umwelt-online: ISPS-Code zum SOLAS-Übereinkommen (2)

zurück

4.39 Zu den Beispielen für andere praktische, sicherheitsbezogene Angaben, die als Bedingung für die Einfahrt in den Hafen verlangt werden können, um die Sicherheit beziehungsweise Gefahrenabwehr in Bezug auf Personen, Hafenanlagen, Schiffe und anderes Eigentum zu gewährleisten, gehören auch

  1. Angaben aus der lückenlosen Stammdatendokumentation (Continuous Synopsis Record);
  2. Position des Schiffes zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts;
  3. voraussichtliche Ankunftszeit des Schiffes im Hafen;
  4. Besatzungsverzeichnis;
  5. allgemeine Beschreibung der an Bord befindlichen Ladung;
  6. Fahrgastliste;
  7. Angaben, die nach Regel XI-2/5 mitzuführen sind.

4.40 Nach Regel XI-2/9.2.5 ist es dem Kapitän eines Schiffes gestattet, davon Abstand zu nehmen, mit dem Schiff in einen Hafen einzulaufen, wenn er darüber informiert wird, dass der Küsten- beziehungsweise Hafenstaat die Durchführung von Kontrollmaßnahmen nach Regel XI-2/9.2 beabsichtigt. Nimmt der Kapitän hiervon Abstand, so findet Regel XI-2/9 nicht mehr Anwendung und alle anderen Schritte müssen auf internationalem Recht basieren und mit diesem in Einklang stehen.

Zusatzbestimmungen

4.41 In allen Fällen, in denen einem Schiff die Einfahrt in einen Hafen verwehrt wird beziehungsweise in denen es aus dem Hafen ausgewiesen wird, sollen alle bekannten Tatsachen den Behörden der betroffenen Staaten mitgeteilt werden. Mitgeteilt werden sollen - soweit bekannt -:

  1. Name und Flagge des Schiffes, seine Identifizierungsnummer, Rufzeichen, Schiffstyp und Ladung;
  2. Grund für das Verwehren der Einfahrt beziehungsweise für die Ausweisung aus dem Hafen oder den Hafenbereichen;
  3. falls relevant, Art einer etwaigen Nichteinhaltung von Sicherheitsvorschriften;
  4. falls relevant, Einzelheiten über Versuche, etwaige Fälle von Nichteinhaltung zu korrigieren, einschließlich aller Bedingungen, die dem Schiff für die Reise auferlegt wurden;
  5. letzte/r Anlaufhafen/-häfen und nächster angegebener Anlaufhafen;
  6. Auslaufzeit aus und wahrscheinliche geschätzte Ankunftszeit in diesen Häfen;
  7. alle dem Schiff erteilten Anweisungen, z.B. Berichte über seine zurückgelegte Strecke;
  8. verfügbare Angaben über die aktuell für das Schiff geltende Gefahrenstufe;
  9. Angaben über den gesamten Nachrichtenverkehr zwischen dem Hafenstaat und der Verwaltung;
  10. Kontaktstelle innerhalb des Hafenstaats, die den Bericht zwecks Erhalts weiterer Angaben abfasst;
  11. Besatzungsliste;
  12. alle anderen relevanten Angaben.

4.42 Zu den betroffenen Staaten, zu denen Kontakt aufgenommen werden soll, gehören die Staaten, die an dem vom Schiff beabsichtigten Kurs zu dessen nächstem Anlaufhafen liegen, insbesondere dann, wenn das Schiff die Einfahrt in das Küstenmeer dieses Küstenstaats beabsichtigt. Darüber hinaus könnten zu den betroffenen Staaten vorherige Anlaufhäfen gehören, so dass unter Umständen weitere Angaben erhalten und Sicherheitsfragen bezüglich der vorher angelaufenen Häfen geklärt werden können.

4.43 Bei der Durchführung von Kontrollmaßnahmen und Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften sollen die ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten sicherstellen, dass alle Maßnahmen oder Schritte verhältnismäßig sind. Solche Maßnahmen oder Schritte sollen angemessen und nur so streng sein und so lange dauern, wie dies für die Behebung beziehungsweise Milderung der Nichteinhaltung nötig ist.

4.44 Der Begriff "Aufhalten" in Regel XI-2/9.3.5.1 gilt auch für Situationen, in denen einem Schiff im Rahmen von in dieser Regel vorgesehenen Maßnahmen in unangemessener Weise die Einfahrt in den Hafen verwehrt wird oder das Schiff in unangemessener Weise aus dem Hafen ausgewiesen wird.

Schiffe von Nichtvertragsparteien und Schiffe, die kleiner sind als diejenigen, die unter das Übereinkommen fallen

4.45 Schiffen, die die Flagge eines Staates führen, der keine Vertragsregierung des Übereinkommens und keine Vertragspartei des SOLAS-Protokolls von 1988 1 ist, sollen die Vertragsregierungen keine günstigere Behandlung gewähren. Entsprechend sollen die Vorschriften der Regel XI-2/9 und die in diesem Teil des Codes gegebenen Hinweise auf diese Schiffe angewendet werden.

4.46 Für Schiffe, die kleiner sind als diejenigen, die unter das Übereinkommen fallen, gelten Maßnahmen der Staaten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit. Diese Maßnahmen sollen unter gebührender Berücksichtigung der Vorschriften in Kapitel XI-2 und der in diesem Teil des Codes gegebenen Hinweise durchgeführt werden.

5 Sicherheitserklärung

Allgemeines

5.1 Eine Sicherheitserklärung (Declaration of Security) soll erstellt werden, wenn die Vertragsregierung einer Hafenanlage oder ein Schiff dies für nötig hält.

5.1.1 Die Notwendigkeit einer Sicherheitserklärung kann sich aus der Ergebnissen der Risikobewertung für die Hafenanlage ergeben, und die Gründe und Umstände, derentwegen eine Sicherheitserklärung benötigt wird, sollen in dem Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage aufgeführt sein.

5.1.2 Die Notwendigkeit einer Sicherheitserklärung kann durch eine Verwaltung angezeigt werden bei Schiffen, die ihre Flagge führen, oder sich aus einer Risikobewertung für das Schiff ergeben; sie soll in dem Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff aufgeführt sein.

5.2

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 02.02.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion