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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Seeschiffahrt

Entschließung MEPC.287(71)
Umsetzung des Ballastwasser-Übereinkommens

Vom 4. September 2019
(VkBl. Nr. 18 vom 30.09.2019 S. 634)



(angenommen am 7. Juli 2017)
Siehe Fn. *

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt,

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung von Schiffen übertragen werden,

sowie gestützt auf die Tatsache, dass die Internationale Konferenz über die Behandlung von Ballastwasser von Schiffen im Februar 2004 das Internationale Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (das Übereinkommen) zusammen mit vier Konferenz-Entschließungen angenommen hat,

im Hinblick darauf, dass die Bedingungen zum Inkrafttreten des Übereinkommens am 8. September 2016 erfüllt waren und dass es somit am 8. September 2017 in Kraft treten wird,

im Bewusstsein der Tatsache, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens mehr als 13 Jahre seit der Annahme des Übereinkommens vergangen sein werden,

im Hinblick darauf, dass 60 Staaten, deren Handelsflotten insgesamt ungefähr 68 % der Bruttoraumzahl der Welthandelsschifffahrt ausmachen, bis zum 7. Juli 2017 dem Übereinkommen beigetreten sind,

im Bewusstsein der Notwendigkeit für Gewissheit bei der Anwendung des Übereinkommens und für das Vertrauen darin zu sorgen, und dadurch die Reedereien, Schiffseigner, Geschäftsführer und Schiffsbetreiber sowie die Industriezweige des Schiffbaus und der Herstellung von Ausrüstung bei der rechtzeitigen Planung ihrer Betriebsabläufe zu unterstützen, und dafür einen frühen Einbau von Ballastwasser-Behandlungsanlagen anzuregen,

unter Berücksichtigung, dass die Internationale Konferenz über die Behandlung von Ballastwasser von Schiffen Regel B-3 (Ballastwasser-Behandlung auf Schiffen) des Übereinkommens angenommen hat, um einen reibungslosen Übergang zur Norm für die Qualität des Ballastwassers, die in Regel D-2 beschrieben ist, zwischen den Jahren 2009 und 2019 sicherzustellen,

in der Erkenntnis, dass seit der Annahme des Übereinkommens Zeit vergangen ist, was zu Ungewissheit bezüglich der Anwendung von Regel B-3 für Schiffe geführt hat und dass diese Ungewissheit durch die Anwendung eines angemessenen Zeitplans für die Umsetzung der Regeln D-1 (Norm für den Ballastwasser-Austausch) und D-2 (Norm für die Qualität des Ballastwassers) nach Inkrafttreten des Übereinkommens gemildert werden kann,

gestützt darauf, dass die Vollversammlung bei ihrer achtundzwanzigsten Tagung Entschließung A.1088(28) Application of the International Convention for the Control and Management of Ships' Ballast Water and Sediments, 2004, angenommen hat und ihn ersucht hat die Entschließung einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen und der Vollversammlung entsprechend Bericht zu erstatten,

nach erfolgter Zustimmung des Entwurfs der Änderungen von Regel B-3 des Übereinkommens (MEPC 71/17, Anlage 2) bei seiner einundsiebzigsten Tagung mit dem Ziel der Annahme auf seiner zweiundsiebzigsten Tagung,

1 ersucht den Generalsekretär den Entwurf der Änderungen von Regel B-3 gemäß Artikel 19 des Übereinkommens an alle Vertragsparteien des Übereinkommens und alle Mitglieder der Organisation gleich nach Inkrafttreten des Übereinkommens weiterzuleiten;

2 beschliesst, dass die Vertragsparteien, anstelle des in Entschließung A.1088(28) empfohlenen Umsetzungszeitplans und trotz des in Regel B-3 des Übereinkommens dargelegten Zeitplans, die geänderte Regel B-3 (MEPC 71/17, Anlage 2) gleich nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen müssen, mit dem Ziel die Bildung eines dualen Vertragsregimes in dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des Übereinkommens und dem Inkrafttreten der geänderten Regel B-3 zu vermeiden;

3 fordert die Staaten, die noch nicht dem Übereinkommen beigetreten sind, mit Nachdruck auf dies so bald wie möglich zu tun, in dem Verständnis, dass die Anforderungen der geänderten Regel B-3 nach Inkrafttreten des Übereinkommens umgesetzt werden;

4 bestätigt nochmals die auf seiner achtundsechzigsten Tagung getroffene Vereinbarung, die im Ablaufplan der Umsetzung des Übereinkommens enthalten ist, bezüglich der Bestimmungen einer Nichtbestrafung von Vorreitern, die Ballastwasser-Behandlungssysteme eingebaut haben, die nach den Richtlinien für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen (G8) (Entschließung MEPC.174(58), die später von Entschließung MEPC.279(70) ersetzt wurde) zugelassen wurden;

5 stimmt zu, dass diese Entschließung die Entschließung A.1088(28) Application of the International Convention for the Control and Management of Ships' Ballast Water and Sediments, 2004, ersetzt.

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.287(71), "Umsetzung des Ballastwasser-Übereinkommens", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

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