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ILO

Übereinkommen 147 - Übereinkommen über Mindestnormen auf Handelsschiffen

Vom 28. April 1980
(BGBl II Nr. 17 vom 03.05.1980 S. 606)



(Übersetzung)

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 13. Oktober 1976 zu ihrer zweiundsechzigsten Tagung zusammengetreten ist,

verweist auf die Bestimmungen der Empfehlung betreffend die Anheuerung der Seeleute (ausländische Schiffe), 1958, sowie der Empfehlung betreffend die Lebens- und Arbeitsbedingungen und die Sicherheit der Seeleute, 1958;

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend nichtnormengemäße Seefahrzeuge, insbesondere soweit sie unter Gefälligkeitsflaggen eingetragen sind, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 29, Oktober 1976, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Handelsschiffahrt (Mindestnormen), 1976, bezeichnet wird.

Artikel 1

1. Dieses Übereinkommen gilt, soweit in diesem Artikel nichts anderes bestimmt wird, für alle Seeschiffe, gleichviel ob in öffentlichem oder privatem Eigentum, die der gewerbsmäßigen Beförderung von Fracht oder von Fahrgästen oder anderen gewerblichen Zwecken dienen.

2. Die innerstaatliche Gesetzgebung hat die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen Schiffe als Seeschiffe im Sinne dieses Übereinkommens zu gelten haben.

3. Dieses Übereinkommen gilt für Seeschlepper.

4. Dieses Übereinkommen gilt nicht für

  1. Segelschilfe mit oder ohne Hilfsmotoren;
  2. Schiffe, die zur Fischerei oder zum Walfang oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden;
  3. Kleinfahrzeuge und Fahrzeuge wie schwimmende Bohr- und Förderinseln, soweit sie nicht zur Schiffahrt verwendet werden; die Entscheidung, welche Fahrzeuge unter diese Bezeichnung fallen, ist von der zuständigen Stelle jedes Landes nach Anhörung der maßgebenden Verbände der Reeder und der Seeleute zu treffen.

5. Keine Bestimmung dieses Übereinkommens darf so ausgelegt werden, als würde dadurch der Geltungsbereich der im Anhang zu diesem Übereinkommen aufgezählten Übereinkommen oder der darin enthaltenen Bestimmungen ausgedehnt.

Artikel 2

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich,

  1. für die in seinem Gebiet eingetragenen Schiffe eine Gesetzgebung zu erlassen über
    1. Sicherheitsnormen, einschließlich Normen für Befähigung, Arbeitszeit und Besatzungsstärke, um die Sicherheit des Lebens an Bord zu gewährleisten;
    2. geeignete Maßnahmen der Sozialen Sicherheit;
    3. die Beschäftigungs- und Aufenthaltsbedingungen an Bord, soweit diese nach Ansicht des Mitglieds nicht durch Gesamtarbeitsverträge geregelt oder durch die zuständigen Gerichte in einer für die beteiligten Reeder und Seeleute gleichermaßen verbindlichen Weise festgelegt sind;

    und sich zu vergewissern, daß die Bestimmungen dieser Gesetzgebung den im Anhang zu diesem Übereinkommen aufgeführten Übereinkommen oder Artikeln von Übereinkommen im wesentlichen gleichwertig sind, sofern das Mitglied nicht anderweitig zur Durchführung der betreffenden Übereinkommen verpflichtet ist;

  2. seine Hoheitsgewalt oder Kontrolle über die in seinem Gebiet eingetragenen Schiffe wirksam auszuüben in bezug auf
    1. die von der innerstaatlichen Gesetzgebung vorgeschriebenen Sicherheitsnormen, einschließlich Normen für Befähigung, Arbeitszeit und Besatzungsstärke;
    2. die von der innerstaatlichen Gesetzgebung vorgeschriebenen Maßnahmen der Sozialen Sicherheit;
    3. die von der innerstaatlichen Gesetzgebung vorgeschriebenen oder durch die zuständigen Gerichte in einer für die beteiligten Reeder und Seeleute gleichermaßen verbindlichen
      Weise festgelegten Beschäftigungs- und Aufenthaltsbedingungen an Bord;
  3. sofern es keine wirksame Hoheitsgewalt hinsichtlich anderer Beschäftigungs- und Aufenthaltsbedingungen an Bord ausübt, sich zu vergewissern, daß Maßnahmen zu deren wirksamen Kontrolle zwischen den Reedern oder ihren Verbänden und den Seeleuteverbänden, die im Einklang mit den materiellen Bestimmungen des Übereinkommens über die Vereinigungs-Freiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, 1948, und des Übereinkommens über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen, 1949, gebildet worden sind, vereinbart werden;
  4. dafür ZU sorgen, daß
    1. angemessene Verfahren unter der allgemeinen Aufsicht der zuständigen Stelle, gegebenenfalls nach dreigliedrigen Beratungen zwischen dieser Stelle und den maßgebenden Verbänden der Reeder und der Seeleute, für die Anheuerung von Seeleuten auf Schiffen, die in seinem Gebiet eingetragen sind, und für die Untersuchung damit zusammenhängender Reschwerden bestehen;
    2. angemessene Verfahren unter der allgemeinen Aufsicht der zuständigen Stelle, gegebenenfalls nach dreigliedrigen Beratungen zwischen dieser Stelle und den maßgebenden Verbänden der Reeder und der Seeleute, für die Untersuchung von Beschwerden bestehen, die im Zusammenhang mit und nach Möglichkeit zum Zeitpunkt der in seinem Gebiet erfolgenden Anheuerung von Seeleuten seiner Staatsangehörigkeit auf Schiffen, die in einem anderen Land eingetragen sind, erhoben werden, und daß solche Beschwerden sowie Beschwerden, die im Zusammenhang mit und nach Möglichkeit zum Zeitpunkt der in seinem Gebiet erfolgenden Anheuerung ausländischer Seeleute auf Schiffen, die in einem anderen Land eingetragen sind, erhoben werden, von seiner zuständigen Stelle unverzüglich der zuständigen Stelle des Landes, in dem das Schiff eingetragen ist, mit einer Abschrift an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gemeldet werden;

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