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Regelwerk, Gefahrgut/Transport

SeilbV - Seilbahnverordnung
Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetzes

- Bayern -

Vom 15. Juni 2011
(GVBl. Nr. 12 vom 30.06.2011 S. 271; 11.01.2013 S. 26 13; 24.07.2018 S. 604 18; 31.10.02018 S. 818 18a; 23.12.2019 S. 737 19)
Gl.-Nr.: 932-1-3-W



Siehe Fn.: 1, 2,

Archiv 2003

Auf Grund des Art. 39 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz - BayESG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2003 (GVBl S. 598, BayRS 932-1-W), geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 324), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie folgende Verordnung:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Seilbahnen, soweit sie den Bestimmungen des Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetzes ( BayESG) unterliegen.

§ 2 Bau- und Betriebsgenehmigung 13 18 18a

(1) Der Antrag auf Genehmigung zum Bau und Betrieb einer Seilbahn (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 BayESG) hat zu enthalten

  1. die Bezeichnung und den Sitz des Unternehmens, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort der Unternehmer, bei juristischen Personen Geburtstag und Geburtsort der nach Gesetz oder Satzung vertretungsberechtigten Personen, den Gesellschaftsvertrag einschließlich Satzung und einen Auszug aus dem Handelsregister;
  2. einen Landkartenausschnitt (Maßstab 1:25000), auf dem die Linienführung der geplanten Anlage durch eine rote Linie und die beabsichtigten Halteorte (Berg- und Talstation, Zwischenstationen) in einfacher Weise gekennzeichnet sind;
  3. einen Lageplan (aufgestellt auf Grund der amtlichen Flurkarte, Maßstab 1:5000), in dem insbesondere die Bahnachse, die Stationen mit Zufahrten, die Parkplätze, die Stützen und die von der Anlage berührten oder gekreuzten Seilbahnen, Eisenbahnen, Straßen, Wege und sonstigen Verkehrsanlagen, Wasserläufe, elektrischen Leitungen, Öl-, Gas- und Wasserleitungen sowie Waldbestände und die Stromzuführungsleitung eingetragen sind;
  4. einen vorläufigen Längenschnitt;
  5. einen allgemeinen technischen Bericht über die Anlage, insbesondere über Bauart und Betriebsweise, über Kreuzungen mit Seilbahnen, Eisenbahnen, Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsanlagen, Wasserläufen, elektrischen Leitungen, Öl-, Gas- und Wasserleitungen, über die Stationsbauten mit ihren Zufahrtstraßen, Parkplätzen und Zugängen, über Stützen, maschinen- und elektrotechnische Einrichtungen (Haupt- und Notantrieb, Seile, Spannvorrichtungen usw.), Fahrzeuge, Oberbau, Unterbau, Überbrückungen und Stützmauern, Gleise, Streckenausrüstungen, Sicherheitseinrichtungen, Fernmelde- und Signalanlagen, Einrichtungen und Maßnahmen zur Bergung der Fahrgäste;
  6. Angaben über Steinschlag-, Lawinen- und Wassergefahr; gegebenenfalls sind geeignete Schutzmaßnahmen vorzuschlagen;
  7. Angaben über den Baugrund (Bodenart) an den vorgesehenen Standorten der Streckenbauwerke, Überbrückungen, Stützmauern, Stützen und Stationen, bei Standseilbahnen auch der Bahnstrecke;
  8. bei Seilschwebebahnen und Schleppliften Angaben über die meteorologischen Verhältnisse (Hauptwindrichtung und Häufigkeit der Windgeschwindigkeiten);
  9. die für die naturschutzrechtliche Beurteilung notwendigen naturschutzfachlichen Unterlagen. Regelmäßig ist hierzu ein landschaftspflegerischer Begleitplan gemäß § 17 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes ( BNatSchG) erforderlich, soweit die Kreisverwaltungsbehörde hierauf nicht verzichtet und weniger umfangreiche Unterlagen für ausreichend erachtet. Wenn der Bau oder der Betrieb einer Seilbahn geeignet ist, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen, ist eine Verträglichkeitsstudie vorzulegen (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG). Die Belange des Artenschutzes sind im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Untersuchung zu berücksichtigen. Das Ergebnis der Untersuchung und erforderliche Vermeidungs- und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sind regelmäßig im landespflegerischen Begleitplan darzustellen;
  10. Unterlagen, die den Anforderungen des Art. 78a Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen, wenn für die Errichtung der Seilbahn eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.

(2)1 Die Kreisverwaltungsbehörde kann auf die Vorlage einzelner Unterlagen verzichten.2 Sie kann, soweit dies für die Beurteilung des Antrags erforderlich ist, weitere Unterlagen und Nachweise verlangen.

(3)1

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