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Regelwerk; Gefahrgut/Transport, Bahn

SeilbBek - Seilbahnbekanntmachung
Vollzug des Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetzes und der Seilbahnverordnung

- Bayern -

Vom 3. März 2020
(BayMBl. Nr. 168 vom 01.04.2020)
Gl.-Nr.: 936-B



Az. 66-3573-1-2

Archiv: 2004, 2007

1. Bau- und Betriebsgenehmigung
( Art. 13 und 14 BayESG, § 2 SeilbV)

1.1 Die Kreisverwaltungsbehörde prüft insbesondere

1.1.1 den Antrag auf seine Vollständigkeit und veranlasst notwendige Ergänzungen ( § 2 SeilbV);

1.1.2 die Zuverlässigkeit des Unternehmers oder seines Vertreters, bei juristischen Personen der nach Gesetz oder Satzung vertretungsberechtigten Personen ( Art. 13 Abs. 5 Nr. 2 BayESG);

1.1.3 ob durch den Bestand und den Betrieb der Seilbahn Dritte gefährdet werden können und ob die Betriebssicherheit durch äußere Einwirkungen, zum Beispiel durch andere Verkehrssysteme, Störfallbetriebe, Naturgewalten oder Feuer, beeinträchtigt werden kann;

1.1.4 ob die Zu- und Abfahrt ausreichend geregelt sowie ausreichende Abstellmöglichkeiten entsprechend Art. 47 BayBO vorhanden sind und ob für die Sicherheit der Fahrgäste im Bereich der Stationen, insbesondere der vor den Stationen wartenden Fahrgäste, ausreichend Vorsorge getroffen ist;

1.1.5 ob das Vorhaben mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, insbesondere ob es einen Eingriff im Sinn des § 14 BNatSchG darstellt, welche Vermeidungs-, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach § 15 BNatSchG erforderlich sind, ob das Vorhaben Auswirkungen auf naturschutzrechtliche Schutzgebiete, Natura 2000-Gebiete oder gesetzlich geschützte Biotope haben kann, und bei entsprechenden Anhaltspunkten, ob die artenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden;

1.1.6 ob das Vorhaben sonstigen öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Soweit öffentliche Belange in anderen anwendbaren Rechtsvorschriften, etwa in § 35 BauGB oder in § 22 BImSchG normiert sind, bleibt deren Anwendung unberührt. Die Berücksichtigung öffentlicher Belange gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 3 BayESG setzt jedoch nicht voraus, dass sie in anderen Rechtsvorschriften normiert sind.

1.2 Sobald die Kreisverwaltungsbehörde Kenntnis von einem Vorhaben erlangt hat, informiert sie die höhere Landesplanungsbehörde ( Art. 30 Abs. 1 Satz 2 BayLplG in Verbindung mit der Bekanntmachung des Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen über die Mitteilung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen gemäß Art. 20 Abs. 1 Bayerisches Landesplanungsgesetz). Auf Art. 24 bis 28 BayLplG wird hingewiesen.

1.3 Als anzuhörende Behörden und Stellen nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayESG kommen insbesondere in Betracht

1.3.1 die technische Aufsichtsbehörde für Seilbahnen (vgl. Nr. 7), das Bayerische Landesamt für Umwelt (BayLfU), die Straßenbauverwaltungen, das Amt für Landwirtschaft und Forsten, das Wasserwirtschaftsamt, das Gewerbeaufsichtsamt, die durch das Vorhaben räumlich berührten Energieversorgungs- und Verkehrsunternehmen, das Landesamt für Denkmalpflege, die Betreiber von Telekommunikationsnetzen sowie die Gemeinden und Landkreise;

1.3.2 die Regierung als höhere Landesplanungsbehörde und Luftfahrtbehörde;

1.3.3 die für den jeweiligen Betreiber der Seilbahn zuständige Berufsgenossenschaft zu Fragen des Arbeitsschutzes.

1.4 Bei Vorhaben in naturschutzrechtlichen Schutzgebieten bedarf die Bau- und Betriebsgenehmigung hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in den Fällen des Art. 18 Abs. 1 und des Art. 56 Satz 3 BayNatSchG des Einvernehmens der zuständigen Naturschutzbehörde. Auf die Ersetzungswirkung ist hinzuweisen ( Art. 44 Abs. 5 BayNatSchG). In Natura 2000-Gebieten ist gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG im Benehmen mit der nach Art. 22 Abs. 4 BayNatSchG zuständigen Naturschutzbehörde eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen; eine Zulassung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG setzt das Einvernehmen der nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayNatSchG zuständigen Naturschutzbehörde voraus. Im Übrigen entscheidet die Genehmigungsbehörde im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde gemäß § 17 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 BayNatSchG und § 30 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG.

1.5

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