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Änderungstext
SeeKlimaUmwÜEÄndV - Seeverkehr-Klima-Umweltschutz-Übereinkommen-Änderungsverordnung
Verordnung zur Änderung Internationaler Übereinkommen zum Klima- und Umweltschutz im Seeverkehr
Vom 21. März 2022
(BGBl. II Nr. 6 vom 28.03.2022 S. 155)
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr verordnet jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) auf Grund
Artikel 1
Inkraftsetzung der Änderungen des MARPOL-Übereinkommens
(1) Die vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) in London am 20. November 2020 mit der Entschließung MEPC.324(75) angenommenen Änderungen der Anlage VI des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 sowie des Protokolls von 1997 zu diesem Übereinkommen (MARPOL-Übereinkommen) (BGBl. 1982 II S. 2, 4; 1996 II S. 399, Anlageband; 2003 II S. 130, 132), zuletzt geändert durch die Entschließung MEPC.301(72) vom 13. April 2018, die Entschließung MEPC.305(73) vom 26. Oktober 2018 sowie die Entschließungen MEPC.314(74), MEPC.315(74) und MEPC.316(74) vom 17. Mai 2019 (BGBl. 2021 II S. 90, 92, 97, 103, 108, 114), werden hiermit in Kraft gesetzt.
(2) Die Entschließung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
Inkraftsetzung der Änderungen des Ballastwasser-Übereinkommens
(1) Die vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) in London am 20. November 2020 mit der Entschließung MEPC.325(75) angenommenen Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen) (BGBl. 2013 II S. 42, 44), zuletzt geändert durch die Entschließungen MEPC.296(72), MEPC.297(72) und MEPC.299(72) vom 13. April 2018 (BGBl. 2020 II S. 401, 402, 405, 410), werden hiermit in Kraft gesetzt.
(2) Die Entschließung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 3
Bekanntmachung des Wortlauts der amtlichen deutschen Übersetzung
(1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann den Wortlaut der amtlichen deutschen Übersetzung des MARPOL-Übereinkommens (BGBl. 1982 II S. 2, 4; 1996 II S. 399, Anlageband; 2003 II S. 130, 132) in der vom Inkrafttreten des Artikels 1 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
(2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann den Wortlaut der amtlichen deutschen Übersetzung des Ballastwasser-Übereinkommens (BGBl. 2013 II S. 42, 44) in der vom Inkrafttreten des Artikels 2 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 tritt am 1. April 2022 in Kraft.
(3) Artikel 2 tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.
Entschließung MEPC.324(75) - Änderungen der Anlage des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen-Änderungen der Anlage VI von MARPOL
(Verfahren für die Probenentnahme und Überprüfung des Schwefelgehalts von ölhaltigem Brennstoff und Energieeffizienz-Kennwert (EEDI))
(angenommen am 20. November 2020)
(BGBl. II Nr. 6 vom 28.03.2022 S. 155)
(Übersetzung)
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,
sowie gestützt auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung der Protokolle von 1978 und 1997 zu diesem Übereinkommen ( MARPOL), in dem das Änderungsverfahren festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens zur Beschlussfassung durch die Vertragsparteien übertragen wird,
ferner gestützt darauf, dass die Vertragsparteien in MEPC-Rundschreiben MEPC.1/Circ.882 aufgefordert worden waren, die Änderungen der Anlage VI Anhang VI von MARPOL betreffend das Überprüfungsverfahren für eine Probe von ölhaltigem Brennstoff im Sinne der Anlage VI von MARPOL
(Stand: 28.10.2022)
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