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Regelwerk

Entschließung FAL.14(46) Änderungen der Anlage des Übereinkommens von 1965 zur Erleichterung des
Internationalen Seeverkehrs

angenommen am 13. Mai 2022
(BGBl. II Nr. 81 vom 06.03.2024)



(Übersetzung)

Der Ausschuss zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs -

unter Hinweis auf Artikel VII Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens von 1965 zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs in seiner zuletzt geänderten Fassung, im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet, betreffend das Verfahren zur Änderung der Anlage des Übereinkommens;

ebenso unter Hinweis auf die Aufgaben, die dem Ausschuss zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs durch das Übereinkommen bei der Prüfung und Annahme von Änderungen des Übereinkommens übertragen werden;

nach der auf seiner sechsundvierzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen der Anlage des Übereinkommens, die nach dessen Artikel VII Absatz 2 Buchstabe a vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -

1. beschließt nach Artikel VII Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens die Änderungen des Übereinkommens, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2. bestimmt nach Artikel VII Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens, dass die Änderungen am 1. Januar 2024 in Kraft treten, sofern nicht vor dem 1. Oktober 2023 mindestens ein Drittel der Vertragsregierungen dem Generalsekretär schriftlich notifiziert haben, dass sie die Änderungen nicht annehmen;

3. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel VII Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens allen Vertragsregierungen die in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;

4. ersucht den Generalsekretär ebenso, allen Unterzeichnerregierungen die Annahme und das Inkrafttreten der Änderungen zu notifizieren.

.

Änderungen der Anlage des Übereinkommens von 1965 zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs Anlage

Der gesamte Wortlaut der Anlage des Übereinkommens

Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen und allgemeine Bestimmungen

A. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Anlage haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

Blinder Passagier im Tatversuch
Eine Person, die sich ohne Zustimmung des Reeders oder Kapitäns oder eines sonstigen Verantwortlichen auf einem Schiff oder in Ladung, die später auf das Schiff geladen wird, versteckt und die an Bord des Schiffes vor dessen Auslaufen aus dem Hafen entdeckt wird.

Ladung
Alle auf einem Schiff beförderten Güter, Waren, Gegenstände und Artikel jeder Art mit Ausnahme von Postsachen, Schiffsvorräten, Schiffsersatzteilen und Schiffsausrüstung, Beförderungseinheiten, die nicht im Rahmen eines Beförderungsvertrags mit einem Verfrachter befördert werden, der persönlichen Habe der Besatzung und des Reisegepäcks der Fahrgäste.

Güterbeförderungseinheit (CTU)
Ein Frachtcontainer, Wechselbehälter, Fahrzeug, Eisenbahnwaggon oder eine sonstige Beförderungseinheit ähnlicher Art.

Abfertigung. Die Erfüllung der Zoll- und/ oder sonstigen Formalitäten, die vorgeschrieben sind, damit

  1. Güter zum freien Verkehr überlassen, ausgeführt oder in ein anderes Zollverfahren überführt werden können (so genannte Zollabfertigung),
  2. Personen in das Hoheitsgebiet eines Staates einreisen können oder
  3. ein Schiff in einen Hafen im Hoheitsgebiet eines Staates einlaufen oder aus einem solchen Hafen auslaufen kann.

Persönliche Habe der Besatzung
Kleidungsstücke, Gegenstände des täglichen Gebrauchs und andere Artikel - einschließlich etwaiger Zahlungsmittel -, die der Besatzung gehören und auf dem Schiff befördert werden.

Besatzungsmitglied
Jede Person, die auf einer Reise im Betrieb oder bei der Wartung eines Schiffes tatsächlich an Bord beschäftigt und in der Besatzungsliste aufgeführt ist.

Schiff auf Kreuzfahrt
Ein Schiff auf Auslandfahrt, das Fahrgäste befördert, die an einem Gruppenprogramm teilnehmen und an Bord wohnen, um einem oder mehreren verschiedenen Häfen planmäßige, zeitlich begrenzte Besuche abzustatten, und das während der Reise normalerweise nicht

  1. andere Fahrgäste aufnimmt oder absetzt;
  2. Ladung aufnimmt oder löscht.

Dokument
Durch Daten in elektronischer oder nichtelektronischer Form dargestellte Informationen.

Voraussichtliche Ankunftszeit (ETA)
Die Uhrzeit, zu der ein Schiff voraussichtlich an der Lotsenstation des Hafens ankommt oder zu der es annimmt, in einem bestimmten Bereich innerhalb des Hafengebiets einzufahren, in dem die Hafenordnung gilt.

Frachtcontainer

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