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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Seeschiffahrt

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. April 1965 zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs (FAL-Übereinkommen)

Vom 28. Oktober 2020
(BGBl. II Nr. 18 vom 06.11.2020 S. 779)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in London am 9. April 1965 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs (BGBl. 1967 II S. 2434, 2435; 1984 II S. 938, 939), das zuletzt durch die vom Ausschuss zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation in London durch Entschließung FAL.10(35) am 16. Januar 2009 angenommenen, am 27. Mai 2011 berichtigten Änderungen (BGBl. 2011 II S. 980, 981) geändert worden ist, sowie den von dem Ausschuss zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation in London durch Entschließung FAL.12(40) am 8. April 2016 angenommenen Änderungen der Anlage zu diesem Übereinkommen wird zugestimmt. Das Übereinkommen in der geänderten Fassung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Änderungen der Anlage nach Artikel VII des Übereinkommens, die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen und deren Änderungen im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt a m Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

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(Stand: 18.11.2020)

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