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Regelwerk

Entschließung FAL.15(47) - Änderungen der Anlage des Übereinkommens von 1965 zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs

(angenommen am 17. März 2023)
(BGBl. II Nr. 444 vom 05.11.2024)


(Übersetzung)

Der Ausschuss zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs -

unter Hinweis auf Artikel VII Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens von 1965 zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs in seiner zuletzt geänderten Fassung, im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet, betreffend das Verfahren zur Änderung der Anlage des Übereinkommens;

ebenso unter Hinweis auf die Aufgaben, die dem Ausschuss zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs durch das Übereinkommen bei der Prüfung und Annahme von Änderungen des Übereinkommens übertragen werden;

nach der auf seiner siebenundvierzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen der Anlage des Übereinkommens, die nach dessen Artikel VII Absatz 2 Buchstabe a vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -

1. beschließt nach Artikel VII Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens die Änderungen des Übereinkommens, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2. bestimmt nach Artikel VII Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens, dass die Änderungen am 1. Januar 2025 in Kraft treten, sofern nicht vor dem 1. Oktober 2024 mindestens ein Drittel der Vertragsregierungen dem Generalsekretär schriftlich notifiziert haben, dass sie die Änderungen nicht annehmen;

3. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel VII Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens allen Vertragsregierungen die in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;

4. ersucht den Generalsekretär ebenso, allen Unterzeichnerregierungen die Annahme und das Inkrafttreten der Änderungen zu notifizieren.

Anlage

Änderungen der Anlage des Übereinkommens von 1965 zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs

Abschnitt 7 Verschiedenes

D. Nationale Ausschüsse für Erleichterungen

Empfehlung 7.11

7.11 Empfehlung.

Jede Vertragsregierung soll in enger Zusammenarbeit mit der Seeschifffahrtsindustrie die Erarbeitung eines nationalen Programms zur Erleichterung des Seeverkehrs, das auf den Erleichterungsanforderungen dieser Anlage beruht, in Erwägung ziehen und sicherstellen, dass das Ziel ihres Erleichterungsprogramms darin besteht, alle durchführbaren Maßnahmen zu ergreifen, um den Verkehr von Schiffen, Fracht, Besatzungen, Fahrgästen, Post und Vorräten durch die Beseitigung unnötiger Hindernisse und Verzögerungen zu erleichtern.

wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"7.11 Empfehlung. Jede Vertragsregierung soll in enger Zusammenarbeit mit der Seeschifffahrtsindustrie die Erarbeitung eines nationalen Programms zur Erleichterung des Seeverkehrs, das auf den Erleichterungsanforderungen dieser Anlage beruht, in Erwägung ziehen und sicherstellen, dass das Ziel ihres Erleichterungsprogramms darin besteht, alle durchführbaren Maßnahmen zu ergreifen, um den Verkehr von Schiffen, Fracht, Besatzungen, Fahrgästen, Post und Vorräten durch die Beseitigung unnötiger Hindernisse und Verzögerungen zu erleichtern, wobei die Notwendigkeit der Bekämpfung unerlaubter Tätigkeiten berücksichtigt wird."

Zweite Verordnung über Änderungen der Anlage zu dem Übereinkommen vom 9. April 1965 zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs (FAL-Übereinkommen)

Vom 23. Oktober 2024
(BGBl. II Nr. 444 vom 05.11.2024)

Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. April 1965 zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs vom 28. Oktober 2020 (BGBl. 2020 II S. 778) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr:

Artikel 1

Die in London vom Ausschuss zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs (FAL-Ausschuss) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation am 17. März 2023 angenommene Entschließung FAL.15(47) zur Änderung der Anlage zu dem Übereinkommen vom 9. April 1965 zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs (BGBl. 2020 II S. 778, 779) wird hiermit in Kraft gesetzt und nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

(2) Am selben Tag tritt die Entschließung FAL.15(47) gemäß ihrer Nummer 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den 23. Oktober 2024
ID: 242598


ENDE

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