheitszustand an Bord eines Schiffes während der Reise und beim Einlaufen in den Hafen enthält.

Die Seegesundheitserklärung muss mit den Internationalen Gesundheitsvorschriften im Einklang stehen. Zusätzlich muss den Behörden nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften eine gültige Bescheinigung über die Befreiung von der Schiffshygienekontrolle oder eine Schiffshygienebescheinigung oder eine Verlängerung bereitgestellt werden, damit diese das Krankheitsrisiko an Bord des Schiffes bewerten können.

2.10.1 Norm.

Die Erklärung mit den sicherheitsbezogenen Angaben ist die Standarderklärung, die den Behörden Angaben über den Sicherheitsstatus des Schiffes vermittelt.

2.10.2 Norm.

Das Vorabmeldungsformular für die Abfallentladung in Hafenauffangeinrichtungen ist die Standarderklärung, die den Behörden Angaben über die Bedarfe des Schiffes in Bezug auf die Aufnahme von Abfällen vermittelt.

C. Nutzung alternativer Übermittlungswege für Erklärungen unter außergewöhnlichen Umständen, wenn keine Mittel zur elektronischen Übermittlung verfügbar sind

2.11 Norm.

Für außergewöhnliche Umstände, wenn keine Mittel zur elektronischen Übermittlung verfügbar sind, sehen die Behörden unmittelbar verfügbare alternative Übermittlungswege für Erklärungen für das Einlaufen und Auslaufen eines Schiffes vor. Die Behörden machen zur Verfügung stehende alternative Übermittlungswege soweit wie möglich bekannt.

2.12 Nicht in Gebrauch.

2.12.1 Nicht in Gebrauch.

2.12.2 Nicht in Gebrauch.

2.12.3 Nicht in Gebrauch.

2.13 Empfehlung.

Eine von den Reedern zum eigenen Gebrauch zusammengestellte Liste in Papierform soll statt einer Fahrgastliste in Papierform anerkannt werden, sofern sie mindestens die in Anhang 1 vorgesehenen Angaben enthält.

Gleichermaßen sollen die Behörden statt einer Frachterklärung in Papierform eine Ausfertigung des Schiffsmanifests oder der Beförderungspapiere in Papierform anerkennen, sofern sie mindestens die in Anhang 1 vorgesehenen Angaben enthält.

2.13.1 Norm.

Stellen die Behörden im Fall außergewöhnlicher Umstände fest, dass eine Übermittlung in Papierform die einzige Möglichkeit zur Übermittlung der nach dieser Anlage vorgesehenen Erklärungen darstellt, so erkennen sie alle Dokumente an, die so übermittelt werden, dass sie lesbar und verständlich sind; hierzu gehören Dokumente mit handschriftlichen Eintragungen in Tinte oder Kopierstift sowie Dokumente, die unter Anwendung der Informationstechnik hergestellt worden sind.

D. Aufeinanderfolgendes Anlaufen von zwei oder mehr Häfen in demselben Staat

2.14 Norm.

Unter Berücksichtigung der beim Einlaufen eines Schiffes in den ersten Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Staates erfüllten Formalitäten müssen die Reeder den Behörden eines Staates gegenüber die erforderlichen Informationen nur einmal melden. Die Formalitäten und Dokumentenanforderungen der Behörden in jedem weiteren in dem betreffenden Staat gelegenen Hafen, der ohne Zwischenanlaufen eines Hafens in einem anderen Staat angelaufen wird, sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.

E. Ausfüllen von Erklärungen

2.15 Empfehlung.

Die Behörden sollen nach Möglichkeit die in dieser Anlage - mit Ausnahme der Norm 3.7 - vorgesehenen Erklärungen unabhängig davon anerkennen, in welcher Sprache die darin enthaltenen Angaben zur Verfügung gestellt werden; jedoch können sie, wenn sie es für erforderlich halten, eine schriftliche oder mündliche Übersetzung in eine der Amtssprachen der Organisation verlangen.

2.16 Nicht in Gebrauch.

2.16.1 Norm.

Die Behörden erkennen eine geforderte Unterschrift an, wenn diese in einer mit elektronischen Mitteln erzeugten Form vorliegt, die mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften im Einklang steht.

2.17 Norm.

Die Behörden des Staates, in dem sich ein in Aussicht genommener Anlauf-, Entlade- oder Durchgangshafen befindet, verlangen nicht, dass eine in diesem Abschnitt genannte und das Schiff, seine Ladung, die Vorräte, die Fahrgäste oder die Besatzung betreffende Erklärung von einem ihrer Vertreter im Ausland legalisiert, nachgeprüft, beglaubigt oder auf andere Weise vorher bearbeitet wird. Dies schließt nicht aus, dass der Reisepass oder ein anderes Identitätsdokument eines Fahrgastes oder Besatzungsmitglieds für Visa- oder ähnliche Zwecke vorzulegen ist.

F. Fehler und Änderungen in den Erklärungen und Sanktionen dafür

2.18 Norm.

Die Behörden gestatten, ohne das Schiff aufzuhalten, Berichtigungen in einer in dieser Anlage vorgesehenen Erklärung, wenn sie überzeugt sind, dass die Fehler unbeabsichtigt, nicht schwerwiegend und nicht auf wiederholte Fahrlässigkeit zurückzuführen sind und dass sie nicht in der Absicht begangen wurden, gegen Gesetze und sonstige Vorschriften zu verstoßen; jedoch mit der Maßgabe, dass die Fehler entdeckt werden, bevor die Prüfung der Erklärung abgeschlossen ist und dass die Berichtigungen unverzüglich vorgenommen werden können.

2.19 Norm.

Werden in den übermittelten Angaben, die von einem Reeder oder Kapitän oder in deren Namen in ihrer Echtheit bestätigt worden sind, Fehler entdeckt, so werden keine Sanktionen verhängt, bis dem Betreffenden Gelegenheit gegeben wurde, den Behörden nachzuweisen, dass die Fehler unbeabsichtigt, nicht schwerwiegend und nicht auf wiederholte Fahrlässigkeit zurückzuführen sind und dass sie nicht in der Absicht begangen wurden, gegen Gesetze und sonstige Vorschriften des Hafenstaates zu verstoßen.

2.19bis Norm.

Die Behörden gestatten Änderungen bei Angaben, die nach den geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften bereits vorgelegt worden sind.

G. Besondere Erleichterungsmaßnahmen für Schiffe, die einen Hafen anlaufen, um kranke oder verletzte Besatzungsmitglieder, Fahrgäste, Personen, die auf See gerettet wurden, oder andere Personen zwecks medizinischer Notfallbehandlung an Land zu setzen

2.20 Norm.

Die Behörden bemühen sich um die Unterstützung der Reeder, um sicherzustellen, dass der Kapitän, wenn ein Schiff einen Hafen nur zu dem Zweck anzulaufen beabsichtigt, kranke oder verletzte Besatzungsmitglieder, Fahrgäste, Personen, die auf See gerettet wurden, oder andere Personen zwecks medizinischer Notfallbehandlung an Land zu setzen, die Behörden so früh wie möglich über diese Absicht unterrichtet und ihnen möglichst viele Einzelheiten über die Krankheit oder Verletzung und die Identität der Personen mitteilt.

2.21 Norm.

Die Behörden unterrichten den Kapitän auf dem schnellstmöglichen Weg vor Einlaufen des Schiffes über die Dokumente und Verfahren, die erforderlich sind, um die Kranken oder Verletzten rasch an Land zu setzen und das Schiff unverzüglich auszuklarieren.

2.22 Norm.

Schiffen, die zu diesem Zweck einen Hafen anlaufen und ihn sofort wieder zu verlassen beabsichtigen, weisen die Behörden vorrangig einen Liegeplatz zu, wenn der Zustand des Kranken oder der Zustand des Meeres ein sicheres Ausschiffen auf der Reede oder auf den Zufahrtswegen zum Hafen nicht gestattet.

2.23 Norm.

Von Schiffen, die zu diesem Zweck einen Hafen anlaufen und ihn sofort wieder zu verlassen beabsichtigen, verlangen die Behörden nicht die in Norm 2.1 genannten Erklärungen, ausgenommen die Seegesundheitserklärung und, wenn sie unerlässlich ist, die Allgemeine Erklärung. Die Behörden setzen in solchen Fällen die Fristen für die Bereitstellung der Erklärungen sowie gegebenenfalls anwendbare Sanktionen aus.

2.24 Norm.

Bei Schiffen, die zu diesem Zweck einen Hafen anlaufen, und wenn die Behörden die Allgemeine Erklärung verlangen, braucht diese Erklärung nicht mehr Angaben als die in Anhang 1 genannten zu enthalten, nach Möglichkeit sogar weniger.

2.25 Norm.

Wenn die Behörden Kontrollmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Einlaufen eines Schiffes vor dem Anlandsetzen Kranker oder Verletzter anwenden, gehen die medizinische Notfallbehandlung und die Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit diesen Kontrollmaßnahmen vor.

2.25bis Norm.

Im Einklang mit den Internationalen Gesundheitsvorschriften unterrichten die Behörden den Reeder so früh wie möglich von ihrer Absicht, auf ein Schiff Kontrollmaßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit anzuwenden, und stellen, soweit verfügbar, schriftliche Informationen über die zur Anwendung kommenden Verfahren zur Verfügung.

2.26 Norm.

Wenn Garantien oder Zusagen hinsichtlich der Kosten der Behandlung oder der etwaigen Verbringung oder Heimschaffung des Betreffenden gefordert werden, darf die medizinische Notfallbehandlung nicht vorenthalten oder verzögert werden, während diese Garantien oder Zusagen eingeholt werden.

2.27 Nicht in Gebrauch.

Abschnitt 3
Ein- und Ausreise von Personen

Dieser Abschnitt enthält die Bestimmungen über die Formalitäten, welche die Behörden von Besatzung und Fahrgästen beim Ein- oder Auslaufen eines Schiffes verlangen.

A. Erfordernisse und Verfahren beim Einlaufen und Auslaufen

3.1 Norm.

Ein gültiger Reisepass ist das grundlegende Dokument zur Feststellung der Identität, das den Behörden beim Ein- oder Auslaufen eines Schiffes Angaben über die einzelnen Fahrgäste vermittelt.

3.1.1 Empfehlung.

Die Vertragsregierungen sollen so weit wie möglich durch zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte vereinbaren, dass amtliche Identitätsdokumente an Stelle von Reisepässen anerkannt werden.

3.2 Norm.

Die Behörden sorgen dafür, dass die Reisepässe oder die statt ihrer anerkannten amtlichen Identitätsdokumente der Fahrgäste eines Schiffes von den Einwanderungskontrollbehörden bei der Ein- und bei der Ausreise nur je einmal geprüft werden. Außerdem kann die Vorlage dieser Reisepässe oder amtlichen Identitätsdokumente für Kontrollzwecke oder zur Feststellung der Identität im Zusammenhang mit Zoll- und sonstigen Formalitäten bei der Ein- und Ausreise verlangt werden.

3.3 Norm.

Nach Vorlage der einzelnen Reisepässe oder der an ihrer Stelle anerkannten amtlichen Identitätsdokumente geben die Behörden diese sofort nach Prüfung zurück und behalten sie nicht für eine zusätzliche Kontrolle ein, sofern nicht der Einreise des Fahrgastes in das betreffende Hoheitsgebiet ein Hinderungsgrund entgegensteht.

3.3.1 Norm.

Jede Vertragsregierung trägt dafür Sorge, dass die Behörden zur Täuschung gebrauchte, verfälschte oder unechte Reisedokumente nicht einreiseberechtigter Personen beschlagnahmen. Solche Dokumente werden aus dem Verkehr gezogen und nach Möglichkeit den zuständigen Behörden zurückgesendet. Als Ersatz für das beschlagnahmte Dokument stellt der beschlagnahmende Staat einen Begleitbrief aus, dem eine Fotokopie des falschen Dokuments, sofern verfügbar, sowie alle anderen wichtigen Informationen beigefügt werden. Der Begleitbrief und seine Anlage werden dem Unternehmen übergeben, das die Rückführung der nicht einreiseberechtigten Person übernimmt. Der Brief dient dem Zweck, die Behörden an Transitpunkten und/oder am ursprünglichen Einschiffungspunkt zu unterrichten.

3.3.2 Norm.

Die Vertragsregierungen übernehmen eine Person, die von ihrem Ausschiffungspunkt als nicht einreiseberechtigt zurückgewiesen wurde, zur Überprüfung, wenn diese Person sich in ihrem Hoheitsgebiet eingeschifft hatte. Die Vertragsregierungen führen eine solche Person nicht in das Land zurück, in das sie zuvor nicht hatte einreisen dürfen.

3.3.3 Norm.

Bis zur Übernahme der Fahrgäste und der Besatzung zur Überprüfung ihrer Berechtigung zur Einreise in den Staat bleibt der Reeder für ihre Beaufsichtigung und Betreuung zuständig.

3.3.4 Empfehlung.

Nach der bedingten oder unbedingten Übernahme der Fahrgäste und der Besatzung zur Überprüfung sollen die Behörden, wenn sich die betreffenden Personen unter ihrer physischen Kontrolle befinden, so lange für deren Beaufsichtigung und Betreuung zuständig sein, bis sie entweder einreisen dürfen oder für nicht einreiseberechtigt befunden werden.

3.3.5 Norm.

Die Verpflichtung eines Reeders zur Entfernung einer Person aus dem Hoheitsgebiet eines Staates endet, sobald diese Person definitiv in diesen Staat einreisen darf.

3.3.6 Norm.

Wird eine Person für nicht einreiseberechtigt befunden, so unterrichten die Behörden ohne ungebührliche Verzögerung den Reeder davon und setzen sich mit dem Reeder über die Vorkehrungen für die Rückführung dieser Person ins Benehmen. Der Reeder trägt die Kosten des Aufenthalts und der Rückführung einer nicht einreiseberechtigten Person und, sofern die Person wieder der Beaufsichtigung durch den Reeder unterstellt wird, die Verantwortung für die umgehende Rückführung dieser Person

3.3.7 Norm.

Vertragsregierungen und Reeder arbeiten bei der Feststellung der Gültigkeit und Echtheit von Reisepässen und Visa soweit durchführbar zusammen.

3.4 Empfehlung.

Die Behörden sollen von den sich ein- oder ausschiffenden Fahrgästen oder den in ihrem Namen handelnden Reedern außer den bereits in ihren Reisepässen oder amtlichen Identitätsdokumenten enthaltenen Angaben keine gleichlautenden oder zusätzlichen schriftlichen Angaben verlangen, sofern sie nicht erforderlich sind, um die in dieser Anlage vorgesehenen Erklärungen auszufüllen.

3.5 Empfehlung.

Behörden, die von den sich ein- oder ausschiffenden Fahrgästen schriftliche Angaben verlangen, die über die erforderlichen Angaben zur Ausfüllung der in dieser Anlage vorgesehenen Erklärungen hinausgehen, sollen die der weiteren Identifizierung der Fahrgäste dienende Befragung auf die in Empfehlung 3.6 (Ein- oder Ausschiffungskarte) vorgesehenen Punkte beschränken. Die genannten Behörden sollen die von einem Fahrgast ausgefüllte Ein- oder Ausschiffungskarte anerkennen, ohne zu verlangen, dass sie vom Reeder ausgefüllt oder nachgeprüft wird. Leserliche handschriftliche Eintragungen auf der Karte in Schreibschrift sollen zulässig sein, sofern in dem Formblatt nicht Blockschrift vorgeschrieben ist. Von jedem Fahrgast soll nur eine Ausfertigung der Ein- oder Ausschiffungskarte, gegebenenfalls mit einem oder mehreren gleichzeitig angefertigten Durchdrucken, verlangt werden.

3.6 Empfehlung.

In der Ein- oder Ausschiffungskarte sollen die Behörden keine anderen als die folgenden Angaben verlangen:

3.7 Norm.

Ein Reisender, der im Besitz einer internationalen Impf- oder Prophylaxebescheinigung ist, die den Internationalen Gesundheitsvorschriften entspricht und einen Nachweis über die Impfung gegen Gelbfieber enthält, darf nicht als verdächtig behandelt werden, selbst wenn er aus einem Gebiet kommt, in dem nach Feststellung der Weltgesundheitsorganisation das Risiko einer Gelbfieberübertragung besteht.

Eine Liste der Länder und Gebiete, die den Nachweis einer Gelbfieberimpfung verlangen, sowie der Länder, in denen das Risiko einer Gelbfieberübertragung besteht, ist auf der öffentlichen Website der Weltgesundheitsorganisation verfügbar.

3.8 Empfehlung.

Eine ärztliche Untersuchung der Personen, die sich an Bord befinden oder die ausgeschifft werden, soll normalerweise auf diejenigen Personen beschränkt bleiben, von denen nachweislich eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Gesundheit ausgeht. Solche Untersuchungen sollen in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und den einschlägigen Artikeln der Internationalen Gesundheitsvorschriften erfolgen.

3.9 Empfehlung.

Die Behörden sollen normalerweise die Zollabfertigung des Reisegepäcks von Fahrgästen bei der Einreise in Form von Stichproben oder nach Auswahl vornehmen. Auf schriftliche Erklärungen über das Reisegepäck der Fahrgäste soll nach Möglichkeit verzichtet werden.

3.9.1 Empfehlung.

Die Behörden sollen nach Möglichkeit auf eine Untersuchung des Reisegepäcks ausreisender Fahrgäste verzichten, wobei gebührend zu berücksichtigen ist, dass es notwendig sein kann, geeignete Sicherheitsmaßnahmen vorzuschreiben, vorzugsweise in automatisierter Form, um die Überprüfung zu erleichtern.

3.9.2 Empfehlung.

Kann auf eine Untersuchung des Reisegepäcks ausreisender Fahrgäste nicht völlig verzichtet werden, so soll sie normalerweise in Form von Stichproben oder nach Auswahl erfolgen.

3.10 Empfehlung.

Hinsichtlich der amtlichen Identitätsdokumente soll eine Vertragsregierung sich bereit erklären, nach Empfehlung 3.1.1 anstelle eines Reisepasses ein im Einklang mit einschlägigen IAO-Übereinkünften ausgestelltes Identitätsdokument oder aber einen gültigen und ordnungsgemäß anerkannten Seeleute-Ausweis als grundlegendes Dokument, das den Behörden beim Ein- oder Auslaufen eines Schiffes Angaben über die einzelnen Besatzungsmitglieder vermittelt, anzuerkennen.

3.10.1 Norm.

In einem Seeleute-Ausweis verlangen die Behörden keine anderen als die folgenden Angaben:

3.10.2 Empfehlung.

Die Vertragsregierungen werden ermutigt, Vereinbarungen darüber zu treffen, dass sie von Seeleuten statt eines Reisepasses einen gültigen Seeleute-Ausweis anerkennen, wenn dieser die Wiedereinreise des Inhabers in den Staat, der den Ausweis ausgestellt hat, gewährleistet. Diese Vereinbarungen können vorsehen, dass die Behörden einen gültigen Seeleute-Ausweis auch in solchen Fällen anerkennen, in denen ein Seemann einen Staat als Fahrgast mit einem Verkehrsmittel betreten oder verlassen muss,

  1. um sich zu seinem Schiff oder auf ein anderes Schiff zu begeben und
  2. um durchzureisen mit dem Ziel, sich in einem anderen Staat zu seinem Schiff zu begeben, oder zwecks Heimschaffung oder zu einem anderen von den Behörden des betreffenden Staates anerkannten Zweck.

3.10.3 Empfehlung.

Die Behörden einer Vertragsregierung, die einen Seeleute-Ausweis als Alternative zu einem Reisepass anerkennen, sollen normalerweise von Besatzungsmitgliedern weder Einzel-Identitätsdokumente noch andere als die in der Besatzungsliste enthaltenen Angaben zur Ergänzung des Seeleute-Ausweises verlangen.

B. Maßnahmen zur Erleichterung der Abfertigung von Fahrgästen, Besatzung und Gepäck

3.11 Empfehlung.

Die Behörden sollen mit Unterstützung der Reeder und der Hafenbehörden und/oder der Hafenverwaltung geeignete Maßnahmen treffen, um für einen befriedigenden Ablauf des Hafenbetriebs zu sorgen, damit Fahrgäste, Besatzung und Gepäck schnell abgefertigt werden können; sie sollen für genügend Personal und zureichende Einrichtungen sorgen, wobei insbesondere auf Gepäcklade-, -entlade und -beförderungseinrichtungen (einschließlich automatischer Vorrichtungen) und auf die Punkte zu achten ist, an denen sich häufig Verzögerungen für die Fahrgäste ergeben. Nötigenfalls soll dafür gesorgt werden, dass zwischen dem Schiff und dem Abfertigungsplatz für Fahrgäste und Besatzung ein überdachter Verbindungsgang vorhanden ist. Diese Vorkehrungen und Einrichtungen sollen flexibel und erweiterungsfähig sein, so dass bei erhöhten Sicherheitsstufen verstärkte Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden können.

3.11.1 Empfehlung.

Die Behörden sollen

  1. mit Unterstützung der Reeder und der Hafenbehörden geeignete Vorkehrungen treffen, wie beispielsweise
    1. Einführung eines besonderen und zügigen Verfahrens zur Abfertigung von Fahrgästen und Gepäck;
    2. Einführung eines Verfahrens, durch das die Fahrgäste ihr aufgegebenes Gepäck schnell erkennen und zurückerhalten können, sobald es sich an einem Ort befindet, wo es abgeholt werden kann;
    3. Gewährleistung, dass Anlagen und Einrichtungen zur Verfügung stehen, die den Bedürfnissen älterer und behinderter Fahrgäste Rechnung tragen;
  2. dafür sorgen, dass die Hafenbehörden alle erforderlichen Maßnahmen treffen,
    1. damit die Fahrgäste und ihr Gepäck leicht und schnell zu den örtlichen Verkehrsmitteln gelangen können;
    2. damit, wenn die Besatzung sich für Kontrollzwecke an bestimmten Stellen melden muss, diese leicht erreichbar sind und möglichst nahe beieinanderliegen.

3.11.2 Empfehlung.

Um eine zügige Abfertigung zu gewährleisten, sollen die Behörden die Einführung des Zwei-Wege-Systems zur Abfertigung der Fahrgäste, ihres Gepäcks und ihrer privaten Straßenfahrzeuge in Betracht ziehen.

3.12 Norm.

Die Behörden sollen verlangen, dass die Reeder das Schiffspersonal alle geeigneten Vorkehrungen treffen lassen, um die Eingangskontrolle für Fahrgäste und Besatzung zu beschleunigen. Dazu können folgende Maßnahmen gehören:

  1. eine vorherige Benachrichtigung der beteiligten Behörden von der möglichst genau geschätzten Ankunftszeit (ETA), von etwaigen Zeitverschiebungen und vom Reiseweg, soweit dies die Kontrollmaßnahmen berührt;
  2. die Bereithaltung der Schiffspapiere zur sofortigen Prüfung;
  3. die Bereitstellung von Leitern oder sonstigen Vorrichtungen zum Besteigen des Schiffes, die klargemacht werden, während sich das Schiff dem Liege- oder Ankerplatz nähert;
  4. schnelles und geordnetes Versammeln der an Bord befindlichen Personen mit den erforderlichen Dokumenten zwecks Kontrolle, wobei darauf zu achten ist, dass die Besatzungsmitglieder zu diesem Zweck beim unerlässlichen Dienst im Maschinenraum und anderswo abgelöst werden.

3.13 Empfehlung.

Bei der Eintragung von Namen in die Fahrgast- und Besatzungsdokumente sollen der oder die Zunamen an erster Stelle stehen.

3.14 Norm.

Die Behörden prüfen ohne unangemessene Verzögerung, ob die an Bord befindlichen Personen die für die Einreise in den Staat erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

3.15 Empfehlung.

Die Behörden sollen Reeder nicht mit unzumutbaren oder unverhältnismäßigen Geldbußen belegen, wenn sie ein im Besitz eines Fahrgastes befindliches Kontrolldokument für unzureichend halten oder wenn ein Fahrgast aus diesem Grund nicht in den betreffenden Staat einreisen darf.

3.15.1 Norm.

Die Behörden regen die Reeder dazu an, am Einschiffungspunkt Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Fahrgäste im Besitz aller von den Einreise- oder Durchreisestaaten vorgeschriebenen Kontrolldokumente sind.

3.15.2 Norm.

Wird eine Person als nicht einreiseberechtigt befunden und aus dem Hoheitsgebiet des Staates entfernt, so darf der Reeder nicht daran gehindert werden, von der betreffenden Person alle Kosten wiederzuerlangen, die aufgrund der fehlenden Einreiseberechtigung entstanden sind.

3.15.3 Empfehlung.

Zur Erleichterung und Beschleunigung des internationalen Seeverkehrs sollen die Behörden zwecks Verwendung in Hafenterminals und auf Schiffen genormte internationale Zeichen und Symbole, die von der Organisation in Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen internationalen Organisationen ausgearbeitet oder anerkannt worden sind und die nach Möglichkeit für alle Verkehrsmittel gelten, einführen oder, sofern sie nicht zuständig sind, den dafür verantwortlichen Stellen in ihrem Land empfehlen, sie einzuführen.

C. Besondere Einrichtungen für die Beförderung älterer und behinderter Fahrgäste auf See

3.16 Empfehlung.

Es sollen Maßnahmen getroffen werden, die sicherstellen, dass alle notwendigen Transport- und Sicherheitsinformationen auch den Fahrgästen ohne Schwierigkeiten zugänglich sind, deren Hör- und Sehvermögen beeinträchtigt ist.

3.17 Empfehlung.

Für ältere und behinderte Fahrgäste, die an einem Hafenterminal abgesetzt oder abgeholt werden, sollen sich reservierte Plätze möglichst nahe an den Haupteingängen befinden. Sie sollen mit geeigneten Schildern deutlich gekennzeichnet werden. Die Zugangswege sollen frei von Hindernissen sein.

3.18 Empfehlung.

Wo der Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln eingeschränkt ist, sollen alle Anstrengungen unternommen werden, um zugängliche öffentliche Verkehrsmittel zu vernünftigen Preisen verfügbar zu machen, entweder durch Anpassung vorhandener und geplanter Verkehrsmittel oder durch besondere Vorkehrungen für mobilitätsbehinderte Fahrgäste.

3.19 Empfehlung.

In Hafenterminals und auf Schiffen sollen gegebenenfalls geeignete Anlagen für die sichere Ein- und Ausschiffung älterer und behinderter Fahrgäste vorgesehen werden.

D. Erleichterungen für Schiffe auf Kreuzfahrt und für Fahrgäste, die an einer Kreuzfahrt teilnehmen

3.20 Norm.

Die Behörden erteilen einem Schiff auf Kreuzfahrt die Erlaubnis zum Einlaufen auf elektronischem Weg, wenn die Gesundheitsbehörde des vorgesehenen Anlaufhafens aufgrund der vor der Ankunft erhaltenen Auskünfte der Ansicht ist, dass durch das Einlaufen keine Krankheiten eingeschleppt oder verbreitet werden und dass dadurch keine sonstigen erheblichen Gefahren für die öffentliche Gesundheit entstehen.

3.21 Empfehlung.

Bei Schiffen auf Kreuzfahrt sollen die Allgemeine Erklärung, die Fahrgastliste und die Besatzungsliste nur im ersten Anlaufhafen und letzten Auslaufhafen in einem Staat verlangt werden, sofern sich die Umstände der Reise nicht geändert haben.

3.22 Norm.

Bei Schiffen auf Kreuzfahrt wird die Erklärung über die Schiffsvorräte und die Erklärung über die persönliche Habe der Besatzung nur im ersten angelaufenen Hafen eines Staates verlangt.

3.23 Norm.

Fahrgäste, die an einer Kreuzfahrt teilnehmen, bleiben stets im Besitz ihrer Reisepässe und sonstigen amtlichen Identitätsdokumente.

3.24 Empfehlung.

Hält sich ein Schiff auf Kreuzfahrt weniger als 72 Stunden in einem Hafen im Hoheitsgebiet einer Vertragsregierung auf, so sollen die an der Kreuzfahrt teilnehmenden Fahrgäste nicht verpflichtet sein, Visa zu beschaffen, es sei denn unter besonderen Umständen, die von den betreffenden Behörden bestimmt werden.

3.25 Norm.

Fahrgäste, die an einer Kreuzfahrt teilnehmen, dürfen durch die von den Behörden ausgeübten Kontrollmaßnahmen nicht ungebührlich aufgehalten werden.

3.26 Norm.

Fahrgäste, die an einer Kreuzfahrt teilnehmen, dürfen von den für die Einwanderungskontrolle zuständigen Behörden im Allgemeinen nur aus Sicherheitsgründen und zur Feststellung ihrer Identität und Einreiseberechtigung vernommen werden.

3.27 Norm.

Läuft ein Schiff auf Kreuzfahrt nacheinander mehrere Häfen in demselben Staat an, so werden die Fahrgäste von den Behörden im Allgemeinen nur im ersten und letzten angelaufenen Hafen kontrolliert.

3.28 Empfehlung.

Zur Beschleunigung der Ausschiffung soll die Einreisekontrolle der Fahrgäste eines Schiffes auf Kreuzfahrt nach Möglichkeit an Bord vor dem Eintreffen am Ort der Ausschiffung stattfinden.

3.29 Empfehlung.

Fahrgäste, die an einer Kreuzfahrt teilnehmen und sich in einem Hafen ausschiffen, um dasselbe Schiff in einem anderen Hafen in demselben Staat wiederzubetreten, sollen die gleichen Erleichterungen genießen wie Fahrgäste, die ein Schiff auf Kreuzfahrt in demselben Hafen verlassen und wiederbetreten.

3.30 Empfehlung.

Die Seegesundheitserklärung soll der einzige Gesundheitsnachweis sein, der für Fahrgäste, die an einer Kreuzfahrt teilnehmen, erforderlich ist.

3.31 Norm.

Während des Aufenthalts des Schiffes in einem Hafen ist der Verkauf von zollfreien Waren an Bord des Schiffes an Fahrgäste, die an einer Kreuzfahrt teilnehmen, im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften gestattet.

3.32 Norm.

Von Fahrgästen, die an einer Kreuzfahrt teilnehmen, wird normalerweise nicht verlangt, eine schriftliche Erklärung über ihre persönliche Habe vorzulegen. Bei Artikeln jedoch, auf die hohe Zölle und andere Abgaben erhoben werden, können eine schriftliche Erklärung sowie eine Sicherheitsleistung verlangt werden.

3.33 Empfehlung.

Fahrgäste, die an einer Kreuzfahrt teilnehmen, sollen keiner Devisenkontrolle unterworfen werden.

3.34 Norm.

Ein- und Ausschiffungskarten sind für Fahrgäste, die an einer Kreuzfahrt teilnehmen, nicht erforderlich.

3.35 Nicht in Gebrauch.

E. Besondere Erleichterungsmaßnahmen für Durchreisende

3.36 Norm.

Ein Durchreisender, der an Bord des Schiffes bleibt, auf dem er eingereist ist, und mit ihm ausreist, wird normalerweise nicht der Routinekontrolle durch die Behörden unterzogen, außer unter von den betreffenden Behörden bestimmten außergewöhnlichen Umständen.

3.37 Empfehlung.

Ein Durchreisender soll seinen Reisepass oder sein sonstiges Identitätsdokument behalten dürfen.

3.38 Empfehlung.

Von einem Durchreisenden, der an Bord des Schiffes bleibt, auf dem er eingereist ist, und mit ihm ausreist, soll nicht verlangt werden, eine Aus- oder Einschiffungskarte auszufüllen.

3.39 Empfehlung.

Ein Durchreisender, der seine Reise von demselben Hafen aus auf demselben Schiff fortsetzt, soll normalerweise auf Wunsch eine vorübergehende Erlaubnis zum Landgang während des Aufenthalts des Schiffes im Hafen erhalten, vorbehaltlich der Einreise- und Visabestimmungen der Behörden.

3.40 Empfehlung.

Von einem Durchreisenden, der seine Reise von demselben Hafen aus auf demselben Schiff fortsetzt und nicht an Land zu gehen wünscht, soll kein Visum verlangt werden, außer unter von den betreffenden Behörden bestimmten besonderen Umständen.

3.41 Empfehlung.

Von einem Durchreisenden, der seine Reise von demselben Hafen aus auf demselben Schiff fortsetzt, soll normalerweise keine schriftliche Zollerklärung verlangt werden.

3.42 Empfehlung.

Ein Durchreisender, der das Schiff in einem Hafen verlässt und sich in einem anderen Hafen in demselben Land auf demselben Schiff einschifft, soll dieselben Erleichterungen genießen wie ein Fahrgast, der auf demselben Schiff in demselben Hafen einreist und ausreist.

F. Erleichterungsmaßnahmen für Schiffe, die für wissenschaftliche Zwecke eingesetzt sind

3.43 Empfehlung.

Ein für wissenschaftliche Zwecke eingesetztes Schiff befördert Personal, das zwangsläufig auf dem Schiff für solche wissenschaftlichen Zwecke der Reise eingesetzt ist. Wenn dieses Personal als solches identifiziert ist, sollen ihm Erleichterungen gewährt werden, die mindestens so günstig sind wie diejenigen, die den Besatzungsmitgliedern des Schiffes gewährt werden.

G. Weitere Erleichterungsmaßnahmen für ausländische Angehörige der Besatzungen von Schiffen auf Auslandfahrt - Landgang

3.44 Norm.

Die Behörden gestatten den Besatzungsmitgliedern, an Land zu gehen, während sich das Schiff, mit dem sie eingereist sind, im Hafen befindet, sofern die Formalitäten beim Einlaufen des Schiffes erfüllt worden sind und die Behörden keinen Grund haben, die Erlaubnis zum Landgang aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu versagen. Landgang ist ohne Diskriminierung beispielsweise aufgrund der Staatsangehörigkeit, der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Religion, der politischen Überzeugung oder der sozialen Herkunft und ungeachtet des Flaggenstaates des Schiffes zu gestatten, auf dem sie beschäftigt oder angeheuert sind oder arbeiten.

3.44bis Norm.

In Fällen, in denen die Erlaubnis zum Landgang versagt worden ist, teilen die zuständigen Behörden dem betreffenden Seemann und dem Kapitän ihre Gründe für die ablehnende Entscheidung mit. Auf Wunsch des betroffenen Seemanns oder des Kapitäns werden diese Gründe schriftlich vorgelegt.

3.45 Norm.

Von Besatzungsmitgliedern wird kein Visum für den Landgang verlangt.

3.46 Empfehlung.

Die Besatzungsmitglieder sollen bei Antritt oder Beendigung des Landgangs normalerweise keiner Personenkontrolle unterworfen werden.

3.47 Norm.

Von Besatzungsmitgliedern wird für den Landgang keine besondere Erlaubnis, beispielsweise ein Landgangsausweis, verlangt.

3.48 Empfehlung.

Falls die Besatzungsmitglieder beim Landgang Identitätsdokumente mit sich führen müssen, sollen diese auf Reisepässe oder, soweit zutreffend, auf die Identitätsdokumente beschränkt werden, die nach Empfehlung 3.10 von der jeweiligen Vertragsregierung anstelle eines Reisepasses anerkannt werden.

3.49 Empfehlung.

Die Behörden sollen ein Abfertigungssystem einführen, das es der Besatzung von Schiffen, die regelmäßig ihre Häfen anlaufen, ermöglicht, vor dem Einlaufen die Erlaubnis zu einem befristeten Landgang zu erhalten. Liegen über ein Schiff ungünstige Erkenntnisse in Bezug auf Einwanderungsvorgänge nicht vor und ist es an dem betreffenden Ort durch einen Reeder oder einen Schiffsagenten vertreten, so sollen die Behörden, nachdem sie die von ihnen vor Einlaufen des Schiffes verlangten Angaben für zufriedenstellend befunden haben, dem Schiff normalerweise gestatten, unmittelbar seinen Liegeplatz anzulaufen, und es weiteren routinemäßigen Einwanderungsformalitäten nicht unterwerfen, sofern sie nichts anderes beschließen.

Abschnitt 4
Blinde Passagiere

A. Allgemeine Grundsätze

4.1 Norm.

Dieser Abschnitt ist im Einklang mit internationalen Schutzbestimmungen anzuwenden, wie sie in völkerrechtlichen Übereinkünften wie beispielsweise dem Abkommen der Vereinten Nationen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und dem Protokoll der Vereinten Nationen vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie in den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegt sind.

4.2 Norm.

Behörden, Hafenbehörden, Reeder und Kapitäne arbeiten im größtmöglichen Umfang zusammen, um Vorfälle mit blinden Passagieren zu verhindern und um Fälle von blinden Passagieren rasch und sicher zu lösen, so dass eine frühzeitige Rückkehr oder Heimschaffung blinder Passagiere stattfindet. Es sind alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um Situationen zu vermeiden, in denen blinde Passagiere für einen erheblichen Zeitraum an Bord bleiben müssen.

4.2.1 Empfehlung.

Behörden, Häfen, Reeder oder Kapitäne sollen blinden Passagieren über die Mindestanforderungen zur Gewährleistung der persönlichen Sicherheit sowie ganz allgemein der Gesundheit, des Wohlergehens und der körperlichen Unversehrtheit der blinden Passagiere, während sie an Bord oder an Land sind, hinaus keine Geldleistungen oder andere Vorteile gewähren, da dies einen Anreiz dafür schaffen könnte, den Rechtsverstoß zu wiederholen oder andere Personen, die versuchen als blinde Passagiere an Bord von Schiffen zu gelangen, ermutigen könnte.

B. Präventive Maßnahmen

4.3 Präventive Maßnahmen an der Schnittstelle Schiff/Hafen

4.3.1 Hafenbehörden/für Umschlagplätze zuständige Behörden

4.3.1.1 Norm.

Die Vertragsregierungen stellen sicher, dass in allen ihren Häfen die Infrastruktur sowie die betrieblichen Regelungen und Sicherheitsvorkehrungen geschaffen werden, die erforderlich sind, um Personen, die versuchen, sich an Bord als blinde Passagiere zu verstecken, am Zugang zu Hafeneinrichtungen und Schiffen zu hindern; bei der Ausarbeitung solcher Regelungen und Vorkehrungen berücksichtigen sie die Größe des Hafens und die Arten von Ladung, die von ihm aus verschifft werden. Dies soll in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden, mit Reedern und landseitigen Stellen geschehen und dem Ziel dienen, in dem betreffenden Hafen das Auftreten von blinden Passagieren zu verhindern.

4.3.1.2 Empfehlung.

Betriebliche Regelungen und/oder die Pläne zur Gefahrenabwehr in Hafenanlagen sollen den in Abschnitt B/16 des ISPS-Codes enthaltenen einschlägigen Bestimmungen zumindest entsprechen.

4.3.1.3 Empfehlung.

Alle Fälle von blinden Passagieren, die beim Versuch, an Bord eines oder mehrerer Schiffe zu gelangen, entdeckt werden, sollen den zuständigen Hafenbehörden gemeldet werden, die dann alle in der Nähe befindlichen Schiffe unterrichten. Die Schiffe sollen den Handlungsempfehlungen der zuständigen Hafen- und Strafverfolgungsbehörden folgen.

Etwaige Verfahren sollen so durchgeführt werden, dass sie nur möglichst geringe Störungen für Schiffe mit sich bringen und unnötige Verzögerungen für diese vermeiden.

4.3.2 Reeder/Kapitän

4.3.2.1 Norm.

Die Vertragsregierungen schreiben vor, dass Reeder und Kapitäne sowie sonstige Verantwortliche Sicherheitsvorkehrungen treffen, durch die so weit wie möglich verhindert wird, dass Personen, die sich als blinde Passagiere verstecken wollen, an Bord gelangen und, sofern sich dies nicht verhindern lässt, so weit wie möglich dafür gesorgt wird, dass diese Personen entdeckt werden, bevor das Schiff den Hafen verlässt.

4.3.2.2 Empfehlung.

Beim Anlaufen von Häfen und während des Aufenthalts in Häfen, in denen die Gefahr besteht, dass blinde Passagiere an Bord gelangen, sollen die betrieblichen Regelungen und/oder die Pläne zur Gefahrenabwehr auf Schiffen den in Abschnitt B/9 des ISPS-Codes enthaltenen einschlägigen Bestimmungen zumindest entsprechen.

4.3.2.3 Norm.

Die Vertragsregierungen schreiben vor, dass Schiffe - mit Ausnahme von Fahrgastschiffen -, die ihre Flagge zu führen berechtigt sind, beim Auslaufen aus einem Hafen, in dem die Gefahr besteht, dass blinde Passagiere an Bord gelangen, einer gründlichen Durchsuchung nach einem bestimmten Plan oder Programm unterzogen werden, wobei Stellen, wo sich blinde Passagiere verstecken könnten, besonders gründlich durchsucht werden, unter Berücksichtigung des Schiffstyps und seiner Betriebsart. Durchsuchungsmethoden, bei denen die Gefahr besteht, dass versteckten blinden Passagieren ein Schaden zugefügt wird, dürfen dabei nicht angewandt werden.

4.3.2.4 Norm.

Die Vertragsregierungen schreiben vor, dass auf Schiffen, die ihre Flagge zu führen berechtigt sind, kein Bereich begast oder luftdicht abgeschlossen wird, bevor er so gründlich wie möglich durchsucht worden ist, um sicherzustellen, dass sich dort keine blinden Passagiere verstecken. Solche Durchsuchungen sollen entsprechend dem ISPS-Code so früh wie möglich und nach Abschluss aller Umschlagsarbeiten erfolgen.

4.3.2.5 Empfehlung.

Die Vertragsregierungen werden dazu ermutigt, sicherzustellen, dass für die Entdeckung blinder Passagiere Mittel und Technologien oder Maßnahmen angewendet werden, die angemessen und zurückhaltend sind.

4.3.2.6 Empfehlung.

Die Vertragsregierungen sollen in Erwägung ziehen, Vereinbarungen für den Austausch von Informationen und bewährten Verfahrensweisen in Bezug auf die Entdeckung blinder Passagiere zu treffen. Die Vertraulichkeit und die Integrität der zusammengestellten und ausgetauschten Informationen sollen gewährleistet werden. Die Informationen sollen nur für amtliche Zwecke verwendet werden. Dennoch sollen die Vertragsregierungen auch in Erwägung ziehen, sachdienliche Informationen gegebenenfalls im erforderlichen Umfang mit Reedern und sonstigen Beteiligten auszutauschen, um künftige Vorfälle mit blinden Passagieren zu verhindern.

4.3.3 Innerstaatliche Sanktionen

4.3.3.1 Empfehlung.

Die Vertragsregierungen sollen gegebenenfalls dazu ermutigt werden, in ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften Rechtsgrundlagen aufzunehmen, um die Verfolgung von blinden Passagieren, blinden Passagieren im Tatversuch und Personen oder Unternehmen zu ermöglichen, die einem blinden Passagier oder einem blinden Passagier im Tatversuch mit der Absicht helfen, ihm den Zugang zum Hafenbereich, zu einem Schiff, zur Fracht oder zu Frachtcontainern zu erleichtern.

C. Behandlung von blinden Passagieren an Bord

4.4 Allgemeine Grundsätze - Menschenwürdige Behandlung

4.4.1 Norm.

Das Verhalten bei Vorfällen mit blinden Passagieren muss dergestalt sein, dass es mit humanitären Grundsätzen im Einklang steht, unter anderem mit den in Norm 4.1 erwähnten. Die Betriebssicherheit und Gefahrenabwehr des Schiffes sowie die Sicherheit und das Wohlergehen der Besatzung, des blinden Passagiers und sonstiger an Bord befindlicher Personen sind stets in angemessener Weise zu berücksichtigen.

4.4.2 Norm.

Die Vertragsregierungen schreiben vor, dass Reeder und Kapitäne von Schiffen, die ihre Flagge zu führen berechtigt sind, angemessene Maßnahmen treffen, um die persönliche Sicherheit sowie ganz allgemein die Gesundheit, das Wohlergehen und die körperliche Unversehrtheit des blinden Passagiers für die Dauer seines Aufenthalts an Bord sicherzustellen und ihm insbesondere ausreichende Verpflegung, Unterkunft, angemessene medizinische Versorgung und sanitäre Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.

4.5 Arbeit an Bord

4.5.1 Norm.

Blinden Passagieren darf nicht gestattet werden, an Bord zu arbeiten; dies gilt nicht in Notfallsituationen oder im Zusammenhang mit der Unterkunft und Verpflegung des blinden Passagiers an Bord.

4.6 Befragung und Meldung durch den Kapitän

4.6.1 Norm.

Die Vertragsregierungen verlangen von Kapitänen, machbare Maßnahmen zu ergreifen, um die Identität des blinden Passagiers, insbesondere seine Staatsangehörigkeit/Staatsbürgerschaft und den Hafen festzustellen, in dem er an Bord gegangen ist, und den Behörden des ersten planmäßigen Anlaufhafens die Anwesenheit des blinden Passagiers samt einschlägiger Zusatzangaben zu melden. Diese Angaben sind auch dem Reeder, den Behörden des Hafens, in dem der blinde Passagier an Bord gegangen ist, dem Flaggenstaat und, falls erforderlich, allen Häfen, die noch angelaufen werden, mitzuteilen.

4.6.2 Empfehlung.

Beim Erheben der zu übermittelnden Angaben soll der Kapitän das in Anhang 3 abgedruckte Dokument verwenden.

4.6.3 Norm.

Die VertrDie Vertragsregierungen weisen die Reeder und Kapitäne von Schiffen, die ihre Flagge zu führen berechtigt sind, an, die Erklärung eines blinden Passagiers, dass er Flüchtling oder Asylsuchender sei, in dem Umfang als vertraulich zu behandeln, wie dies für die persönliche Sicherheit des blinden Passagiers erforderlich ist. Erklären blinde Passagiere, dass sie Flüchtlinge oder Asylsuchende seien, so dürfen Informationen über die Erklärung oder Absichten des blinden Passagiers nicht an die Behörden des Herkunftslandes des blinden Passagiers oder das Land, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, weitergegeben werden.

4.7 Unterrichtung der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation

4.7.1 Norm.

Die Vertragsregierungen melden alle Vorfälle mit blinden Passagieren, von denen sie Kenntnis erlangen, an den Generalsekretär der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation, wobei sie deren einschlägige Richtlinien berücksichtigen.

D. Abweichung von der geplanten Fahrtstrecke

4.8 Empfehlung.

Die Vertragsregierungen und ihre Behörden sollen Reedern, die Schiffe betreiben, die ihre Flagge zu führen berechtigt sind, empfehlen, ihren Kapitänen zu raten, nicht von der geplanten Fahrtstrecke abzuweichen, um zu versuchen, blinde Passagiere auszuschiffen, die an Bord entdeckt worden sind, nachdem das Schiff die Hoheitsgewässer des Landes verlassen hat, wo die blinden Passagiere an Bord gekommen sind, sofern nicht

Unabhängig davon, ob ein Schiff von der geplanten Fahrtstrecke abweicht oder nicht, soll die Ausschiffung blinder Passagiere, die erklären, dass sie Flüchtlinge oder Asylsuchende seien, nicht in ihrem (angeblichen) Herkunftsland oder einem anderen Land erfolgen, aus dem sie geflohen sind und von dem sie behaupten, dass ihnen dort Gefahr drohe.

E. Ausschiffung und Rückkehr des blinden Passagiers

4.9 Staat des ersten Anlaufhafens laut Reiseplan

4.9.1 Norm.

Die Behörden im Land des ersten planmäßigen Anlaufhafens des Schiffes nach Entdeckung eines blinden Passagiers entscheiden in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, ob der blinde Passagier in dem betreffenden Staat einreiseberechtigt ist, und tun alles ihnen Mögliche, um mit den Beteiligten bei der Lösung der Frage zusammenzuarbeiten.

4.9.2 Norm.

Die Behörden im Land des ersten planmäßigen Anlaufhafens des Schiffes nach Entdeckung eines blinden Passagiers erlauben die Ausschiffung des blinden Passagiers, wenn sich der blinde Passagier im Besitz gültiger Reisedokumente für seine Rückkehr befindet und die Behörden der Auffassung sind, dass rechtzeitig Vorkehrungen für seine Heimschaffung getroffen worden sind oder getroffen werden und dass alle Voraussetzungen für seine Durchreise erfüllt worden sind oder erfüllt werden.

4.9.3 Norm.

Die Behörden im Land des ersten planmäßigen Anlaufhafens des Schiffes nach Entdeckung eines blinden Passagiers erlauben die Ausschiffung des blinden Passagiers, wenn sie der Auffassung sind, dass sie oder der Reeder gültige Reisedokumente erhalten, rechtzeitig Vorkehrungen für die Heimschaffung des blinden Passagiers treffen und alle Voraussetzungen für seine Durchreise erfüllen werden. Darüber hinaus prüfen die Behörden wohlwollend, die Ausschiffung des blinden Passagiers zu erlauben, wenn es für den blinden Passagier unzweckmäßig ist, auf dem Schiff zu verbleiben, oder wenn sonstige Gründe vorliegen, die seinen Verbleib auf dem Schiff verhindern. Zu diesen Gründen gehören, ohne darauf beschränkt zu sein, unter anderem die folgenden:

4.10 Weitere Anlaufhäfen

4.10.1 Norm.

Ist die Ausschiffung des blinden Passagiers im ersten planmäßigen Anlaufhafen des Schiffes nach seiner Entdeckung nicht gelungen, so prüfen die Behörden der weiteren Anlaufhäfen seine Ausschiffung nach den Normen 4.9.1, 4.9.2 und 4.9.3.

4.11 Staat, dessen Staatsangehörigkeit der blinde Passagier besitzt oder in dem er ein Aufenthaltsrecht hat

4.11.1 Norm.

Die Behörden gestatten im Einklang mit dem Völkerrecht die Rückkehr von blinden Passagieren mit uneingeschränktem Staatsangehörigkeits-/Staatsbürgerschafts-Status und erlauben die Rückkehr von blinden Passagieren, die nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein Aufenthaltsrecht in dem betreffenden Staat haben.

4.11.2 Norm.

Die Behörden helfen bei der Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit/Staatsbürgerschaft von blinden Passagieren, die behaupten, Bürger ihres Staates zu sein oder in ihrem Staat ein Aufenthaltsrecht zu haben. Soweit möglich, wird die Botschaft vor Ort, das Konsulat oder eine sonstige diplomatische Vertretung des Landes, dessen Staatsangehörigkeit der blinde Passagier angeblich besitzt, aufgefordert, bei der Überprüfung der Staatsangehörigkeit des blinden Passagiers und der Ausstellung provisorischer Reisedokumente behilflich zu sein.

4.11.3 Empfehlung.

Bei der Bestimmung der Staatsangehörigkeiten blinder Passagiere soll im Wege von Kooperationsmechanismen eine Zusammenarbeit mit ausländischen Botschaften angestrebt werden, um zu einem gemeinsamen Verständnis des jeweiligen Falles zu gelangen und seine wahren Hintergründe gemeinsam aufzuklären.

4.12 Staat des Anbordgehens

4.12.1 Norm.

Steht nach Auffassung der Behörden eines Staates fest, dass blinde Passagiere in einem Hafen dieses Staates an Bord eines Schiffes gegangen sind, so übernehmen sie solche blinden Passagiere, die von ihrem Ausschiffungspunkt als nicht einreiseberechtigt zurückgewiesen wurden, zur Überprüfung. Die Behörden des Staates des Anbordgehens führen solche blinden Passagiere nicht in das Land zurück, in das sie zuvor nicht hatten einreisen dürfen.

4.12.1.1 Empfehlung.

Die benannte Behörde des Hafens, in dem die blinden Passagiere an Bord gegangen sind, soll untersuchen, wie es den blinden Passagieren gelungen ist, sich Zugang zum Schiff zu verschaffen, und gegebenenfalls eine Änderung der Sicherheitsvorschriften erwägen sowie im Anschluss der zuständigen Behörde des Ausschiffungshafens Rückmeldung geben.

4.12.2 Norm.

Ist zur Zufriedenheit der Behörden festgestellt worden, dass blinde Passagiere im Tatversuch in einem Hafen ihres Staates an Bord eines Schiffes gegangen sind, so gestatten sie die Ausschiffung dieser blinden Passagiere im Tatversuch und der blinden Passagiere, die an Bord des Schiffes entdeckt worden sind, während es sich noch in den Hoheitsgewässern dieses Staates oder, sofern dies im innerstaatlichen Recht dieses Staates vorgesehen ist, in dem Gebiet befindet, das zum Zuständigkeitsbereich der Einwanderungsbehörden dieses Staates gehört. Dem Reeder wird keine Sanktion oder Gebühr zur Deckung von Haft- oder Rückführungskosten auferlegt.

4.12.3 Norm.

Wurde ein blinder Passagier im Tatversuch nicht im Hafen des Anbordgehens ausgeschifft, so ist er als blinder Passagier nach Maßgabe dieses Abschnitts zu behandeln.

4.13 Der Flaggenstaat

4.13.1 Norm.

Die Behörden des Flaggenstaates des Schiffes unterstützen den Kapitän/Reeder und die zuständigen Behörden in den Anlaufhäfen und arbeiten mit ihnen zusammen, wenn es darum geht,

4.14 Rückkehr von blinden Passagieren

4.14.1 Empfehlung.

Verfügt ein blinder Passagier nur über unzureichende Dokumente, so sollen die Behörden, wenn dies durchführbar und soweit es mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Sicherheitserfordernissen vereinbar ist, einen Begleitbrief mit einem Lichtbild des blinden Passagiers und allen sonstigen wichtigen Angaben oder alternativ ein geeignetes Reisedokument ausstellen, das von den beteiligten Behörden akzeptiert wird. Dieser Begleitbrief, durch den die Rückkehr des blinden Passagiers mit einem beliebigen Verkehrsmittel je nach Lage des Falles entweder in sein Herkunftsland oder zum Ausgangspunkt seiner Reise genehmigt wird und in dem etwaige weitere von den Behörden vorgeschriebene Bedingungen dargelegt sind, soll dem Unternehmen ausgehändigt werden, das die Rückführung des blinden Passagiers übernimmt.

Der Brief enthält die Angaben, die von den Behörden an den Transitpunkten und/oder dort verlangt werden, wo der blinde Passagier ausgeschifft wird.

4.14.2 Empfehlung.

Die Behörden des Staates, in dem der blinde Passagier ausgeschifft wird, sollen mit den zuständigen Behörden an den Transitpunkten im Verlauf der Rückkehr des blinden Passagiers Kontakt aufnehmen, um sie über die Rechtsstellung des blinden Passagiers zu unterrichten. Darüber hinaus sollen die Behörden in den Transitländern im Verlauf der Rückkehr jedes blinden Passagiers vorbehaltlich der normalen Vorschriften über Visa und unter Berücksichtigung der Erfordernisse der inneren Sicherheit blinden Passagieren, die aufgrund der Rückführungsweisungen oder -anordnungen der Behörden des Landes des Ausschiffungshafens reisen, die Durchreise über ihre Häfen und Flughäfen erlauben.

4.14.3 Empfehlung.

Hat ein Staat die Ausschiffung eines blinden Passagiers verweigert, so soll er unverzüglich den Flaggenstaat des Schiffes, das den blinden Passagier befördert, über die Gründe dieser Verweigerung unterrichten.

Im Einklang mit Norm 4.6.3 soll der Flaggenstaat nicht unterrichtet werden, wenn blinde Passagiere erklären, dass sie Flüchtlinge oder Asylsuchende seien und der Flaggenstaat ihr (angebliches) Herkunftsland ist, aus dem sie geflohen sind und von dem sie behaupten, dass ihnen dort Gefahr drohe.

4.15 Kosten der Rückführung und des Unterhalts von blinden Passagieren

4.15.1 Empfehlung.

Die Behörden des Staates, in dem ein blinder Passagier ausgeschifft worden ist, sollen den Reeder, auf dessen Schiff der blinde Passagier entdeckt worden ist, über die Höhe der Kosten für die Haft und die Rückführung des blinden Passagiers sowie über alle zusätzlichen Kosten für die Ausstattung des blinden Passagiers mit amtlichen Dokumenten unterrichten, sofern der Reeder diese Kosten zu tragen hat. Soweit dies durchführbar ist, sollen die Behörden ferner mit dem Reeder zusammenarbeiten, um diese Kosten im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften so gering wie möglich zu halten, sofern sie vom Reeder zu tragen sind.

4.15.2 Empfehlung.

Der Zeitraum, während dessen Reeder die Kosten zu tragen haben, die den Behörden des Staates, in dem ein blinder Passagier ausgeschifft worden ist, für den Unterhalt des blinden Passagiers entstehen, soll so kurz wie möglich gehalten werden.

4.15.3 Norm.

Die Behörden prüfen nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Milderung von Sanktionen gegen Schiffe, wenn der Kapitän den zuständigen Behörden im Anlaufhafen die Anwesenheit eines blinden Passagiers ordnungsgemäß gemeldet und nachgewiesen hat, dass alle zumutbaren präventiven Maßnahmen getroffen worden sind, um zu verhindern, dass blinde Passagiere Zutritt zum Schiff erhalten.

4.15.4 Empfehlung.

Die Behörden sollen nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Minderung etwa zu erhebender sonstiger Geldforderungen prüfen, wenn Reeder nach Auffassung der zuständigen Behörden mit diesen Behörden in zufriedenstellender Art und Weise bei der Durchführung von Maßnahmen zusammengearbeitet haben, um die Beförderung von blinden Passagieren zu verhindern.

Abschnitt 5
Ankunft, Verbleib und Abgang der Ladung und anderer Gegenstände

Dieser Abschnitt enthält die Bestimmungen über die Formalitäten, welche die Behörden vom Reeder, seinem Agenten oder dem Kapitän des Schiffes verlangen.

A. Allgemeines

5.1 Empfehlung.

Die Behörden sollen mit Unterstützung der Reeder, der Hafenbehörden, der Hafen- und Umschlaganlagen geeignete Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, dass die Liegezeit im Hafen so kurz wie möglich gehalten wird, und sollen alle Verfahren im Zusammenhang mit dem Ein- und Auslaufen von Schiffen einschließlich der Vorkehrungen für Ein- und Ausschiffung, Laden und Löschen, Dienstleistungen und Ähnliches sowie die damit verbundenen Sicherheitsmaßnahmen häufig überprüfen. Sie sollen ferner dafür sorgen, dass Frachtschiffe und ihre Ladung nach Möglichkeit im Lade- und Löschbereich angemeldet und abgefertigt werden können.

5.2 Empfehlung.

Die Behörden sollen mit Unterstützung der Reeder, der Hafenbehörden, der Hafen- und Umschlaganlagen geeignete Maßnahmen treffen, um einen befriedigenden Ablauf des Hafenbetriebs zu gewährleisten, damit die Umschlags- und Abfertigungsverfahren für die Ladung reibungslos und vereinfacht vonstattengehen. Diese Vorkehrungen sollen alle Arbeitsgänge nach dem Anlegen des Schiffes am Kai zwecks Löschen und Abfertigung durch die Behörden und nötigenfalls freie Bereiche, Lagereinrichtungen, Einlagerung und Weiterbeförderung der Fracht umfassen. Es soll einen geeigneten, direkten Verbindungsweg zwischen dem freien Bereich, den Lagereinrichtungen, dem Lagerhaus und dem Bereich für die Abfertigung durch die Behörden geben, die in der Nähe des Kais liegen sollen, nach Möglichkeit mit leichten Zugangs- und Übergabemöglichkeiten und einer Infrastruktur.

5.3 Empfehlung.

Die Behörden sollen die Eigentümer und/oder Betreiber von Hafenterminals dazu anregen, diese Anlagen mit Einrichtungen zur Lagerung von Sonderladung (zum Beispiel von hochwertigen Gütern, von leichtverderblichen Waren, von sterblichen Überresten, von radioaktiven Stoffen und sonstigen gefährlichen Gütern sowie von lebenden Tieren) auszustatten; für diejenigen Bereiche von Hafenterminals, in denen Stückgut und Sonderladung sowie Postsachen vor der Verschiffung oder Einfuhr gelagert werden, sollen Maßnahmen zur Kontrolle des Zugangs ergriffen werden, die den in Abschnitt B/16 des ISPS-Codes enthaltenen einschlägigen Bestimmungen zumindest entsprechen.

5.3bis Empfehlung.

Die Behörden sollen die erforderlichen Daten für die Identifizierung der Ladung, die vor der Überlassung zur Wiederausfuhr oder Einfuhr gelagert werden soll, auf ein Mindestmaß beschränken und hierfür, soweit verfügbar, die in der vor der Ankunft übermittelten Erklärung enthaltenen Angaben verwenden, sofern diese rechtzeitig und vollständig bereitgestellt wurde.

5.4 Norm.

Eine Vertragsregierung, die für bestimmte Güterarten weiterhin Ausfuhr-, Einfuhr- und Umladegenehmigungen verlangt, legt einfache Verfahren für das zügige Erteilen und Verlängern dieser Genehmigungen fest.

5.5 Empfehlung.

Besteht aufgrund der Beschaffenheit eines Versandstücks die Möglichkeit, dass sich verschiedene Kontrollbehörden dafür interessieren, wie zum Beispiel der Zoll und die Veterinär- oder Gesundheitsbehörden, so sollen die Vertragsregierungen entweder den Zoll oder eine der sonstigen Behörden ermächtigen, die erforderlichen Verfahren durchzuführen, oder, wenn dies nicht möglich ist, alle erforderlichen Schritte unternehmen, damit sichergestellt ist, dass solche Kontrollen gleichzeitig an einer Stelle, mit möglichst geringer Verzögerung und, soweit möglich, nach vorheriger Koordinierung mit der Partei erfolgen, bei der sich das Versandstück befindet.

5.6 Empfehlung.

Die Behörden sollen vereinfachte Verfahren für die zügige Abfertigung privater Geschenkpackstücke und Warenmuster vorsehen, deren Wert oder Qualität eine möglichst hoch anzusetzende Größe nicht überschreitet.

B. Abfertigung der Ladung

5.7 Norm.

Vorbehaltlich nationaler Verbote oder Beschränkungen und notwendiger Maßnahmen zur Sicherheit der Häfen oder zur Verhütung des unerlaubten Verkehrs mit Suchtstoffen räumen die Behörden der Abfertigung lebender Tiere, leichtverderblicher Güter und sonstiger Ladungen dringlicher Art Vorrang ein.

5.7.1 Empfehlung.

Zum Schutz der Qualität der zur Abfertigung bestimmten Güter sollen die Behörden in Zusammenarbeit mit allen beteiligten Staaten sämtliche Maßnahmen treffen, welche die praktische, sichere und zuverlässige Lagerung der Güter im Hafen ermöglichen.

5.8 Empfehlung.

Die Vertragsregierungen sollen die vorübergehende Zulassung von Spezialgeräten zum Ladungsumschlag erleichtern, die von einem Schiff bei der Ankunft mitgeführt werden und in den Häfen, die dieses Schiff anläuft, an Land für das Laden, Löschen und Umsetzen von Ladung verwendet werden.

5.9 Nicht in Gebrauch.

5.10 Empfehlung.

Die Behörden sollen für die Abfertigung von Ladung Verfahren erarbeiten, die auf den einschlägigen Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens über die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren - des revidierten Übereinkommens von Kyoto - und den dazugehörigen Leitlinien beruhen.

5.10.1 Empfehlung.

Die Behörden sollen vereinfachte Verfahren für ermächtigte Personen einführen, die Folgendes gestatten:

  1. Überlassung der Güter bei Vorlage der erforderlichen Mindestangaben zur Bestimmung der Güter, zur genauen Ermittlung und Bewertung der Risiken für Gesundheit, Sicherheit und Sicherung sowie zur anschließenden Fertigstellung der endgültigen Frachterklärung,
  2. Abfertigung der Güter in den Räumlichkeiten des Zollmeldepflichtigen oder an einem anderen durch die zuständige Behörde genehmigten Ort und
  3. Bereitstellung einer einzigen Frachterklärung für alle Ein- und Ausfuhren innerhalb eines bestimmten Zeitraums, in dem häufig Güter von derselben Person ein- und ausgeführt werden.

5.11 Norm.

Die Behörden beschränken die Beschau auf das Mindestmaß, das zur Sicherstellung der Einhaltung der anwendbaren Rechtsvorschriften erforderlich ist.

5.12 Empfehlung.

Die Behörden sollen bei Vorliegen eines berechtigten Ersuchens erforderlichenfalls eine Überprüfung von Ladungen dort, wo sie in ihr Beförderungsmittel geladen werden, also entweder am Ladekai oder, bei Ladung in Ladungseinheiten, an der Stelle, wo der Frachtcontainer beladen und versiegelt wird, während des Ladevorgangs durchführen.

5.13 Norm.

Die Behörden stellen sicher, dass Vorschriften für die Erfassung statistischer Angaben die Wirtschaftlichkeit des Seehandels nicht nennenswert beeinträchtigen.

5.14 Empfehlung.

Die Behörden sollen Systeme zum elektronischen Informationsaustausch benutzen, um Lagerungs-, Abfertigungs- und Wiederausfuhrvorgänge zu beschleunigen und zu vereinfachen.

5.14.1 Empfehlung.

Die Behörden sollen das Transitverfahren für zur Verladung bestimmte Güter aus einem anderen Staat erleichtern und so schnell wie möglich abwickeln.

C. Frachtcontainer und Paletten

5.15 Norm.

Die Behörden gestatten in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Vorschriften die vorübergehende Verwendung von Frachtcontainern, Paletten sowie von Ausrüstung und Zubehör von Frachtcontainern, die am Frachtcontainer befestigt sind oder getrennt befördert werden, ohne Zahlung von Zöllen und anderen Abgaben und erleichtern ihre Verwendung im Seeverkehr.

5.16 Empfehlung.

Die Behörden sollen in ihren Vorschriften im Sinne der Norm 5.15 die Anerkennung einer einfachen Erklärung vorsehen, die besagt, dass vorübergehend eingeführte Frachtcontainer, Paletten sowie Ausrüstung und Zubehör von Frachtcontainern innerhalb der von dem betreffenden Staat festgesetzten Frist wiederausgeführt werden. Eine solche Erklärung kann mündlich oder in einer anderen für die Behörden annehmbaren Form erfolgen.

5.17 Norm.

Die Behörden gestatten, dass die nach Norm 5.15 in das Hoheitsgebiet eines Staates verbrachten Frachtcontainer, Paletten sowie Ausrüstung und Zubehör von Frachtcontainern die Grenzen des Anlaufhafens zwecks Abfertigung eingeführter Ladung und/oder Laden von Ausfuhrladung unter vereinfachten Kontrollverfahren und unter Vorlage möglichst weniger Dokumente überschreiten.

5.18 Norm.

Die Vertragsregierungen gestatten die vorübergehende Einfuhr von Frachtcontainerteilen ohne Zahlung von Zöllen und anderen Abgaben, wenn diese Teile für die Instandsetzung von bereits nach Norm 5.15 zugelassenen Frachtcontainern notwendig sind.

D. Ladung, die nicht im vorgesehenen Bestimmungshafen gelöscht wird

5.19 Norm.

Wird ein Teil der in der Frachterklärung ausgewiesenen Ladung nicht im vorgesehenen Bestimmungshafen gelöscht, so lassen die Behörden eine Änderung der Frachterklärung zu und verhängen keine Sanktionen, wenn sie überzeugt sind, dass das Schiff diese Fracht nicht tatsächlich geladen oder in einem anderen Hafen gelöscht hat oder dort löschen soll.

5.20 Norm.

Wird irrtümlich oder aus einem sonstigen stichhaltigen Grund Ladung in einem anderen als dem vorgesehenen Bestimmungshafen gelöscht, so erleichtern die Behörden die Wiederbeladung oder Weiterbeförderung an den vorgesehenen Bestimmungsort. Dies gilt nicht für verbotene oder Beschränkungen unterworfene Ladung.

E. Beschränkung der Verantwortlichkeiten des Reeders

5.21 Norm.

Die Behörden verlangen von einem Reeder nicht, dass er für ihre Zwecke besondere Angaben in ein Beförderungspapier oder eine Abschrift desselben einträgt, sofern der Reeder nicht gleichzeitig Importeur oder Exporteur ist oder für diesen handelt.

5.22 Norm.

Die Behörden machen den Reeder nicht für die Vorlage oder Richtigkeit von Dokumenten verantwortlich, die vom Importeur oder Exporteur im Zusammenhang mit der Frachtabfertigung verlangt werden, sofern der Reeder nicht gleichzeitig Importeur oder Exporteur ist oder für diesen handelt.

5.23 Norm.

Vom Reeder wird verlangt, die Angaben zur Ein- oder Ausfuhr von Gütern zur Verfügung zu stellen, die ihm zum Zeitpunkt der Bereitstellung dieser Daten bekannt und die im Beförderungspapier, bei dem es sich um den Beförderungsvertrag handelt oder das als Nachweis desselben dient, angegeben sind. Somit kann sich der Reeder bei der Bereitstellung der Angaben auf Daten stützen, die der Befrachter bereitgestellt hat, sofern der Reeder nicht Grund zu der Annahme hat, dass die bereitgestellten Daten unrichtig sind.

5.24 Empfehlung.

Die Behörden sollen Vorschriften einführen, nach denen die Person, die mit einer Partei (wie zum Beispiel einem Verpacker, einem Spediteur oder einem Reeder) Kontakt über die Beförderung einer Seefrachtladung zum Hoheitsgebiet eines anderen Staates aufnimmt und darüber eine vertragliche Vereinbarung schließt, dieser Partei vollständige und richtige Angaben zur Frachtladung zur Verfügung stellen muss.

Abschnitt 6
Gesundheits- und Quarantänevorschriften, einschließlich der Gesundheitsmaßnahmen bei Tieren und Pflanzen

A. Allgemeines

6.1 Norm.

Die Behörden eines Staates, der nicht Vertragspartei der Internationalen Gesundheitsvorschriften ist, bemühen sich, die für die internationale Schifffahrt einschlägigen Bestimmungen dieser Vorschriften anzuwenden.

6.1.1 Norm.

Die Behörden eines Staates, der nicht Mitglied der Weltorganisation für Tiergesundheit oder nicht Vertragspartei des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens ist und daher nicht an deren Normen und Vorschriften gebunden ist, bemühen sich, diese Normen und Vorschriften anzuwenden, soweit sie die internationale Schifffahrt betreffen.

6.2 Empfehlung.

Vertragsregierungen, die infolge ihrer gesundheitlichen, geographischen, sozialen oder wirtschaftlichen Bedingungen gemeinsame Interessen haben, sollen nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften besondere Vereinbarungen treffen, wenn diese die Anwendung dieser Vorschriften erleichtern; dies gilt insbesondere - jedoch nicht ausschließlich - für

6.3 Empfehlung.

Sind Gesundheits- oder Pflanzengesundheitsbescheinigungen oder ähnliche Dokumente für die Beförderung bestimmter Tiere, Pflanzen oder aus diesen hergestellter Lebensmittel oder anderer geregelter Artikel erforderlich, so sollen Ersuchen der Behörden um Vorlage dieser Bescheinigungen und Dokumente und die inhaltlichen Anforderungen fachlich gerechtfertigt, präzise und kompakt sein sowie allgemein bekanntgemacht werden. Vertragsregierungen sollen zwecks Vereinheitlichung dieser Anforderungen sowie zur Ermöglichung der Bereitstellung der erforderlichen Angaben auf elektronischem Weg zusammenarbeiten.

6.4 Norm.

Die Behörden ersuchen die Reeder um Unterstützung, um die Einhaltung aller Vorschriften, einschließlich der Internationalen Gesundheitsvorschriften, sicherzustellen, die besagen, dass ein Krankheitsfall auf einem Schiff sofort auf elektronischem Weg den Gesundheitsbehörden des Bestimmungshafens gemeldet werden muss, um die Bereitstellung des ärztlichen Fachpersonals und Gerätes zu erleichtern, die für sanitäre Maßnahmen bei der Ankunft erforderlich sind.

6.4.1 Norm.

Die Vertragsregierungen (Gesundheitsbehörden) dürfen Schiffen die Anlauferlaubnis (free pratique) aus Gründen der öffentlichen Gesundheit nicht verweigern; insbesondere dürfen Schiffe nicht am Ein- oder Ausschiffen, am Löschen oder Laden von Fracht oder Vorräten oder an der Aufnahme von Treibstoff, Wasser, Lebensmitteln und Versorgungsgütern gehindert werden. Die Vertragsregierungen können die Anlauferlaubnis (free pratique) von einer Überprüfung und, wenn an Bord eine Infektions- oder Verseuchungsquelle gefunden wurde, von der Durchführung notwendiger Maßnahmen zur Desinfektion, Entseuchung, Befreiung von Insekten oder Entrattung oder von der Durchführung anderer zur Verhütung der Ausbreitung der Infektion oder Verseuchung notwendiger Maßnahmen abhängig machen.

6.4.2 Empfehlung.

Vorbehaltlich einer Bewertung der Gefahr für die öffentliche Gesundheit können die Behörden beim Ein- oder Auslaufen eine Überprüfung von Gepäck- und Frachtstücken, Containern, Schiffen, Gütern, Postpaketen und menschlichen Überresten verlangen und zwar vorbehaltlich geltender völkerrechtlicher Übereinkünfte und einschlägiger Artikel der Internationalen Gesundheitsvorschriften, wobei Empfehlung 5.5 gebührend berücksichtigt werden soll.

6.5 Norm.

Die Behörden sorgen dafür, dass alle Reisebüros und sonstigen beteiligten Stellen den Fahrgästen rechtzeitig vor der Abreise Listen mit den von den Behörden der betreffenden Staaten vorgeschriebenen Impfungen oder Prophylaxemaßnahmen sowie die den Internationalen Gesundheitsvorschriften entsprechende Impf- oder Prophylaxebescheinigung zur Verfügung stellen können. Die Behörden sorgen nach Möglichkeit dafür, dass die Impfärzte die internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung benutzen, um deren einheitliche Anerkennung sicherzustellen.

6.6 Empfehlung.

Die Behörden sollen an möglichst vielen günstig gelegenen Orten die Ausstellung der internationalen Impf- oder Prophylaxebescheinigung ermöglichen und Einrichtungen für die Impfung zur Verfügung stellen.

6.7 Norm.

Die Gesundheitsbehörden sorgen dafür, dass die Maßnahmen und Formalitäten hinsichtlich Gesundheit und Pflanzengesundheit sofort eingeleitet, unverzüglich vervollständigt und unterschiedslos angewendet werden.

6.8 Empfehlung.

Um die Leichtigkeit des Seeverkehrs zu gewährleisten, sollen die Behörden in möglichst vielen Häfen geeignete Einrichtungen für die Durchführung von Menschen-, Tier- und Pflanzenquarantänemaßnahmen unterhalten.

6.8bis Norm.

Die Vertragsregierungen und zuständigen Behörden stellen sicher, dass Mitglieder der Schiffsbesatzung, die der unverzüglichen medizinischen Versorgung bedürfen, während sie sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden, Zugang zu medizinischen Einrichtungen an Land erhalten und dass sie während des Aufenthalts eines Schiffes die Möglichkeit haben, ihre Medikamentenvorräte wieder aufzufüllen.

6.9 Norm.

In möglichst vielen Häfen eines jeden Staates haben, soweit dies zweckmäßig und durchführbar ist, jederzeit medizinische Einrichtungen zur Ersten Hilfe für Besatzung und Fahrgäste zur Verfügung zu stehen.

6.9bis Empfehlung.

Die Vertragsregierungen und zuständigen Behörden sollen das schnelle und effiziente Ausschiffen der Besatzung, damit diese medizinische Betreuung in medizinischen Einrichtungen an Land, einschließlich ärztliche Verordnungen, erhält, erleichtern und sollen sicherstellen, dass dies auf der Grundlage einer guten Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen dem Schiff und den zuständigen Behörden an Land in effizienter Weise geschieht.

6.9ter Empfehlung.

Die Vertragsregierungen und zuständigen Behörden sollen sicherstellen, dass die Mitglieder der Schiffsbesatzung sofort und reibungslos sowie unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ihrem Glauben oder der Flagge ihres Schiffes in Kliniken und Krankenhäuser an Land eingeliefert werden, und nach Möglichkeit sollen Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass über die der Besatzung zur Verfügung stehenden medizinischen Einrichtungen hinaus eine Fortsetzung der Behandlung ermöglicht wird.

6.10 Norm.

Außer aufgrund eines Notfalls, der eine ernste Gefahr für die öffentliche, die Pflanzen- oder die Tiergesundheit darstellt, darf ein Schiff aus keinem anderen Grund im Zusammenhang mit der öffentlichen, Pflanzen- oder Tiergesundheit von den Behörden eines Hafens daran gehindert werden, Fracht oder Schiffsvorräte zu löschen oder zu laden.

B. Reaktion auf eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite

6.11 Norm.

Die Vertragsregierungen und ihre zuständigen Behörden gestatten es Schiffen und Häfen im größtmöglichen Umfang, ihren Betrieb im Einklang mit den Internationalen Gesundheitsvorschriften und etwaigen einschlägigen Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation uneingeschränkt fortzuführen, um die Lieferketten während einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite vollständig aufrechtzuerhalten.

6.12 Empfehlung.

Die Vertragsregierungen und ihre zuständigen Behörden sollen die Fortführung der Schifffahrt und des Betriebs der Häfen, die in ihre Zuständigkeit fallen, erleichtern, um die Beförderung von Seefracht zu ermöglichen, damit die Lieferketten nicht unterbrochen werden, und um der Weltwirtschaft zu ermöglichen, während einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite weiter zu funktionieren.

6.13 Empfehlung.

Die Vertragsregierungen und ihre zuständigen Behörden sollen es darüber hinaus bei der Umsetzung politischer Vorgaben und von Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit vermeiden, unnötige Eingriffe in den Schiffs- und Hafenbetrieb während einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite vorzusehen; dazu zählen auch Eingriffe in die Reisebewegungen von Schiffsbesatzungen zum Zweck von Besatzungswechseln, der Heimschaffung und Reise von Besatzungen sowie Eingriffe in die weitere Funktionsfähigkeit der Hafenökosysteme (Umschlagplätze, Lagerhaus, Schienen- und Lkw-Verkehrsdienste und so weiter).

6.14 Empfehlung.

Die Vertragsregierungen und ihre zuständigen Behörden sollen bei der Umsetzung politischer Vorgaben und von Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit mit den einschlägigen Akteuren in ihrer nationalen Schifffahrts- und Hafenwirtschaft in Kontakt treten, um mit ihnen die Koordinierung sowie Regelungen und Gefahren zu erörtern, damit während einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite die Erleichterung des Seehandels, einschließlich der Hinterlandanbindungen, weiterhin gewährleistet ist.

6.15 Norm.

Die Behörden stellen Schiffen, soweit verfügbar, vor dem Einlaufen in einen Hafen oder Eintreffen an einem Ankerplatz in ihrem Hoheitsgebiet einschlägige Informationen über die geltenden Maßnahmen für die öffentliche Gesundheit zur Verfügung, um sie in die Lage zu versetzen, ihre einschlägigen Pläne und Verfahren durchzuführen und ihren Besatzungen die erforderlichen Handlungsanweisungen zu geben.

6.16 Empfehlung.

Die Vertragsregierungen und ihre zuständigen Behörden werden dazu ermutigt, Schiffen, die Häfen oder Ankerplätze in ihrem Hoheitsgebiet anlaufen, Informationen über die gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite zur Verfügung zu stellen, einschließlich über die empfohlenen, auf wissenschaftlichem oder medizinischem Rat beruhenden Gesundheitsschutzmaßnahmen (zum Beispiel über standardisierte Infektionspräventionsmaßnahmen, persönliche Schutzausrüstung (PSA) sowie Reinigungs- und Desinfektionsverfahren).

6.17 Empfehlung.

Unbeschadet der einschlägigen Artikel der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) sollen die Vertragsregierungen und ihre zuständigen Behörden die Kapitäne von Schiffen, die Häfen oder Ankerplätze in ihrem Hoheitsgebiet anlaufen, auffordern

  1. jeden Fall von Krankheit oder Symptomen an Bord, der mit der gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite im Zusammenhang steht, so früh wie möglich vor dem Einlaufen unter Verwendung der Seegesundheitserklärung in Übereinstimmung mit den Internationalen Gesundheitsvorschriften der zuständigen Behörde des Hafens zu melden,
  2. die Schiffsbesatzung während des Aufenthalts des Schiffes in Häfen oder an Ankerplätzen in ihrem Hoheitsgebiet regelmäßig auf Anzeichen von Symptomen zu überwachen und
  3. jede Veränderung der gesundheitlichen Umstände der Schiffsbesatzung der zuständigen Behörde des Hafens zu melden.

6.18 Norm.

Die Vertragsregierungen und ihre zuständigen Behörden gewährleisten während der gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite im größtmöglichen Umfang die Sicherheit der Schnittstelle Schiff-Land.

6.19 Empfehlung.

Die Vertragsregierungen und ihre zuständigen Behörden sollen etwaige Risiken für Schiffe und Häfen, die sich während einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite ergeben können, bewerten und sicherstellen, dass diesen im Wege einer guten Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden an Land und dem Schiff wirksam begegnet wird.

6.20 Empfehlung.

Die Vertragsregierungen und ihre zuständigen Behörden sollen darüber hinaus sicherstellen, dass politische Vorgaben und Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit die Erbringung elementarer Dienstleistungen für Schiffe, einschließlich der Lieferung von Vorräten, Versorgungsgütern oder Ersatzteilen, während der gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite nicht behindern.

6.21 Empfehlung.

Die Vertragsregierungen und ihre zuständigen Behörden sollen die für die Sicherstellung der größtmöglichen Sicherheit der Schnittstelle Schiff-Land zwischen der Schiffsbesatzung und dem Personal an Land einschlägigen Empfehlungen der Organisation berücksichtigen.

6.22 Norm.

Die Vertragsregierungen und ihre zuständigen Behörden stellen sicher, dass Hafenarbeiter und Schiffsbesatzungen, wenn sie sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder der Flagge ihres Schiffes als Schlüsselkräfte (oder gleichwertig) gelten, die während einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite elementare Dienstleistungen erbringen.

6.23 Norm.

Die Vertragsregierungen und ihre zuständigen Behörden erleichtern in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften des internationalen Seeverkehrs während einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite im größtmöglichen Umfang weiterhin Besatzungswechsel, einschließlich Reise und Heimschaffung, unter Anwendung geeigneter Maßnahmen für die öffentliche Gesundheit und sie gewährleisten weiterhin den Zugang zu Visa in Übereinstimmung mit den einschlägigen innerstaatlichen Vorschriften und Verfahren.

6.24 Empfehlung.

Die Vertragsregierungen und ihre zuständigen Behörden sollen die für die Erleichterung von Besatzungswechseln und Reisen von Schiffsbesatzungen während einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite einschlägigen Empfehlungen der Organisation berücksichtigen.

Abschnitt 7
Verschiedenes

A. Bürgschaften und sonstige Arten der Sicherheitsleistung

7.1 Empfehlung.

Behörden, die Bürgschaften oder andere Arten der Sicherheitsleistung von Reedern für Verpflichtungen aufgrund von Zoll-, Einreise-, Gesundheits-, Pflanzenquarantäne- oder ähnlichen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften eines Staates verlangen, sollen nach Möglichkeit die Verwendung einer einzigen umfassenden Bürgschaft oder anderen Art von Sicherheitsleistung zulassen.

B. Dienstleistungen im Hafen

7.2 Empfehlung.

Die üblichen Dienstleistungen der Behörden in einem Hafen sollen während der regulären Arbeitszeit unentgeltlich erbracht werden. Die Behörden sollen für ihre Dienstleistungen im Hafen reguläre Arbeitszeiten einführen, die mit den üblichen Zeiten eines starken Arbeitsanfalls in Einklang stehen.

7.3 Norm.

Die Vertragsregierungen treffen alle durchführbaren Maßnahmen, um die üblichen Dienstleistungen der Behörden in den Häfen so zu organisieren, dass unnötige Verzögerungen für die Schiffe nach dem Einlaufen oder vor dem Auslaufen vermieden werden und die Zeit für die Erfüllung der Formalitäten auf ein Mindestmaß beschränkt wird, sofern den genannten Behörden die voraussichtliche Ankunftszeit (ETA) oder Abfahrtszeit (ETD) rechtzeitig bekanntgegeben wird.

7.4 Norm.

Die Gesundheitsbehörde erhebt keine Gebühr für eine ärztliche Untersuchung oder Zusatzuntersuchung bakteriologischer oder sonstiger Art, die zu irgendeiner Tages- oder Nachtzeit vorgenommen wird, wenn diese Untersuchung erforderlich ist, um den Gesundheitszustand der untersuchten Person festzustellen; das Gleiche gilt für den Besuch und die Überprüfung eines Schiffes zu Quarantänezwecken mit Ausnahme der Überprüfung zwecks Ausstellung einer Schiffshygienebescheinigung oder einer Bescheinigung über die Befreiung von der Schiffshygienekontrolle oder Verlängerungen derselben; ferner sind die Impfung einer mit einem Schiff eintreffenden Person und die Ausstellung einer Impfbescheinigung gebührenfrei. Sind jedoch andere als die genannten Maßnahmen in Bezug auf ein Schiff, seine Fahrgäste oder die Besatzung erforderlich und werden von der Gesundheitsbehörde dafür Gebühren erhoben, so richten sich diese nach einem einzigen, in dem betreffenden Hoheitsgebiet einheitlich geltenden Tarif und jede Gebühr

  1. muss diesem Tarif entsprechen,
  2. darf die Selbstkosten der erbrachten Dienstleistung nicht übersteigen und
  3. wird ungeachtet der Staatsangehörigkeit, des Wohn- oder Aufenthaltsorts des Betreffenden oder der Flagge, der Registrierung oder des Eigentümers des Schiffes erhoben.

Der Tarif - und jede Änderung desselben - wird mindestens 10 Tage vor einer darauf beruhenden Abrechnung veröffentlicht.

7.5 Empfehlung.

Werden von den Behörden Dienstleistungen außerhalb der in Empfehlung 7.2 bezeichneten regulären Arbeitszeit erbracht, so sollen sie gegen angemessene Gebühren erbracht werden, welche die Selbstkosten nicht übersteigen.

7.6 Norm.

Wenn es der Umfang des Verkehrs in einem Hafen rechtfertigt, sorgen die Behörden dafür, dass die erforderlichen Dienstleistungen in ausreichendem Umfang verfügbar sind, um die Formalitäten sowohl für Ladung als auch Gepäck ungeachtet des Wertes oder der Art derselben durchzuführen.

7.7 Empfehlung.

Die Vertragsregierungen sollen sich bemühen, Vereinbarungen zu treffen, aufgrund derer eine Regierung einer anderen vor oder während der Reise bestimmte Möglichkeiten zur Kontrolle der Fahrgäste, der Besatzung, des Gepäcks, der Ladung und der Dokumente für Zoll-, Einreise-, Gesundheits-, Pflanzen- und Tierquarantänezwecke einräumt, wenn dadurch die Abfertigung nach der Ankunft in dem letztgenannten Staat erleichtert wird.

C. Hilfeleistung in Notfällen

7.8 Norm.

Die Behörden erleichtern das Ein- und Auslaufen von Schiffen, die eingesetzt sind

7.9 Norm.

Die Behörden erleichtern im größtmöglichen Umfang die Einreise und Abfertigung von Personen, Ladung, Material und Ausrüstung, die zur Bewältigung der in Norm 7.8 beschriebenen Situationen benötigt werden.

7.9.1 Empfehlung.

In den in Norm 7.8 beschriebenen Situationen sollen die Behörden die in Norm 2.1 genannten Erklärungen nicht verlangen, mit Ausnahme der Allgemeinen Erklärung, falls diese unverzichtbar ist. Die Behörden sollen in solchen Fällen die Fristen für die Bereitstellung der Erklärung sowie gegebenenfalls anwendbare Sanktionen aussetzen.

7.10 Norm.

Die Behörden gewähren der für die Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr benötigten Spezialausrüstung eine zügige Zollabfertigung.

D. Nationale Ausschüsse für Erleichterungen

7.11 Empfehlung.

Jede Vertragsregierung soll in enger Zusammenarbeit mit der Seeschifffahrtsindustrie die Erarbeitung eines nationalen Programms zur Erleichterung des Seeverkehrs, das auf den Erleichterungsanforderungen dieser Anlage beruht, in Erwägung ziehen und sicherstellen, dass das Ziel ihres Erleichterungsprogramms darin besteht, alle durchführbaren Maßnahmen zu ergreifen, um den Verkehr von Schiffen, Fracht, Besatzungen, Fahrgästen, Post und Vorräten durch die Beseitigung unnötiger Hindernisse und Verzögerungen zu erleichtern.

7.12 Empfehlung.

Jede Vertragsregierung soll einen nationalen Ausschuss zur Erleichterung des Seeverkehrs oder ein ähnliches nationales Koordinierungsgremium einsetzen mit dem Ziel, die Annahme und Durchführung von Erleichterungsmaßnahmen durch Ministerien, staatliche Stellen und andere Organisationen, die sich mit verschiedenen Aspekten des internationalen Seeverkehrs befassen oder dafür verantwortlich sind, sowie durch Hafenbehörden, Hafenanlagen und Hafenterminals und Reeder zu fördern.

.

Angaben, welche die Behörden für die Erklärungen höchstens verlangen dürfen
( Norm 2.1bis) *
Anhang 1


Angaben Allgemeine Erklärung Frachterklärung Erklärung über die Schiffsvorräte Erklärung über die persönliche Habe der Besatzung Besatzungsliste Fahrgastliste Gefahrgut-Manifest

Angaben zur Authentifizierung

Datum und Unterschrift des Kapitäns oder eines befugten Agenten oder Offiziers 23 10 12 9 18 19 16
Angaben zur Reise
Einlaufen oder Auslaufen Auswahl-
kästchen
Auswahl-
kästchen
Auswahl-
kästchen
Auswahl-
kästchen
Auswahl-
kästchen
Nummer der Reise 1.4 1.3 1.4 1.4 1.4 1.4 1.4
Ankunftsdatum und -zeit, tatsächlich 3 3 3 3
Ankunftsdatum und -zeit, voraussichtlich 3 3 3 3
Abfahrtsdatum und -zeit, tatsächlich 3 3 3 3
Abfahrtsdatum und -zeit, voraussichtlich 3 3 3 3
Kurze Angaben über die Reise 11
Letzter Anlaufhafen 6 5 5
Nächster Anlaufhafen 6 5
Einlaufhafen 2 2 2 2
Auslaufhafen 2 2 2 2
Löschhafen 5 4
Ladehafen 5 3
Aufenthaltsdauer im Hafen 7
Vorheriger Anlaufhafen 11
Nachfolgender Anlaufhafen 11
Angaben zum Schiff
Heimathafen 7
Rufzeichen des Schiffes 1.3 1.3 1.3 1.3 1.3 1.3
Flaggenstaat des Schiffes 4 3 4 2 4 4 2
Bruttotonnage des Schiffes 9
IMO-Nummer des Schiffes 1.2 1.2 1.2 1.2 1.2 1.2 1.2
Name des Schiffes 1.1 1.1 1.1 1.1 1.1 1.1 1.1
Nettotonnage des Schiffes 10
Schiffsvorräte - Bezeichnung des Artikels 8
Schiffsvorräte - Vorratsraum 10
Schiffsvorräte - Menge an Bord 9
Art des Schiffes 1.1
Registrierungsnachweis - Ausstellungsdatum 7
Registrierungsnachweis - Nummer 7
Name und Kontaktdaten des Schiffsagenten 8 16
Angaben zu Besatzung und Fahrgästen
Name des Kapitäns 5 4
Anzahl der Besatzungsmitglieder 13
Anzahl der Fahrgäste 14
Anzahl der Personen an Bord 6
Persönliche Habe der Besatzung - Menge 7
Persönliche Habe der Besatzung - Beschreibung 7
Persönliche Habe der Besatzung - laufende Nummer 3
Besatzungsmitglied - Dienstrang oder Tätigkeit 6 9
Angabe, ob es sich um einen Durchreisenden handelt 18
Ausschiffungshafen des Fahrgastes 17
Einschiffungshafen des Fahrgastes 15
Nummer des Visums des Fahrgastes 16
Geburtsort der Person 12 9
Geburtsdatum der Person 11 8
Zuname der Person 4 7 5
Geschlecht der Person 13 10
Vornamen der Person 5 8 6
Ablaufdatum des Identitäts- oder
Reisedokuments der Person
17 14
Ausstellungsstaat des Identitäts- oder Reisedokuments der Person 16 13
Nummer des Identitäts- oder Reisedokuments der Person 15 12
Art des Identitäts- oder Reisedokuments der Person 14 11
Staatsangehörigkeit der Person 10 7
Laufende Nummer der Person an Bord 6
Geburtsort der Person 12 9
Angaben zur Ladung
Kurze Beschreibung der Ladung 12
Ladungsstück - Beschreibung der Güter 7
Ladungsstück - Bruttovolumen 9
Ladungsstück - Bruttogewicht 8
Ladungsstück-Code nach dem Harmonisierten System (HS) 7
Ladungsstück-Kennzeichen und Nummern 6 7
Ladungsstück -Anzahl der Packstücke 7
Ladungsstück -Art der Packstücke 7
Gefahrgut - zusätzliche Angaben 12
Gefahrgut - Gruppenunfallmerkblatt 15
Gefahrgut - Flammpunkt 12
Gefahrgut- IMO-Gefahrenklasse 10
Gefahrgut-Art des Meeresschadstoffs 12
Gefahrgut - Masse 14
Gefahrgut -Anzahl der Verpackungen 13
Gefahrgut -Art der Verpackungen 13
Gefahrgut - Verpackungsgruppe 11
Gefahrgut - richtiger technischer Name 9
Gefahrgut - Bezugszeichen des Befrachters 6
Gefahrgut - Nebengefahren 10
Gefahrguttechnische Bezeichnungen 9
Gefahrgut - UN-Nummer 8
Gefahrgut - Volumen 14
Gefahrgut - Stauplatz an Bord 5
Nummer des Beförderungsvertrags Frachtbrief Nr.
Kennzahl des Transportgefäßes 6 7
Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) 7
Allgemeines
Maßeinheit 8
9
12
14
Anmerkungen 15
* Die Nummern in den Spalten sind die Nummern, die den entsprechenden Angaben in den FAL-Erklärungen in Papierform zugeordnet sind ( siehe Anhang 2).

.

Erklärungen, die von den Behörden unter außergewöhnlichen Umständen in Papierform verlangt werden können
( Norm 2.11)
Anhang 2

Allgemeine Erklärung
(IMO FAL Formblatt 1)

[ ] Einlaufen [ ] Auslaufen
1.1 Name und Art des Schiffes 1.2 IMO-Nummer
1.3 Rufzeichen 1.4 Nummer der Reise
2. Einlauf-/Auslaufhafen 3. Ankunfts-/Abfahrtsdatum und -zeit
4. Flaggenstaat des Schiffes 5. Name des Kapitäns 6. letzter Anlaufhafen/nächster Anlaufhafen
7. Registrierungsnachweis (Datum; Nummer) und Heimathafen 8. Name und Kontaktdaten des Schiffsagenten
9. Bruttotonnage 10. Nettotonnage
11. Kurze Angaben über die Reise (vorherige und nachfolgende Anlaufhäfen; unterstreichen, wo die verbleibende Ladung entladen wird)
12. Kurze Beschreibung der Ladung
13. Anzahl der Besatzungsmitglieder 14. Anzahl der Fahrgäste 15. Anmerkungen
Angehängte Dokumente
(Anzahl der Ausfertigungen)
16. Frachterklärung 17. Erklärung über die Schiffsvorräte
18. Besatzungsliste 19. Fahrgastliste 20. Anforderungen des Schiffes in Bezug auf Abfall- und Rückstandsaufnahmeeinrichtungen
21. Erklärung über die persönliche Habe der Besatzung (nur beim Einlaufen) 22. Seegesundheitserklärung (nur beim Einlaufen)
23. Datum und Unterschrift des Kapitäns oder eines befugten Agenten oder Offiziers

Frachterklärung
(IMO FAL Formblatt 2)

[ ] Einlaufen [ ] Auslaufen Seite Nr.
1.1 Name des Schiffes 1.2 IMO-Nummer
1.3 Nummer der Reise 2. Hafen, in dem die Erklärung aufgesetzt wird
3. Flaggenstaat des Schiffes 4. Name des Kapitäns
5. Ladehafen/Löschhafen
Frachtbrief Nr. 6. Kennzeichen und Nummern 7. Anzahl und Art der Packstücke; Beschreibung der Güter oder, soweit vorhanden, der Code nach dem Harmonisierten System (HS) 8. Bruttogewicht 9. Abmessungen
10. Datum und Unterschrift des Kapitäns oder eines befugten Agenten oder Offiziers

Erklärung über die Schiffsvorräte
(IMO FAL Formblatt 3)

[ ] Einlaufen [ ] Auslaufen Seite Nr.
1.1 Name des Schiffes 1.2 IMO-Nummer
1.3 Rufzeichen 1.4 Nummer der Reise
2. Einlauf-/Auslaufhafen 3. Ankunfts-/Abfahrtsdatum
4. Flaggenstaat des Schiffes 5. letzter Anlaufhafen/nächster Anlaufhafen
6. Anzahl der Personen an Bord 7. Aufenthaltsdauer
8. Bezeichnung des Artikels 9. Menge 10. Vorratsraum 11. für amtliche Zwecke
12. Datum und Unterschrift des Kapitäns oder eines befugten Agenten oder Offiziers

Erklärung über die persönliche Habe der Besatzung
(IMO FAL Formblatt 4)

Seite Nr.
1.1 Name des Schiffes 1.2 IMO-Nummer
1.3 Rufzeichen 1.4 Nummer der Reise
2. Flaggenstaat des Schiffes
3. Nr. 4. Zuname 5. Vornamen 6. Dienstrang oder Tätigkeit 7. persönliche Habe, die nicht für eine Zoll- oder Steuerbefreiung in Betracht kommt oder die Verboten oder Beschränkungen unterliegt 8. Unterschrift
9. Datum und Unterschrift des Kapitäns oder eines befugten Agenten oder Offiziers

Besatzungsliste
(IMO FAL Formblatt 5)

[ ] Einlaufen [ ] Auslaufen Seite Nr.
1.1 Name des Schiffes 1.2 IMO-Nummer 1.3 Rufzeichen 1.4 Nummer der Reise
2. Einlauf-/Auslaufhafen 3. Ankunfts-/Abfahrtsdatum 4. Flaggenstaat des Schiffes 5. Letzter Anlaufhafen
6. Nr. 7. Zuname 8. Vornamen 9. Dienstrang oder Tätigkeit 10. Staatsangehörigkeit 11. Geburtsdatum 12. Geburtsort 13. Geschlecht 14. Art des Identitätsdokuments 15. Nummer des Identitätsdokuments 16. Ausstellungsstaat des Identitätsdokuments 17. Ablaufdatum des Identitätsdokuments
18. Datum und Unterschrift des Kapitäns oder eines befugten Agenten oder Offiziers

Fahrgastliste
(IMO FAL Formblatt 6)

[ ] Einlaufen [ ] Auslaufen Seite Nr.
1.1 Name des Schiffes 1.2 IMO-Nummer 1.3 Rufzeichen
1.4 Nummer der Reise 2. Einlauf-/Auslaufhafen 3. Ankunfts-/Abfahrtsdatum 4. Flaggenstaat des Schiffes
5. Zuname 6. Vornamen 7. Staatsangehörigkeit 8. Geburtsdatum 9. Geburtsort 10. Geschlecht 11. Art des Identitäts- oder Reisedokuments 12. Seriennummer des Identitäts- oder Reisedokuments 13. Ausstellungsstaat des Identitäts- oder Reisedokuments 14. Ablaufdatum des Identitäts- oder Reisedokuments 15. Einschiffungshafen 16. ggf. Nummer des Visums 17. Ausschiffungshafen 18. Durchreisender oder nicht
19. Datum und Unterschrift des Kapitäns oder eines befugten Agenten oder Offiziers

Gefahrgut-Manifest
(IMO FAL Formblatt 7)
(erforderlich nach SOLAS 74, Kapitel VII, Regeln 4.2 und 7-2.2, MARPOL, Anlage III, Regel 4.2 und Kapitel 5.4, Unterabschnitt 5.4.3.1 des IMDG-Codes)

Seite Nr.
1.1 Name des Schiffes 1.2 IMO-Nummer 1.3 Rufzeichen
1.4 Nummer der Reise 2. Flaggenstaat des Schiffes 3. Ladehafen 4. Löschhafen
5. Stauplatz 6. Bezugszeichen 7. Kennzeichen und Nummern
  • Kennzahl(en) des Frachtcontainers
  • amtliche(s) Kennzeichen
8. UN-Nummer 9. richtiger technischer Name/(technische Bezeichnungen) 10. Klasse/(Nebengefahr(en)) 11. Verpackungsgruppe 12. zusätzliche Angaben/Meeresschadstoff/Flammpunkt/usw. 13. Anzahl und Art der Verpackungen 14. Masse (kg) oder Volumen (I) 15. Gruppenunfallmerkblatt
16. Schiffsagent
16.1 Ort und Datum
Unterschrift des Agenten

.

Angaben zu blinden Passagieren nach Empfehlung 4.6.2 Anhang 3


Angaben zum Schiff


Name des Schiffes:
IMO-Nummer:
Flagge:
Reederei:
Anschrift der Reederei:
Agent im nächsten Hafen:
Anschrift des Agenten:
IRCS:
Rufnummer des anerkannten mobilen Satellitenfunkdienstes:
Heimathafen:
Name des Kapitäns:
Geburtsdatum:

Geburtsort:

behauptete Staatsangehörigkeit:

Heimatanschrift:

Wohnsitzland:

Art des Identitätsdokuments, z.B. Nummer des Reisepasses:

Nummer des Personalausweises oder Seemannsbuchs:

gegebenenfalls

Ausstellungsdatum:

Ausstellungsort:

gültig bis:

ausgestellt von:

Angaben zum blinden Passagier


Datum und Uhrzeit der Entdeckung an Bord:
Ort des Anbordgehens:
Land des Anbordgehens:
Datum und Uhrzeit des Anbordgehens:
Endziel:
angegebene Gründe für das Anbordgehen:*
Nachname:
Vorname:
sonstiger Name, unter dem der blinde Passagier bekannt ist:
Geschlecht:
Lichtbild des blinden Passagiers:


Lichtbild, soweit

vorhanden




Körperliche Merkmale des blinden Passagiers:

erste Sprache:
Sprechen:
Lesen:
Schreiben:
weitere Sprachen:
Sprechen:
Lesen:
Schreiben:

Weitere Angaben:

1) Art und Weise des Anbordgehens unter Angabe weiterer Beteiligter (z.B. Besatzungsmitglieder, Hafenarbeiter) sowie mit Angaben darüber, ob der blinde Passagier zwischen der Ladung/in einem Container oder in den Schiffsräumen versteckt war:

2) Aufstellung der persönlichen Habe des blinden Passagiers:

3) Vom blinden Passagier abgegebene Erklärung:

4) Vom Kapitän abgegebene Erklärung (insbesondere Bemerkungen zur Glaubhaftigkeit der vom blinden Passagier gemachten Angaben):

Datum der Befragung(en):

Unterschrift des blinden Passagiers: Unterschrift des Kapitäns:
Datum: Datum:


ENDE

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