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Internationales Übereinkommen von 2004 vom 13.02.2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen
Vom 5. Februar 2013
(BGBl. II Nr. 3 vom 13.02.2012 S. 42; 17.08.2017 S. 1239; 15.06.2020 S. 401 MEPC.296(72) 20; MEPC.297(72) 20a; MEPC.299(72) 20b; MEPC.325(75) 22)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
In Kraft für die Bundesrepublik Deutschland am 08.09.2017 (Bek. 17.08.2017 II S. 1239)
Siehe Fn. *
(Umsetzung des Ballastwasser-Übereinkommens MEPC.287(71))
Richtlinien zum Ballastwasser-Übereinkommen
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens -
unter Berufung auf Artikel 196 Absatz 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982, der wie folgt lautet: "Die Staaten ergreifen alle notwendigen Maßnahmen zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt, die sich aus der Anwendung von Technologien im Rahmen ihrer Hoheitsbefugnisse oder unter ihrer Kontrolle oder aus der absichtlichen oder zufälligen Zuführung fremder oder neuer Arten in einen bestimmten Teil der Meeresumwelt, die dort beträchtliche und schädliche Veränderungen hervorrufen können, ergibt;in Kenntnis der Ziele des Übereinkommens von 1992 über die biologische Vielfalt und unter Hinweis darauf, dass die Einschleppung und Zuführung schädlicher Wasserorganismen und Krankheitserreger über das Ballastwasser von Schiffen die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt bedroht, sowie unter Hinweis auf den Beschluss IV/5 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt von 1998 (COP 4) betreffend die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Ökosysteme des Meeres und der Küsten und auf den Beschluss VI/23 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt von 2002 (COP 6) über nichtheimische Arten, die Ökosysteme, Habitate oder Arten bedrohen, einschließlich der Leitprinzipien über invasive Arten;
ferner in Kenntnis der Tatsache, dass die Konferenz der Vereinten Nationen von 1992 über Umwelt und Entwicklung (UNCED) die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (im Folgenden als "Organisation" bezeichnet) ersucht hat, die Annahme geeigneter Vorschriften über das Einleiten von Ballastwasser zu erwägen;
eingedenk des Vorsorgeprinzips, das in Grundsatz 15 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung niedergelegt ist und auf das die am 15. September 1995 vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt angenommene Entschließung MEPC.67(37) Bezug nimmt;
sowie eingedenk der Tatsache, dass der Weltgipfel von 2002 für nachhaltige Entwicklung unter Ziffer 34 Buchstabe b seines Durchführungsplans dazu aufruft, Maß - nahmen auf allen Ebenen zu ergreifen, die darauf gerichtet sind, die Erarbeitung von Maßnahmen gegen invasive nichtheimische Arten in Ballastwasser zu beschleunigen;
in dem Bewusstsein, dass das unkontrollierte Einleiten von Ballastwasser und Sedimenten aus Schiffen zur Einschleppung von schädlichen Wasserorganismen und Krankheitserregern geführt hat, wodurch die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte und Ressourcen beeinträchtigt oder geschädigt werden;
in Anerkennung der Bedeutung, die dieser Angelegenheit seitens der Organisation durch die Entschließungen der Versammlung A.774(18) im Jahr 1993 und A.868(20) im Jahr 1997 beigemessen worden ist, die zu dem Zweck angenommen worden sind, sich mit der Einschleppung von schädlichen Wasserorganismen und Krankheitserregern zu befassen;
in der Erkenntnis, dass mehrere Staaten individuelle Maßnahmen mit dem Ziel der Verhütung, der Verringerung auf ein Mindestmaß und letztendlich der Beseitigung der Risiken der Einführung schädlicher Wasserorganismen und Krankheitserreger durch Schiffe, die ihre Häfen anlaufen, ergriffen haben, sowie in der Erkenntnis, dass diese Angelegenheit, da sie von weltweiter Bedeutung ist, Maßnahmen erfordert, die auf weltweit anwendbaren Regeln, einschließlich der Richtlinien für ihre wirksame Durchführung und einheitliche Auslegung, beruhen;
in dem Wunsch, die Entwicklung sichererer und wirksamerer Möglichkeiten der Behandlung von Ballastwasser fortzusetzen, die zu einer weiteren Verhütung, Verringerung auf ein Mindestmaß und letztendlich der Beseitigung der Einschleppung schädlicher Wasserorganismen und Krankheitserreger führen werden;
entschlossen, durch die Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen die Risiken zu verhüten, auf ein Mindestmaß zu verringern und letztendlich zu beseitigen, die sich aus der Einschleppung von schädlichen Wasserorganismen und Krankheitserregern für die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte und Ressourcen ergeben, sowie entschlossen, unerwünschte Nebenwirkungen einer solchen Kontrolle zu vermeiden und weitere Entwicklungen in damit zusammenhängenden Wissensbereichen und Technologien zu fördern;
in der Erwägung, dass diese Ziele am besten durch den Abschluss eines internationalen Übereinkommens zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen erreicht werden können -
sind wie folgt übereingekommen:
(Stand: 05.06.2023)
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