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Regelwerk

Entschließung MEPC.369(80) - Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen
Änderungen des Anhangs II (Muster eines Ballastwasser-Tagebuchs)

angenommen am 7. Juli 2023
(BGBl. II Nr. 20 vom 22.01.2025)


Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

ebenso gestützt auf Artikel 19 des Internationalen Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen), in dem das Änderungsverfahren festgelegt und dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens zur Beschlussfassung durch die Vertragsparteien übertragen wird,

nach der auf seiner achtzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen des Anhangs II des Ballastwasser-Übereinkommens betreffend das Muster eines Ballastwasser-Tagebuchs -

1. beschließt nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c des Ballastwasser-Übereinkommens die Änderungen des Anhangs II, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2. bestimmt nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer ii des Ballastwasser-Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. August 2024 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsparteien dem Generalsekretär notifiziert haben, dass sie Einspruch gegen die Änderungen erheben;

3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer ii des Ballastwasser-Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Februar 2025 in Kraft treten;

4. ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke des Artikels 19 Absatz 2 Buchstabe d des Ballastwasser-Übereinkommens allen Vertragsparteien des Ballastwasser-Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zuzuleiten;

5. ersucht den Generalsekretär ebenso, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien des Ballastwasser-Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten;

6. ersucht den Generalsekretär ferner, eine beglaubigte konsolidierte Fassung des Ballastwasser-Übereinkommens zu erstellen.

Anlage

Änderungen des Internationalen Übereinkommens zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen
Anhang II Muster eines Ballastwasser-Tagebuchs


1 Anhang II

.
Muster eines Ballastwasser-Tagebuchs  Anhang II

Internationales Übereinkommen zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen

Zeitraum vom .... bis zum ......

Name des Schiffes..........

IMO- Nummer................

Bruttoraumzahl ...........

Flagge .........

Gesamtes Ballastwasser-Fassungsvermögen (in Kubikmetern) ......

Das Schiff führt einen Ballastwasser-Behandlungsplan mit: ........ [ ]

Skizze des Schiffes mit Angabe der Ballasttanks:

1 Einführung

Nach Regel B-2 der Anlage zum Internationalen Übereinkommen zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen sind Aufzeichnungen über jeden Ballastwasser-Betriebsvorgang anzufertigen. Hierzu gehören Einleitungen auf See und die Abgabe an Auffanganlagen.

2 Ballastwasser und Ballastwasser-Behandlung

Der Ausdruck "Ballastwasser" bezeichnet Wasser einschließlich der darin enthaltenen Schwebstoffe, das an Bord genommen wird, um den Trimm, die Krängung, den Tiefgang, die Stabilität oder die Spannungen des Schiffes zu regulieren. Die Ballastwasser-Behandlung hat nach einem zugelassenen Ballastwasser-Behandlungsplan sowie unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien3 zu erfolgen.

3 Eintragungen im Ballastwasser-Tagebuch

In jedem der folgenden Fälle sind Eintragungen im Ballastwasser-Tagebuch vorzunehmen:

3.1 bei der Ballastwasser-Aufnahme:

.1 Datum, Uhrzeit und Lage des Hafens oder der Einrichtung der Aufnahme (Hafen oder Breiten-/Längengrad), Tiefe, falls außerhalb des Hafens
.2 geschätztes Volumen der Aufnahme in Kubikmetern
.3 Unterschrift des für den Vorgang verantwortlichen Offiziers

3.2 beim Umwälzen oder Aufbereiten von Ballastwasser für die Zwecke der Ballastwasser-Behandlung:

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(Stand: 29.01.2025)

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