umwelt-online: ISPS-Code zum SOLAS-Übereinkommen (4)
zurück

Gefahrenstufe 3

16.37 Bei Gefahrenstufe 3 soll die Hafenanlage die Anweisungen der auf das sicherheitsrelevante Ereignis oder das drohende sicherheitsrelevante Ereignis reagierenden Stellen befolgen. Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Einzelnen aufgeführt sein, die seitens der Hafenanlage in enger Zusammenarbeit mit den reagierenden Stellen und den in der Hafenanlage befindlichen Schiffen ergriffen werden könnten; hierzu können gehören

  1. die Beschränkung oder Aussetzung von Ladungsbewegungen oder Betriebsabläufen in der Gesamtheit oder einem Teil der Hafenanlage oder bestimmten Schiffen;
  2. die Prüfung des Verzeichnisses von in der Hafenanlage aufbewahrten gefährlichen Gütern und Stoffen und deren Standort.

Lieferung von Schiffsvorräten

16.38 Die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit der Lieferung von Schiffsvorräten sollen

  1. sicherstellen, dass Schiffsvorräte und Unversehrtheit der Verpackung überprüft werden;
  2. verhindern, dass Schiffsvorräte ohne Prüfung angenommen werden;
  3. verhindern, dass es zu Manipulationen kommt;
  4. verhindern, dass nicht bestellte Schiffsvorräte angenommen werden;
  5. sicherstellen, dass das Lieferfahrzeug durchsucht wird;
  6. sicherstellen, dass Lieferfahrzeuge innerhalb der Hafenanlage begleitet werden.

16.39 Bei Schiffen, die die Hafenanlage regelmäßig anlaufen, ist es gegebenenfalls angebracht, zwischen dem Schiff, seinen Lieferanten und der Hafenanlage Verfahren bezüglich Benachrichtigung und Planung von Lieferungen und deren Begleitunterlagen festzulegen. Es soll immer eine Möglichkeit vorhanden sein, um zu bestätigen, dass angelieferten Vorräten Belege beigefügt sind, aus denen hervorgeht, dass sie von dem Schiff bestellt worden sind.

Gefahrenstufe 1

16.40 Für Gefahrenstufe 1 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die zur Kontrolle der Anlieferung von Schiffsvorräten anzuwenden sind; hierzu können gehören

  1. die Überprüfung der Schiffsvorräte;
  2. die Vorankündigung über die Zusammensetzung der Ladung, die Angaben zum Fahrer und die Fahrzeugzulassung;
  3. die Durchsuchung des Lieferfahrzeugs.

16.41 Die Überprüfung der Schiffsvorräte kann mit einigen der folgenden Mittel oder mit allen folgenden Mitteln erfolgen:

  1. durch Sicht- und Zustandsprüfung;
  2. durch den Einsatz von Durchleuchtungsgeräten/Detektoren, mechanischen Vorrichtungen oder Hunden. Gefahrenstufe 2

16.42 Für Gefahrenstufe 2 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage die zusätzlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die zur Verbesserung der Kontrolle bei der Lieferung von Schiffsvorräten anzuwenden sind; hierzu können gehören:

  1. die gründliche Überprüfung der Schiffsvorräte;
  2. die gründliche Durchsuchung der Lieferfahrzeuge;
  3. die Koordinierung mit der Schiffsbesatzung im Hinblick auf den Abgleich der Bestellung mit dem Lieferschein vor Einführung in die Hafenanlage;
  4. die Begleitung des Lieferfahrzeugs innerhalb der Hafenanlage.

16.43 Die gründliche Überprüfung der Schiffsvorräte kann mit einigen der folgenden Mittel oder mit allen folgenden Mitteln erfolgen:

  1. durch die Erhöhung von Häufigkeit und Gründlichkeit bei Durchsuchungen der Lieferfahrzeuge;
  2. durch den verstärkten Einsatz von Durchleuchtungsgeräten/Detektoren, mechanischen Vorrichtungen oder Hunden;
  3. durch die Beschränkung oder das Verbot der Einfuhr von Vorräten, die die Hafenanlage nicht innerhalb einer festgelegten Frist wieder verlassen.

Gefahrenstufe 3

16.44 Bei Gefahrenstufe 3 soll die Hafenanlage die Anweisungen der auf das sicherheitsrelevante Ereignis oder das drohende sicherheitsrelevante Ereignis reagierenden Stellen befolgen. Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Einzelnen aufgeführt sein, die seitens der Hafenanlage in enger Zusammenarbeit mit den reagierenden Stellen und den in der Hafenanlage befindlichen Schiffen ergriffen werden könnten; hierzu kann die Vorbereitung auf die Beschränkung beziehungsweise Aussetzung der Lieferung von Schiffsvorräten in der Gesamtheit oder einem Teil der Hafenanlage gehören.

Umgang mit unbegleitetem Gepäck

16.45 Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die anzuwenden sind, um sicherzustellen, dass unbegleitetes Gepäck (d. h. alle Gepäckstücke, einschließlich persönlicher Habe, die sich am Ort der Überprüfung beziehungsweise Durchsuchung nicht in der Obhut eines Fahrgasts oder eines Mitglieds der Schiffsbesatzung befinden) identifiziert und einer geeigneten Durchleuchtung einschließlich einer Durchsuchung unterzogen wird, bevor es in die Hafenanlage eingeführt werden darf und -je nach den Vorkehrungen für die Lagerung - bevor es zwischen der Hafenanlage und dem Schiff befördert werden darf. Ein Durchleuchten solcher Gepäckstücke sowohl durch das Schiff als auch durch die Hafenanlage ist nicht vorgesehen; in Fällen, in denen beide über die entsprechende Ausrüstung verfügen, soll die Hafenanlage für das Durchleuchten verantwortlich sein. Eine enge Zusammenarbeit mit dem Schiff ist wichtig, und es sollen Schritte unternommen werden, die sicherstellen, dass unbegleitetes Gepäck nach der Durchleuchtung sicher behandelt wird.

Gefahrenstufe 1

16.46 Für Gefahrenstufe 1 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die beim Umgang mit unbegleitetem Gepäck anzuwenden sind, um sicherzustellen, dass bis zu 100 Prozent der unbegleiteten Gepäckstücke durchleuchtet oder durchsucht werden, wozu auch die Durchleuchtung mit Röntgenstrahlen gehören kann.

Gefahrenstufe 2

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 02.02.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion