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Internationales Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten
Vom 25. März 1982
(BGBl. II Nr. 14 vom 01.04.1982 S. 297)
(Siehe auch MSC.1/Rundschreiben 1560)
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens -
in dem Wunsch, den Schutz des menschlichen Lebens und der Sachwerte auf See sowie den Schutz der Meeresumwelt durch die einvernehmliche Festlegung internationaler Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten zu fördern,
in der Erwägung, daß dieses Ziel am besten durch den Abschluß eines Internationalen Übereinkommens über die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten erreicht werden kann -
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel I Allgemeine Verpflichtungen aufgrund des Übereinkommens
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, dem Übereinkommen und seiner Anlage, die Bestandteil des Übereinkommens ist, Wirksamkeit zu verleihen. Jede Bezugnahme auf das Übereinkommen ist gleichzeitig eine Bezugnahme auf die Anlage.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Gesetze, Verordnungen, Ausführungsbestimmungen und sonstigen Vorschriften zu erlassen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um dem Übereinkommen volle Wirksamkeit zu verleihen und dadurch zu gewährleisten, daß im Hinblick auf den Schutz des menschlichen Lebens und der Sachwerte auf See sowie im Hinblick auf den Schutz der Meeresumwelt die Seeleute an Bord von Schiffen zur Erfüllung ihrer Aufgaben befähigt und tauglich sind.
Artikel II Begriffsbestimmungen
Im Sinne des Übereinkommens haben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
Artikel III Anwendungsbereich
Dieses Übereinkommen findet auf Seeleute Anwendung, die auf Seeschiffen Dienst tun, welche die Flagge einer Vertragspartei zu führen berechtigt sind; es gilt jedoch nicht für Seeleute
Artikel IV Übermittlung von Informationen
(1) Die Vertragsparteien übermitteln dem Generalsekretär so bald wie möglich
(2) Der Generalsekretär unterrichtet alle Vertragsparteien über den Eingang von Mitteilungen nach Absatz 1 Buchstabe a; er übermittelt ihnen insbesondere auf Wunsch für die Zwecke der Artikel IX und X alle ihm nach Absatz 1 Buchstaben b und c zugegangenen Informationen.
Artikel V Sonstige Verträge und Auslegung
(1) Alle früheren Verträge, Übereinkommen und Vereinbarungen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten, die zwischen den Vertragsparteien in Kraft sind, bleiben während ihrer jeweiligen Geltungsdauer unbeschränkt wirksam in bezug auf
(2) Soweit jedoch solche Verträge, Übereinkommen oder Vereinbarungen zu den Vorschriften dieses Übereinkommens im Widerspruch stehen, überprüfen die Vertragsparteien ihre Verpflichtungen aufgrund solcher Verträge, Übereinkommen und Vereinbarungen, um sicherzustellen, daß diese Verpflichtungen und ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht im Widerspruch zueinander stehen.
(3) Alle Angelegenheiten, die in dem Übereinkommen nicht ausdrücklich geregelt sind, bleiben der Gesetzgebung der Vertragsparteien vorbehalten.
(4) Das Übereinkommen greift der Kodifizierung und Entwicklung des Seerechts durch die mit Entschließung 2750 C (XXV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen einberufene Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen sowie den gegenwärtigen oder künftigen Ansprüchen und Rechtsauffassungen eines Staates über das Seerecht und die Art und Ausdehnung des Hoheitsbereichs von Küsten- und Flaggenstaaten nicht vor.
Artikel VI Befähigungszeugnisse
(1) Befähigungszeugnisse für Kapitäne, Offiziere und Schiffsleute werden für solche Bewerber erteilt, die nach Auffassung der Verwaltung den Anforderungen der Anlage in bezug auf Dienst, Alter, Seediensttauglichkeit, Ausbildung. Befähigung und Prüfungen genügen.
(2) Befähigungszeugnisse für Kapitäne und Offiziere, die nach diesem Artikel erteilt werden, erhalten von der das Zeugnis erteilenden Verwaltung einen Vermerk in der in Regel I/2 der Anlage vorgeschriebenen Form. Ist der Vermerk nicht in englischer Sprache abgefaßt, so muß er eine Übersetzung in diese Sprache enthalten.
Artikel VII Übergangsbestimmungen
(1) Ein Befähigungszeugnis oder eine Dienstbescheinigung für eine Aufgabe, die nach dem Übereinkommen ein Zeugnis erfordert, das vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens für eine Vertragspartei nach deren Rechtsvorschriften oder nach der Vollzugsordnung für den Funkdienst erteilt wurde, wird nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens für diese Vertragspartei für die Wahrnehmung der betreffenden Aufgabe als gültig anerkannt.
(2) Nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens für eine Vertragspartei kann deren Verwaltung für einen Zeitabschnitt von höchstens fünf Jahren weiterhin nach ihrer bisherigen Übung Befähigungszeugnisse erteilen. Diese Befähigungszeugnisse werden als gültig im Sinne des Übereinkommens anerkannt. Während dieser Übergangszeit werden solche Befähigungszeugnisse jedoch nur Seeleuten erteilt, die ihre Seefahrtzeit innerhalb desjenigen Dienstbereichs des Schiffes, auf den sich das Zeugnis bezieht, bereits vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei angetreten hatten. Die Verwaltung stellt sicher, daß die Prüfung aller sonstigen Bewerber sowie die Erteilung ihrer Zeugnisse nach Maßgabe des Übereinkommens erfolgen.
(3) Eine Vertragspartei kann innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, eine Dienstbescheinigung an Seeleute erteilen, die weder ein ordnungsmäßiges Befähigungszeugnis nach dem Übereinkommen noch ein Befähigungszeugnis besitzen, das vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens für diese Vertragspartei nach deren Rechtsvorschriften erteilt wurde, die jedoch
Im Sinne des Übereinkommens ist eine nach diesem Absatz erteilte Dienstbescheinigung einem nach dem Übereinkommen erteilten Befähigungszeugnis gleichwertig.
Artikel VIII Ausnahmegenehmigung
(1) In außergewöhnlichen Notlagen können Verwaltungen, wenn nach ihrer Auffassung dadurch Personen, Sachwerte und die Umwelt nicht gefährdet werden, eine Ausnahmegenehmigung erteilen, die es einem Seemann gestattet, auf einem bestimmten Schiff während einer bestimmten Zeit, höchstens aber sechs Monate, Aufgaben wahrzunehmen, für die er kein entsprechendes Befähigungszeugnis besitzt, sofern die Verwaltung überzeugt ist, daß er ausreichend befähigt ist, um den freien Posten sicher wahrzunehmen; diese Genehmigung wird für den Posten eines Funkoffiziers oder Sprechfunkers nur nach den einschlägigen Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst erteilt. Einem Kapitän oder Leiter der Maschinenanlage darf jedoch keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, ausgenommen in Fällen höherer Gewalt, und auch dann nur für möglichst kurze Zeit.
(2) Jede Ausnahmegenehmigung für einen bestimmten Posten wird nur einer Person erteilt, die das erforderliche Befähigungszeugnis zur Wahrnehmung des nächstniedrigeren Amtes besitzt.
Schreibt das Übereinkommen für den nächstniedrigeren Posten kein Befähigungszeugnis vor, so kann einer Person eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, deren Befähigung und Erfahrung nach Auffassung der Verwaltung der für das zu besetzende Amt erforderlichen eindeutig entspricht, jedoch mit der Maßgabe, daß sich die betreffende Person, wenn sie nicht im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses ist, einer von der Verwaltung anerkannten Prüfung unterziehen muß, um nachzuweisen, daß ihr eine solche Ausnahmegenehmigung ohne Bedenken erteilt werden kann. Die Verwaltungen stellen ferner sicher, daß der betreffende Posten so bald wie möglich vom Inhaber eines entsprechenden Befähigungszeugnisses übernommen
wird.
(3) Die Vertragsparteien übermitteln dem Generalsekretär so bald wie möglich nach dem 1. Januar eines jeden Jahres einen Bericht mit Angaben über die Gesamtzahl der Ausnahmegenehmigungen, die Seeschiffen während des Jahres in bezug auf die einzelnen Aufgaben, für die ein Befähigungszeugnis erforderlich ist, erteilt wurden, und über die Anzahl dieser Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von mehr beziehungsweise weniger als 1.600 Registertonnen.
Artikel IX Gleichwertigkeit
(1) Das Übereinkommen hindert eine Verwaltung nicht daran, andere Lehr- und Ausbildungsformen einschließlich solcher über Seefahrtzeiten und Bordorganisation beizubehalten oder einzuführen, die der technischen Entwicklung und bestimmten Schiffstypen und Fahrtgebieten besonders angepaßt sind, sofern die Anforderungen an Seefahrtzeit sowie Kenntnisse und Fertigkeiten in bezug auf Navigation und technische Handhabung von Schiff und Ladung mindestens den Grad an Sicherheit auf See und die vorbeugende Wirkung gegen Verschmutzung gewährleisten, die den Vorschriften des Übereinkommens mindestens gleichwertig sind.
(2) Die Einzelheiten solcher Lehr- und Ausbildungsformen werden so bald wie möglich dem Generalsekretär mitgeteilt; dieser unterrichtet alle Vertragsparteien entsprechend.
Artikel X Kontrolle
(1) Abgesehen von den nach Artikel III ausgenommenen Schiffen unterliegen Schiffe in den Häfen einer Vertragspartei der Kontrolle durch ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete dieser Vertragspartei, um festzustellen, ob die auf dem Schiff Dienst tuenden Seeleute, die nach Maßgabe des Übereinkommens Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein müssen, dieses Zeugnis oder eine entsprechende Ausnahmegenehmigung besitzen. Diese Befähigungszeugnisse sind anzuerkennen, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme bestehen, daß ein Zeugnis in betrügerischer Weise erlangt wurde oder daß der Inhaber eines Zeugnisses nicht die Person ist, für die das Zeugnis ursprünglich ausgestellt wurde.
(2) Werden aufgrund des Absatzes 1 oder der in Regel I/4 bezeichneten "Kontrollverfahren" Mängel festgestellt, so unterrichtet der die Kontrolle durchführende Bedienstete umgehend schriftlich den Kapitän des Schiffes und den Konsul oder in dessen Abwesenheit den nächsten diplomatischen Vertreter oder die Seeschiffahrtsbehörde des Staates, dessen Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist, damit geeignete Maßnahmen getroffen werden können. Eine solche Mitteilung muß die Einzelheiten der festgestellten Mängel sowie die Gründe enthalten, aus denen die Vertragspartei zu der Auffassung gelangt, daß die Mängel eine Gefahr für Personen, Sachwerte oder die Umwelt darstellen.
(3) Werden bei der Ausübung der Kontrolle nach diesem Absatz unter Berücksichtigung des Schiffstyps und der Größe des Schiffes sowie der Dauer und der Art der Reise die in Regel I/4 Absatz 3 aufgeführten Mängel nicht beseitigt und wird festgestellt, daß dadurch Personen, Sachwerte oder die Umwelt gefährdet werden, so trifft die die Kontrolle durchführende Vertragspartei Maßnahmen, um sicherzustellen, daß das Schiff den Hafen nicht verläßt, bevor diese Anforderungen soweit erfüllt sind, daß keine Gefahr mehr besteht. Der Sachverhalt in bezug auf die getroffenen Maßnahmen wird dem Generalsekretär alsbald mitgeteilt.
(4) Bei der Ausübung der Kontrolle nach diesem Artikel sind alle nur möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um ein unangemessenes Fest- oder Aufhalten des Schiffes zu verhindern. Wird ein Schiff in unangemessener Weise fest- oder aufgehalten. so hat es Anspruch auf Ersatz des entstandenen Verlusts oder Schadens.
(5) Dieser Artikel ist so anzuwenden, daß Schiffe, die die Flagge eines Nichtvertragsstaats zu führen berechtigt sind, nicht besser behandelt werden als Schiffe, die die Flagge eines Vertragsstaats zu führen berechtigt sind.
Artikel XI Förderung der technischen Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien fördern in Konsultation mit der Organisation und mit ihrer Hilfe die Unterstützung derjenigen
Vertragsparteien, die um technische Hilfe ersuchen
vorzugsweise auf nationaler, regionaler oder unterregionaler Ebene, wodurch den Zielen und Zwecken des Übereinkommens unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer auf diesem Gebiet gedient wird.
(2) Die Organisation setzt ihrerseits nach Bedarf in Konsultation oder in Verbindung mit anderen internationalen Organisationen, insbesondere der Internationalen Arbeitsorganisation, ihre Bemühungen in dem obengenannten Sinne fort.
Artikel XII Änderungen
(1) Dieses Übereinkommen kann nach einem der beiden folgenden Verfahren geändert werden:
eine Änderung gilt jedoch als nicht angenommen, wenn innerhalb der festgesetzten Frist entweder mehr als ein Drittel der Vertragsparteien oder Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig v.H. des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte an Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 100 und mehr Registertonnen ausmachen, dem Generalsekretär notifizieren, daß sie Einspruch gegen die Änderung erheben;
b) Änderung durch eine Konferenz:
(2) Jede Erklärung der Annahme einer Änderung oder des Einspruchs gegen eine Änderung oder jede Notifikation nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ix wird dem Generalsekretär schriftlich mitgeteilt; dieser unterrichtet alle Vertragsparteien von dieser Mitteilung und vom Tag ihres Eingangs.
(3) Der Generalsekretär unterrichtet alle Vertragsparteien von jeder in Kraft tretenden Änderung sowie vom Tag ihres Inkrafttretens.
Artikel XIII Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
(1) Das Übereinkommen liegt vom 1. Dezember 1978 bis zum 30. November 1979 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf. Jeder Staat kann Vertragspartei werden,
(2) Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär.
(3) Der Generalsekretär unterrichtet alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, und den Generalsekretär des Internationalen Arbeitsamts von jeder Unterzeichnung oder von jeder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde und vom Tag der Hinterlegung.
Artikel XIV Inkrafttreten
(1) Das Übereinkommen tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem mindestens fünfundzwanzig Staaten, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig v. H. des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte an Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 100 und mehr Registertonnen ausmachen, das Übereinkommen entweder ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder die erforderlichen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden nach Artikel XIII hinterlegt haben.
(2) Der Generalsekretär unterrichtet alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, vom Tag seines Inkrafttretens.
(3) Jede Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, die während der in Absatz 1 genannten zwölf Monate hinterlegt wird, wird beim Inkrafttreten des Übereinkommens oder drei Monate nach Hinterlegung der betreffenden Urkunde wirksam, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
(4) Jede nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde wird drei Monate nach dem Tag ihrer Hinterlegung wirksam.
(5) Nach dem Tag, an dem eine Änderung nach Artikel XII als angenommen gilt, findet jede hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde auf das Übereinkommen in seiner geänderten Fassung Anwendung.
Artikel XV Kündigung
(1) Jede Vertragspartei kann das Übereinkommen nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem es für sie in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.
(2) Die Kündigung erfolgt durch eine schriftliche Notifikation an den Generalsekretär, dieser unterrichtet alle anderen Vertragsparteien und den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts von jeder eingegangenen Notifikation und vom Tag ihres Eingangs sowie vom Tag des Wirksamwerdens der Kündigung.
(3) Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Kündigungsnotifikation beim Generalsekretär oder nach Ablauf eines gegebenenfalls in der Notifikation bezeichneten längeren Zeitabschnitts wirksam.
Artikel XVI Hinterlegung und Registrierung
(1) Das Übereinkommen wird beim Generalsekretär hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften.
(2) Sobald das Übereinkommen in Kraft tritt, übermittelt der Generalsekretär dem Generalsekretär der Vereinten Nationen den Wortlaut zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.
Artikel XVII Sprachen
Das Übereinkommen ist in einer Urschrift in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Amtliche Übersetzungen in arabischer und deutscher Sprache werden angefertigt und mit der unterzeichneten Urschrift hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Zum STCW-Code - Code für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten | Anlage |
ENDE |
(Stand: 19.11.2024)
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