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SeeAufgG - Seeaufgabengesetz
Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
Vom 19. Januar 2016
(BGBl. I Nr. 3 vom 22.01.2016 S. 62; 24.05.2016 S. 1217 16; 17.06.2016 S. 1489aufgehoben)
Gl.-Nr.: 9510-1
Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
(1) Die seefahrtbezogenen berufsbildenden Schulen, Fach- und Fachhochschulen sind Einrichtungen der Länder. Die Anerkennung der Schiffe, die für die Ausbildung von Besatzungsmitgliedern durch andere Einrichtungen als die dem Recht der Länder unterliegen- den geeignet sind, sowie die Überwachung dieser Ausbildung an Bord obliegen dem Bund.
(2) Die Überprüfung der Eignung und Befähigung der Bewerber um Bordstellungen als Kapitän oder weiteres Besatzungsmitglied ist Aufgabe des Bundes. Sie erfolgt im Rahmen der Erteilung oder der Verlängerung der Gültigkeitsdauer deutscher Befähigungszeugnisse, der Anerkennung gültiger ausländischer Befähigungszeugnisse, der Erteilung von Befähigungsnachweisen und sonstigen Qualifikationsbescheinigungen sowie der Feststellung hinsichtlich erforderlicher Lehrgänge oder Tests, die auf Tätigkeiten des Schiffsdienstes bezogen sind (Nachweise über Befähigungen im Schiffsdienst).
(3) Der Bund kann bei Bedarf für Aufgaben im Sinne des Absatzes 2 von den Ländern benannte Behörden der Landesverwaltung als Organ durch Verwaltungsvereinbarung entleihen. Einzelheiten sind in den Verwaltungsvereinbarungen mit dem jeweiligen Land zu regeln. Diese Vereinbarungen sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(4) Die Überprüfung der Eignung und Befähigung der Führer von Traditionsschiffen und Sportfahrzeugen ist Aufgabe des Bundes.
(1) Die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes können im Rahmen des § 1 Nummer 2 nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen einschließlich der Beseitigung von Störungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Seewasserstraßen, den nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 begrenzten Binnenwasserstraßen und in den an ihnen gelegenen bundeseigenen Häfen treffen. Sie treffen diese Maßnahmen ferner im Rahmen der Aufgaben, die dem Bund nach § 1 Nummer 3 Buchstabe a und b obliegen. Sie nehmen auch die Aufgaben der Stelle nach der Regel 6 Absatz 2.1 und der Kontaktstelle nach der Regel 7 Absatz 2 des Kapitels XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See wahr.
(1a) Die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes nehmen die Aufgaben nach § 1 Nummer 12 wahr
(1b) Sie nehmen ferner die Aufgaben nach § 1 Nummer 3 Buchstabe e wahr, soweit sie ihnen übertragen werden.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Aufgaben, die dem Bund nach diesem Gesetz obliegen, zur Ausübung auf die Bundespolizei und die Zollverwaltung übertragen, soweit sie nicht nach Maßgabe einer Vereinbarung mit den Küstenländern über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben von der Wasserschutzpolizei ausgeübt werden.
(1) Hat eine Person eine Störung oder eine Gefahr verursacht, so haben die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ihre Maßnahmen gegen sie zu richten. Hat eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Störung oder die Gefahr in Ausführung der Verrichtung verursacht, so können die Behörden ihre Maßnahmen auch gegen den richten, der die Person zur Verrichtung bestellt hat.
(2) Erfordert der Zustand einer Sache Maßnahmen der Behörden, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Sie können auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden, außer wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese gegen den Willen des Eigentümers oder des sonstigen Berechtigten ausübt. Gehen Störung oder Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.
(1) Die Behörden können selbst, auch durch Beauftragte, Störungen beseitigen oder Gefahren abwehren, wenn
Die verantwortlichen Personen sind unverzüglich zu unterrichten.
(2) Entstehen den Behörden durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind die nach § 3a verantwortlichen Personen zum Ersatz verpflichtet. Die Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
(3) Geht die Störung oder die Gefahr von einer Sache aus, die nicht ein in einem deutschen Schiffsregister eingetragenes Schiff oder ein in der Luftfahrzeugrolle nach dem Luftverkehrsgesetz eingetragenes Luftfahrzeug ist, und werden vor der deutschen Küste Maßnahmen außerhalb des Küstenmeeres zum Schutze der Schifffahrt, der Meeresumwelt, der Küste oder damit zusammenhängender Interessen erforderlich, so findet Absatz 2 insoweit Anwendung, als das internationale Recht dies zulässt.
(1) Die Behörden können Maßnahmen auch gegen andere als die nach § 3a verantwortlichen Personen treffen, wenn
(2) Bei Unfällen mit Öl-, Gas- und Chemikalientankern, die eine erhebliche Umweltverschmutzung zur Folge haben können, sind Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 nicht vorliegen.
(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur so lange und so weit getroffen und aufrechterhalten werden, als nicht andere Maßnahmen zur Beseitigung der Störung oder zur Abwehr der Gefahr getroffen werden können.
(4) Der Betroffene kann für den ihm durch die Maßnahmen entstandenen Schaden einen angemessenen Ausgleich verlangen.
Im Rahmen der Aufgaben nach § 1 Nummer 3 Buchstabe a und b und Nummer 10a gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes sowie des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes entsprechend.
Wird ein Schiff bei der Überprüfung im Sinne von § 14 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860) und im Sinne
in ihrer jeweils innerstaatlich geltenden Fassung auf Grund von § 11 Absatz 1 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit Abschnitt D Nummer 6, 8 und 14 der Anlage zu diesem Gesetz in unangemessener Weise festgehalten oder aufgehalten, so hat der Eigentümer oder Betreiber gegen die Verkehrsbehörde des Bundes, die dies amtlich veranlasst hat, Anspruch auf Ersatz des erlittenen Verlustes oder Schadens.
(1) Bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die auf Grund von Vorschriften begangen worden sind, die in den Vollzug des Bundes nach § 1 Nummer 3 fallen, gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.
(2) Soweit Behörden und Beamte des Bundes die Aufgaben nach § 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa wahrnehmen, haben sie die Rechte und Pflichten der Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Es hat die Aufgaben
wahrzunehmen. Die Zuständigkeit der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und der Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter des Küstenbereichs, im Rahmen ihrer allgemeinen Aufgaben die Fahrwasser zu vermessen und nautische Warnnachrichten zu verbreiten, bleibt unberührt.
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bedient sich, soweit sachdienlich, bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nummer 4, 5, 12 und 16 der Hilfe der anerkannten Organisationen, mit denen ein Auftragsverhältnis nach der in Abschnitt D Nummer 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist, zusätzlich bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nummer 12 im Bereich der funktechnischen Sicherheit der Hilfe der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen; es darf dort vorhandene personenbezogene Daten erheben, soweit deren Kenntnis für die Erfüllung seiner vorbezeichneten Aufgaben erforderlich ist. Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nummer 13 kann sich das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie der Hilfe der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft 1 oder der anerkannten Organisationen im Sinne des Satzes 1 bedienen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung die Einzelheiten zum Anerkennungsverfahren und zu den Eignungskriterien für anerkannte Organisationen zu regeln. Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nummer 16 bedient sich das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie außerdem der Hilfe des Umweltbundesamtes, des Bundesinstituts für Risikobewertung und der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft 1; es kann sich der Hilfe weiterer Stellen bedienen, soweit diese zustimmen. Bei der Erfüllung seiner sonstigen Aufgaben kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie sich bei Bedarf geeigneter Stellen mit deren Zustimmung bedienen.
(2a) Ferner hat das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Aufgabe nach § 1 Nummer 11 nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Satz 2 wahrzunehmen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
(2b) Soweit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Aufgaben aus dem Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums übertragen werden, wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ermächtigt, die Fachaufsicht insoweit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesministerium zu übertragen, dessen Geschäftsbereich betroffen ist. Die Rechtsverordnung bedarf des Einvernehmens mit dem betroffenen Bundesministerium. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch die organisatorischen Auswirkungen der Aufgabenübertragung regeln.
(3) Bezugnahmen in früheren Rechtsvorschriften auf das Bundesamt für Schiffsvermessung und auf das Deutsche Hydrographische Institut sind Bezugnahmen auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
Die Aufgabe nach § 1 Nummer 14 wird durch das Bundesministerium des Innern wahrgenommen; es kann die Aufgabe auf eine ihm nachgeordnete Behörde übertragen. Vor Festlegung der Gefahrenstufen 2 und 3 soll sich die zuständige Behörde mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ins Benehmen setzen.
(1) Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft 2 führt die Aufgaben des Bundes nach § 1 Nummer 4, 6, 6b und 7a aus, soweit deren Durchführung nicht nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder in einer Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 4 oder § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 9c einer anderen Stelle übertragen ist. Für Systeme für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen sowie für Sportfahrzeuge nimmt die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft 2 die in Satz 1 genannten Aufgaben wahr, wenn diese nicht durch Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 1 oder 2 einer anderen Stelle übertragen sind.
(1a) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 nimmt die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft 2 auch die Aufgaben nach § 1 Nummer 12 wahr.
(2) Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft 2 bedient sich bei den ihr nach Absatz 1 zugewiesenen Angelegenheiten einschließlich der überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes, bei der Festlegung des Freibords sowie bei ihren Überwachungsmaßnahmen der Hilfe der anerkannten Organisationen, mit denen ein Auftragsverhältnis nach der in Abschnitt D Nummer 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist. Außerhalb der Aufgaben, die in der in Abschnitt D Nummer 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 2009/15/EG in ihrer dort angegebenen Fassung aufgeführt sind, bedient sich die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft 2 geeigneter Stellen mit deren Zustimmung.
(3) Außerdem führt die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft 2 die Aufgaben des Bundes nach § 1 Nummer 6 aus, die ihr durch Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 1 übertragen sind.
(4) Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft 2 untersteht bei der Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Umfang und Art der Durchführung seiner Aufsicht bestimmt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates über die Aufsicht nach Satz 2 sowie die Organisation der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft 2 zu erlassen, soweit dies die Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 betrifft.
(5) Die Kosten der Durchführung der dem Bunde obliegenden Schiffssicherheitsaufgaben trägt, soweit sie nicht durch besondere Einnahmen aufgebracht werden, der Bund. Besondere Einnahmen sind die von der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft 2 erhobenen Gebühren sowie die von der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft 2 als Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verhängten Geldbußen. Sie werden zur Kasse der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft 2 vereinnahmt.
(6) Soweit in anderen Rechtsvorschriften Aufgaben auf die bisherige See-Berufsgenossenschaft übertragen worden sind, tritt an deren Stelle bis zu einer Änderung dieser Vorschriften die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft 2
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann zur Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Nummer 4 und § 2 juristischen Personen des privaten Rechts, die nach ihrer Satzung entsprechenden Zwecken dienen, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anerkennung der Schiffe und die Überwachung der Bordausbildung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2, die Abnahme von Prüfungen, die Erteilung von Befähigungszeugnissen für Schiffsleute und Führer von Sportfahrzeugen sowie die Prüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Schiffen, die die Bundesflagge führen und die nicht internationalen Sicherheitsregelungen im Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes unterliegen, die Erteilung der entsprechenden Erlaubnisse, Zeugnisse, Bescheinigungen und die Erhebung der Kosten nach Maßgabe des § 12 und der auf Grund des § 12 Absatz 2 erlassenen Verordnung ganz oder teilweise übertragen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann ferner durch Rechtsverordnung die Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nummer 12, soweit sie sich auf nicht amtlich registrierte Seeschiffe beziehen, auf die in Satz 1 genannten Personen übertragen.
(2) Die juristischen Personen unterstehen, soweit von den Ermächtigungen des Absatzes 1 Gebrauch gemacht worden ist, der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.
(1) Schiffsausrüstung darf nur in den Verkehr gebracht, eingebaut, instand gehalten oder verwendet werden, soweit sie den in einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 bestimmten Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und sonstigen Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, den Einbau, die Instandhaltung und die Verwendung entspricht und Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach Absatz 3 aufgeführten Rechtsgüter nicht gefährdet werden.
(2) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie ist insbesondere befugt
(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Schiffsausrüstung
zu regeln.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an benannte Stellen und deren Zulassung einschließlich des erforderlichen Verfahrens zu bestimmen, insbesondere über
(5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 4 kann abweichend von den §§ 5 und 6 die Zuständigkeit für die Zulassung oder Überwachung der benannten Stellen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ganz oder teilweise vorbehalten werden.
(1) Soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach § 1 Nummer 1 bis 6, 6b und 7a, 13 und 16 sowie nach § 2 erforderlich ist, können die damit betrauten Personen
Außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten und hinsichtlich der Räume, die zugleich Wohnzwecken dienen, dürfen diese Befugnisse nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
(1a) Die mit der Durchführung der Aufgabe nach § 1 Nummer 2 betrauten Personen dürfen Wasserfahrzeuge zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit anhalten und deren Betriebs- und Geschäftsräume betreten. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Der Eigentümer und der Führer eines Wasserfahrzeugs und der sonst für ein Wasserfahrzeug oder bestimmte Aufgaben seines Betriebes Verantwortliche sowie der Hersteller der von Schiffsausrüstung sind verpflichtet, den mit der Überwachung betrauten Personen die Maßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 1a zu gestatten, die bei der Überprüfung benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung der genannten Aufgaben erforderlich sind.
(3) Bei Durchführung der Aufgaben nach § 1 Nummer 3 Buchstabe a bis d dürfen nur Schiffe oder Luftfahrzeuge eingesetzt werden, die deutlich als im Staatsdienst stehend gekennzeichnet und als solche erkennbar sind.
(4) Der nach Absatz 2 Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat die Durchführung von Inspektionen im Sinne des § 1 Nummer 15 zu ermöglichen und zu unterstützen. Es hat dabei die Befugnisse nach § 8 Absatz 1; § 8 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ist die Begleitung durch Beauftragte der Europäischen Kommission oder internationaler Organisationen zuzulassen.
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs, zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt, zur Verhütung von der Seeschifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Gewährleistung eines sicheren, effizienten und gefahrlosen Schiffsbetriebs und zur Abwehr und Verhütung der vom Abwracken von Seeschiffen ausgehenden Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen im Hinblick auf an Bord befindliche Gefahrstoffe und im Hinblick auf Tätigkeiten vor der Außerdienststellung eines Schiffes und dem Beginn der Abwrackarbeiten ohne Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen über
Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 3 bis 7 können, soweit sie vom Bund auszuführen sind, unbeschadet des § 5 Absatz 2 und des § 6 Absatz 2, die für die Ausführung zuständigen Stellen sowie die zur ordnungsgemäßen Durchführung erforderlichen unterstützenden weiteren Stellen bestimmen, insbesondere festlegen, durch welche Maßnahmen, auch im Rahmen der Erfüllung internationaler Übereinkommen, die zur Unterstützung bestimmten Stellen mitwirken, sowie Regelungen treffen, wie die Erfüllung der Anforderungen und Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnisse, Zeugnisse und Bescheinigungen im Sinne des § 1 Nummer 4 oder Nummer 4c nachzuweisen ist. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 4 können ferner die Sicherheitsvoraussetzungen festlegen, unter denen für bestimmte in § 1 Nummer 4 genannte Angelegenheiten Organisationen, sonstige Sachverständige oder sachkundige Personen oder Einrichtungen des privaten Rechts, die Überprüfungen oder Besichtigungen im Auftrag eines Schiffseigentümers durchführen, anerkannt und zur Durchführung zugelassen werden. Soweit sich die Verordnung nach Satz 1 Nummer 7 auf Maßnahmen zur Abwehr äußerer Gefahren für den Schiffsverkehr bezieht, ist sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern zu erlassen.
(1a) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a können vorsehen, dass die Errichtung, der Betrieb und wesentliche Änderungen bestimmter Anlagen der Planfeststellung bedürfen; dabei kann von den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewichen werden, um den Standort und die Art der Anlagen sowie die Art und Weise des Betriebs der Anlagen zu berücksichtigen, insbesondere können die Planfeststellungsbehörde und die Anhörungsbehörde festgelegt sowie die Beteiligung von Behörden, nach anderen Rechtsvorschriften anerkannten Vereinigungen und der Öffentlichkeit, jeweils auch im grenzüberschreitenden Rahmen, das Erfordernis des Einvernehmens bestimmter Bundesbehörden, soweit dies für die Vorsorge gegen und Abwehr von Gefahren nach diesem Gesetz erforderlich ist, geregelt werden. Ferner können Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a regeln:
(2) Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 können auch erlassen werden zur
grenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 3a, 3b und 3c werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und, soweit Belange der Seefischerei betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erlassen. Satz 3 gilt nicht, soweit die Rechtsverordnungen ausschließlich Regelungen im Hinblick auf Traditionsschiffe und Sportfahrzeuge treffen.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, zur Förderung der deutschen Handelsflotte im allgemeinen deutschen Interesse im Sinne des § 1 Nummer 1 durch Rechtsverordnung Maßnahmen zur Abwehr von Nachteilen für die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung der deutschen Schifffahrt zu regeln. Es kann hierzu insbesondere die Durchführung von Beförderungen zwischen zwei Punkten im deutschen Hoheitsgebiet mit einem Schiff unter ausländischer Flagge, das nicht die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums führt, von der Zustimmung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt abhängig machen.
(4a) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt auf der Grundlage der internationalen Zusammenarbeit durch Rechtsverordnung die Flaggenstaaten zu bezeichnen, die im Sinne des Artikels 228 Absatz 1 Satz 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 wiederholt ihre Verpflichtung missachtet haben, die anwendbaren internationalen Regeln und Normen in Bezug auf die von ihren Schiffen begangenen Verstöße wirksam durchzusetzen.
(5) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nummer 3 bis 7 und Absatz 3 erstrecken sich nicht auf den Erlass von Vorschriften für die Schiffe der Bundeswehr. Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nummer 4 und 4a erstrecken sich ferner nicht auf den Erlass von Vorschriften, die überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes zum Gegenstand haben.
(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen oder das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertragen.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Vermessung der Wasserfahrzeuge, die Mitwirkung der verantwortlichen Personen sowie die erforderlichen Vermessungsbescheinigungen zu regeln. Es wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausführung der Aufgaben nach § 1 Nummer 5 im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 auf eine andere zuständige Stelle zu übertragen.
§ 9b (aufgehoben)
Rechtsverordnungen nach den § 7a oder §§ 9 und 9a können auch zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union und von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen erlassen werden.
Von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation oder einer anderen zuständigen zwischenstaatlichen Organisation angenommene Standards, die bei einer durch die internationalen Schiffssicherheitsregelungen vorgeschriebenen Baumusterprüfung zugrunde zu legen sind, werden von den nach diesem Gesetz hierfür zuständigen Behörden in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
(1) Soweit es zur Erfüllung einer Aufgabe nach diesem Gesetz erforderlich ist, darf die für die Durchführung dieser Aufgabe zuständige Stelle folgende Daten erheben:
Die Daten können auch unter Zuhilfenahme und Auswertung automatischer Schiffsidentifikationssysteme sowie des Schiffsdatenschreibers erhoben werden. Satz 1 gilt nicht für Schiffe der Bundeswehr.
(2) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie erhoben worden sind. Die Daten dürfen an andere öffentliche Stellen übermittelt werden, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz oder zur Gefahrenabwehr erforderlich oder durch eine bereichsspezifische Ermächtigungsgrundlage erlaubt ist. Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 werden an die Bundespolizei zur Gewährleistung des grenzpolizeilichen Schutzes des Bundesgebietes übermittelt, wobei die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 8 und 9 nur auf Ersuchen im Einzelfall erfolgt. Soweit ein Land im Einvernehmen mit dem Bund grenzpolizeiliche Aufgaben mit eigenen Kräften wahrnimmt oder die Ausübung solcher Aufgaben auf die Zollverwaltung übertragen worden ist, gilt für diese Stellen Satz 3 entsprechend. Die Identifikationsmerkmale nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 dürfen auch an Hafenbetriebe, Schiffsmeldedienste und Hafendienstleister oder andere nichtöffentliche Stellen übermittelt werden, wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz dient. Satz 1 gilt auch für den Dritten, an den die Daten übermittelt werden. Die Einzelheiten der Datenübermittlung regelt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung sind die Dritten, an die die Daten übermittelt werden dürfen, näher zu bestimmen.
(3) Werden Daten an eine ausländische oder über- oder zwischenstaatliche öffentliche Stelle oder an eine internationale Organisation oder Organe und Einrichtungen der Europäischen Union übermittelt, ist der Empfänger darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie übermittelt werden. Die Übermittlung, die nicht im Rahmen von Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union fallen, unterbleibt, soweit die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei der in Satz 1 genannten Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Daten über wesentliche Verstöße gegen anwendbare internationale Regeln und Normen über die Seetüchtigkeit der Schiffe und den Schutz der Meeresumwelt dürfen auch mitgeteilt werden, wenn beim Empfänger kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist.
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie führt mit Wirkung vom 1. Februar 1997 ein Verzeichnis der im Sinne von § 2 erteilten, abgelaufenen oder erneuerten, ausgesetzten, widerrufenen oder als verloren oder vernichtet gemeldeten Befähigungszeugnisse einschließlich der zugehörigen Vermerke sowie der sonstigen Nachweise über Befähigungen im Schiffsdienst von Seeleuten (Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis - SBV).
(2) Das Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis wird geführt, um für Nachweise über Befähigungen im Schiffsdienst von Seeleuten die Echtheits- und Gültigkeitsfeststellung durch die zuständigen Behörden zu gewährleisten, und um den zuständigen Behörden im Rahmen der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Auskunft darüber zu geben, welche Nachweise über Befähigungen im Schiffsdienst und Erlaubnisse ruhen, vorläufig oder endgültig entzogen wurden. Es soll gleichzeitig den Seeleuten bei ihren Bewerbungen um eine Anstellung an Bord von Seeschiffen den Nachweis der beruflichen Eignung und Befähigung sowie die Anerkennung ihrer Befähigungszeugnisse er- leichtern. Darüber hinaus wird das Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis geführt, um statistische Auswertungen hinsichtlich der Personalentwicklung in der Seeschifffahrt zu ermöglichen.
(3) Im Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis werden folgende Daten gespeichert:
(4) Die nach Absatz 3 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies zu den in Absatz 2 Satz 1 genannten Zwecken erforderlich ist, an die Vollzugsbehörden des Bundes und der Länder übermittelt werden. Sie dürfen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch auf Antrag an die von der Eintragung betroffene Person, an Unternehmen oder an Behörden eines anderen Staates übermittelt werden. Die Übermittlung, die nicht im Rahmen von Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union fallen, unterbleibt, soweit die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei den in Satz 2 genannten Stellen kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist. Die nach Absatz 3 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen in anonymisierter Form für den in Absatz 2 Satz 3 genannten Zweck an die Europäische Kommission und die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs übermittelt werden.
(5) Der Empfänger ist in den Fällen des Absatzes 4 ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
(6) Die Bundesbehörden, die für die Ausstellung der Befähigungszeugnisse oder sonstigen -nachweise zuständig sind, übermitteln dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden Daten zur Aufnahme in das Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis.
§ 10 (aufgehoben)
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Übermittlung von Unterlagen, die sich auf das Schifffahrtsgeschäft beziehen (insbesondere Verträge, Protokolle, Briefe, Studien, Marktberichte, Statistiken, Gutachten) und die Erteilung von Auskünften hierüber an Behörden und sonstige Stellen des Auslandes zu verbieten oder von einer Genehmigung abhängig zu machen, soweit dies erforderlich ist, um die deutsche Seeschifffahrt in der Freiheit ihrer wirtschaftlichen Betätigung zu schützen.
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 1, 2 Absatz 2 und den auf Grund der §§ 7, 7a, 9 Absatz 1 bis 4 und der §§ 9a bis 9c, 9e Absatz 2 sowie den §§ 11 und 14 erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Pflicht zur Auslagenerstattung umfasst neben den nach § 10 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erhebenden Auslagen auch die auf die Gebühren und Auslagen nach Satz 1 entfallende Umsatzsteuer. 3
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gebühren für die einzelnen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. 3
(3) Die zuständige Behörde kann für die Überprüfung eines Schiffes unter fremder Flagge in einem deutschen Hafen vor dem Auslaufen des Schiffes eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich hierfür entstehenden Gebühren und Auslagen entgegennehmen. 4
(4) Für Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 gegenüber der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
(1) Für das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals sowie für die Inanspruchnahme bundeseigener Häfen werden von demjenigen, der den Nord-Ostsee-Kanal befährt oder der bundeseigene Häfen in Anspruch nimmt, Abgaben erhoben. Abgabenschuldner ist auch der Eigentümer des Schiffes. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. Abgabengläubiger ist der Bund.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Höhe der Abgaben näher zu bestimmen. Soweit die Rechtsverordnung Abgaben für das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals betrifft, sind vor ihrem Erlass die Küstenländer zu hören. Die Abgaben sind so zu bemessen, dass ihr Aufkommen höchstens die Ausgaben für den Kanal und die bundeseigenen Häfen einschließlich derjenigen für Betrieb und Unterhaltung deckt; die Wettbewerbslage des Kanals und der Nutzen, den der Abgabepflichtige von dem Befahren des Kanals oder der Inanspruchnahme der bundeseigenen Häfen hat, sind zu berücksichtigen. In der Rechtsverordnung können die zu erstattenden Auslagen, die Fälligkeit, die Verjährung, die Befreiung von der Zahlungspflicht sowie das Erhebungsverfahren geregelt werden.
(1) Wer den Beruf eines Kanalsteurers am Nord-Ostsee-Kanal ausüben will, bedarf hinsichtlich der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs der Zulassung. Zum Beruf des Kanalsteurers wird zugelassen, wer
Die erforderlichen nautischen und seemännischen Kenntnisse sind durch das erfolgreiche Ablegen einer Prüfung nachzuweisen. Ein zugelassener Kanalsteurer ist verpflichtet, sich fortzubilden.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Im Falle einer Übertragung nach Satz 1 Nummer 6 unterliegt die beliehene Person bei Maßnahmen und Entscheidungen, die die Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs berühren, der Fachaufsicht der Aufsichtsbehörden; im Übrigen werden die Aufsichtsbehörden nur rechtsaufsichtlich tätig.
(3) Für die Leistungen der Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal werden von demjenigen, der diese Leistungen im eigenen oder fremden Namen veranlasst, Entgelte erhoben. Entgeltschuldner ist auch der Eigentümer des Schiffes. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, nach Anhören der Küstenländer durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Höhe der Entgelte für die Leistungen der Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal festzusetzen. Die Entgelte sind so zu bemessen, dass das Einkommen der Kanalsteurer demjenigen vergleichbarer Berufsgruppen in der Seeschifffahrt entspricht sowie Vorhaltung, Betrieb und Unterhaltung der erforderlichen Einrichtungen und die Erfüllung der sich aus Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 ergebenden Aufgaben angemessen zu bestreiten sind.
(5) Die Entgelte der Kanalsteurer werden nach näherer Bestimmung der Rechtsverordnung nach Absatz 4 von einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 zu bestimmenden Behörde der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes eingezogen. Sie werden nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Bußgeldtatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 6 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 6 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a, 2, 4 Buchstabe a, Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6 Buchstabe a und Nummer 7 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 1a das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und des Absatzes 1 Nummer 1b die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrts.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der in der Anlage bezeichneten internationalen Übereinkommen in der Seeschifffahrt erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 geahndet werden können.
(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlage zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um
soweit diese jeweils völkerrechtlich als verbindlich angenommen und auf Grund innerstaatlichen Rechts anzuwenden sind.
(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 6 oder Nummer 7 geahndet werden können.
§ 16 (aufgehoben)
§ 17 (aufgehoben)
Wird die Bundesrepublik Deutschland von einem anderen Staat um die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der in § 1 Nummer 3 Buchstabe a, b oder e bezeichneten Aufgaben gegenüber Schiffen, die nicht zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, ersucht, so kann die Erledigung davon abhängig gemacht werden, dass der ersuchende Staat zusichert, die Bundesrepublik Deutschland von Ersatzansprüchen freizustellen, die sich anlässlich der rechtmäßigen Durchführung der erbetenen Maßnahmen ergeben können.
§ 18 (aufgehoben)
Die Zuständigkeit des Bundes im Rahmen des § 1 Nummer 2 und des § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 besteht nicht für die im Bereich des Hamburger Hafens liegenden Teile der Bundeswasserstraße Elbe.
(1) Dieses Gesetz berührt nicht
(2) Unberührt bleiben Aufgaben auf dem Gebiet der Seeschifffahrt, die dem Bund durch frühere Rechtsvorschriften übertragen worden sind.
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften das Nähere zur einheitlichen Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen durch seine nachgeordneten Behörden oder die von ihm beliehenen juristischen Personen regeln.
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.
(1) § 3e Nummer 7 und Nummer 3 der Anlage sind erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das Ballastwasser-Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.
§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Internationale Übereinkommen | Anlage (zu § 15 Absatz 1 Nummer 4 und 5, Absatz 4 und 5) |
1) Gemäß Artikel 16 Absatz 20 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 7 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) wurde am 1. Januar 2016 in § 5 Absatz 2 Satz 2 und 4 jeweils das Wort "See-Berufsgenossenschaft" durch die Wörter "Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" ersetzt.
2) Gemäß Artikel 16 Absatz 20 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 7 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) wurden am 1. Januar 2016 in § 6 Absatz 1 bis 3, 4 Satz 1 und 3, Absatz 5 Satz 2 und 3 und Absatz 6 jeweils die Wörter "Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" durch die Wörter "Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" ersetzt.
3) Gemäß Artikel 4 Absatz 130 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) werden am 14. August 2018 in § 12 die Absätze 1 und 2 aufgehoben.
4) Gemäß Artikel 4 Absatz 130 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) wird am 14. August 2018 in § 12 die Absatzbezeichnung "(3)"gestrichen.
5) Gemäß Artikel 4 Absatz 130 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) wird § 13 am 14. August 2018 aufgehoben.
ENDE |
(Stand: 06.09.2023)
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