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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Seilbahnverordnung
- Bayern -

Vom 31. Oktober 2018
(GVBl. Nr. 22 vom 30.11.2018 S. 818)
Gl.-Nr.: 932-1-3-B



Auf Grund des Art. 29 des Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetzes ( BayESG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2003 (GVBl. S. 598, BayRS 932-1-B), das zuletzt durch Gesetz vom 10. Juli 2018 (GVBl. S. 537) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr:

§ 1

Die Seilbahnverordnung ( SeilbV) vom 15. Juni 2011 (GVBl. S. 271, BayRS 932-1-3-B), die zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 604) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die der Überschrift angefügten Fußnoten werden wie folgt geändert:

a) Die Fußnoten 2 und 3

2) §§ 13 und 15 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl L 218 S. 30).
3) § 7 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifi kationen (ABl L 255 S. 22, ber. 2007 L 271 S. 18, 2008 L 93 S. 28, 2009 L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 213/2011 vom 3. März 2011 (ABl L 59 S. 4).

werden aufgehoben.

b) Die bisherige Fußnote 4 wird Fußnote 2.

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe "Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayESG" durch die Angabe "Art. 13 Abs. 1 Satz 1 BayESG" ersetzt.

b) Nr. 9 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe "Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)" ersetzt.

bb) In Satz 5 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Art. 23 Abs. 1 BayESG" durch die Angabe "Art. 15 Abs. 1 BayESG" und wird die Angabe "Art. 20 Abs. 8 BayESG" durch die Angabe "Art. 12 Abs. 3 BayESG" ersetzt.

bb) In Satz 4 wird das Wort "EG-Konformitätserklärung" durch das Wort "EU-Konformitätserklärung" ersetzt.

b) In Abs. 2 wird im Wortlaut die Satznummerierung gestrichen.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchst. a werden die Wörter "gemäß Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl L 106 S. 21)" gestrichen.

bbb) Buchst. b wird wie folgt gefasst:

alt neu
b) eine Sicherheitsanalyse gemäß Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2000/9/EG und den entsprechenden Sicherheitsbericht nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/9/EG in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2000/9/EG ; "b) eine Sicherheitsanalyse gemäß Art. 8 Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2016/424 und den entsprechenden Sicherheitsbericht nach Art. 8 Abs. 5 dieser Verordnung;"

bb) Nr. 12 wird wie folgt gefasst:

alt neu
12. EG-Konformitätserklärungen gemäß Anhang IV und EG-Prüfbescheinigungen gemäß Anhang V der Richtlinie 2000/9/EG für die Sicherheitsbauteile; "12. EU-Konformitätserklärungen und die sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit der Konformität von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen gemäß den Anhängen III bis VII der Verordnung (EU) 2016/424;"

cc) Nr. 13

13. EG-Konformitätserklärungen gemäß Anhang VI und EG-Prüfbescheinigungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2000/9/EG für Teilsysteme;

wird aufgehoben.

dd) Die bisherige Nr. 14 wird Nr. 13.

ee) Die bisherige Nr. 15 wird Nr. 14 und die Angabe "Nrn. 2 bis 14" wird durch die Wörter "den Nrn. 2 bis 13" ersetzt.

ff) Die bisherige Nr. 16 wird Nr. 15 und wird wie folgt gefasst:

alt neu
16. gegebenenfalls weitere Unterlagen und Nachweise, die sich aus der Anwendung der Richtlinie 2000/9/EG und der einschlägigen europäischen Spezifikationen ergeben, wie z.B. Berichte über die im Rahmen der Konformitätsbewertungsverfahren nach Art. 7 der Richtlinie 2000/9/EG in Verbindung mit Anhang V der Richtlinie 2000/9/EG und Art. 10 der Richtlinie 2000/9/EG in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2000/9/EG durchgeführten Versuche und Prüfungen;

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